Protocol of the Session on August 22, 2018

Die FDP-Fraktion hat das bereits in der letzten Wahlperiode zum Anlass genommen, sich mit diesem Thema zu befassen. Wir haben eine Expertenanhörung durchgeführt, die wir auch in einem Tagungsband dokumentiert haben. Dieser Tagungsband ist hier in der Bibliothek einsehbar. An der Anhörung hatten der Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes, Herr van Nieuwland, der damalige Staatsminister der Justiz aus Sachsen, Herr Martens, und Herr Professor - und nunmehr Richter beim Staatsgerichtshof - Butzer teilgenommen. Beteiligt waren also die Praxis und auch die Wissenschaft.

Alle drei Referenten haben sich für die Einführung der Individualverfassungsbeschwerde in Niedersachsen ausgesprochen. Die Gründe liegen in dem von mir eben aufgezeigten Bedarf und der Tatsache, dass auch praktische Erwägungen einer Einführung nicht entgegenstehen. So ist insbesondere die Frage der Finanzierung kein Gegenargument. Der Niedersächsische Staatsgerichtshof trifft im Durchschnitt dreieinhalb Entscheidungen pro Jahr. Er ist also zurzeit nicht über Gebühr belastet.

Die Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen, dass mit ca. 80 bis 100 Verfassungsbeschwerden pro Jahr zu rechnen sein würde. Damit würden auf jeden Richter des Staatsgerichtshofes vielleicht 10 Beschwerdeverfahren pro Jahr zukommen. Zum Vergleich: In Baden-Württemberg gab es 2016 89 Verfassungsbeschwerden, 2017 42 und im ersten Halbjahr 2018 23.

Meine Damen und Herren, die geringe Anzahl dieser Entscheidungen sagt natürlich nichts über deren Bedeutung aus. Wie bedeutend einzelne Gerichtsentscheidungen für die gesellschaftliche Diskussion sein können, ist aktuell sehr gut zu beobachten.

Die Belastung kann zusätzlich in Grenzen gehalten werden, wenn unzulässige oder offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden im schriftlichen Verfahren durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden können.

Für die inhaltliche Unterstützung der Richter steht in Sachsen z. B. lediglich ein Referent des höheren Dienstes zur Verfügung. Bei der Vorbereitung der Entscheidungen können sich die dortigen Verfassungsrichter von zwei wissenschaftlichen Mitar

beitern unterstützen lassen. Der personelle Aufwand hält sich daher sehr, sehr in Grenzen.

Meine Damen und Herren, es werden sicherlich gleich Sprecher der großen Fraktionen auftreten und den Standpunkt vertreten: Das brauchen wir in Niedersachsen nicht! Das haben wir noch nie gemacht! - Insoweit lohnt sich der Blick über den Tellerrand in andere Bundesländer.

Von 16 Bundesländern haben bereits 13 eine Landesverfassungsbeschwerde eingeführt. Dazu gehören seit dem letzten Jahr auch NordrheinWestfalen und Schleswig-Holstein. Es fehlen neben Niedersachsen lediglich Bremen und Hamburg. Da Hamburg jedoch keine Grundrechte in der Landesverfassung verankert hat, machte sie dort insoweit nur wenig Sinn. Unter den genannten 13 Bundesländern befinden sich solche mit Ministerpräsidenten sowohl der CDU als auch der SPD. Spätestens das, meine Damen und Herren, sollte Ihnen doch zu denken geben.

(Beifall bei der FDP)

Je nachdem, wie dieser Rechtsbehelf am Ende in Niedersachsen ausgestaltet wird, könnte es - gegebenenfalls nach Erschöpfung des Rechtsweges - gerade auch das neue niedersächsische Polizeigesetz sein, das von dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof beurteilt werden könnte.

Meine Damen und Herren, Niedersachsen sollte bei dem Schutz von Bürgerrechten nicht ganz unten im Vergleich mit den anderen Bundesländern verortet sein. Geben Sie auch den niedersächsischen Bürgern die Möglichkeit, ihre Rechte in Niedersachsen geltend zu machen!

Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Dr. Genthe. - Das Wort für die CDU-Fraktion hat nun Herr Kollege Calderone. Bitte!

(Vereinzelter Beifall bei der CDU)

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bin der FDP tatsächlich dankbar, dass sie dieses Thema wieder auf die Tagesordnung des Niedersächsischen Landtages gesetzt hat. Wir kennen es grundsätzlich schon aus der letzten Periode, und ich habe mir sagen lassen, dass das Thema auch in den davor liegenden

Wahlperioden hier im Landtag diskutiert wurde. Meine Damen und Herren, so viel Kontinuität freut einen Christdemokraten naturgemäß ganz grundsätzlich. Also herzlichen Dank!

(Zustimmung bei der CDU - Dr. Stefan Birkner [FDP]: Sie können das auf ei- ne höhere Stufe heben!)

Auch in der letzten Periode fiel die Einbringung des entsprechenden Gesetzentwurfs zusammen mit der Wahl von Mitgliedern des Staatsgerichtshofes. Das gibt mir die Gelegenheit, alle anwesenden Richterinnen und Richter auch im Namen der CDU-Fraktion hier im Landtag herzlich willkommen zu heißen.

In der letzten Periode fiel die Behandlung des damaligen FDP-Gesetzentwurfs der Diskontinuität anheim. Der neue Gesetzentwurf gibt uns jetzt Gelegenheit, diese Thematik noch einmal umfassend zu behandeln. Ich bin der FDP deswegen dankbar, dass sie dieses Thema wieder auf die Tagesordnung gesetzt hat, weil wir uns im Zuge der Beratungen 70 Jahre nach Gründung unseres Bundeslandes noch einmal ganz intensiv mit unserem Selbstverständnis als Staat und mit unserer Staatlichkeit werden auseinandersetzen können; denn der Argumentation der FDP kann man ja auf den ersten Blick durchaus etwas abgewinnen: Niedersachsen hat eine verfassungsgebende Versammlung; das ist dieses Hohe Haus. Niedersachsen hat eine Verfassung, in der für die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes Grundrechte festgelegt sind. Aber zum Verfassungsgericht Niedersachsens besteht keine Zugangsmöglichkeit im Wege einer Individualverfassungsbeschwerde.

Da kann man sich fragen, ob dies nicht tatsächlich ein Defizit in der Eigenstaatlichkeit Niedersachsens und - schlimmer noch - eine Rechtsschutzlücke für die Bürgerinnen und Bürger darstellt, wie es die FDP in ihrem Gesetzentwurf formuliert. Es könnte zumindest dann eine Rechtsschutzlücke sein, wenn durch das Nichtvorhandensein der Individualverfassungsbeschwerde in Niedersachsen Bürgerinnen und Bürger daran gehindert wären, ihre landesverfassungsrechtlich garantierten Grundrechte tatsächlich durchzusetzen.

Ob das wirklich der Fall ist, werden wir uns in den Ausschussberatungen sehr genau ansehen müssen. An mich zumindest ist in der zugegebenermaßen sehr überschaubaren Zeit meiner Mitgliedschaft hier im Niedersächsischen Landtag dieses Thema aus der Bürgerschaft nicht nur nicht massiv, sondern gar nicht herangetragen worden. Und

wir werden uns sehr genau das Verhältnis zwischen Bundesverfassungsbeschwerde und Landesverfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund ansehen müssen, dass doppelte Strukturen den Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger am Ende eben nicht verstärken, sondern einfach nur doppelt sind.

Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, natürlich besteht in Niedersachsen auch heute bereits ein umfassender Grundrechteschutz: durch die Gerichtsbarkeit, durch die Zugangsmöglichkeit zum Bundesverfassungsgericht und auch durch die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Mit anderen Worten: Schon heute haben wir in Niedersachsen einen effektiven, umfassenden, umfassend wirksamen und einklagbaren Grundrechteschutz.

Schließlich sehe ich ein weniger rechtliches, sondern ein eher faktisches Argument, ein Argument der Prioritätensetzung. In einer Zeit, in der wir als CDU und SPD zusammen mit der Landesregierung weiter daran arbeiten, die Justiz zukunftsfest zu machen durch mehr Richterinnen und Richter, durch mehr Staatsanwälte, durch die Umsetzung von PEBB§Y 1.0, durch die Schaffung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften, durch Aufwendungen für die Wachtmeistereien und für die Sicherheit in den Gerichten, durch die Einführung der E-Akte und des elektronischen Rechtsverkehrs, durch die Stärkung der Zentralstelle Terrorismusbekämpfung bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle, durch neue Möglichkeiten der Zeugenvernehmung auch über Distanzen hinweg, durch eine bessere Förderung für all jene, die in Niedersachsen das Recht bewahren und durchsetzen, und durch bessere räumliche Rahmenbedingungen. In dieser Zeit der nötigen großen Aufwendungen für die niedersächsische Justiz muss auch die politische Diskussion erlaubt sein, wo es in der niedersächsischen Justiz tatsächlich die größten Handlungsbedarfe gibt und wo nicht.

Ja, meine Damen und Herren, der Kollege Genthe hat es gesagt: Es gibt in anderen Bundesländern die Individualverfassungsbeschwerde, sogar in den meisten: in 11 von 16 Bundesländern. Zum Föderalismus gehört aber eben auch, dass sich jedes Land seine Struktur selbst nach den Kriterien schafft, die es für richtig und wichtig hält. Deshalb ist der Blick in andere Bundesländer in dieser Frage vielleicht nicht sehr hilfreich.

(Beifall bei der CDU)

Wagen wir diesen Blick dennoch, so ist zu prüfen, ob der Grundrechteschutz in diesen 11 Bundesländern für die Bürgerinnen und Bürger im Vergleich zu jenen 5 Bundesländern ein verbesserter ist, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht kennen. Auch dieser Betrachtung sollten wir uns in den Ausschussberatungen widmen, die im Übrigen aufgrund der nicht ganz trivialen Fragestellung durchaus mit der nötigen Zeit und Ausführlichkeit stattfinden sollten. Auch darauf freue ich mich.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und Zustimmung bei der SPD)

Vielen Dank, Herr Kollege Calderone. - Es folgt nun für die SPD-Fraktion Herr Kollege Prange. Bitte!

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zunächst möchte auch ich die anwesenden Richterinnen und Richter des Staatsgerichtshofs ganz herzlich begrüßen und im Namen meiner Fraktion den neu gewählten Mitgliedern Glückwünsche aussprechen. Sie sind uns hier im Haus immer herzlich willkommen!

Die Intention des Gesetzentwurfs der FDP ist es, den Niedersachsen die Möglichkeit zu geben, Verletzungen ihrer eigenen Grundrechte nicht nur in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht geltend zu machen, sondern auch vor unserem Staatsgerichtshof in Bückeburg. Unsere Verfassung sieht vor, dass dem Staatsgerichtshof Aufgaben durch Gesetz zugewiesen werden können. Die Einführung der Individualverfassungsbeschwerde ist also ohne eine Änderung der Verfassung möglich. Aber braucht Niedersachsen die Landesverfassungsbeschwerde?

Die Stärkung des Grundrechtsschutzes ist ein richtiges und gewichtiges Anliegen. Das möchte ich hier ausdrücklich klarstellen. Richtig ist aber auch, dass wir eine relativ schlanke und eher organisationsrechtlich ausgerichtete Verfassung in Niedersachsen haben. Die unterschiedlichen Staats- und Verfassungstraditionen der Bundesländer darf man nicht aus dem Blick verlieren. Die Mütter und Väter unserer Verfassung haben sich bewusst gegen die Landesverfassungsbeschwerde entschieden.

Dieses Haus - das ist eben schon gesagt worden - hat sich bereits mehrfach mit der Einführung der Individualverfassungsbeschwerde beschäftigt, zuletzt im Jahr 2014. Die Landesverfassungsbeschwerde ist unter Juristen umstritten. So ist es nun einmal. Wenn man Juristen befragt, gibt es nicht immer nur eine Meinung. In der 2014 im Rechtsausschuss durchgeführten, hochrangig besetzten Anhörung gab es nicht nur Zustimmung, es gab auch kritische Anmerkungen und Hinweise, zum Teil auch Ablehnung. Ich will der FDP aber durchaus zugestehen, dass sich seinerzeit die im Ausschuss angehörten Experten mehrheitlich für die Einführung ausgesprochen haben.

Sie weisen darauf hin, dass es die Individualverfassungsbeschwerde bereits in den meisten Bundesländern gibt. Die Ausgestaltung in den Ländern ist aber ziemlich unterschiedlich. Bayern hat die Verfassungsbeschwerde mit der Möglichkeit der Popularklage seit 200 Jahren, sicherlich die weitgehendste Regelung. In den neuen Bundesländern ist nach der Wiedervereinigung eine Landesverfassungsbeschwerde flächendeckend eingeführt worden, allerdings zum Teil sehr restriktiv wie in Mecklenburg-Vorpommern oder Sachsen-Anhalt.

In diesem Zusammenhang will ich betonen, dass es neben der Frage, ob wir uns für die Einführung der Individualverfassungsbeschwerde entscheiden, auch darum gehen wird, wie wir sie gegebenenfalls ausgestalten. Da sind die unterschiedlichen Regelungen in den Ländern maßgeblich und zeigen, dass es an dieser Stelle Gestaltungsspielräume gibt.

Ich will Ihnen ausdrücklich zugestehen, dass die Landesverfassungsbeschwerde geeignet ist, das Landesverfassungsrecht und die Werte unserer Verfassung stärker im Bewusstsein der Niedersächsinnen und Niedersachsen zu verankern. Ferner würde der Staatsgerichtshof in seiner Bedeutung und Wahrnehmbarkeit gestärkt und mehr zu einem Gericht der Bürgerinnen und Bürger.

Ich will die Frage aufgreifen, ob es eine Rechtsschutzlücke gibt, die die Einführung der Landesverfassungsbeschwerde rechtfertigt oder gar unumgänglich macht.

Mit der Inkorporationsklausel in Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 unserer Verfassung haben wir die Grundrechte des Grundgesetzes in unserer Verfassung verankert. Das hat keinen bloßen Appellcharakter, sondern es sind eigene Landesgrundrechte geschaffen worden. Diese Grundrechte sind aber letztlich inhaltsgleich mit denen des Grundgeset

zes und können daher auch beim Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden.

Unsere Verfassung - das haben Sie angesprochen - kennt daneben landesspezifische Grundrechte: das Recht auf Bildung, die Kinderrechte, den Schutz der akademischen Selbstverwaltung. Diese landesspezifischen Grundrechte eröffnen weitere Schutzrechte, für die es keinen Grundrechtsschutz gibt. Zum Teil sind sie aber im Grundgesetz mitabgedeckt. Denken Sie beispielsweise an die akademische Selbstverwaltung, die über die Wissenschaftsfreiheit im Grundgesetz zumindest teilweise abgedeckt ist. Ob hier eine grundlegende Rechtsschutzlücke besteht, werden wir im Ausschuss zu erörtern haben.

Ferner möchte ich darauf hinweisen - das hat Herr Calderone schon gesagt -, dass unsere Landes- und Bundesgerichte, allen voran das Bundesverfassungsgericht, aber auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen sehr umfänglichen Grundrechtsschutz sicherstellen. Ob es durch die Einführung der Individualverfassungsbeschwerde zu einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts kommt - das wird ja auch immer angeführt -, ist eine weitere Frage, mit der wir uns dann beschäftigen müssen. Es ist selbstverständlich zunächst Angelegenheit des Bundes, dafür zu sorgen, dass es dort schnellere Verfahren und vielleicht auch mehr Ressourcen gibt.

Der andere Punkt ist: Da es die Möglichkeit der Individualverfassungsbeschwerde in so vielen Bundesländern gibt, hätte man schon jetzt eine Entlastungswirkung feststellen müssen. Das spricht eigentlich gegen dieses Argument. Dagegen spricht auch, dass die Fallzahlen, die sich zwischen 20 und 160 Verfahren im Jahr bewegen, eher gering sind. Insofern könnte das fraglich sein.

Ein weiterer Gesichtspunkt sind das Verhältnis zwischen Landes- und Bundesverfassungsbeschwerde sowie dessen Ausgestaltung. Dazu, Doppelzuständigkeiten zu vermeiden bzw. eine randscharfe Abgrenzung herzustellen, haben Sie einen Vorschlag gemacht. Ob dieser Vorschlag im Gesetzentwurf der FDP trägt, werden wir im Ausschuss zu klären haben.

Sie haben die Kosten angesprochen. Ihre Berechnung von 200 000 Euro halte ich durchaus für plausibel. In Zeiten, in denen die Haushaltslage des Landes einigermaßen entspannt ist, mag dieser überschaubare Mehrbedarf vertretbar sein. Aber in Zeiten von Haushaltskonsolidierung hat man schon über kleinere Beträge diskutiert.

(Dr. Marco Genthe [FDP]: Das kann nicht das Argument sein!)

Ich will noch einen weiteren Punkt ansprechen, nämlich die Frage, ob wir diese personellen Ressourcen nicht an anderer Stelle benötigen, nämlich zur Entlastung der Justiz. Eine kurze Dauer von Verfahren vor den Gerichten sorgt nämlich auch für effektiven Rechtsschutz und stärkt das Vertrauen in den Rechtsstaat. Die rot-schwarze Koalition hat sich deshalb vorgenommen, für Personalverstärkung in der Justiz zu sorgen. Im Nachtragshaushalt haben wir damit bereits begonnen und wollen diesen Weg weitergehen.

Abschließend möchte ich sagen, dass das Ansinnen, den Grundrechtsschutz zu stärken, gut und richtig ist. Die Beratungen im Ausschuss werden zeigen, ob die Einführung der Individualverfassungsbeschwerde dazu maßgeblich wird beitragen können.

Vielen Dank.