Gerade in Zeiten des Austausches riesiger Datenmengen und der Bearbeitung der Sicherheitsgesetze ist sich die Landesregierung der großen Bedeutung des Datenschutzes bewusst. Lassen Sie mich hier beispielhaft auf den Austausch von Fluggastdaten hinweisen. Der Austausch der Daten zwischen Europa und den USA geht weit über die europäische Datenschutzrichtlinie hinaus. Dies haben wir im Bundesrat auch deutlich gemacht.
Datenschutz ist wichtig. Er bewegt sich in schwierigen Spannungsfeldern, mal im Spannungsfeld zum technischen Fortschritt und mal im Spannungsfeld der inneren Sicherheit. In diesen Spannungsfeldern ist der Datenschutz kein Gegenpol. Wir treffen nicht Entscheidungen nach Entwederoder, sondern müssen ihn mit einbeziehen und deckungsfähig machen. Es ist abzuwägen, welche technischen Möglichkeiten der Staat nutzen sollte, um Fortschritt und Sicherheit dieses Landes weiterhin gewährleisten zu können, und wo die verfassungsrechtlichen Garantien in unzulässiger Weise angetastet werden.
Die Innovation schreitet rasant voran. Wir können es uns kaum leisten, die technische Möglichkeiten nicht – ganz klar gesagt – innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen zu nutzen. Eine Beeinträchtigung der Freiheitsrechte wird dabei keinesfalls leichtfertig in Kauf genommen. Es ist eben nicht so, dass der Datenschutz letztendlich immer das Nachsehen hat.
Dabei gilt es, eine Balance zu schaffen. Es gibt an der einen oder anderen Stelle unterschiedliche Gewichtungen zwischen der Landesbeauftragten und den landesregierungsseitig handelnden Ressorts. Das war in der Vergangenheit auch so und liegt in der Natur der Sache. Daher ist es verständlich, dass die Landesregierung nicht in allen Bereichen den Bewertungen und Folgerungen des Datenschutzberichtes folgen konnte. Über den Stellenwert des Datenschutzes und der Informationsfreiheit bestehen aber grundsätzlich keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen der Landesregierung und der Landesbeauftragten.
Einigkeit in der Einschätzung besteht auch darin, dass bei jedem technischen Fortschritt auch das Risiko eines potenziellen Missbrauchs besteht. Es ist Aufgabe des Staates, diese Risiken zu erkennen und den Bürger davor zu schützen. Gleichzei
tig ist der Staat vor allem im Interesse der Bürger dieses Landes verpflichtet, sich von der technischen Entwicklung nicht abzukoppeln und abhängen zu lassen, sondern sich diese auch für staatliche Aufgaben nutzbar zu machen. Es geht mir um eine effiziente Nutzung dessen, was unter Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich zulässig und unter Innovations- und Sicherheitsaspekten erforderlich ist.
Ich komme nun zum zweiten Thema des Berichts der Landesdatenschutzbeauftragten: In dem Bericht wird das Informationsfreiheitsgesetz NRW ein Erfolgsmodell genannt. Auch wenn es noch einige Diskussionen und unterschiedliche Ansichten hinsichtlich der Auslegung des Gesetzes gibt, teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass die Entwicklung des IFG grundsätzlich positiv zu bewerten ist. Die von dort immer wieder geforderte Ausweitung des Anwendungsbereichs auf juristische Personen des Privatrechts würde allerdings über das Ziel der Transparenz staatlichen Handelns hinausreichen und die Akzeptanz des Gesetzes infrage stellen.
Lassen Sie uns abschließend gemeinsam konstatieren, dass das Recht auf Informationsfreiheit von den öffentlichen Stellen zunehmend nicht mehr als Hindernis für ein effektives Verwaltungshandeln gesehen, sondern als gewichtiger Weg zur Wahrnehmung von Bürgerrechten anerkannt wird, und das ist auch gut so. – Vielen Dank, meine Damen und Herren.
Vielen Dank, Herr Minister. – Meine lieben Kolleginnen und Kollegen, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor, sodass wir am Schluss der Beratung sind und zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung Drucksache 14/5367 des Innenausschusses kommen, den 18. Datenschutzbericht sowie die Stellungnahme der Landesregierung hierzu zur Kenntnis zu nehmen. Wer dieser Beschlussempfehlung folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dann ist die Beschlussempfehlung mit den Stimmen aller Fraktionen angenommen.
Eine Debatte ist hierzu nicht vorgesehen, sodass wir unmittelbar zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Hauptausschusses Drucksache 14/5389 kommen können. Der Hauptausschuss empfiehlt darin, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen. Wer dieser Beschlussempfehlung folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dann ist die Beschlussempfehlung mit Zustimmung aller vier Fraktionen ohne Herrn Sagel angenommen und der Gesetzentwurf in zweiter Lesung verabschiedet.
Zweitens lasse ich abstimmen über die Unterrichtung Drucksache 14/5283. Mit der Unterrichtung ist Ihnen die geänderte Satzung des Versorgungswerkes der Mitglieder des Landtags NRW zur Kenntnisnahme zugegangen. Ich stelle, wenn sich kein Widerspruch erhebt, die Kenntnisnahme ausdrücklich fest. – Das ist der Fall.
Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales empfiehlt in der Beschlussempfehlung Drucksache 14/5363, den Gesetzentwurf mit der Drucksache 14/4987 unverändert anzunehmen. Wer dieser Beschlussempfehlung folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dann ist die Beschlussempfehlung mit Zustimmung der Fraktionen der CDU, der SPD und der FDP bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angenommen und der Gesetzentwurf in zweiter Lesung verabschiedet.
Auch hier ist eine Debatte nicht vorgesehen, sodass wir unmittelbar zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses kommen können, die Immunität des Abgeordneten Stotko für das dort genannte Verfahren aufzuheben.
Wer der Beschlussempfehlung Drucksache 14/5364 folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Somit ist die Beschlussempfehlung mit Zustimmung aller Fraktionen angenommen und die Immunität des Kollegen Stotko aufgehoben.
16 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Ausführungsgesetz zu § 15a EGZPO – AG § 15a EGZPO)