in Gründung befindliche Landeszentrale für politische Bildung mit der Bekämpfung des Linksextremismus beschäftigen?
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die neu zu schaffende Landeszentrale für politische Bildung wird sich mit Sicherheit jeder Form von Extremismus widmen und entsprechende Angebote machen. Aber eine Landeszentrale setzt natürlich an einem Punkt an, an dem das Kind sozusagen nicht schon in den Brunnen gefallen ist. Das heißt, eine Landeszentrale für politische Bildung setzt darauf, präventiv zu arbeiten, aber nicht darauf, Aussteigerprogramme oder Extremismusprogramme aufzusetzen. Dafür haben wir andere Stellen hier im Land wie den Präventionsrat und Ähnliches, die sich dieser Aufgabe widmen. Ich glaube, dass gerade das Thema Extremismus und Extremismus bei Jugendlichen eine der ganz zentralen Herausforderungen dieser Landeszentrale sein wird.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie genau sollen die Hochschulen und Universitäten in die Präventionsmaßnahmen gegen den Linksextremismus einbezogen werden?
Liebe Kolleginnen und Kollegen! In Präventionsmaßnahmen sind die Hochschulen selbstverständlich nicht eingebunden. Was aber an Hochschulen natürlich stattfindet, ist grundsätzlich die Erforschung der Fragen: Wie entstehen Extremis
men? Wie entsteht Linksextremismus? Welche Auswüchse hat er? Welchen sozialen Kontext hat er usw.? - Aber Hochschulen bieten keine Präventionsmaßnahmen an.
Vielen Dank, Frau Ministerin. - Meine Damen und Herren, zur Dringlichen Anfrage 16 a liegen keine weiteren Zusatzfragen vor, sodass wir uns gleich der Dringlichen Anfrage 16 b zuwenden können.
Ich möchte Sie aber auf Folgendes aufmerksam machen: Bis zu dem später folgenden Tagesordnungspunkt 17 haben wir über eine Stunde Zeit. Wenn die Dringliche Anfrage 16 b diese Stunde ausschöpft, ist es so, wie es ist. Sollten wir einen zeitlichen Gewinn haben, ist im Ältestenrat angedacht worden, den für heute Nachmittag vorgesehenen Tagesordnungspunkt 24 vorzuziehen. Ich bitte, das notfalls noch einmal abzuklären. Wir werden das gleich miteinander verfolgen.
b) Wie bewertet die Landesregierung den Gesetzentwurf für einen Entsorgungsfonds für atomare Altlasten? - Anfrage Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/6728
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Ich verlese die Anfrage: Wie bewertet die Landesregierung den Gesetzentwurf für einen Entsorgungsfonds für atomare Altlasten?
Die Bundesregierung hat aufgrund der Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs einen Entwurf für ein Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung vorgelegt. Dieser befindet sich jetzt in der parlamentarischen Beratung.
1. Wie bewertet die Landesregierung den Entwurf der Bundesregierung für ein Entsorgungsfondsgesetz in Bezug auf die Empfehlungen der Kommission?
3. Welche weiteren Maßnahmen wären sinnvoll, um die Lasten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zu reduzieren?
Vielen Dank, Frau Kollegin. - Die Antwort der Landesregierung gibt der Umweltminister. Herr Wenzel, bitte sehr!
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Lassen Sie mich zunächst einige Vorbemerkungen zum Zustandekommen dieser gesetzlichen Regelung machen.
Die Bundesregierung hat am 14. Oktober 2015 die Einsetzung einer Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) beschlossen.
„wie die Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Entsorgung der radioaktiven Abfälle so ausgestaltet werden kann, dass die Unternehmen auch langfristig wirtschaftlich in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus dem Atombereich zu erfüllen“.
Die KFK hat am 27. April 2016 ihren Abschlussbericht vorgelegt. Ziel der Handlungsempfehlungen ist es, das finanzielle Risiko für die Steuerzahler zu vermindern und das Verursacherprinzip durchzusetzen. Dazu soll die Finanzierung der Entsorgung des radioaktiven Abfalls besser als bisher gesichert und die finanzielle Sicherung der nuklearen Entsorgung vom wirtschaftlichen Schicksal der Betreiber abgekoppelt werden. In den Handlungsempfehlungen geht es um Risikominderung. Eine völlige Risikovermeidung ist nicht möglich.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung sollen die Empfehlungen der KFK umgesetzt werden. Es handelt sich um ein Artikelgesetz, das mehrere neue Gesetze sowie Änderungen bestehender Gesetze enthält. Neu sind das Entsorgungsfondsgesetz, ein Entsorgungsübergangsgesetz, ein Transparenzgesetz und ein Nachhaftungsgesetz.
Zu Frage 1: Der Gesetzentwurf stellt einen wichtigen Beitrag zur Verminderung der finanziellen Risiken der Atomkraft für die Steuerzahler dar. Er setzt die auf einen Entsorgungskonsens gerichteten Empfehlungen der KFK um. Die Kosten für Zwischen- und Endlagerung werden künftig staatlich gesichert. Dafür werden die Mittel der Betreiber an den Staat in einen Fonds in Form einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts übertragen. Positiv zu bewerten ist, dass damit die finanzielle Sicherung der nuklearen Entsorgung vom wirtschaftlichen Schicksal der Betreiber weitgehend abgekoppelt wird. Mit der vollständigen Übertragung der Mittel sowie der erfolgten Zahlung des vollen Risikozuschlags endet aber auch die finanzielle Haftung der Betreiber für die Zwischen- und Endlagerung oder auch Ewiglagerung.
Eine Nachschlusspflicht ist auch nicht vorgesehen, wenn eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart worden und die erste Rate gezahlt worden ist. Daher verbleiben Risiken, wenn höhere Kosten für die Entsorgung anfallen, als jetzt veranschlagt worden sind. Die Höhe des Fondsvermögens orientiert sich an den Empfehlungen der KFK, die die Kostenabschätzung des sogenannten Stresstests zur Grundlage macht. Dieser bezog sich auf ein Gutachten von Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 9. Oktober 2015. Insofern bestehen Zweifel, ob die Höhe der abgeschätzten Kosten für alle Schritte der nuklearen Entsorgung, deren genaue technische Ausgestaltung und deren zeitlicher Ablauf derzeit noch nicht absehbar sind, ausreichend bemessen ist.
Neben einer Steigerung der Kosten für die Entsorgung können insbesondere auch wegen des Zinsrisikos aus einer niedrigeren Verzinsung der eingezahlten Mittel erheblich höhere Kosten für die Entsorgung entstehen.
Zu Frage 2: Der Planfeststellungsbeschluss von Schacht Konrad sieht kein Eingangslager vor, sondern eine Just-in-time-Anlieferung. Die Landesregierung lehnt die Errichtung einer weiteren, bislang nicht vorgesehenen Anlage in der Region Salzgitter ab und begrüßt insofern auch die Klarstellung des Bundesamtes in dieser Frage, die Sie auf der Website des Bundesamtes finden.
Denkbar ist jedoch, dass die Bundesregierung im Rahmen der Lastenteilung eine solche Anlage an einem anderen Standort errichtet, um die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Just-in-timeAnlieferung zu gewährleisten.
Bereits zuvor hatte die Landesregierung deutlich gemacht, dass ein Eingangslager für hoch radioaktiven Müll keinen sinnvollen Beitrag leistet, sofern diese Entscheidung vor einer abschließenden Entscheidung über einen Standort durch Bundesbehörden, Bundestag, Bundesrat und Gerichte erfolgt.
Zu Frage 3: Die Verbrauchssteuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen ist im Rahmen eines umfassenden Sparpakets zur Haushaltskonsolidierung des Bundes zum 1. Januar 2011 eingeführt worden. Sie läuft Ende 2016 aus. Die letzten Atomkraftwerke laufen jedoch noch bis 2022.
Die Steuererträge könnten dazu beitragen, zukünftige Haushaltsbelastungen, die durch die Entsorgung radioaktiver Abfälle entstehen, zu reduzieren. Die Atomkraftwerkbetreiber können nach dem Entsorgungsfondsgesetz ihre Verpflichtung zum Nachschuss an den Fonds beenden, indem sie den Grundbetrag und den vollen Risikoaufschlag in Höhe von etwa 35 % in den Fonds zahlen. Dann geht es zulasten des öffentlichen Haushalts und damit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, wenn die tatsächlichen Entsorgungskosten, z. B. aufgrund der Zinsentwicklung, die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Kostenschätzung übersteigen.
Außerdem können die Steuererträge dazu beitragen, die erheblichen Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II, die zu einem erheblichen Teil von den heutigen Betreibern der Atomkraftwerke verursacht worden sind, mit abzudecken.
Daher hält die Landesregierung eine vertiefte Prüfung für notwendig, ob die Betreiber von Kernkraftwerken, die durch den Betrieb der Anlagen diese Kosten verursacht haben, bis zum Ende der Laufzeit der Anlagen weiterhin steuerrechtlich in der Verantwortung zu bleiben haben.
Vielen Dank, Herr Minister. - Meine Damen und Herren, wir kommen zu den Zusatzfragen. Die erste Zusatzfrage stellt die Kollegin Miriam Staudte, Bündnis 90/Die Grünen. Bitte sehr!
Vielen Dank. - Herr Präsident! Im Vorfeld der Arbeit der Kommission kam es ja zu vielen Auseinandersetzungen um die Frage „Stiftung oder Fonds?“, also öffentlich-rechtlicher Fonds oder öffentlich-rechtliche Stiftung. Nun sieht der Gesetzentwurf vor, eine Stiftung des öffentlichen Rechts einzurichten, die den Namen „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ trägt. Welche Folgen hat diese, ich sage einmal, Kombination?
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Staudte, das Gesetz heißt laut Gesetzentwurf „Entsorgungsfondsgesetz“. Der erste Satz lautet:
„Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung ‚Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung‘ (Fonds) errichtet.“