Protocol of the Session on April 5, 2017

Siehe die Empfehlung und die Erläuterung zu Absatz 3 Satz 5.

Die Verweisungen sind in der Folge redaktionell anzupassen.

Außerdem empfiehlt der Ausschuss, die beiden vorgesehenen Fälle wie in § 44 Abs. 2 und 3 und § 45 Abs. 1 VwVfG durch eine Aufzählung deutlicher voneinander abzuheben, um die Vorschrift übersichtlicher zu gestalten.

In Nummer 2 sind dann wieder die Worte „die Länder“ zu streichen (s. o.).

Zu Absatz 4:

Es handelt sich lediglich um eine sprachliche Anpassung (s. o.).

Zu Absatz 5:

Statt „obliegt“ soll zur Klarstellung die präzisere Formulierung „ist für … zuständig“ gewählt werden. (vgl. insoweit § 64 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsi- schen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung [Nds. SOG]: „Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist … zuständig …“).

Die Worte „der Länder“ sollen auch hier wieder gestrichen werden (s. o.).

Das Wort „Anordnung“ in Bezug auf Maßnahmen des Verwaltungszwangs könnte missverständlich sein, weil es den unzutreffenden Schluss nahelegen könnte, dass nur die Anordnung (Androhung? Festsetzung?) eines Zwangsmittels, nicht aber seine tatsächliche Anwendung/Durchführung gemeint sei. Deutlicher ist nach Ansicht des Ausschusses die empfohlene Formulierung „Anwendung von Verwaltungszwang“ (vgl. auch insoweit nochmals § 64 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG).

Die in der Entwurfsfassung vorgesehene Bezugnahme auf § 64 Abs. 3 Nds. SOG ist mindestens ungenau. Denn diese Regelung enthält (nur) eine Zuständigkeitsregelung, von der hier aber gerade abgewichen werden soll. Der Ausschuss empfiehlt daher, dies durch die Formulierung „abweichend von“ klarzustellen.

Zu Absatz 6 (neu):

Die im Einvernehmen mit dem Fachministerium empfohlene Regelung entspricht - mit einigen redaktionellen Anpassungen - § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 2 des entsprechenden nordrhein-westfälischen Landesgesetzes. Das Fachministerium hat erklärt, nach nochmaliger Prüfung halte es eine

solche Regelung aus fachlicher Sicht auch in Niedersachsen für sinnvoll, um dahin gehende Zweifelsfragen auf der Ebene des DIBt zu vermeiden.

Zu § 5 (Änderung der Niedersächsischen Bauord- nung):

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Berichtigung.

Vielen Dank, Frau Kollegin Schwarz, für die Abgabe des mündlichen Berichtes.

Meine Damen und Herren, im Ältestenrat waren sich die Fraktionen einig, dass diese Gesetze ohne Aussprache verabschiedet werden sollen. - Ich höre keinen Widerspruch.

Wir kommen damit gleich zur Einzelberatung. - Ich darf darum bitten, dass alle die Plätze einnehmen.

Wir kommen zunächst zur Einzelberatung zu Nr. 1 der Beschlussempfehlung, zum NBauPMÜG. Ich rufe auf:

§§ 1 bis 5. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer sich dieser Empfehlung anschließen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.

§ 6. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer diesem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, der möge sich vom Platz erheben. - Gegenprobe! - Wer enthält sich? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Wir kommen zur Einzelberatung zur Nr. 2 der Beschlussempfehlung, zum 3. DIBt-Änderungsabkommen. Ich rufe auf:

Artikel 1 einschließlich Anlage. - Unverändert.

Artikel 2. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer sich diesem Gesetz insgesamt anschließen will, der möge sich erheben. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Meine Damen und Herren, damit ist dieser Tagesordnungspunkt erledigt.

Bevor wir zum nächsten Tagesordnungspunkt kommen, nehmen wir hier oben einen Wechsel vor. Eine Sekunde, bitte!

(Vizepräsident Karl-Heinz Klare über- nimmt den Vorsitz)

Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 11: Abschließende Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 17/5929 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Klimaschutz - Drs. 17/7686 - Schriftlicher Bericht - Drs. 17/7709

Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen.

Wir kommen zur Beratung. Zu Wort gemeldet hat sich Sigrid Rakow für die SPD-Fraktion. Bitte schön, Frau Rakow, Sie haben das Wort!

Vielen Dank. - Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte mich in meinem Beitrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vor allem bedanken, und zwar insbesondere beim GBD. Zum einen, weil wir von dort den perfekt abgefassten Schriftlichen Bericht bekommen haben - Sie haben ihn ja alle gelesen. Und zum anderen, weil der GBD, insbesondere Frau Dr. Schröder, es ausgehalten hat, dass wir nicht den geraden, eleganten Weg der Formulierung des GBD mitgegangen sind, sondern es vorgezogen haben, die von uns gefundene Formulierung beizubehalten, weil - ich zitiere aus dem schriftlichen Bericht - „nach einem schwierigen politischen Prozess ein Kompromiss zum Ausgleich der teils gegenläufigen Interessen der Akteure gefunden worden“ ist. - Ich finde, das ist wunderschön formuliert.

Ich möchte mich auch bei allen Ausschusskollegen dafür bedanken, dass sie die diversen Abstecher im Laufe der Beratung mitgegangen sind und wir gemeinsam Inhalt und Formulierung erarbeiten konnten.

Mein Dank gilt auch den Mitarbeitern des Ministeriums, die von einfacheren Beratungen und kürzerer Beratungszeit ausgegangen waren.

Besonderen Dank möchte ich auch denen sagen, die in den Anhörungen wesentliche Hinweise geben konnten. So ist im Laufe der Beratungen von den Wasserverbänden der Wunsch geäußert worden, eine landesrechtliche Grundlage zu erhalten, um sich rechtzeitig auf den neuen § 2 des Umsatzsteuergesetzes einstellen zu können. Dem sind wir nachgekommen und haben nun geregelt, dass die Wasser- und Bodenverbände in die Lage versetzt werden, für Leistungen im Bereich der Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtliche Beiträge oder Gebühren zu erheben.

Meine Damen und Herren, ursprüngliches Ziel der Gesetzesänderung war aus gegebenem Anlass, die Prüfungstätigkeit der Prüfstelle gut zu regeln. So hatten es Landesrechnungshof und Landtag gefordert. Dem wird nun entsprochen und u. a. Art, Umfang und Intensität der Prüfung und die Bewertung des Prüfergebnisses geregelt.

Intensiv beschäftigt hat uns der neu eingeführte § 4 a. Hier geht es um die Einführung einer Regelung, die es den Wasser- und Bodenverbänden erlaubt, Potenziale der Anlagen, die der Aufgabenerfüllung eines Verbandes dienen, zur Energieerzeugung zu nutzen. Gerade bei diesem Paragrafen ist die Kompromissfähigkeit aller Beteiligten intensiv ausgelotet worden. Es sind nicht alle Wünsche erfüllt worden, es konnten auch nicht alle Wünsche erfüllt werden. Aber das ist nun einmal das Wesen eines Kompromisses.

Heute dürfen wir hier ein einvernehmliches Ergebnis verabschieden. Ich hoffe, Sie stimmen dem alle so zu.

(Jens Nacke [CDU]: Das machen wir! Wenn wir so nett darum gebeten wer- den!)

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Rakow. - Jetzt hat sich Dr. Gero Hocker für die FDP-Fraktion gemeldet. Bitte schön, Herr Dr. Hocker!

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr verehrte, liebe Frau Kollegin Rakow, obwohl Sie eben so charmant für den ganz großen Konsens in diesem Hause geworben haben, muss ich leider Wasser in den Wein gießen und ankündigen, dass meine Fraktion dieser Änderung nicht zustimmen wird.

Was Sie beschrieben haben, ist richtig. Ein zentrales Element unserer Unternehmensführung sowie unseres politischen Lebens in Deutschland fußt genau darauf, dass Gewalten geteilt sind, dass es Kontrollen zwischen verschiedenen Institutionen gibt, im Wirtschaftsbereich zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, im Politischen zwischen den Gewalten - Legislative, Exekutive und Judikative - und übrigens auch zwischen den Mehrheitsfraktionen und der Opposition in diesem Hohen Hause. Das ist leider nicht immer eine Selbstverständlichkeit, nicht mal in Niedersachsen, richtet man z. B. den Blick in den Landkreis Aurich und guckt sich an, wie dort verschiedene Gewalten miteinander verschmolzen werden, wenn es um den Betrieb und die Errichtung von Windkraftanlagen geht. Aber das soll uns an dieser Stelle nicht weiter beschäftigen.