Durch die Einfügung des Wortes „geordneten“ in Satz 1 Halbsatz 2 soll, insbesondere in Verbindung mit den Nrn. 11 und 12, dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -, Artikel 43 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung - NV -).
Für die Verordnungsermächtigungen in Satz 2 Nrn. 1 und 3 besteht nach Auskunft des Fachministeriums kein eigener Anwendungsbereich, sodass sie gestrichen werden sollen.
Das Fachministerium hat zudem zu Satz 2 Nr. 2 - wie bereits bezüglich § 42 Abs. 3 Satz 2 (vgl. auch die dortige Anmerkung) - erklärt, dass eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Verpflichtung der Fischereibetriebe nicht erforderlich sei; Satz 2 Nr. 2 soll dahin gehend angepasst werden.
Der bisherige Absatz 4 soll gestrichen werden. Es handelt sich um eine Folgeänderung, da Absatz 1 Satz 1 Nr. 7, auf den sich Absatz 4 bezieht, ebenfalls gestrichen werden soll.
Durch die empfohlene Streichung des vierten Absatzes verändert sich zunächst die Zählung der Absätze, die an § 53 angefügt werden sollen (nunmehr Absätze 3 und 4).
Das Fachministerium erklärte im Hinblick auf die Verordnungsermächtigungen zur Durchführung von Bundesrecht (vgl. Absatz 1 Satz 1 Nrn. 14 und 15 sowie Absatz 4 des Gesetzentwurfes), dass kein umzusetzendes Bundesrecht existiere. Eine Beibehaltung einer Verordnungsermächtigung zur Durchführung von Bundesrecht ohne ersichtlichen Bezugspunkt erscheint mit Blick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot äußerst bedenklich (vgl. Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG, Arti- kel 43 Abs. 1 Satz 2 NV; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, juris, Rn. 53 ff.). Die Verordnungsermächtigungen zur Umsetzung von Bundesrecht sollen daher gestrichen werden.
Zudem sollen die Verordnungsermächtigungen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben aus den beiden genannten Verordnungen, die sich bisher in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 14 und 15 sowie Absatz 4 befinden, in einem neuen Absatz 3 gebündelt werden. Insoweit besteht eine Umsetzungsverpflichtung, was in der geänderten Formulierung zum Ausdruck kommen sollte. Eine Beschränkung des sachlichen Geltungsbereiches der Verordnungsermächtigung wie in Absatz 1 Satz 3 sei, so das Fachministerium, in Absatz 3 nicht erforderlich.
Die Änderung des Absatzes 5 der Entwurfsfassung stellt eine Folgeänderung wegen der empfohlenen Streichung des bisherigen vierten Absatzes dar.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! In der vergangenen Wahlperiode hat die Beratung zur Änderung des Fischereigesetzes bereits einen breiten Raum eingenommen. Ich war zu diesem Zeitpunkt noch nicht dabei, aber man kann nachlesen, dass die damalige rot-grüne Landesregierung mit großer Ernsthaftigkeit und Gewissenhaftigkeit gearbeitet hat.
Nun liegt, der Diskontinuität geschuldet, die damals bereits beschlussreif vorbereitete Fassung geringfügig geändert vor. Unterm Strich: überwiegend rechtstechnische Änderungen zur Umsetzung europäischer Vorschriften zur Fischerei und Aquakultur, zum Schutz von Arten und zum Erhalt der natürlichen biologischen Artenvielfalt, um neues fischereirechtliches Landesrecht zu schaffen und Unklarheiten zu glätten.
Meine Damen und Herren, Fischerei hat in Niedersachsen eine große Bedeutung. Im Wechselspiel zwischen Naturschutz und wirtschaftlichen Erwägungen geht es um eine kluge Balance. Der Hege kommt eine starke Bedeutung zu wegen der engen Verzahnung im Ökosystem. Auch deshalb hat sich die damalige Landesregierung angemessen Zeit genommen, die unterschiedlichen Facetten zu berücksichtigen.
Inzwischen sind alle übrigen Bundesländer tätig geworden. Niedersachsen muss nun nachlegen mit der Aalverordnung und der Novellierung der Binnenfischereiordnung. Mit dem novellierten Fischereigesetz wird mithin eine Rechtsgrundlage geschaffen für die überfällige Regelung der Entnahme nicht heimischer oder gebietsfremder Fischarten. Das Fischereigesetz ist seit seiner Einführung 1978 allenfalls homöopathisch novelliert worden. Die jetzt vorliegende Änderung nimmt z. B. die Kennzeichnung und Bekanntgabe von Muschelkulturbezirken in den Regelungsbereich auf.
Im vergangenen Jahr hat eine umfassende Verbandsanhörung zum Fischereigesetz stattgefunden. 28 Verbände und Stellen konnten sich einbringen, und die Tatsache, dass ein halbes Dutzend Eingaben eingereicht und berücksichtigt wurde, zeigt, dass die beabsichtigten Änderungen fachlich sauber angelegt sind und das Wohlwollen der Fachverbände fanden und finden.
Auch die kommunalen Spitzenverbände wurden angehört und begleiten das Gesetzesvorhaben positiv. In der Ausschussberatung hat eine angemessene Beteiligung der Umweltverbände stattgefunden. Klar ist: Selbst bei noch so vielen Beratungen und Anhörungen ist die natürliche Diskrepanz zwischen den Zielen mancher Naturschutzverbände und den Ansprüchen der Berufsfischerei nicht aufhebbar. Ich will aber auch deutlich machen, dass nach meiner Einschätzung der ganz überwiegende Teil der Berufsfischerei auch Naturschützer ist - und das nicht nur aus Eigennutz.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die vorgelegte Novelle schafft Rechtsklarheit. Sie würdigt das sensible Wechselspiel zwischen Naturschutz und wirtschaftlichen Interessen in der Berufsfischerei im Lande Niedersachsen. Sie stärkt am Ende - das ist mir besonders wichtig - die Unternehmen, die an den niedersächsischen Küsten verantwortungsvoll in der Fischwirtschaft tätig sind.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Durch das in Rede stehende Gesetz kann europäisches Recht in nationales Recht umgesetzt werden. Regelungen der Europäischen Union bezüglich der Fischerei und Aquakultur, des Schutzes und des Erhalts von Arten sowie fischereirechtliche Bestimmungen werden in niedersächsisches Landesrecht übertragen.
Die CDU-Fraktion hat es besonders gefreut, dass sich im Beteiligungsverfahren die verschiedenen Verbände und Stellen sehr konstruktiv und fachbasiert eingebracht haben. Viele Hinweise konnten im Gesetzentwurf Berücksichtigung finden.
Ziel aller Beteiligten war es, das Fischereigesetz an Praxis und Realität zu orientieren. Das Fischereigesetz ist kein neues Naturschutzgesetz. Es verfolgt fischereipolitische Grundsätze, die die wirtschaftliche Existenz von Betrieben der Erwerbsfischerei sichern bzw. Interessierten die Möglichkeit zur Fischerei gibt. Allein im Landesfischereiverband Weser-Ems und im Anglerverband Nieder
sachsen sind in Summe mehr als 130 000 Mitglieder organisiert. Hier wird tagtäglich ehrenamtliche Arbeit in der Natur und am Gewässer geleistet. Herzlichen Dank dafür!
Die vom Fischereigesetz betroffene Berufsfischerei gilt es zu unterstützen. Regelungen bezüglich der Prädatorenbekämpfung oder zu invasiven Arten werden im Gesetzentwurf getroffen und finden die Zustimmung der Verbände. Viele Betriebe der Berufsfischerei bestehen schon seit Generationen, und wir als Politik sind gefordert, diesen Betrieben auch zukünftig die Existenz zu sichern.
Sie kennen ihre Gewässer und hegen und pflegen sie. Die Novellierung des Fischereigesetzes bietet hierfür eine fundierte Grundlage.
Den Forderungen der Naturschutzverbände, durch das Gesetz eine privilegierte Beteiligung zu bekommen, können wir in der CDU-Fraktion nicht folgen. Es wird keine Privilegierung im Gesetz geben, da die Voraussetzungen für eine Privilegierung durch die Naturschutzverbände nicht erfüllt werden. Die Ausübung der Fischerei gehört nicht zu den in der Satzung festgelegten Aufgaben der Naturschutzverbände. Schuster, bleib bei deinem Leisten!
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Sehr geehrte Damen und Herren! Wir beschließen heute über die Änderung des Niedersächsischen Fischereigesetzes. Im Wesentlichen geht es bei den Änderungen um die Umsetzung europäischen Rechts. Das heißt: Europa beschließt, und wir passen an - wie immer.
Positiv zu bewerten ist, dass viele Verbände die Möglichkeit hatten, sich an dem Gesetzgebungsprozess zu beteiligen, und dass diese Gelegenheit auch rege genutzt wurde. Begrüßenswerterweise haben sich auch die direkt von der Gesetzesände
rung Betroffenen bzw. deren Interessenvertreter beteiligt: der Anglerverband Niedersachsen mit 330 Vereinen mit über 93 000 Mitgliedern, der Landesfischereiverband und der Sportfischerverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e. V., ebenso die Landwirtschaftskammer und die Naturschutzverbände NABU, BUND usw., vertreten durch die Gesellschaft LABÜN.
Sehr positiv zu bewerten ist, dass die Forderungen der betroffenen Angler zu einem großen Teil umgesetzt werden konnten bzw. dass dort, wo dies nicht möglich war, eine akzeptable Lösung gefunden werden konnte. Dies ist uneingeschränkt zu begrüßen, und auch die Reaktionen aus den entsprechenden Verbänden zeigen, dass ein hohes Maß an Zufriedenheit mit dem vorliegenden Ergebnis herrscht.
Ebenso positiv ist jedoch zu bewerten, dass zu weit reichende Forderungen der Naturschutzverbände nicht berücksichtigt wurden. Die gewünschte Gleichstellung mit den anerkannten Landesfischereiverbänden wurde abgelehnt. Im Gegensatz zu den anerkannten Landesfischereiverbänden verfügen sie einfach nicht über einen so großen Erfahrungsschatz und das nötige Fachwissen.
Die Landesfischereiverbände haben in der Vergangenheit unschätzbare Dienste für den Erhalt der Fischartvorkommen in Niedersachsen geleistet. An dieser Stelle möchte ich ganz einfach „danke“ für ihre wichtige Arbeit und ihr selbstloses Engagement sagen. Die Fischbestände sind bei ihnen in guten Händen.
Die ebenfalls vorliegende Forderung der Naturschutzverbände, als privilegierter Pächter eingestuft zu werden, ist auch zu verwerfen. Wie es richtig in dem Gesetzentwurf der Landesregierung steht, ist das Ziel der Fischereirechtsverpachtung die nachhaltige Nutzung der Fischbestände - und dies natürlich unter Berücksichtigung der Hegepflicht.
Wir erkennen die Leistungen der niedersächsischen Angler ausdrücklich an und setzen uns für den Erhalt der traditionellen bewährten Fischerei ein. Daher stimmen wir diesem Gesetzentwurf sehr gerne und vollumfänglich zu.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Die Novellierung des Fischereigesetzes schafft jetzt den nationalen Rahmen für das EU-Recht. Sie versetzt die anerkannten Fischereiverbände in die Lage, auf einer klaren rechtlichen Grundlage zu handeln. Sie ist aber auch wichtig für die Erwerbsfischerei, für die Betriebe, die in diesem Bereich ihr Geld verdienen.