Protocol of the Session on March 31, 2011

Das war etwa der Oberstufenwettbewerb des Bundeswettbewerbs Fremdsprachen, etwa die Preisverleihung beim Unternehmenspreis „Wir wollen …“ zusammen mit Herrn Voigtsberger, etwa die Preisverleihung „Starke Schule. Deutschlands beste Schulen, die zur Ausbildungsreife führen“, etwa die Landesauszeichnung „Bewegungsfreudige Schule“, etwa die Preisverleihung zusammen mit der Kollegin Steffens bei „Mädchen wählen Technik“, etwa das Landesseminar zur Vorberei

tung auf die 43. Internationale Chemie-Olympiade bei der Bayer AG.

Also, es hat Wertschätzung stattgefunden. Bei diesen Terminen haben sich häufig Sponsoren an der Finanzierung beteiligt. Aber diese eklatante Verausgabung von Steuermitteln für Selbstdarstellung und Inszenierung der Vorgängerregierung – die haben Hannelore Kraft und ich nicht nötig. – Herzlichen Dank.

(Beifall von der SPD und von den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Ministerin Löhrmann. – Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir sind damit am Schluss der Beratung.

Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrages Drucksache 15/1515 einschließlich des Entschließungsantrages Drucksache 15/1649 an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung. Die abschließende Beratung und Abstimmung soll dort in öffentlicher Sitzung erfolgen. Wer dem seine Zustimmung geben kann, bitte ich um das Handzeichen. – Wer kann dem nicht seine Zustimmung geben? – Wer enthält sich? – Damit hat es eine einstimmige Überweisung durch alle Fraktionen des Landtags gegeben.

Wir kommen zum Tagesordnungspunkt

5 Gesetz über die vorübergehende Aufnahme

ehemaliger Sicherungsverwahrter in Einrichtungen des Justizvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrte

Aufnahmegesetz – SVAufnG NRW)

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/1438

erste Lesung

Ich eröffne die Beratung und gebe das Wort Herrn Justizminister Kutschaty.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 sind auch in Nordrhein-Westfalen mehrere Sicherungsverwahrte aus der Unterbringung entlassen worden. Bei einigen von ihnen konnte und kann auch heute nicht ausgeschlossen werden, dass sie erneut erhebliche Straftaten, insbesondere schwere Gewalt- und Sexualdelikte, begehen werden.

Vor diesen Gefahren, meine Damen und Herren, gilt es die Bevölkerung nachhaltig zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat es verschiedene Bemühungen auch bereits auf Bundesebene gegeben.

Ich nenne nur das Therapieunterbringungsgesetz und Änderungen bei der Ausgestaltung der Führungsaufsicht.

Dadurch werden indes nicht sämtliche in Betracht kommende Konstellationen einer zufriedenstellenden Lösung zugeführt. Ein weitergehender Schutz der Bevölkerung vor erneuten Straftaten erfordert daher auch zusätzliche gesetzliche Regelungen.

Die Landesregierung legt Ihnen daher einen Gesetzentwurf vor, der eine noch bestehende Sicherheitslücke schließen soll. Dadurch wird eine gesetzliche Grundlage für eine vorübergehende Aufnahme ehemaliger Sicherungsverwahrter in Einrichtungen des nordrhein-westfälischen Strafvollzuges geschaffen. Dieser Gesetzentwurf der Landesregierung schließt damit nicht nur die bereits zuvor erwähnte Lücke, sondern ergänzt das inhaltlich vergleichbare Regelwerk, das aus staatlichem Gewahrsam Entlassenen ermöglicht, wieder in Vollzugseinrichtungen aufgenommen zu werden.

Zu nennen sind hier § 125 des Strafvollzugsgesetzes für ehemalige Gefangene einer sozialtherapeutischen Anstalt, wenn das Ziel der Behandlung gefährdet ist, § 24 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen für ehemalige junge Strafgefangene, um eine in der Anstalt begonnene Ausbildungs- oder Behandlungsmaßnahme abzuschließen oder zur Bewältigung einer Krisensituation, und § 1 des Maßregelvollzugsgesetzes für ehemalige Patienten in einer Krisensituation.

Meine Damen und Herren, wie Sie wissen, haben sich bundesweit bereits mehrere ehemalige Sicherungsverwahrte an die Justiz gewandt und gefordert, erneut in staatliche Obhut genommen zu werden. Sie haben zum Teil damit gedroht, erneut Straftaten zu begehen, um eine Wiederaufnahme ermöglicht zu bekommen. – Ich denke, da können wir nicht tatenlos zusehen.

Hier bieten die bundesgesetzlichen Möglichkeiten leider keine Regelungen, um den Schutz der Bevölkerung kurzfristig und effektiv garantieren zu können. Die hier in Rede stehende Neuregelung ist keine Neuinhaftierung, sondern sie bezweckt den Schutz der Allgemeinheit für eine Krisenintervention von vorübergehender Dauer. Dieser Intervention bedarf es schon deswegen, um, wenn Sie so wollen, die erkannte Gefahr frühzeitig zu entschärfen.

Die entlassenen Sicherungsverwahrten fühlen sich nämlich nach langjähriger Inhaftierung – wir sprechen hier häufig nicht von einigen Jahren, sondern von Jahrzehnten, in denen die Inhaftierten eben nicht mehr in Freiheit waren und die gesellschaftliche Realität wahrnehmen konnten – in einer für sie sehr unerwarteten Situation. In Freiheit sind sie vielfach überfordert. Viele von ihnen haben sich vorher zudem nicht ausreichend bemüht, Maßnahmen nachzugehen, um ihre Entlassung vorzubereiten.

Insoweit muss auch hier dringend gehandelt werden.

Vergleichbare Umstände können sich allerdings auch für Sicherungsverwahrte ergeben, die nicht als sogenannte Parallelfälle gelten, also nicht unmittelbar vom Kern der eingangs zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betroffen sind. Dabei kann es sich beispielsweise um ehemalige Sicherungsverwahrte handeln, bei denen eine fortbestehende Gefährlichkeit nicht mehr angenommen wurde und die deshalb aus einer Sicherungsverwahrung entlassen worden sind, gleichwohl aber in einer Krise ihren Hang zur Begehung schwerer Straftaten nicht mehr alleine bewältigen können.

Dieser potenziellen Gefährdung trägt der Gesetzentwurf Rechnung. Er eröffnet den hier in Rede stehenden Personen die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis vorübergehend in eine Einrichtung des Justizvollzuges zurückzukehren.

„Vorübergehend“ bedeutet dabei nicht „zeitlich unbegrenzt“, wohl aber „für die Dauer der Krise“. Dieser Zeitraum kann daher von vornherein nicht eindeutig umrissen werden, sondern ist ganz individuell zu sehen.

Während der Dauer der vorübergehenden Unterbringung ermöglicht die Vollzugseinrichtung den ehemaligen Sicherungsverwahrten, Kontakte zu Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzuges zu knüpfen oder zu vertiefen, die zur Stabilisierung in der Phase der derzeitigen persönlichen und sozialen Krise beitragen können. Seinem Kriseninterventionscharakter entsprechend gestattet der Entwurf, dass ehemalige Sicherungsverwahrte den Antrag auf Wiederaufnahme nicht nur in der Anstalt stellen können, in der sie vorher gesessen haben, sondern auch in jeder anderen Justizvollzugsanstalt des Landes.

Zum Schluss: Der Gesetzentwurf ist nicht nur kostenneutral, sondern er hilft sogar, Haushaltsmittel einzusparen, denn den erheblichen Kosten einer Rundumüberwachung durch Polizisten stehen lediglich die Kosten eines Haftplatzes von im Schnitt 100 € pro Tag gegenüber. Insoweit ist das auch eine Maßnahme, die sich finanziell rechnet und den Landeshaushalt deutlich entspannen kann.

Ich bitte Sie daher um Ihre Zustimmung im weiteren Beratungsverfahren.

(Beifall von der SPD und von den GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Minister Kutschaty. – Für die CDU-Fraktion hat der Abgeordnete Giebels das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die angesprochene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte zu der Rechtmäßigkeit der fortdauernden oder weiteren Unterbringung von Sicherungsverwahrten stellt nicht nur Polizei und Justiz, sondern unsere Gesellschaft insgesamt vor große Herausforderungen.

Viele Bürgerinnen und Bürger haben berechtigte Sorgen um ihre persönliche Sicherheit, und die Polizeibehörden müssen einen immensen Aufwand für die Überwachung der betreffenden Personen leisten, denn oftmals sind die recht kurzfristig freigelassenen Sicherungsverwahrten weder therapiefähig noch therapiewillig.

Erfreulich ist allerdings, dass ein Teil der freigelassenen ehemaligen Sicherungsverwahrten doch noch die Einsichtsfähigkeit besitzt, zu erkennen, dass sie mit dem Leben in Freiheit nach zum Teil – das ist eben angesprochen worden – jahrzehntelanger Inhaftierung mit anschließender Sicherungsverwahrung nicht zurechtkommen und aufgrund der daraus resultierenden Überforderung möglicherweise wieder Straftaten begehen werden, und daher um die Wiederaufnahme in eine Justizvollzugseinrichtung bitten.

Jedoch stellte sich heraus, dass eine sichere rechtliche Grundlage für eine freiwillige Aufnahme in diese staatliche Obhut bisher nicht gegeben war. Der vorliegende Gesetzentwurf greift diese Erkenntnis auf und dient dazu, die vorhandene Gesetzeslücke zu schließen. Hierbei stützt er sich auf zwei wesentliche Elemente: zum einen die Freiwilligkeit der Entscheidung des Betreffenden und zum anderen die Unterstützung der Aufgenommenen bei der Bewältigung der Schwierigkeiten beim Übergang in die Freiheit.

Die vorgesehenen Regelungen sind zweckmäßig und geeignet, sie dienen dem überragenden Schutz der Allgemeinheit, und daher finden sie auch unsere Zustimmung. – Vielen Dank.

(Beifall von der CDU)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Giebels. – Für die SPD-Fraktion spricht der Abgeordnete Wolf.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 hat weitreichende Auswirkungen; das haben meine beiden Vorredner bereits erwähnt. Deswegen sprechen wir erneut über die Situation der Sicherungsverwahrten in unserem Land und – Herr Giebels, Sie haben das ausdrücklich hervorgehoben – die Sorgen und Ängste, die es diesbezüglich bei den Menschen in unserem Land gibt.

Der Bundesgesetzgeber hat zur Regelung dieser Parallelfälle das Therapieunterbringungsgesetz beschlossen und zur Anwendung an die Länder wei

tergegeben. Wir in Nordrhein-Westfalen gehen unter der kompetenten Leitung von Ministerin Steffens nun an die nicht immer leichte Umsetzung.

Es bleiben aber Regelungslücken, Fälle, die nicht unter das ThUG fallen, bei denen aber trotzdem Handlungsbedarf besteht.

Auf den ersten Blick scheint es verwunderlich, dass wir heute über ein Gesetz reden, das die freiwillige Aufnahme in die Sicherungsverwahrung regeln soll. Das Gesetz betrifft also Menschen, die nach Abgeltung ihrer Strafe und anschließender Sicherungsverwahrung in Freiheit sind, mit dieser Freiheit aber nicht umgehen können und selbst zurückkehren wollen.

Ein facettenreiches Bild entwarf dazu ganz aktuell die 1LIVE-Plan-B-Reportage vom vergangenen Dienstag, in der die Situation von Verwahrten in der JVA Aachen dargestellt wurde – eine aus meiner Sicht sehr beklemmende Schilderung des Alltags der Verwahrten. Die Reportage hat sehr deutlich gezeigt, welche schwierigen Persönlichkeiten da betroffen sind. Es scheint bei diesen Personen durchaus vorstellbar, dass sie Probleme im Umgang mit Freiheit haben. Solche Fälle – Minister Kutschaty hat es beschrieben – sind auch schon vorgekommen.

Die Verwahrten fallen jedoch wieder einmal durch das Raster der bisherigen Regelungen. Für andere Bereiche gibt es Ermächtigungen zur Wiederaufnahme, nämlich im Strafvollzugs- und Jugendstrafvollzugsgesetz. In diese Bereiche gehören die Verwahrten ja aber gerade nicht.

Auf der anderen Seite unserer Überlegungen stehen der Schutz der Allgemeinheit und die Sorgen der Öffentlichkeit. Es wird daher wohl niemand bestreiten, dass dem Wunsch zur Aufnahme und damit der Abwehr weiterer Gefahren entsprochen werden soll.

Die Anstalten, die dies nun machen, brauchen dafür aber dringend eine rechtsverbindliche Grundlage. Es soll für die Anstalten daher eine Rechtsgrundlage entstehen, die bei Kriseninterventionen greift. Es geht also um solche Fälle, in denen eine vorübergehende Intervention möglich sein muss.

Es geht zum einen um solche Fälle, die überhaupt nicht vom ThUG erfasst werden, bei denen eine fortgesetzte Unterbringung nach dem neuen ThUG also gar nicht möglich ist, Gefahren aber weiterhin bestehen und daher polizeiliche Überwachungen stattfinden. Zum anderen geht es um die Fälle, die nicht der engmaschigen polizeilichen Überwachung unterliegen, da keine konkrete Gefahr anzunehmen ist. In einer Krise kann diese Gefahreneinschätzung aber umschlagen. Erkennt der ehemalige Verwahrte dies dann selbst, wäre es aus meiner Sicht fatal, ehemalige Verwahrte unter Hinweis auf eine fehlende Regelung zurückzuweisen.

Die Anzahl der Fälle, die von dieser Regelung erfasst werden, wird durchaus überschaubar im zweistelligen Bereich liegen. Das ergibt sich bereits aus der relativ überschaubaren Anzahl der Fälle der Sicherungsverwahrung in unserem Land.

Im Ergebnis, liebe Kolleginnen und Kollegen, sind wir bereit, den Gesetzentwurf zu unterstützen und den Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen eine gesetzliche Grundlage zu bieten, um Verwahrte auf deren eigenen Wunsch wieder aufzunehmen. – Ich danke Ihnen.