Protocol of the Session on June 3, 2015

Wir setzen die Sitzung - wir machen anderthalb Stunden Mittagspause - um 16.15 Uhr fort. Die Geschäftsführer der Fraktionen sind einverstanden?

(Zurufe von der CDU: 16 Uhr!)

- Jetzt wird „16 Uhr“ gerufen.

(Widerspruch bei der SPD und bei den GRÜNEN)

- 16.15 Uhr, alles klar.

Ich wünsche Ihnen eine schöne Mittagspause; die haben Sie sich verdient.

(Unterbrechung der Sitzung von 14.42 Uhr bis 16.15 Uhr)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach einer kombinierten Mittags- und Kaffeepause setzen wir die heutige Sitzung fort. Ich darf Sie herzlich wieder im Plenarsaal begrüßen. Wir treten in die noch nicht abgearbeitete Tagesordnung ein.

Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 5: Abschließende Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes - Gesetzentwurf der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion der FDP - Drs. 17/3389 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 17/3498 - Schriftlicher Bericht - Drs. 17/3531 - Änderungsantrag der Fraktion der CDU, der Fraktion der SPD, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion der FDP - Drs. 17/3599

Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen.

Der gemeinsame Änderungsantrag aller Fraktionen des Hauses zielt auf eine Modifikation in Artikel 1 des Gesetzentwurfs ab. Mit dem Änderungsantrag soll, ergänzend zu dem vorliegenden Gesetzentwurf, eine weitere Lücke bei der Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung geschlossen werden. Dabei handelt es sich um die Anrechnungsfreigrenzen für Altersversorgungen für die Mandatszeit von der 9. bis zur 12. Wahlperiode. Diese soll in demselben Verhältnis herabgesetzt werden, wie dies im Jahr 2004 bereits für Mandatszeiten ab der 13. Wahlperiode geschehen ist.

Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen darüber einig, dass wir auf Beratungszeit verzichten könnten, wenn der Bericht mündlich erstattet würde. Nach § 28 Abs. 2 Satz 5 unserer Geschäftsordnung kann der Ausschuss oder der Landtag beschließen, dass der Bericht mündlich zu erteilen ist. - Der Ausschuss hatte ursprünglich empfohlen, den schriftlichen Bericht entgegenzunehmen.

Aufgrund des Beratungsstands im Ältestenrat frage ich das Haus, ob es mit einer mündlichen Berichterstattung einverstanden ist. Wer das unterstützt, den bitte ich um das Handzeichen. - Das ist deutlich die Mehrheit, sodass ich die Zustimmung des

Hauses zur mündlichen Berichterstattung feststellen kann.

Berichterstatter ist der Abgeordnete Dr. Marco Genthe. Herr Kollege Dr. Genthe, Sie haben das Wort. Bitte sehr!

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich trage den, wie gesagt, ursprünglich nicht für die mündliche Berichterstattung vorgesehenen und mir definitiv zu klein ausgedruckten Bericht

(Heiterkeit)

bezüglich eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes wie folgt vor:

Es handelt sich um einen Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP in der Drucksache 17/3389. Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen finden Sie in der Drucksache 17/3498.

Der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen empfiehlt Ihnen in der Drucksache 17/3498 einstimmig, den Gesetzentwurf aller vier Landtagsfraktionen unverändert anzunehmen. Der gemäß § 27 Abs. 4 der Landtagsgeschäftsordnung mitberatende Ausschuss für Haushalt und Finanzen hat sich dieser Empfehlung einstimmig angeschlossen.

Der Gesetzentwurf wurde direkt dem federführenden Ausschuss überwiesen.

In erster Linie werden damit beim Gesetzesvollzug auf Fachebene aufgetretene Einzelfragen geklärt und Regelungslücken geschlossen, etwa im Abgeordnetenversorgungsrecht, beim Versorgungsausgleich und bei der Beihilfeberechtigung.

Bei den Reisekosten sollen künftig Stornokosten erstattet und die genaueren Entfernungen zugrunde gelegt werden, also die Wohnung statt der Ortsmitte der Wohnsitzgemeinde. Außerdem sollen Kosten für Gremienreisen der Fraktionen auch bei Reisen in die benachbarten Bundesländer und in die Niederlande erstattet werden können. Schließlich soll die Liste der Landtagsausschüsse, für deren Vorsitz eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird, um zwei mittlerweile häufiger tagende Gremien ergänzt werden.

In den Ausschussberatungen bestand über die Inhalte der vorgeschlagenen Änderungen nach

den vorangegangenen Erörterungen ebenso Einvernehmen wie darüber, dass der Gesetzentwurf in der Plenarsitzung besprochen werden sollte; daher wurde auf eine weitere Erörterung - in den Ausschüssen zumindest - verzichtet.

Vielen Dank.

(Beifall)

Vielen Dank, Herr Dr. Genthe, für die Berichterstattung. Der guten Ordnung halber frage ich trotzdem: Gibt es Wortmeldungen zur Aussprache? - Das ist nicht der Fall.

Damit treten wir in die Einzelberatung ein. Ich rufe auf:

Artikel 1. - Hierzu liegt der bereits angesprochene Änderungsantrag aller Fraktionen des Hauses in der Drucksache 17/3599 vor. Diesen stelle ich zur Abstimmung. Wer diesen gemeinsamen Änderungsantrag beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich frage nach Gegenstimmen. - Die sehe ich nicht. Stimmenthaltungen? - Es ist so beschlossen.

Artikel 2. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wer in der Schlussabstimmung das so gefasste Gesetz beschließen möchte, den bitte ich jetzt, von seinem Platz aufzustehen. - Ich frage nach Gegenstimmen. - Stimmenthaltungen? - Damit haben sie die Änderung des Abgeordnetengesetzes einstimmig beschlossen.

Wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 6: Abschließende Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/3477 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport - Drs. 17/3544 - Schriftlicher Bericht - Drs. 17/3582

Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen.

Ich eröffne die Beratung. Als erste Wortmeldung liegt die des Abgeordneten Karsten Becker für die SPD-Fraktion vor. Herr Kollege, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir befassen uns hier nach zwei Jahren erneut mit der Ermächtigung für Polizei und Verfassungsschutz, um weiterhin Bestandsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen abfragen zu können. Wir hatten das bereits in der 9. Plenarsitzung am 18. Juni 2013 erörtert und eine spezialgesetzliche Befugnis zur Bestandsdatenabfrage für Polizei und Verfassungsschutz im niedersächsischen Gefahrenrecht und im Verfassungsschutzrecht auf den Weg gebracht, weil das Bundesverfassungsgericht die bis dato geltende Rechtslage, die auf § 113 des Telekommunikationsgesetzes beruhte, als unzureichend angesehen und eine solche spezialgesetzliche Regelung gefordert gehabt hatte. Allerdings hatten wir das Gesetz bis zum 30. Juni 2015 befristet.

Das hat nun zur Folge, dass die Befristung verlängert werden muss, um die Rechtsgrundlagen für eben diese Datenfeststellung neu zu ordnen. Inhaltliche Veränderungen des Gesetzes sind nicht vorgesehen und nach den bisherigen Erfahrungen auch nicht erforderlich.

Mit dem Verfahren sind wir nun erkennbar etwas in Eile, weil die Notwendigkeit der Fristverlängerung erst spät in Erinnerung gekommen ist. Insofern bedanke ich mich für die äußerst zügige und konstruktive Zusammenarbeit im Ausschuss. Ich denke, man kann durchaus hervorheben, dass es auch deswegen möglich ist, das Gesetz heute zur Beschlussfassung vorzulegen und damit Anwendungsprobleme für Polizei und Verfassungsschutz zu vermeiden.

Meine Damen und Herren, bei der Beschlussfassung vor zwei Jahren war es fraktionsübergreifend unstreitig, dass unsere Sicherheitsbehörden in Fällen anonymer Suizidankündigungen und Amokdrohungen, der Suche nach vermissten Personen oder auch zur Aufklärung extremistischer Strukturen, also bei den höchsten Rechtsgütern, wenn Leib und Leben gefährdet sind, die Möglichkeit haben müssen, auf persönliche Daten der Kunden von Telekommunikationsanbietern, z. B. auf deren Telefonnummer, den Namen oder die Anschrift und in besonderen Fällen auch auf die IP

Adressen oder die Kennwörter zuzugreifen, um Personen identifizieren zu können.

Unter diesen Umständen und weil wir an den materiellen Rechtsgrundlagen nichts verändern, kann ich hier auf vertiefende Ausführungen verzichten. Ich halte es aber dennoch für angemessen, noch einmal hervorzuheben, dass wir vor zwei Jahren die Rahmenvorgaben des Verfassungsgerichtes nicht ausgeschöpft und insofern hohe Eingriffsschwellen insbesondere bei der Gefahrenbeurteilung und bei den Anordnungsbefugnissen festgelegt haben, insbesondere indem wir einen Richtervorbehalt für Auskünfte über die Inhaber dynamischer IP-Adressen bzw. einen Entscheidungsvorbehalt für die G-10-Kommission bei Belangen des Verfassungsschutzes vorgeschaltet haben. Daran wollen wir weiterhin ausdrücklich festhalten.

Meine Damen und Herren, erlauben Sie mir abschließend noch eine Anmerkung zum Vorschlag der FDP, die Befristung lediglich um ein halbes Jahr zu verlängern.

Prinzipiell spricht natürlich wenig gegen eine Befristung mit dem Ziel, zu überprüfen, ob eine Regelung überhaupt sinnvoll und erforderlich ist. Ob eine Befristung auf ein halbes Jahr allerdings in diesem Fall sinnvoll ist, ist dann doch fraglich. Zunächst einmal sind in den vergangenen Jahren keine Schwächen in der praktischen Anwendung des Gesetzes erkennbar geworden, die das nun zwingend erforderlich machten.

(Zuruf von Jörg Bode [FDP])

- Man darf ja doch zur Kenntnis nehmen, dass das so ist. Oder?

(Dr. Stefan Birkner [FDP]: Dann kann man es ja jetzt entscheiden!)

Vor allem müssen wir, denke ich, berücksichtigen, dass die gesetzliche Regelung, die wir heute beschließen wollen, bereits ein natürliches Verfallsdatum hat. Das besteht schlicht darin, dass sowohl das Gefahrenabwehrrecht als auch das Verfassungsschutzgesetz zeitnah novelliert werden sollen. Wir werden die Gesetzentwürfe in der zweiten Jahreshälfte ohnehin einschließlich dieser Komponenten vertieft debattieren. In diesem Zusammenhang können alle Aspekte herbeigezogen, erörtert und kann dann auf der Grundlage dieser Erkenntnisse entschieden werden. Insofern bedarf es einer solchen Befristung unseres Erachtens nicht, weil keine praktischen Gewinne erkennbar sind.

Wir schlagen vor, so zu beschließen, wie es der Ausschuss empfohlen hat.