Nach Maßgabe der § 13 a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen im Zusammenhang mit den vier bundesweit zulässigen Erprobungsmaßnahmen der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung besteht in Niedersachsen aus dem Ministerpräsidenten und derzeit zehn Ministerinnen und Ministern, die, sofern derartige Erprobungsmaßnahmen in Niedersachsen durchgeführt werden sollen, durch Kabinettsbeschluss über die Zustimmung nach § 13 a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu entscheiden haben.
Vielen Dank Ihnen. - Die erste Zusatzfrage für die FDP-Fraktion stellt der Kollege Dr. Stefan Birkner.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vor dem Hintergrund der heutigen Berichterstattung in der NWZ, wonach die ganze Diskus
sion durch eine Äußerung des Herrn Ministerpräsidenten zu der Frage ausgelöst wurde, wie man mit dem unkonventionellen Fracking umgeht, frage ich die Landesregierung, was der Ministerpräsident diesbezüglich wann und wo ganz genau gesagt hat.
Ich kann nach Rücksprache bestätigen, dass dem Ministerpräsidenten derartige Aussagen nicht bewusst sind. Ich kann hinzufügen, dass es bei der Beantwortung von Anfragen oder von Dringlichen Anfragen einen engen Abstimmungsprozess innerhalb der Landesregierung gibt. Dieser war einvernehmlich.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrter Herr Minister Althusmann, aufgrund Ihrer Antwort auf Frage 3 - ob die Aussage von Umweltminister Lies, dass er als oberste Wasserbehörde das Einvernehmen nicht erteilen wird, rechtlich haltbar ist - frage ich noch einmal konkret nach, weil Sie es sehr umschrieben haben: Ist die Aussage, dass er als oberste Wasserbehörde der Maßnahme ohne Einzelfallprüfung und Abwägung nicht zustimmen wird, rechtlich haltbar?
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lieber Jörg Bode, es ist gut, dass ich noch einmal darstellen kann, wie der Ablauf ist; denn wir sehen hier die verschiedenen Facetten der Entscheidung.
Zunächst einmal wird ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Erprobungsmaßnahmen gestellt. Für die Zulassung des Vorhabens müsste die zuständige Bergbaubehörde
das Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde einholen. Wir sind also im Landkreis. - Ich will dazu sagen: Wir alle wissen, welche Verfahren aktuell geplant und umgesetzt werden, wie Kreistage in solchen Fällen zurzeit entscheiden.
Ich gehe nun nicht davon aus, dass eine Untere Wasserbehörde, ein Landkreis, ein solches Einvernehmen erteilen würde. Sofern aber - was ja nicht auszuschließen ist - die untere Wasserbehörde das Einvernehmen nicht versagt, würde ich im Rahmen der mir obliegenden Fachaufsicht sicherstellen, dass die Erteilung des Einvernehmens abgelehnt wird. Das bedeutet, ich würde die unteren Wasserbehörden anweisen, das ihnen zustehende Bewirtschaftungsermessen dahin gehend auszuüben, die erforderliche Zustimmung zu dem Vorhaben nicht zu erteilen. Das wäre eine einzelne Weisung. Ich würde sie daran festmachen.
Ich darf einmal den Rahmen beschreiben; das ist ja auch in den Aussagen des Kollegen Wirtschaftsministers deutlich geworden: Es gibt im Land eine klare Zielsetzung. Wir sehen hier das Vorsorgeprinzip, die Gefahrenabwehr, den Nachhaltigkeitsgrundsatz und unsere hohen Umweltschutzstandards berührt. Dabei reden wir über Maßnahmen, die wir noch gar nicht kennen. Es soll etwas erforscht werden, bezüglich dessen der Vorsorgegrundsatz schon aus heutiger Sicht bei uns allen höher wiegt als alle daraus abzuleitenden Interessen.
Deswegen würde ich genau in dem dargestellten Sinn verfahren. Es mag sprachlich nicht so ganz klug formuliert gewesen sein, aber inhaltlich habe ich es hoffentlich klarstellen können.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Vor dem Hintergrund, dass die vorherige rot-grüne Landesregierung im August 2016 auf eine Anfrage der CDU ganz klar geantwortet hat, dass sie Probebohrungen pauschal ausschließt, frage ich die Landesregierung, ob sie
Mit dem Fracking-Gesetzespaket wurden das Wasserhaushaltsgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz, die Grundwasserverordnung, das Umweltschadensgesetz, die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben und die Allgemeine Bundesbergverordnung geändert. Insofern ist für Frackingmaßnahmen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Es gilt ein Verbot für Frackingmaßnahmen in Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie in Kohleflözgestein - mit der Ausnahmemöglichkeit der vier bekannten Erprobungsmaßnahmen.
Frackingmaßnahmen sind in Wasser- und Naturschutzgebieten ausgeschlossen. Daran hat sich in Niedersachsen nichts geändert. Wasser- und Naturschutzbehörden müssen über Frackingmaßnahmen unterrichtet werden. Daran hat sich nichts geändert. Das Stoffregister für Frackingmaßnahmen muss öffentlich bekannt gegeben werden.
- Frau Byl, ich habe Ihnen das schon bei der Aktuellen Stunde erklärt. Bei allem Respekt, Sie haben hier einen Popanz aufgebaut, der fern der realistischen Betrachtung ist.
Wir haben uns klar positioniert. Ich habe bereits im Rahmen der Aktuellen Stunde alles gesagt, was es dazu zu sagen gibt. Sie mögen das nicht akzeptieren, und Sie mögen damit politisch Ihre Spielchen betreiben. Aber damit verunsichern Sie die Bürger in Niedersachsen.
Der Minister antwortet. Ich bitte jetzt einfach um Ruhe. Sie können sich gern zu weiteren Zusatzfragen melden.
Ich antworte auf Ihre Frage, die mit einer Schlussfrage endete, mit der Sie wiederum für Verunsicherung sorgen wollten: Die Position hat sich in keiner Weise geändert. Zwischen dem Umweltministerium und dem Wirtschaftsministerium gibt es keine Differenz in der Bewertung der Rechtslage.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen Kollegen! Herr Minister Lies, vor dem Hintergrund Ihrer eben gegebenen Antwort, dass Sie als oberste Wasserbehörde die Fachaufsicht würden wahrnehmen wollen und dies per fachaufsichtlicher Weisung einer unteren Wasserbehörde in einem Verfahren würden untersagen wollen - ohne die konkrete Abwägung des Antrags vorgenommen zu haben -, frage ich Sie: Könnte der Antragsteller Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid einlegen, und ist denkbar, dass dann ein Gericht wegen der fehlerhaften Abwägung Ihrerseits die Genehmigung erteilt?
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lieber Jörg Bode, gegen das Einvernehmen kann man nicht vorgehen. Das ist ja nur intern. Man könnte gegen die Versagung einer Erlaubnis klagen.
Ich habe gerade recht deutlich die Stufen genannt, und ich glaube, dass der Kollege Bernd Althusmann es in aller Deutlichkeit gesagt hat. Ich bin fest überzeugt, dass keine untere Wasserbehörde das Einvernehmen erteilen würde. Es muss ja eine Zweckmäßigkeitsprüfung erfolgen, und der Zweck der Bewirtschaftung unseres Grundwassers ist es nicht, aus Schiefergestein Erdgas zu fördern. Es ist ganz klar, dass ich genau mit dieser Klarstellung und Anweisung dafür sorgen könnte und würde, dass es nicht zu dem Einvernehmen kommt.
Aber dahinter steht etwas, was der Kollege Wirtschaftsminister gerade deutlich gesagt hat, nämlich die Haltung dieser Landesregierung. Insofern muss man an dieser Stelle noch einmal ganz deutlich sagen: Es wird in Niedersachsen kein Fracking, keine Erdgasförderung aus unkonventionellen Lagerstätten geben. Es wird auch nicht zu den Probebohrungen kommen. Insoweit ist die Botschaft des Wirtschaftsministers genau richtig: Das ist eine völlig unnötige Diskussion, weil es dazu in diesem Land nicht kommen wird.