Nächste Anmerkung, Stichwort Normenscreening: Ich erinnere mich sehr gut an die Debatte in diesem Hohen Hause, in denen die Wirtschaftsministerin appelliert hat: Lasst die Tassen im Schrank! Was diskutiert Ihr über Einheitliche Ansprechpartner? Entscheidend ist vielmehr das, was inhaltlich passiert, Stichwort Normenscreening. Da soll es nach unserer Information eine einzige Modellstadt geben, nämlich Köln, unsere Ein-Millionen-Stadt.
Nichts gegen Köln – das sage ich nicht nur mit Rücksicht auf unsere Kölner Abgeordneten –, aber wäre es für einen solchen Modellversuch, für solche Erprobungen nicht weitaus sinnvoller, wenn man mindestens eine Handvoll von Städten und Gemeinden genommen hätte, um das auch richtig zu erproben?
Ich habe vorhin von Pflicht und Kür gesprochen. Pflicht: Wir sind mit dem Gesetzentwurf auf dem richtigen Wege; das möchte ich gerne einräumen. Aber bezüglich dessen, was die Kür anbelangt, sehen wir noch eine Reihe von Fragezeichen.
Die habe ich gerade genannt. Die betreffen zumindest den Einheitlichen Ansprechpartner und das Normenscreening; zumindest diese beiden Punkte muss man klären. Von daher, Herr Kollege, hätten wir uns gut vorstellen können, dass Sie das in einem Paket vorgelegt hätten. Das ist der Punkt, bei dem wir auch verärgert sind. Ich sage ganz offen: Das halten wir für schwierig.
Wir weisen im Dezember 2005 auf die Notwendigkeit eines geschlossenen Fahrplans hin. Uns wird von der Landesregierung entgegengehalten: Was wollt ihr eigentlich? Wir haben jede Menge Zeit bis Ende 2009. – Jetzt ist es Ende 2008. Wenn es einen Punkt gibt, der uns in dem vorliegenden Gesetzentwurf irritiert, dann ist es die beabsichtigte Auslauffrist, in der die Überprüfung stattfindet, die nämlich Ende 2009 stattfindet. Da fragen wir uns: Warum wird ein so früher Zeitpunkt für ein Gesetz gewählt, das doch im Frühjahr 2009 erst verabschiedet wird? Das ist eine merkwürdige Phase, die dort festgeschrieben ist – es sei denn, die Landesregierung, die Frauen und Männer, die diesen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht haben, gehen davon aus, dass das nicht allzu lange Bestand haben wird. Dann würde eine solche Frist Sinn machen.
Wir werden – das muss nicht jetzt an dieser Stelle sein; vielleicht kommen wir doch noch zu einem verbundenen Verfahren, was sich empfehlen würde, wenn der zweite Gesetzentwurf relativ zeitnah eingebracht wird – auf jeden Fall zu dem nun folgenden Gesetzentwurf, der sich mit einem Einheitlichen Ansprechpartner und Normenscreening beschäftigt, eine Anhörung beantragen, weil eine Reihe von Fragen geklärt werden muss.
Das kann nicht uns angelastet werden nach dem Motto, wir verzögerten das Ganze, sondern das hat wirklich etwas mit dem zögerlichen Ablauf des bisherigen Verfahrens in der Verantwortung der Landesregierung zu tun. Wir werden uns mit diesen Themen im neuen Jahr weiterhin beschäftigen
und das mit der notwendigen Intensität, Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, tun. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege Kuschke. – Als Nächster hat für die Fraktion der CDU der Kollege Schroeren das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Kuschke, nun seien Sie nicht so ungeduldig. Zu einem schönen Geschenk gehört auch eine schöne Verpackung. Die liefern wir heute als Erstes. Das Geschenk selbst – Sie sprechen von der Kür –, das überreichen wir später zum gegebenen Zeitpunkt. Erst muss der gesetzliche Rahmen geschaffen werden,
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir diskutieren hier und heute über einen Gesetzentwurf der Landesregierung, der der Umsetzung der EUDienstleistungsrichtlinie in das Landesrecht dient.
Dabei, meine Damen und Herren, geht es um die Änderung verwaltungs-, verfahrens-, zustellungs- und gebührenrechtlicher Regelungen. Insofern handelt es sich bei dem vorliegenden Entwurf schlichtweg um eine nötige Anpassung landesrechtlicher Vorschriften, die europarechtlich zwingend sind.
Zwei dieser Vorgaben sind die Einrichtung eines Einheitlichen Ansprechpartners sowie der Umstand, dass die Verfahrensabwicklung auf Wunsch des Dienstleisters komplett elektronisch erfolgen muss. Zudem bedarf es in gebührenrechtlicher Hinsicht einiger Anpassungen, da für Genehmigungsverfahren, die der Dienstleistungsrichtlinie unterliegen, nur kostendeckende Gebühren genommen werden dürfen; die Ministerin hat bereits darauf hingewiesen.
Es ist zu begrüßen, meine Damen und Herren, dass die verfahrensrechtlichen Anforderungen der Richtlinie im Gesetzentwurf so weit wie möglich im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt werden, denn eine Regelung im jeweiligen Fachrecht würde zu einer Rechtszersplitterung und damit auch zu einem vielfach höheren Bürokratieaufwand führen.
Der vorliegende Gesetzentwurf bringt Europa den Menschen und Unternehmen wieder ein Stückchen näher. Er sorgt aber auch dafür, dass Bürger und Unternehmen, die sich mit einer Vielzahl von Vorschriften und Behörden konfrontiert sehen, durch den Einheitlichen Ansprechpartner unterstützt werden. Diese einheitliche Stelle hilft als Mittler zwischen Antragsteller und der eigentlich zuständigen Behörde.
Zudem vereinfacht der Gesetzentwurf die Kommunikation zwischen den Bürgern und Behörden, da er eindeutige Regelungen zur elektronischen Verfahrensabwicklung enthält. Dies ist in Zeiten, in denen ein Leben ohne Internet und E-Mail inzwischen fast unvorstellbar ist, ebenfalls eine wichtige Änderung.
Gleiches lässt sich für die sogenannte Genehmigungsfiktion festhalten, nach der eine beantragte Genehmigung – auch darauf ist bereits hingewiesen worden – nach einer bestimmten für die Verwaltung
vorab festgelegten Entscheidungsfrist als erteilt gilt, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet ist und Ausnahmen nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.
Meine Damen und Herren, mit diesem Gesetzentwurf kommen wir der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie, die bis Dezember kommenden Jahres erfolgen muss, einen gewaltigen Schritt näher.
Dienstleistungen stellen einen, wenn nicht sogar den wichtigsten Faktor in der europäischen Wirtschaft dar. Wettbewerbsfähige Dienstleistungsmärkte sind gerade angesichts der Auswirkungen der Finanzkrise entscheidend für das Wirtschaftswachstum.
Die Richtlinie hilft Dienstleistungsunternehmen, insbesondere auch den kleinen und mittleren Unternehmen, über die nationalen Grenzen hinaus zu wachsen und uneingeschränkt vom Binnenmarkt zu profitieren. Es zeigt sich, dass die in der Vergangenheit besonders von der Fraktion der Grünen geschürte Angst, dass die Richtlinie eine Abwärtsspirale bei Sozial-, Verbraucher- und Umweltstandards hervorrufen könnte, ins Leere läuft.
Das besonders heftig kritisierte Herkunftslandprinzip, nach dem Dienstleister bei Tätigkeiten im Ausland nur den jeweiligen Regeln ihres Heimatlandes unterworfen sind, findet sich im letztlich verabschiedeten Text der Dienstleistungsrichtlinie nicht mehr wieder. Zudem ist der Anwendungsbereich der Richtlinie stark eingeschränkt, sodass beispielsweise Zeit- und Leiharbeit, Gesundheitsdienste, die staatliche und kommunale Daseinsvorsorge oder Finanz- und soziale Dienstleistungen davon überhaupt nicht betroffen sind.
Fazit, meine Damen und Herren: Die Dienstleistungsrichtlinie beseitigt viele Hemmnisse, vor allem für den hiesigen Mittelstand, die dieser bisher auf ausländischen Märkten überwinden musste. Sie ist ein ausgewogener Kompromiss zwischen sozialen und ökologischen Schutzinteressen auf der einen und der Erleichterung unternehmerischer Tätigkeiten im europäischen Binnenmarkt auf der anderen Seite. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt wesentlich dazu bei. Die CDU-Fraktion begrüßt den Gesetzentwurf. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege. – Als nächster Redner hat für die Fraktion der FDP der Kollege Engel das Wort. Bitte schön, Herr Kollege.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Umsetzung der EUDienstleistungsrichtlinie in nationales Recht und die
Erstens. Die Verwaltung wird künftig stets auf eine Beschleunigung des Verfahrens zu achten haben und den Bürger auch darauf hinweisen müssen – § 25 des Entwurfs zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Zweitens. Die elektronische Form für die Verwaltung ist in bestimmten Bereichen zwingend vorgesehen.
Drittens. Dem Bürger wird ein Einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung stehen, der die Tätigkeiten aller fachlich zuständigen Behörden ihm gegenüber bündelt – § 71a des Entwurfs zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Viertens. Eine Genehmigungsfiktion wird geschaffen, die die Verwaltung zu zügigem Verhalten veranlasst, möchte sie nicht riskieren, dass der Antrag eines Bürgers allein durch Untätigkeit der Behörde zur Genehmigung erwächst – § 42a des Entwurfs.
Damit ist sichergestellt, dass letztlich jeder, der sich mit einem Anliegen an die Verwaltung wendet, von der Neufassung profitieren kann. Für den gesamten Dienstleistungsbereich wird durch die Einführung der einheitlichen Stelle eine massive Vereinfachung bewirkt, die Kosten und vor allen Dingen Zeit spart.
Herr Kollege Engel, entschuldigen Sie, wenn ich Sie unterbreche. Gestatten Sie eine Zwischenfrage des Kollegen Kuschke?
Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Herr Kollege Engel, können Sie mir helfen? Frau Müller-Piepenkötter hat gerade den Innenminister vertreten. Ich weiß nicht, wer Frau Müller-Piepenkötter jetzt vertritt, die nicht mehr im Raum ist, nachdem die Wirtschaftsministerin vorhin schon über fünf Minuten von der Regierungsbank aus mit dem Handy telefoniert hat.
Frau Präsidentin, wenn Ihnen das nicht entgangen wäre, hätten Sie dazu sicherlich Stellung genommen.
Ich kann Ihnen nicht helfen, Herr Kuschke, tut mir leid. Aber ich wollte Ihnen den Hinweis geben: Sie hatten vorhin, was die Evaluierung angeht, ein Datum genannt. Auf Seite 12 wird unter § 99 der 30 Juni 2014 genannt.
Für den gesamten Dienstleistungsbereich wird durch die Einführung der einheitlichen Stelle eine massive Vereinfachung bewirkt, die Zeit und Kosten spart. Das hatte ich gesagt.
Wie Sie wissen, wird in diesem Zusammenhang auch gelegentlich über Haftungsfragen gesprochen. Dabei ist aus unserer Sicht jedoch haftungsrechtlich nichts zu befürchten. Der Einheitliche Ansprechpartner bzw. dessen Behörde und Körperschaft werden durch das neue Recht für die dort gestellten Anträge nicht sachlich zuständig. Die Zuständigkeit liegt weiterhin bei den jeweiligen Fachbehörden. Insofern richtet sich auch die Staatshaftung gegen deren Träger, sofern es dort einmal zu haftungsrechtlich relevanten Sachverhalten kommen sollte. Den Kommunen droht keine Abwälzung der gesamten Staatshaftung auf ihre Haushalte. Eine eigene Haftung der einheitlichen Stelle bzw. ihres Trägers kommt nur in Betracht, wenn dort und nur dort etwas schiefgehen sollte.
Nicht ohne Grund fordert etwa der Amtshaftungsanspruch sogenannte adäquate Kausalität und der enteignungsgleiche Eingriff einen unmittelbaren Eingriff in ein subjektives Recht. Unmittelbar in diesem Sinne ist aber nur, was von der fachlich zuständigen Behörde zurechenbar veranlasst wird. Nicht ohne Grund sieht der Entwurf daher vor, dass der Verwaltungsakt im Regelfall nicht von der einheitlichen Stelle, sondern von der fachlich zuständigen Behörde direkt gegenüber dem Bürger verfügt wird.
Wünschen würden wir uns allerdings – das sage ich an dieser Stelle auch –, dass in noch stärkerem Umfang – das war die Diskussion in der Landtagsfraktion – als bisher beabsichtigt eine Einbindung der ständischen Kammern in die Konzeption der einheitlichen Stelle erfolgt. Das vorliegende Kommunalmodell trägt zwar der bereits heute vorhandenen Infrastruktur der Städte und Gemeinden mit ihren Kompetenzzentren und Behördenlotsen Rechnung, sollte aber noch um die fachliche Kompetenz der Kammern ergänzt werden.
Wie Sie wissen, geht es um Dienstleistung. Insofern frage ich aber: Wer wenn nicht die fachlich kompetenten Kammern verfügt über die herausragende Erfahrung und ein klares Profil auf diesem Gebiet? Wer ist wirtschaftsnah und kennt Sorgen und Nöte der Dienstleister? Dies habe ich auch schon in meiner Rede zu diesem Thema im Plenum im Juni verdeutlicht.