Diese vom Versorgungswerk ausdrücklich begrüßte Neufassung stellt Rechtssicherheit her und schafft im Interesse seiner Mitglieder nunmehr eine gerichtsfeste Grundlage für die Beitragsbemessung.
Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen war auch die Frage, welches Einkommen bei der Einkommensberechnung überhaupt zugrunde zu legen ist. Rechtsanwälte haben vielfach auch andere Einkünfte, etwa als Berufsbetreuer, als Autoren oder als Repetitoren. Die Einkommen aus einer Tätigkeit als Berufsbetreuer werden jetzt schon vom Versorgungswerk mit eingerechnet. Will das Versorgungswerk davon auch weiter Gebrauch machen, so wird es durch das Gesetz aufgefordert, hierfür satzungsmäßig eine Grundlage zu schaffen. Dies wurde vor Kurzem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ausdrücklich angemahnt.
Neben diesen Änderungen, die mit der Beitragsbemessung zu tun haben, gibt es weitere Modernisierungen. Einige sind inhaltlicher Art - wie die Herausnahme des Sterbegeldes aus dem Katalog der Pflichtleistungen -, andere sind mehr sprachlicher Art - wie die geschlechtsneutralen Formulierungen in der Rechtssprache und die Bezeichnung des Versorgungswerkes als Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen. Das ist eine Anpassung an den allgemeinen Sprachgebrauch, der sich schon über viele Jahre verfestigt hat. Außerdem wird die Bezeichnung der oder des Vorsitzenden des Vorstands in „Präsidentin“ oder „Präsident“ des Versorgungswerks geändert.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Gesetzentwurf dem Versorgungswerk die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erleichtern und Rechtssicherheit verschaffen wird. In der Praxis hat der Gesetzentwurf Zustimmung gefunden. Ich hoffe, er findet auch Ihre Zustimmung.
Vielen Dank, Frau Ministerin, für die Einbringungsrede. - Ich eröffne die Beratung und erteile für die SPD-Fraktion dem Kollegen Ulf Prange das Wort.
von den drei niedersächsischen Rechtsanwalts- und Notarkammern keine und von dem Niedersächsischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte eine Stellungnahme abgegeben worden, in der lediglich zu einem Punkt eine Ergänzung vorgeschlagen wird. Wenn vonseiten der betroffenen Kammern bzw. dem Versorgungswerk ein so breites Einverständnis mit den vorgeschlagenen Regelungen besteht, kann man wohl davon sprechen, dass der vorliegende Gesetzentwurf durch und durch gelungen ist.
Die breite Zustimmung hängt sicherlich aber auch damit zusammen, dass sich der Gesetzentwurf - das hat die Ministerin eben ausgeführt - letztlich darauf beschränkt, veränderte rechtliche Rahmenbedingungen umzusetzen sowie Bezeichnungen und Begrifflichkeiten zu vereinfachen bzw. an den heutigen sprachlichen Gebrauch anzupassen.
In der Gesetzesbegründung heißt es, dass sich die bisherigen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen bewährt haben und keiner durchgreifenden Veränderung bedürfen. Das ist auf der Grundlage der Zahlen, die wir eben gehört haben und die ich nicht noch einmal referieren will, sicherlich der Fall. Wir haben hier in Niedersachsen ein gut funktionierendes Versorgungswerk für die Rechtsanwälte.
Die Wurzeln der berufsständischen Versorgung reichen in die 20er-Jahre des 20. Jahrhunderts zurück. Damals hat es die Bayerische Ärzteversorgung als erste berufsständische Versorgungseinrichtung gegeben. Hintergrund war die Wirtschaftskrise nach dem Ersten Weltkrieg und das Bedürfnis, für Freiberufler eine Vorsorge zu schaffen.
Da dann in den 50er-Jahren im Rahmen der Adenauer’schen Rentenreform die freien Berufe nicht die Möglichkeit hatten, in die gesetzliche Versicherung zu gehen, sind in dieser Zeit weitere Versorgungswerke gegründet worden. Die Rechtsanwälte waren relativ spät dran.
Mit dem Gesetz aus dem März 1982, dem Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte, das durch den jetzt eingebrachten Entwurf geändert werden soll, hat Niedersachsen als erstes Bundesland ein berufsständisches Versorgungswerk für Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Das Gesetz ist in
Es geht um begriffliche Anpassungen. Zum Beispiel soll die Bezeichnung „Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte“, die in der Tat etwas sperrig ist, ersetzt werden durch „Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen“. Das korrespondiert dann auch mit der Abkürzung RVN, die bereits seit geraumer Zeit von dem Versorgungswerk verwandt wird.
Organbezeichnungen werden geändert. Sicherlich überfällig ist, dass in der Neufassung eine geschlechtsneutrale Formulierung vorgesehen ist.
Es gibt Präzisierungen zur Wahl des Vorstands und des Präsidenten sowie zur Zusammenarbeit der Gremien. Dies schafft mehr Rechtsklarheit und ist daher zu begrüßen.
Schwerpunkt ist die Überarbeitung der Regelungen zur Beitragsbemessung. Dazu gab es bislang im Gesetz nur einen Satz. Dort ist lediglich geregelt, dass die Versorgungsabgaben durch Bescheid festzusetzen sind. Das ist etwas dürftig; das ist eben schon ausgeführt worden. Wenn die Rechtsetzungsbefugnis, wie hier, auf das Versorgungswerk übertragen wird, das dann im Rahmen einer Satzung die Einzelheiten regelt, dann ist das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip der Grund dafür, dass insbesondere, wenn es um Grundrechtseingriffe geht, wesentliche Punkte im Gesetz zu regeln sind. Das war bislang nicht der Fall, sodass wir mit der vorgeschlagenen Änderung zu mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten kommen.
Die Regelungen, die zurzeit in der Satzung zum Beitragsrecht enthalten sind - Stichworte „Regelpflichtbeitrag“ und „Mindestbeiträge“ -, haben sich bewährt und sollen jetzt in diese Gesetzesfassung einfließen. Es ist sicherlich sinnvoll, wenn man praktikable Regelungen hat, sie dann auch in Gesetzesform zu gießen.
Ich hatte bereits erwähnt, dass es letztlich nur eine Stellungnahme gab, nämlich vom Versorgungswerk in der Verbandsbeteiligung. Dort wird die folgende Problematik beschrieben: Wenn ein angestellter Rechtsanwalt von einem Bundesland in ein anderes Bundesland wechselt, ein neues Versorgungswerk für ihn zuständig ist und er bereits
die Altergrenze von 45 Jahren überschritten hat, dann besteht das Problem, dass er dann in dem neuen Bundesland nicht mehr im Versorgungswerk Mitglied werden kann. Er kann in dem alten Versorgungswerk verbleiben.
Da gibt es jetzt das Problem, dass die Rentenversicherung dies nicht als Pflichtmitgliedschaft ansieht, zumindest teilweise, und dann die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Deutschen Rentenversicherung verweigert. Das ist ein Problem, das bereits vor Kenntnisnahme dieses Gesetzentwurfs an mich herangetragen worden war und von dem ich Kenntnis erlangt hatte und das im Einzelfall wirklich zu Härtefällen führen kann.
Das RVN, das Versorgungswerk, schlägt hier eine klarstellende Regelung vor. Sie wird aber im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt, und zwar aus folgenden Gründen: Es wird darauf verwiesen, dass es bislang noch keine gerichtliche Klärung dieser neuen Verwaltungspraxis gibt. Im Übrigen wird angeregt, dass es sinnvoller wäre, eine Klarstellung durch den Bundesgesetzgeber im SGB VI zu vollziehen.
Wir müssen hier, so denke ich, im Interesse der Beteiligten zu einer Lösung kommen. Wie das geschehen kann, wird uns dann in der weiteren Gesetzesberatung im Ausschuss zu beschäftigen haben, und darauf freue ich mich.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen arbeitet seit 1984. Niedersachsen hat als eines der ersten Bundesländer in Deutschland ein berufsständisches Versorgungswerk für Rechtsanwälte eingeführt. 71 % der Anwälte hatten damals in einer freiwilligen Umfrage für diese Einrichtung geworben. Mitglieder des Versorgungswerkes - auch das wurde schon erwähnt - sind alle Rechtsanwälte in Niedersachsen, die den Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg angehören. Stand 2012 konnte das Versorgungswerk über 9 500 beitragspflichtige Mitglieder verbuchen.
Nunmehr ist das Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen und auch verschiedener Anforderungen aus der Rechtsprechung zu aktualisieren. Die Ministerin hat eben zu Recht darauf hingewiesen. Das betrifft z. B. die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen gegen das Versorgungswerk. Diese sind an die inzwischen geänderten Rechtsvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch anzupassen.
Ebenso ist das Sterbegeld - auch das wurde gesagt - seit 2004 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen worden. Entsprechend wird das Sterbegeld nunmehr auch aus dem verpflichtenden Leistungskatalog des Versorgungswerks herausgenommen.
Daneben wurden diverse Einzelprobleme aus der Praxis diskutiert. Eines wurde schon angesprochen. Es bezieht sich auf den Umgang mit Rechtsanwälten, die aus einem anderen Bundesland nach Niedersachsen kommen und bereits Mitglied eines Versorgungswerks sind. In diesem Punkt gibt es nach wie vor weiteren Beratungsbedarf.
Hinzu kommen diverse sprachliche und redaktionelle Veränderungen, die insgesamt wenig politischen Zündstoff enthalten dürften. Das zeigen auch die momentan gelichteten Reihen im Plenum.
Durch die Gesetzesänderung, die übrigens noch unter Justizminister Busemann mit dem Versorgungswerk diskutiert wurde, wird die Satzungsautonomie des Versorgungswerks deutlich gestärkt. Das betrifft u. a. die Frage, wie das beitragspflichtige Einkommen überhaupt festgestellt wird. Die umfassende Satzungsautonomie lässt sich am besten aus den neuen Regelungen des § 6 bezüglich der zu zahlenden Beiträge ablesen.
Der FDP-Fraktion ist es wichtig, dass der betroffene Rechtsanwalt im Zusammenspiel von Mindestbeitrag, Pflichtbeitrag nach Einkommen, Regelpflichtbeitrag und übersteigendem persönlichen Pflichtbeitrag möglichst viel Entscheidungsfreiheit behält. In diesem Bereich erhält das Versorgungswerk umfassende Möglichkeiten, satzungsrechtliche Regelungen zu treffen. Das ist zu begrüßen.
Im nun folgenden gesetzgeberischen Verfahren wäre es wünschenswert, wenn sich zu diesem Gesetzeswerk nicht nur das betroffene Versorgungswerk, sondern auch die übrigen anwaltlichen Interessenvertretungen, die Rechtsanwaltskam
mern und der Bund der Sozialversicherten, einbringen würden, so wie sie es übrigens auch bei der ursprünglichen Einrichtung des Versorgungswerks getan haben.
Vielen Dank, Herr Dr. Genthe. - Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat jetzt Herr Kollege Limburg das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte nicht alles das wiederholen, was die Frau Ministerin, Herr Kollege Prange und auch Herr Kollege Dr. Genthe ganz richtig dargestellt haben, möchte aber noch einen allgemeinen Punkt angehen.
Aus meiner Sicht ist es zum einen sehr gut, dass mit dieser jetzt von der Landesregierung vorgeschlagenen Gesetzesänderung der Weg geebnet wird, um einige Regelungen, die in den letzten Jahren verschiedene Gerichte bzw. die Sozialversicherungsträger beschäftigt haben, klarzustellen bzw. klarzustellen, in welchem Rahmen das Rechtsanwaltsversorgungswerk per Satzung Regelungen treffen kann. Wenn dies hier verabschiedet wird, nimmt der Gesetzgeber damit seine Aufgabe wahr. Das können wir nicht den Gerichten überlassen, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Zum anderen begrüße ich ausdrücklich, was die Bezeichnung des Versorgungswerks angeht - auch wenn dies eine kleine Änderung ist -, dass die Rechtssprache nunmehr der allgemeinen Sprache folgt. Denn aus meiner Sicht ist es nur angemessen, dass man eine etablierte Bezeichnung für dieses Versorgungswerk irgendwann übernimmt.
Herr Kollege Dr. Genthe ist zu Recht darauf eingegangen, dass es hierbei darum gehen muss, bei der genauen Beitragshöhe möglichst viel Spielraum zu lassen. Aber ich denke, es ist auch richtig - insoweit besteht, wenn ich das richtig verstanden habe, Konsens -, dass das Versorgungswerk so etwas selber im Rahmen seiner Satzungsautonomie regelt.
Ich möchte die Gelegenheit nutzen, um allgemein auf die Stellung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in unserem Land einzugehen. Rechtsanwälte gehören in einem Rechtsstaat zu
den unverzichtbaren Elementen. Vorhin ist vom früheren Justizminister und aktuellen Landtagspräsidenten Herrn Busemann zu Recht auf die Ausstellung über Justiz und Nationalsozialismus hingewiesen worden. Dabei geht es auch um das Schicksal einiger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die engagiert, zum Teil noch bis zuletzt im NS-Regime versucht haben, die Rechte ihrer Mandantinnen und Mandanten zu schützen und die das zum Teil grausam mit dem Leben bezahlen mussten.
Aber auch in jüngerer Zeit ist es für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht immer einfach. Ich möchte an das NSU-Verfahren in München erinnern. So missbilligenswert die mutmaßlich begangenen Taten des NSU-Terrortrios sind, so verabscheuungswürdig sie sind, so ist es doch auch richtig, dass natürlich auch Mörder und Terroristen wie die NSU-Terroristen eine angemessene Verteidigung bekommen müssen. Das sollte von niemandem infrage gestellt werden. Auch diese drei Verteidigerinnen und Verteidiger leisten einen wichtigen Beitrag für den Rechtsstaat.
Aber - auch das sieht man besonders anschaulich im NSU-Verfahren - das gilt natürlich auch für andere Rechtsanwälte, nämlich für jene, die in den letzten Jahren, immer stärker zunehmend, das Mittel der Nebenklagevertretung nutzen. Das wird jetzt aktuell im NSU-Verfahren sehr weiträumig genutzt. Aber ich finde es richtig und angemessen, dass Rechtsanwälte auch auf dieser Seite im Strafverfahren einen wichtigen Beitrag für die Rechtspflege leisten.