Erstens. Die Verurteilten sind vorrangig nicht nach örtlicher Zuständigkeit, sondern nach Gefährlichkeit und Fluchtwahrscheinlichkeit unterzubringen.
Zweitens. Jede Genehmigung von Vollzugslockerungen ist von der Zustimmung der Vollstreckungsbehörde abhängig zu machen. Diese Behörde ist in räumlicher Nähe zur Maßregelvollzugseinrichtung anzusiedeln. - Mit der Einrichtung eines juristischen Kompetenzzentrums in Moringen machen Sie sich auf den Weg in diese Richtung. Das von Ihnen vorgelegte Konzept ist aber aus unserer Sicht unzureichend. Es muss alle Maßregelvollzugseinrichtungen einbeziehen, in denen gefährliche Straftäter untergebracht werden.
Drittens. Wenn eine Maßregel wegen Therapieunfähigkeit bzw. Therapieunwilligkeit für erledigt erklärt wird, darf keine Einweisung in eine andere Klinik erfolgen. Vielmehr ist die Reststrafe im Justizvollzug zu verbüßen, und alle Lockerungen sind sofort zu beenden. - Dieses Erfordernis scheint Frau Ministerin Rundt mittlerweile auch zu sehen.
Viertens. Bevor ein Prognoseteam eine gemeinsame Stellungnahme abgibt, sollten zunächst die Mitglieder des Prognoseteams einzelne Stellungnahmen abgeben, die anschließend im Team beraten werden und in eine gemeinsame Stellungnahme einfließen. - Zum Thema Begutachtung hören wir von der Frau Ministerin kein Wort.
Fünftens. Es ist die Möglichkeit zu schaffen, zur Überwachung von Straftätern bei unbegleiteten Ausgängen elektronische Fußfesseln einzusetzen. - Mit ihrem absurden Vorschlag, dem Straftäter bei einer Vollzugslockerung anstelle einer elektronischen Fußfessel ein Handy mitzugeben, trifft Frau Ministerin Rundt nach wie vor eine falsche Güterabwägung zugunsten der Straftäter im Maßregelvollzug und gegen die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger.
Was ist, wenn der Betreuer den Straftäter anruft, und er geht nicht dran? Geht der Betreuer dann davon aus, dass alles in Ordnung ist? Vielleicht hat der Straftäter gerade kein Netz. Möglich wäre natürlich auch, dass er das Handy ausgeschaltet oder weggeworfen hat. Und nun? - Abwarten, bis
Und wenn kein aktuelles Fahndungsfoto vorliegt, weil die letzte erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei bereits Jahre zurückliegt? - Um diese Situation zu vermeiden, fordern wir sechstens die Ermächtigung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im niedersächsischen Maßregelvollzug.
Siebtens schließlich fordern wir, sich auf Bundesebene für eine Reform der §§ 63 und 64 einzusetzen mit dem Ziel, bei der Differenzierung unter den beiden Unterbringungsarten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in den Maßregelvollzugseinrichtungen inzwischen sowohl Persönlichkeitsgestörte mit Suchtproblematik als auch Suchtmittelabhängige mit Persönlichkeitsstörung untergebracht sind und dadurch eine adäquate Therapie immer schwieriger wird.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, meine Ausführungen und die eben genannten Vorschläge zur Weiterentwicklung des niedersächsischen Maßregelvollzugs machen deutlich, dass es sich um ein komplexes System handelt. Hier kann man nicht mal eben mit zwei, drei Ankündigungen oder Vereinbarungen zur freiwilligen Mitnahme eines Handys zu einem Neuanfang kommen. Dazu gehört mehr. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Auch an den Herrn Ministerpräsidenten - leider ist er jetzt nicht da - habe ich eine Bitte: Geben Sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im niedersächsischen Maßregelvollzug, die eine äußerst schwere Aufgabe zu bewältigen haben und diese mit großer Bravour erfüllen, durch mehr Kontrolle der Lockerungen die Chance, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den niedersächsischen Maßregelvollzug zurückzugewinnen. Dazu brauchen Sie eine Sozialministerin, die dazu die Kraft hat. Dass die jetzige Ministerin diese Kraft hat, wird von uns sehr stark bezweifelt.
Vielen Dank, Herr Kollege. - Zur Einbringung des Antrages der Fraktion der FDP hat nun Frau Kollegin Bruns das Wort. Bitte!
kraten ist es wichtig, mit diesem Antrag den Maßregelvollzug zu stärken. Wir halten ihn für einen wichtigen Baustein im Rechtssystem, und wir meinen, dass die Einrichtungen zu Recht als Krankenhäuser definiert werden.
Ziel des Maßregelvollzuges ist es, durch den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung die untergebrachten Personen so weit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu verbessern, dass sie nicht mehr gefährlich sind.
Wenn suchtkranke Täter nach § 64 Strafgesetzbuch untergebracht sind, so sollen diese durch eine Behandlung von ihrer Sucht geheilt werden. Aber der Schutz der Bevölkerung geht vor. Immer wieder gelingt Straftätern die Flucht aus einem Maßregelvollzugszentrum. Die allermeisten Entweichungen enden ohne erneute Straftaten. Aber es gibt auch andere Fälle. Das schlimmste Vorstellbare ist ein Mord, den ein Freigänger verübt, während er in staatlicher Aufsicht ist.
Genau dieser dringliche Tatverdacht besteht jetzt. Der mutmaßliche Mörder sitzt in Untersuchungshaft. Auch der Fall des Drogenabhängigen, der eine versuchte Tötung an einer 73-jährigen Frau in Wunstorf verübt hat, in diesem Zusammenhang zu nennen. Der Schutz der Bevölkerung geht vor.
Für immer wegsperren? - Für mache trifft diese wenig differenzierte Aussage den Nerv der Diskussion. Die Freien Demokraten sprechen sich aber für eine differenzierte Betrachtung des Problems aus. Einfache Lösungen wird es nicht geben. Eine reife Gesellschaft muss auch mit solchen Straftätern reif umgehen.
Ebenso wenig differenziert ist die Äußerung von Ministerin Rundt in der HAZ vom 19. Mai. Ich zitiere:
„Wenn erkennbar für unsere Therapeuten wenig Heilungsaussicht besteht, dann zaudern meines Erachtens nach die Vollstreckungsbehörden zu häufig, den Weg zurück in den normalen Strafvollzug anzuordnen, also den Weg ins Gefängnis.“
Dies kann aber aus unserer Sicht auf keinen Fall für die Leute gelten, die nach § 63 untergebracht sind. Menschen mit psychischen Störungen wie Schizophrenie oder Psychopathie können auch bei Nichttherapierbarkeit nicht in den normalen Strafvollzug. Sie brauchen eine besondere pflegerische und medizinische Betreuung. Hier wäre eine differenzierte Betrachtung angemessen gewesen. Dies kann aber aus unserer Sicht auf keinen Fall für die Leute gelten, die nach § 63 untergebracht sind. Aber auch hier: Der Schutz der Bevölkerung geht vor. Das ist nicht diskutabel. Resozialisation ist kein Selbstzweck.
Kommen wir nun zur aktuellen Debatte. Es war schon nach dem Mordfall in Bad Rehburg klar, dass die Abläufe und die Kommunikation mangelhaft oder zumindest verbesserungswürdig sind. Das gilt für die Kommunikation zwischen den einzelnen Behörden, so wie im Maßregelvollzug selbst Abläufe überprüft werden müssten. Hier hat die Landesregierung zu spät gehandelt und ist - wie so oft - im Krisenmanagement nicht auf Geschwindigkeit gekommen.
Nachdem nach dem Fall in Wunstorf wieder einer entflohen ist, war die Wortwahl von Ministerin Rundt in der HAZ vom 19. Mai aus meiner Sicht inakzeptabel.
Für mich haben Sie durch diese beiden Äußerungen gezeigt, dass Sie die Ängste der Bevölkerung bis dahin nicht richtig wahrgenommen haben. Ausbüxen tut mein Hund, aber kein Krimineller aus dem Maßregelvollzug.
Der Schutz der Bevölkerung geht vor. Da kann man nicht mit der Statistik argumentieren. Sie haben ja recht, das in diesem Jahr bis jetzt viel weniger Menschen aus dem Maßregelvollzug entkommen sind als in den Jahren vorher. Auch statistisch gesehen ist es ein sehr, sehr geringer Anteil, der während der Freigänge entweicht.
Dennoch war die Stimmung zu der Zeit so aufgeladen, dass Sie mit diesen Äußerungen wenig bis keine Empathie für die Menschen gezeigt haben,
Im Laufe der weiteren Debatten zu diesem Thema hat sich die Wahrnehmung anscheinend verändert. Vor diesem Hintergrund ist es jetzt wichtig und erforderlich, durch ein Maßnahmenpaket die Sicherheit der Bevölkerung zu verbessern, ohne dabei das Hauptziel des Maßregelvollzugs, die Resozialisierung, aus dem Blick zu verlieren.
Unser Antrag enthält einen umfangreichen Prüfauftrag, inwieweit die Einweisungspraxis nach § 64 geändert werden kann oder inwieweit das hilfreich ist. Nach § 64 sind die drogenabhängigen Straftäter untergebracht. Wir begrüßen an dieser Stelle die Maßnahme aus dem Ministerium, sämtliche Erleichterungen zu streichen, sobald die Unterbringung in einem Maßregelvollzug auf dem Prüfstand steht. Dennoch sollte überprüft werden, inwieweit die Balance zwischen Drogensucht und Straftat noch gegeben ist. Müssen wirklich alle Menschen mit Suchtproblem in die Maßregel, oder geht das auch im normalen Strafvollzug? - Hierzu hat die FDP-Fraktion begleitend mehrere Anfragen gestellt: Wie sieht es in der Maßregel mit den Rückfallquoten aus? Sind sie besser oder schlechter? - Ebenso sind die unterschiedlichen Therapieerfolge zu beleuchten.
Bevor eine Vollzugslockerung durchgeführt wird, brauchen wir Gutachten, die unabhängig voneinander erstellt werden. Sie müssen unabhängig voneinander zum selben Schluss kommen. Kein Mehrheitsvotum mehr.
Wir begrüßen an dieser Stelle auch die Einsetzung einer juristischen Clearingstelle. Eine enge Zusammenarbeit, die sich an dieser Verordnung widerspiegelt, muss hier stattfinden.
Als letzten Punkt möchte ich anführen, dass die örtliche Unterbringung im Maßregelvollzug dahin gehend zu ändern ist, dass sie maßgeblich von der Tat und der Einschätzung der künftigen Gefährlichkeit des Täters abhängt und sich nicht mehr nach den Landgerichtsbezirken richtet. Dabei ist zu beachten, dass auch eine solche Spezialisierung immer wieder eine Herausforderung für das Personal ist. Wenn wir einen sogenannten Hochsicherheitsmaßregelvollzug einrichten, müssen wir an eine Aufstockung des Personals denken und auch dafür Sorge tragen, dass genügend Supervision angeboten wird.
Ich wünsche mir trotz des aufgeladenen Themas eine konstruktive Debatte im Ausschuss. Ziel sollte es sein, wie es unser Antrag formuliert: Maßregelvollzug entschlacken und stärken. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Kollegin Bruns. - Für die Fraktion der SPD hat nun Herr Kollege Schwarz das Wort. Bitte, Herr Kollege!
Hochgeschätzte, liebe Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Psychische Krankenhäuser bzw. Entziehungsanstalten sind Krankenhäuser oder Kliniken, die die Patienten heilen bzw. deren Zustand verbessern sollen. So steht es in der Tat im niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetz. Unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze und höchstrichterlicher Entscheidungen sind in diesem Gesetz auch die Vorgaben für Vollzugslockerungen detailliert dargestellt. Ob und wann es zu welchen Lockerungen kommen kann, dafür gibt es in Niedersachsen ein dreigestuftes Verfahren zwischen interner und externer Begutachtung plus juristischer Einschätzung - ein Verfahren, das auf Vorgaben der alten CDU/FDPLandesregierung aus dem Jahre 2006 beruht.