Vielen Dank, Herr Minister Jäger. – Ich danke auch für die Anregung. Ich erlaube mir die Anregung, die Anrede „Frau Präsidentin“ oder „Herr Präsident“ in einer Lautstärke auszusprechen, dass Sie auch protokolliert werden kann.
Herr Minister, ich habe Sie nur gebeten, die Lautstärke zu beachten. Sie würden das ja nie vergessen – oder?
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen in dieser Debatte vor, sodass wir zur Abstimmung kommen können über die Überweisungsempfehlung des Äl
15/2852 an den Innenausschuss zu überweisen. Darf ich hierzu die Zustimmung des Hauses feststellen? – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dann ist diese Überweisungsempfehlung einstimmig angenommen.
Ich eröffne die Beratung und erteile für die antragstellende Fraktion dem Abgeordneten Dr. Orth das Wort. Bitte schön, Herr Kollege Orth.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Der Gesetzentwurf, den wir Ihnen vorgelegt haben, hat einen etwas sperrigen Namen. Gleichwohl kommt er aus dem prallen Leben heraus. Wer sich einmal vorstellt, dass es in den Kommunen Straßensatzungen gibt, in denen geregelt wird, wo sich jemand hinsetzen und musizieren darf, wenn man daran denkt, dass es natürlich auch Benutzungsordnungen gibt, auf deren Basis Gebühren erhoben werden, dann hat man sehr schnell eine Vorstellung davon, dass es sehr viele untergesetzliche Rechtsnormen in Nordrhein-Westfalen gibt, die nicht unbedingt Landesgesetze sind, die aber gleichwohl eine Vielzahl von Menschen treffen.
Es gibt in der Verwaltungsgerichtsordnung die Möglichkeit, dass auch diese untergesetzlichen Rechtsnormen durch das Oberverwaltungsgericht überprüft werden. Alle Flächenländer in der Bundesrepublik Deutschland haben von dieser Möglichkeit, die es seit sage und schreibe 1976 gibt, Gebrauch gemacht. Nur in Nordrhein-Westfalen ist es als einzigem Flächenland noch nicht der Fall.
Wir stellen uns vor, dass wir, wenn wir diese Möglichkeit eröffnen, viele dieser Massenverfahren von enttäuschten Nutzerinnen und Nutzern, gebührengeschädigten und sonstigen Personen unterbinden können, indem einfach einmal für alle verbindlich festgestellt wird, ob eine Satzung wirksam ist oder nicht. Dann hat sich der ganze andere Rest erledigt.
Sie sehen also: Unser Gesetzentwurf dient dazu, einen effektiven Rechtsschutz für den Bürger zu gewährleisten und gleichzeitig die Verwaltungsgerichte auf Dauer zu entlasten. Ich hoffe, dass Sie alle das so sehen. Wir können gern später in der
Ausschussberatung darüber im Detail sprechen. Ich würde mich jedenfalls freuen, wenn in diesem Hause das alle so sehen würden wie der Rest der Bundesrepublik Deutschland. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Dr. Orth. – Als nächster Redner hat für die Fraktion der CDU der Abgeordnete Lehne das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Zuschauer gibt es keine mehr – nun gut. Das ureigene Recht des Parlaments und seine Kernaufgabe ist die Gesetzgebung. In einer Zeit, in der immer mehr Lebensbereiche der Regulierung bedürfen und die Zahl der Gesetze für den Bürger unübersichtlicher wird, sind wir mehr denn je gefragt, die Möglichkeiten des Individualrechtsschutzes kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls zu optimieren. Der Gesetzentwurf der FDP greift diese Erkenntnis auf.
Die Einführung einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO macht insbesondere vor dem Hintergrund Sinn, dass untergesetzliche Rechtsnormen bislang nur dann im Wege eines Normenkontrollverfahrens überprüfbar sind, wenn es sich dabei um Satzungen und gewisse Verordnungen handelt, die auf der Grundlage des Baugesetzbuchs erlassen wurden.
In allen anderen Regelungsbereichen ist eine gerichtliche Kontrolle erst möglich, wenn schon eine belastende Entscheidung getroffen wurde, die sich auf die angegriffene Rechtsnorm stützt. Sprich: Der Bürger muss abwarten, bis er direkt durch eine Verwaltungsentscheidung in seinem Recht beeinträchtigt wird. Nur dann kann er Klage gegen die Entscheidung erheben und eine inzidente Kontrolle der Norm erreichen. Diese Praxis ist für die Betroffenen sowohl zeit- als auch kostenintensiv und lässt sich dem Rechtsuchenden in der Regel nur schwer vermitteln.
Diesem unbefriedigenden Zustand trägt der FDPAntrag Rechnung. Die Verwaltungsgerichtsordnung des Bundes sieht explizit vor, dass die Länder eigene Regelungen für eine untergesetzliche Normenkontrolle treffen können. Diese stellt sicher, dass Betroffene direkt die Gültigkeit einer Satzung oder Verordnung vor Gericht hinterfragen können, ohne erst auf eine belastende Verwaltungsentscheidung warten zu müssen. Alle Flächenländer in der Bundesrepublik – mein Vorredner hat es schon gesagt – haben bereits von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht. Nur Nordrhein-Westfalen hinkt insofern hinterher – und das, obwohl gerade bei uns als dem bevölkerungsreichsten Bundesland besonders viele Bürger eines effektiven Rechtsschutzes bedürfen.
Die Einführung einer untergesetzlichen Normenkontrolle entspricht ferner der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz normierten Rechtsweggarantie. Auf diese Weise verleiht sie folglich auch dem grundrechtlich verankerten Justizgewährungsanspruch des Bürgers Geltung.
Aktuell sind wir bemüht, mehr Bürgerbeteiligung in der Demokratie herzustellen – sei es durch die Herabstufung der Voraussetzungen bei Volksentscheiden oder der Neueinführung anderer Beteiligungsformen.
Im Sinne der Ausweitung der direkten Demokratie auf einfachgesetzlicher Ebene erscheint es mehr als geboten, den Rechtsschutz in Nordrhein-Westfalen noch effektiver zu gestalten. Vorhandene Lücken im System müssen zugunsten der Interessen der Bürgerinnen und Bürger für Gerechtigkeit und Rechtssicherheit geschlossen werden. Warum also sollten wir diese ausdrückliche Chance, den Zugang zu Gerechtigkeit für den Bürger einfacher zu gestalten, ungenutzt verstreichen lassen?
Beachtenswert ist außerdem, dass die Rechtsnormen, die nach Einführung einer untergesetzlichen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zur Überprüfung gestellt werden könnten, nicht durch das Parlament als demokratisch legitimiertem Gesetzgeber, sondern durch einen Verwaltungsträger erlassen worden sind. Auch wenn eine Ermächtigungsgrundlage hierfür existiert, so ist die Exekutive hier nur mittelbar legitimiert, diese Rechtssätze vorzuschreiben. Durch eine untergesetzliche Normenkontrolle wird deshalb auch die demokratische Rückkopplung von durch öffentlich-rechtliche Körperschaften geschaffenen Rechtsnormen gestärkt, indem nämlich Satzungen der Verwaltung einer unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle zugänglich gemacht werden.
Zur Verbesserung des Rechtschutzes und der untergesetzlichen Kontrolle treten weitere Vorteile hinzu. Durch eine direkte Prüfung der Rechtsnorm durch das Oberverwaltungsgericht werden langjährige und parallel stattfindende Verfahren um Entscheidungen, die auf eben diese Norm gestützt sind, vermieden. Letztendlich wird so eine wünschenswerte Entlastung der Verwaltungsgerichte erreicht.
Darüber hinaus kann so die Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger rascher wiederhergestellt und das Vertrauen der Bürger in die Rechtsprechung gestärkt werden.
In diesem Sinne, meine Damen und Herren, kann uns die Einführung einer untergesetzlichen Normenkontrolle in Nordrhein-Westfalen nur zum Vorteil gereichen. Effektiver Rechtsschutz, Rechtssicherheit, Verfahrensvermeidung und Gerichtsent
lastung, all dies sind die Vorteile, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf erreicht werden können. Lassen Sie uns hier im Sinne der Bürgerinnen und Bürger für ein gerechtes Nordrhein-Westfalen an einem Strang ziehen! – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Lehne. – Als nächster Redner hat für die Fraktion der SPD der Abgeordnete Wolf das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die FDP-Fraktion empfiehlt die Änderung – das ist auch von Herrn Lehne noch mal deutlich gesagt worden –, um die es thematisch geht, unter anderem mit dem Argument, dass die anderen Bundesländer das auch machen. Das halte ich für das schwächste Argument. Nur weil es zahlreiche andere Länder machen, sollen wir es auch tun? Das alleine ist wohl nicht wirklich überzeugend. Das kann allenfalls ein Einstieg in eine empirische Betrachtung sein. Wenn diese Verfahren bereits in vielen Ländern gang und gäbe sind, sollten wir uns die Erfahrungen dort ansehen und eventuell aus ihnen lernen. Besonders interessiert mich in dem Zusammenhang die Belastung der Gerichte.
Ein anderes Argument findet bei mir – zumindest auf den ersten Blick -deutlich mehr Anklang. Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen der FDP, besinnen sich dabei ein wenig, um es etwas flapsig auszudrücken, auf den Markenkern, den Sie einmal hatten, nämlich die Bürgerrechte.
Verkürzt gesagt, geht es Ihnen scheinbar um einen effektiveren Rechtschutz für die Bürgerinnen und Bürger in unserem Land. Das ist grundsätzlich ein Ansinnen, das wir mit dem Begriff „leistungsstarke und moderne Justiz“ bereits seit Beginn der Wahlperiode konsequent verfolgen. Da sind wir auf einem guten Weg. Ich erinnere etwa daran, dass wir nicht die Wege zum nächstgelegenen Gericht verlängern, sondern die weitere Zusammenlegung von kleinen Amtsgerichten zunächst vom Tisch ist.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Sie wollen eine Ergänzung in § 47 Ziffer 2 Verwaltungsgerichtsordnung nutzen, also nicht nur die Überprüfung der Satzung nach dem Baugesetzbuch. Sie wollen damit – das haben Sie ausdrücklich gesagt; Sie haben das noch mal wiederholt, Herr Dr. Orth – vorhandene Lücken im Rechtschutzsystem der Bürger schließen. Ich will kritisch die Frage stellen, ob Ihr Vorschlag wirklich hilfreich ist.
eben nicht in Konkurrenz zu den übrigen Verfahren der Verwaltungsgerichtsordnung stehen, sondern ein Aliud sind. Das heißt, beide Verfahren können sich – und das sogar zeitgleich – mit dem gleichen Gegenstand befassen, und es gibt keine Verpflichtung der inzident prüfenden Gerichte, das Verfahren bis zu einer abschließenden Entscheidung eines zeitgleich mit derselben Frage der Rechtmäßigkeit einer Norm befassten Normenkontrollgerichts auszusetzen.
Den Bürgern steht – das meine ich zumindest – derzeit jederzeit der Rechtsweg offen, um die Verletzung von eigenen subjektiv öffentlichen Rechten geltend zu machen.
Herr Kollege Wolf, entschuldigen Sie, wenn ich Sie unterbreche. Der Abgeordnete Dr. Orth möchte Ihnen gerne eine Zwischenfrage stellen, wenn Sie sie zulassen?
Herzlichen Dank. – Frau Präsidentin! Verehrter Kollege Wolf, können Sie mir vor dem Hintergrund Ihrer Rede erklären, warum Sie als Sozialdemokraten zusammen mit den Grünen immer für ein Verbandsklagerecht auf Landesebene streiten, wo doch dem von einem Landesgesetz Betroffenen auch der Gerichtsweg offensteht?