Kommen wir zurück zur Sache. Zweifelsohne gibt es Einsatzsituationen, in denen der Taser wirkungsvoll angewandt werden kann; das will ich nicht bestreiten. Ich will nicht noch einmal über „Distanzwaffe“ und „10 m Entfernung“ sprechen.
Im polizeilichen Alltag ist natürlich - in Anführungszeichen - attraktiv, dass auch bei Personen, die ansonsten in der Tat nicht auf Pfefferspray oder auf Schlagstockeinsatz reagieren, aufgrund der Muskelkontraktionen eine Festnahme möglich wird. Die fünf Sekunden reichen für die Festnahme schon aus.
Einer der Vorteile bei dem Taser besteht sicherlich darin, dass wir auch im Zusammenhang mit Drogen- und Alkoholeinfluss ein wirkungsvolles Instrument zur Verfügung hätten. Wir kennen Drogen wie MDPV - wir haben es in Göttingen erlebt -, unter deren Einfluss die Täter tatsächlich schmerzfrei sind und man ansonsten nicht an sie herankommt.
Es gibt aber natürlich nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile. Ich muss Ihnen da widersprechen. Der Literatur, die ich studiert habe, konnte ich nicht entnehmen, dass es in den USA beim Einsatz von Tasern nur zu drei ärztlichen Einsätzen kam. Es gibt auch Todesopfer. Diese sind auch durch die Gerichtsmedizin in den USA bestätigt. Amnesty spricht von weit über 300 Fällen. Die Zahlen gehen auseinander. Ich will mich hier nicht über die Zahlen streiten, aber es gibt in der Tat Todesopfer. Das gehört in eine Abwägung auch mit hinein.
Natürlich gibt es gesundheitliche Risiken, direkte und indirekte. Das hat das Land aber schon bei der Zulassung im Erlass geregelt. Direkte Risiken bestehen, wenn man beispielsweise die Augen oder Arterien trifft. Das ist sehr gefährlich.
Im Erlass ist geregelt, dass bei bestimmten Gruppen von Personen auf den Einsatz verzichtet werden soll. Ich kenne solche Situationen; ich weiß aber nicht, wie man das in einem konkreten Fall regeln soll. Bei erkennbar Schwangeren, bei Kindern und Menschen mit Herzproblemen - ich weiß nicht, woran ich die im Einsatzfall erkennen soll - soll darauf sollte verzichtet werden.
Würden Sie mir recht geben, dass der tausendfache Einsatz einer Schusswaffe definitiv zu größeren Verletzungen und zu mehr Todesopfern führen würde als der tausendfache Einsatz eines Tasers?
Nein, Herr Ahrends, im Ernst: Natürlich sind die Auswirkungen bei den Treffern einer Schusswaffe in der Regel andere als beim Taser. Der Taser ist auch unterhalb der Schusswaffe angesiedelt, was die Zwangshierarchie angeht.
Das große Problem fängt für die Kolleginnen und Kollegen dann an, wenn sie den Taser und eine Schusswaffe am Mann oder an der Frau haben und in einer Situation sind, wo es rechtlich geboten ist, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. In einem Ermittlungsverfahren wegen Totschlags - Sie sagten es ja schon -, das dann standardmäßig folgt, wird gefragt werden: Gab es nicht in der Zwangsmittelhierarchie ein milderes Mittel als die Schusswaffe? Warum haben Sie nicht den Taser benutzt?
Jeder, der schon einmal in einer Situation war, in der es auf Sekunden ankommt, weiß - da reichen 10 m -: Wenn jemand 5 m vor mir steht, dann wird es verdammt schwierig, zu überlegen, nehme ich rechte Hand, linke Hand. Wir hatten einen Fall, in dem der Kollege rechts und links verwechselt hat und die Schusswaffe statt des Tasers genommen hat. Er ist freigesprochen worden, weil man gesagt hat: Man kann es in der Stresssituation gar nicht auseinanderhalten.
Das sind so Sachen, die ich gern diskutiert wissen möchte, bevor man leichtfertig sagt, das ist ein einfaches, gutes Mittel und damit helfen wir unserer Polizei. Wir helfen nicht mit jedem einfachen guten Mittel der Polizei.
(Beifall bei der CDU, bei der SPD, bei den GRÜNEN und bei der FDP - Jens Ahrends [AfD] meldet sich zu Wort)
Ich sehe gerade, dass ich mit meiner Zeit durch bin. Das meiste wurde schon gesagt, und ich danke dem Kollegen von der CDU, der ja auch schon sehr ausführlich über die rechtlichen Dimensionen gesprochen hat.
Ich glaube, es ist für die Polizei einfacher, mit einem Hilfsmittel des körperlichen Zwangs umzugehen - wie Hamburg das geregelt hat -, als den Taser in dem Gefahrenabwehrgesetz als Waffe einzustufen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit einer zugelassenen Waffe fällt dann unter die Schusswaffenbestimmungen in den entsprechenden Paragrafen.
Wir haben dort noch rechtliche - so sage ich einmal - Differenzen. Es gibt noch keine einheitliche Auffassung über die rechtliche Einordnung.
So etwas gehört sicherlich mit in die Beratungen, und ich hoffe, dass dabei die Nachteile genauso Gewicht haben wie die Vorteile.
Vielen Dank, Herr Kollege Hujahn. Herzlichen Glückwunsch zu dieser ersten Rede. Es ist ja eigentlich nicht üblich, dass bei der ersten Rede Zwischenfragen gestellt werden, aber das ist vielleicht auch nicht überall bekannt. Ich habe jedoch den Eindruck, dass Sie das sehr gut hinbekommen haben. Herzlichen Glückwunsch.
Herr Präsident, vielen Dank. - Ich möchte mich entschuldigen, Herr Hujahn, ich wusste nicht, dass das Ihre erste Rede war. Das war wirklich keine
Warum ich noch einmal um das Wort gebeten habe, ist zum einen, um klarzustellen, dass mir sehr wohl bewusst ist, dass die Sondereinsatzkommandos mit dem Taser ausgerüstet sind. Gerade am 19. Juni in Hessen - ja, Sie können ruhig lachen; ich erzähle es trotzdem -,
in Frankfurt - irgendwo in Hessen jedenfalls - hat ein Jugendlicher, der bewaffnet war, stundenlang die Polizei in Atem gehalten. Die haben das SEK geholt, und die haben mit dem Taser diese Situation beendet. Dem Jugendlichen geht es gut. Kein Polizist wurde verletzt. Das finde ich ganz toll.
Das Nächste ist, dass ich noch einmal klarstellen wollte, dass unser Entschließungsantrag darauf abzielt, den Einsatz des Tasers zu testen. Es geht nicht um die Einführung des Tasers, es geht nur um eine Testphase,
und ich möchte der Polizei in Niedersachsen - lassen Sie mich den Satz noch zu Ende führen; ich lasse Sie auch immer ausreden - nach der Erprobungsphase die Entscheidung überlassen, ob sie das Gerät gebrauchen kann oder nicht. Ich denke, das ist fair.
Herr Ahrends, wir haben 2001 eine Erprobungsphase eingeführt. Wenn Sie in Ihrem Antrag meinen, man sollte das im Streifenwagen ausprobieren, dann müssen Sie das hineinschreiben. Sie haben nur von der „niedersächsischen Polizei“ und einer „Erprobungsphase“ gesprochen. Und die