Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dass Diebstähle und Vandalismus gerade in Bezug auf Gedenkstätten, Gebäude und Anlagen, die dem Gottesdienst dienen, oder im Besonderen Friedhofsanlagen in unserer Gesellschaft als verwerflich und würdelos zu verurteilen sind, steht, denke ich, völlig außer Frage. Dies war, ist und bleibt sicherlich unstrittig. Das gilt gegenüber der Wahrung des Pietätgefühls der Angehörigen sowie das Fortwirken der Persönlichkeitsrechte von Verstorbenen über deren Tod hinaus. Dazu, liebe Kolleginnen und Kollegen, bedarf es keiner besonderen parlamentarischen Befassung im Plenum oder in einem unserer Ausschüsse.
Der unwürdige Sachverhalt des Vandalismus oder Metalldiebstähle auf Friedhöfen ist im Übrigen auch nicht neu, verehrter Herr Kollege Biesenbach. Denn stets dann, wenn die Preise für Buntmetalle – im Besonderen für Aluminium, Bronze, Kupfer, Messing und Zinn – steigen oder fallen, verändert sich dementsprechend auch die absolute Zahl solcher Diebstahlsdelikte. Betroffen von solchen Delikten sind neben den Friedhöfen auch größere Baustellen, Verkehrsanlagen, die aufgrund ihrer Lage oder räumlichen Ausdehnung nur mit großem Aufwand zu sichern sind. Das ist ein bekanntes Phänomen für unsere Ordnungs- und Sicherheitskräfte. Das kennen wir seit vielen Jahren.
Es ist richtig – Kollege Biesenbach hat es zitiert –, dass die Medien seit diesem Frühsommer wieder über das Ansteigen von Metalldiebstählen infolge der rapide ansteigenden Renditen bei der Altmetallverwertung berichtet haben.
Nun stellen Sie ausgerechnet heute, am Buß- und Bettag, einen solchen Antrag auf Strafverschärfung bei Diebstahl und Vandalismus auf Friedhöfen. Wir fragen uns: Geht es Ihnen wirklich um die Sache oder suchen Sie jetzt, passend in dieser NovemberZeit, nach einem neuen PR-Thema?
Für uns ist es ordnungspolitisch und juristisch schon abenteuerlich, welchen bizarren Bogen Sie in Ihrem Antrag schlagen. Was Sie da alles in einen Topf werfen, das ist schon schwierig nachzuvollziehen. Von Graffiti-Sprühen über Kircheneinbrüche, Sachbeschädigung an Kraftfahrzeugen bis hin zu antisemitischen Grabschändungen wird alles aufgezählt.
Darüber hinaus, verehrte Kolleginnen und Kollegen von der CDU, wirft der Antrag auch zahlreiche neue Fragestellungen auf. Darüber müssen wir im Ausschuss auch diskutieren.
Erstens. Wie soll bitte in der praktischen Anwendung die von Ihnen beantragte Strafverschärfung wirksam abschreckend dazu beitragen, dass unsere Städte und Gemeinden oder Religionsgemeinschaften und nicht zuletzt die Angehörigen unserer Verstorbenen von solchen Delikten verschont bleiben?
Zweitens. Bringen populistische Law-and-OrderÄußerungen und -Maßnahmen wirklich den gewünschten Erfolg in der Strafprävention, Strafverfolgung und Strafvollstreckung?
Drittens. Wie wollen Sie mit den Altmetallhändlern umgehen, die gestohlene Sakralgegenstände und Friedhofsinventar vorbehaltlos ankaufen oder weiterveräußern? Logischerweise müssten Sie dann auch für eine drastische Erhöhung des Strafmaßes für Hehlerei plädieren.
Viertens. Warum machen Sie in dem Antrag einen so gravierenden Unterschied bezüglich des Strafmaßes für das Entwenden und Beschädigen von losem Grabschmuck, von Wasserleitungen oder bei der Dachentwässerung von Friedhofsanlagen?
Letztlich: Warum sollen der Landtag und die Landesregierung für eine in der Kompetenz des Bundes stehende Gesetzesverschärfung verpflichtet werden, obwohl Sie als CDU die größte Fraktion im Deutschen Bundestag und auch die Bundesregierung stellen? Dort könnten Sie das mit breiter Mehrheit und ohne den Umweg über die Landespolitik beschließen. Bisher ist uns eine solche Initiative im Bundestag nicht bekannt.
Sie haben auch zitiert, dass es in anderen Bundesländern solche Vorfälle gibt. Es ist also nicht nur eine Sache eines Bundeslandes. Dann frage ich mich: Warum haben Sie dieses Thema nicht auf Ihrem Bundesparteitag angeführt, wenn es doch so wichtig ist, dass man es gerade jetzt hier beantragt? Es gab aber keinen Antrag dazu.
Man muss schon sehen, in welchem Zusammenhang wir das Ganze hier jetzt diskutieren. Die Frage der Ernsthaftigkeit und die Frage, ob es nur um ein PR-Thema geht, muss man sicherlich in aller Ruhe diskutieren.
Wie gesagt – das will ich noch einmal unterstreichen –, es geht nicht um die Bagatellisierung. Das ist schon ganz wichtig. Wir sind, verehrte Damen und Herren, sehr skeptisch, ob die geforderte Verschärfung der Strafandrohung potenziell abschreckend wirkt und ob sie der Sache gerecht wird. Der Ansatz ist rein repressiv und berücksichtigt nicht die tatsächliche Strafempfindlichkeit des Täterpotenzials.
Abschließend: Mit keiner Strafe wird man das von den Betroffenen empfundene Stören der Totenruhe heilen können.
Der Überweisung zur Ausschussberatung stimmen wir zu. Aber wir sollten bei den Beratungen die Kirche im Dorf lassen. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Kollege Fortmeier. – Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen spricht Frau Kollegin Hanses.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zurzeit wird viel diskutiert: Wofür steht die CDU eigentlich noch? Was ist der Markenkern der CDU, das Alleinstellungsmerkmal der CDU?
Es kann auch mal passieren, dass man vergisst, dass es die eigene Partei ist, die die Bundesregierung stellt und die im Bund regiert. Es rührt mich fast schon, dass Sie sich, wenn Sie dort Ihre Interessen nicht durchsetzen können, direkt hilfesuchend an den Landtag und unsere Landesregierung wenden, um in Berlin etwas zu bewegen. Dafür sind wir grundsätzlich offen. Aber an dieser Stelle können wir da leider nicht mitgehen. Bitte demnächst nur noch mit sinnvollen Anträgen!
Frau Leutheusser-Schnarrenberger – da bin ich mir sicher; das hatten wir schon einmal an anderer Stelle – hat beim Strafrecht einen sehr klaren Kompass, den wir unterstützen.
Außerdem möchte ich Sie bitten, wenn es um das Thema „Strafrecht“ geht, nicht immer einzelne Delikte herauszunehmen und nach härteren Strafen zu poltern, sondern sich das Gesamtgefüge anzuschauen.
Für uns möchte ich feststellen, dass wir die Vorgänge beobachten. Auch wir nehmen das wahr als schwere Belastung für die Angehörigen, die Grabstätten pflegen, sich darum kümmern und um ihre Angehörigen trauern. Es verletzt die Gefühle der Betroffenen, und es verstößt gegen die Totenruhe. So weit d’accord.
Aber der Umgang mit Verstorbenen ist kultur- und religionsabhängig. Vandalismus auf Friedhöfen ist schlimm und macht betroffen. Aber die Totenruhe wird schon in § 168 StGB geschützt. Der Strafrahmen geht bereits jetzt von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Diesen Strafrahmen sollten wir erst einmal ausschöpfen, bevor er dann erhöht wird.
Hinzukommt bei solchen Straftaten, dass erst einmal Täterinnen und Täter ermittelt und ordentlich verurteilt werden müssen. In den meisten Fällen ist das überhaupt nicht der Fall.
Ich möchte einmal versuchen, hinsichtlich dieser Straftaten nach den Ursachen zu gucken. Sie beschreiben in Ihrem Antrag zwei Phänomene, nämlich zum einen den Vandalismus auf Friedhöfen und zum anderen den Metalldiebstahl. Beides hat grundsätzlich unterschiedliche Ursachen und Motive.
Vandalismus und Beschädigung werden nicht selten in geistiger Umnachtung von Personen unter Alkoholeinfluss und zu meinem Bedauern auch hin
und wieder von Jugendlichen und Heranwachsenden vorgenommen. Herr Biesenbach, ich kann Ihnen gern noch einmal erklären, was die Motive dafür sind und wie sich Alkoholeinfluss und die mögliche Verurteilung nach JGG auf das Strafmaß auswirken. Das wissen Sie ganz genau.
Außerdem haben Sie in Ihrem Antrag einige wesentliche Aspekte übersehen. Laut § 243 Abs. 2 Strafgesetzbuch kommt noch hinzu:
„Ein besonders schwerer Fall ist ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.“
Geringwertig ist nach der Rechtsprechung eine Sache im Wert von bis zu 30 €. Nicht selten sind es Gegenstände unter diesem Wert, und trotzdem trifft es die Angehörigen sehr massiv. Da hilft es nicht, das Strafmaß zu erhöhen, sondern für eine Kultur des Hinsehens, für ein gemeinsames Kümmern zu sorgen und nicht nach der Gesetzeskeule zu schreien.
Ansonsten möchte ich darauf hinweisen, dass wir noch andere Straftatbestände haben. Wo es um den gewerbsmäßigen Diebstahl geht, haben wir bereits jetzt andere Strafmöglichkeiten. Deshalb finde ich es schade, dass Sie den Kalender – wie der Kollege schon betont hat – genutzt haben, um damit populistisch voranzukommen. Das hilft den Betroffenen nicht, und das bedauern wir sehr.
Selbstverständlich stimmen wir einer Überweisung zu. Wir sehen jedoch auch im Ausschuss wenige Möglichkeiten, dass wir uns für irgendetwas an diesem Antrag erwärmen oder daran etwas Positives finden könnten. Schade.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Man hat beim Lesen den Eindruck, Herr Kollege Biesenbach wäre gern in den Bundestag gegangen. Jetzt schreibt er hier die Anträge. Aber ich glaube, sie gehören nicht unbedingt hierher.
Wir Liberale sind auch nicht darüber erfreut, dass Graffitis die Gräber verunstalten, Friedhöfe geschändet werden und auf Friedhöfen gestohlen wird. Das alles findet nicht unsere Zustimmung. Gleichwohl muss man sich fragen, ob dieser Antrag etwas an den Zuständen ändert, ob er hilft.
Wenn ich mir das anschaue, dann muss ich das Ganze auch in den Kontext stellen. Wenn Sie jetzt einen Höchststrafrahmen von fünf Jahren nach § 304 StGB fordern und beim Diebstahl den Grabdiebstahl als Regelbeispiel mit einer Höchststraße
von bis zu zehn Jahren einführen wollen, dann bitte ich Sie, das einmal in unser gesamtes Wertesystem einzubetten und zu überlegen, ob das wirklich angemessen sein kann.
Wie gesagt, für uns sind Friedhöfe auch Orte des Gedenkens, der Einkehr und der Trauer. Wir würden uns wünschen, dass dies alles weniger geschieht. Allerdings muss man sich fragen, ob es nicht andere Maßnahmen geben kann, als den Strafrahmen zu verschärfen. Die Aufklärungsquote zum Beispiel ist sehr gering; daran müsste man arbeiten. Man müsste auch schauen: Wie sieht es aus auf Friedhöfen, die bewacht oder unbewacht sind? Auch da gibt es sehr große Unterschiede. Wenn Sie dann sehen, wie ein Regelbeispiel wirkt, und sich die Diebstähle von Antiquitäten, Kunst und sakralen Gegenständen anschauen, die bereits als Regelbeispiel geschützt sind, dann ist es so, dass man letztendlich lediglich 13,8 % aufklärt. Wir haben also keinen wirklichen Effekt.
Die Mindeststrafe, die zukünftig anfällt, wird häufig auch nicht so hoch sein, dass daraus tatsächlich eine Verurteilung mit Gefängnis folgt. Wir haben auch den § 47 StBG, wonach in der Regel bei einer geringen Freiheitsstrafe das Ganze in eine Geldstrafe umzuwandeln ist. Ich frage Sie: Was haben wir dann tatsächlich noch übrig von dem, was Sie uns hier vorschlagen?