Protocol of the Session on September 9, 2010

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 13 der Abg. Dr. Gabriele Andretta, Daniela Behrens, Wolfgang Jüttner, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Jutta Rübke und Wolfgang Wulf (SPD)

Warum müssen ausländische Studierende an der Leibniz Universität Hannover für Sprachkurse extra bezahlen?

Am Fachsprachenzentrum der Leibniz Universität Hannover müssen ausländische ERASMUSStudierende für studienvorbereitende Kurse (je- weils im März und September) Gebühren bezahlen. Zudem gibt es Informationen darüber, dass weitere semesterbegleitende Kurse in Planung sind, für die ab dem Wintersemester 2010/2011 zusätzliche Gebühren erhoben werden sollen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass ausländische ERASMUS-Studierende für studienvorbereitende Kurse zusätzlich zu den Studiengebühren Gebühren bezahlen müssen?

2. Stimmt es, dass für das Wintersemester 2010/2011 weitere gebührenpflichtige Kurse in Planung sind? Wenn ja, um welche Kurse handelt es sich?

3. Ist es übliche Praxis an den niedersächsischen Hochschulen, Gebühren für Sprachkurse zu erheben? Wenn ja, an welchen Hochschulen?

Zunächst ist Folgendes zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Erhebung von Gebühren und Entgelten auszuführen: Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für die Inanspruchnahme anderer als der in § 11 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Studienangebote (also andere Angebote als grundständige Studien- gänge und Masterstudiengänge im Rahmen von konsekutiven Studiengängen) Gebühren oder Entgelte. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 NHG sind hiervon ausgenommen Studienangebote zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Bei der Festlegung der Gebühren und Entgelte ist nach § 13 Abs. 3 Satz 3 NHG der Aufwand der Hochschule zu berücksichtigen.

Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 4 NHG können bei einem staatlichen oder einem hochschulpolitischen Interesse und bei Markteinführung zudem vom Aufwand Abschläge vorgenommen werden. Für die Inanspruchnahme von berufsbegleitenden Studiengängen kann die Hochschule gemäß § 13 Abs. 3

Satz 5 NHG abweichend von § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 7 NHG kostendeckende Gebühren erheben. Nach § 13 Abs. 9 Satz 1 NHG erlässt das Präsidium zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und Entgelte nach den genannten Vorschriften eine Ordnung.

Darüber hinaus gilt nach § 18 Abs. 10 NHG im Rahmen der Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung Folgendes: Zum Studium ist auch berechtigt, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, nach Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und eine von der Hochschule festgestellte, der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige ausländische Bildung sowie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. Für die übrigen Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischem Bildungsnachweis entscheidet die Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 über den Zugang, nach Maßgabe einer Ordnung; für die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen kann die Erhebung von Gebühren vorgesehen werden.

Nach den Regelungen des NHG sind also für andere Studienangebote als grundständige Studiengänge und Masterstudiengänge im Rahmen von konsekutiven Studiengängen Gebühren oder Entgelte nach einer von der Hochschule zu erlassenden Ordnung zu erheben. Darüber hinaus können für die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung Gebühren erhoben werden.

Zu berücksichtigen sind zudem europarechtliche Vorgaben: Nach Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, der die Regeln der Kommission darlegt, anhand derer sie angemeldete Beihilfen prüfen wird, ist ausgeführt, dass auch Hochschulen Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften sein können, da der Unternehmenscharakter nicht von ihrer Rechtsform (öffent- lich-rechtlich oder privatrechtlich) oder ihrem wirtschaftlichen Charakter (gewinnorientiert oder nicht)

abhängt, sondern davon, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, d. h. Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden. In einem solchen Fall fällt die staatliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten unter Artikel 107 Abs. 1 AEUV, wenn auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, fällt die staatliche Finanzierung der nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Artikel 107 Abs. 1 AEUV, wenn, zwecks Vermeidung von Quersubventionierungen, die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen eindeutig voneinander getrennt werden können. Der Nachweis, dass die Kosten korrekt zugeordnet worden sind, kann im Jahresabschluss der Universitäten und Forschungseinrichtungen geführt werden. Zwar betrachtet die Kommission in der Regel als nicht wirtschaftliche Tätigkeiten die wesentlichen Tätigkeiten von Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen, so etwa die Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen. Wenn sie jedoch wirtschaftliche Tätigkeiten wie die Vermietung von Infrastruktur, Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen oder Auftragsforschung ausüben, sollte dies unter marktüblichen Bedingungen geschehen, und die öffentliche Finanzierung dieser Tätigkeiten wird grundsätzlich als Beihilfe betrachtet.

Soweit also z. B. studienvorbereitende Sprachkurse, die von einer Hochschule angeboten werden, wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne darstellen, sie namentlich über die wesentlichen Tätigkeiten von Hochschulen hinausgehen und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt - insbesondere in Konkurrenz zu anderen Anbietern - darstellen, ist bei öffentlicher Finanzierung grundsätzlich von einer unzulässigen Beihilfe auszugehen. Um dies zu vermeiden, sind als wirtschaftliche Tätigkeit zu bewertende Angebote der Hochschule durch Trennungsrechnung zu identifizieren sowie unter marktüblichen Bedingungen bzw. Preisen anzubieten.

Das konkret in der Anfrage genannte Angebot wird vom Fachsprachenzentrum (FSZ) der Leibniz Universität Hannover - einer Zentralen Serviceeinrichtung - angeboten. Aufgabe des FSZ ist die Vermittlung von Fremdsprachen. Am FSZ lehrt und forscht ein Team von nahezu 70 Personen. Derzeit können 17 Sprachen von den Studierenden der Leibniz Universität am FSZ erlernt werden. Die Veranstaltungen des FSZ stehen in erster Linie den Studierenden der Leibniz Universität Hanno

ver und angeschlossenen Hochschulen zur Verfügung. Studierende anderer Hochschulen können jedoch bei freibleibenden Platzkapazitäten teilnehmen. Weit über 1 000 deutsche und internationale Studierende besuchen regelmäßig das FSZ. Gemäß den hochschulinternen Richtlinien für die Teilnahme an Veranstaltungen des Fachsprachenzentrums werden aufgrund der häufigen Nachfrage vom FSZ Sonderkurse als entgeltpflichtige Veranstaltungen angeboten. Neben den Sonderkursen werden darüber hinaus auch international anerkannte Sprachnachweise (wie DELE, TOEFL, IETLS etc.) entgeltpflichtig angeboten, die im Auftrag der Prüfungsanbieter durchgeführt werden.

Die am FSZ angebotenen Sonderkurse werden als kostendeckendes Serviceangebot verstanden, das auf dem hohen Lehrniveau einer universitären Einrichtung stattfindet, aber nicht primär kostendeckend kalkuliert wird. Die entsprechenden Kurse werden mit ECTS-Punkten und Leistungsnachweisen versehen. Sonderkurse sind für alle Interessenten offen, also sowohl für Studierende an der Leibniz Universität Hannover als auch für externe Teilnehmer.

Nach Auskunft des FSZ handelt es sich bei den Sprachkursen um studienvorbereitende Deutschsprachkurse, die nicht zum hochschulischen Kernprogramm zählen und u. a. ERASMUS-Studierenden die Möglichkeit eröffnen, sich auf die Spracherfordernisse des Studiums einzustellen. Erfahrungsgemäß fehle es teilweise gravierend an den erforderlichen Sprachkenntnissen, die Voraussetzung für eine Teilnahme am ERASMUS-Programm sind. Mit Blick auf den Charakter der Sonderkurse als zusätzliche Serviceleistung sowie die in der Regel noch nicht erfolgte Immatrikulation der Nachfrager und das geltende EU-Beihilferecht werden die Kurse kostenpflichtig angeboten.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Sofern und soweit die Erhebung von Entgelten bzw. Gebühren für studienvorbereitende Kurse den einleitend vorangestellten rechtlichen Rahmenbedingungen gerecht wird - was vorliegend der Fall ist -, bestehen gegen die Erhebung keine Bedenken. Sofern im Übrigen die Kursteilnehmer an der betreffenden Hochschule noch gar nicht immatrikuliert sind, kann mangels Pflicht zur Entrichtung von Studienbeiträgen auch eine „zusätzliche“ Zahlungspflicht nicht in Rede stehen.

Zu 2: Kostenpflichtig angeboten werden die in den einleitenden Vorbemerkungen genannten Veran

staltungen. Darüber hinaus wird seit wenigen Monaten ein Lateinintensivkurs angeboten. Über die konkrete Planung weiterer gebührenpflichtiger Kurse zum Wintersemester 2010/2011 liegen keine Informationen vor.

Zu 3: Eine einheitliche Praxis ist nicht erkennbar. Dies liegt u. a. daran, dass nicht alle Hochschulen entsprechende Sprachkurse anbieten und es im Übrigen an der Vergleichbarkeit hinsichtlich Zielrichtung, Adressatenkreis (u. a. Nichtimmatrikulier- te) und Umfang bzw. Intensität mangelt. Beispielhaft seien folgende Angebote erwähnt: Die Universität Oldenburg bietet einen gebührenpflichtigen Kurs „German for beginners with some knowledge of German (breakthrough)” für 100 Euro an. Die Universität Osnabrück bietet ausdrücklich keine studienvorbereitenden Deutschkurse im Rahmen des üblichen Bewerbungsverfahrens an. Die TU Braunschweig bietet u. a. einen Kurs für die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (Vorbereitung DSH) an für Personen mit Hochschulzugangsberechtigung, die planen, an der TU Braunschweig oder anderen Hochschulen ein Studium aufzunehmen oder fortzusetzen, Gastwissenschaftler und Gastdozenten der Braunschweiger Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Kursgebühren belaufen sich auf insgesamt 450 Euro.

Im übrigen Bundesgebiet werden exemplarisch (teilweise auch durch andere Anbieter) folgende Angebote vorgehalten: Die Freie Universität Berlin bietet im Frühjahr und Herbst als sechswöchige Intensivkurse Vorsemesterdeutschkurse für studentische Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Mobilitäts- und Austauschprogrammen (z. B. ERASMUS, Direktaustausch, Fulbright, DAAD) sowie für weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer an. Die Kursgebühr beträgt zur Vorbereitung der Teilname an Mobilitäts- und Austauschprogrammen 500 Euro sowie für andere Teilnehmer 1 200 Euro. An der Universität Tübingen wird ein Startsprachkurs angeboten für internationale Studentinnen und Studenten, die im Rahmen eines Austauschprogramms in Tübingen studieren wollen. Zu entrichten ist dabei ein Unkostenbeitrag von 60 Euro. Das Goethe-Institut Deutschland bietet einen Vorbereitungskurs DSH für 2 200 Euro an.

Anlage 13

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 14 der Abg. Andrea Schröder-Ehlers (SPD)

Neonazistische Gesinnung in Erzieherberufen

Vor Kurzem ist in Lüneburg ein Fall bekannt geworden, in dem eine Kita-Erzieherin, die für die Stadt arbeitet, dem rechtsextremen Lager angehören soll. Sie wurde inzwischen vom Dienst suspendiert. Dieser Fall zeigt das generelle Problem auf, nämlich dass Rechtsextreme vermehrt in Erzieherberufe drängen, um nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie steht die Landesregierung zu dem Problem, dass Rechtsextreme in Erzieherberufe drängen?

2. Ist beabsichtigt, aufgrund dieser Problematik einen ähnlichen Erlass in Kraft treten zu lassen, wie ihn das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zum 1. August 2010 eingeführt hat und der beinhaltet, dass das Erziehungspersonal ein ausdrückliches Bekenntnis zur Verfassungstreue und die Versicherung abzugeben hat, keine Bestrebungen zu unterstützen, deren Ziele gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind?

3. Was tut die Landesregierung, um zu verhindern, dass Personen mit neonazistischer Gesinnung in Erzieherberufen ihre beruflichen Positionen gegenüber Kindern und Jugendlichen dazu nutzen, ihr verfassungsfeindliches Gedankengut zu verbreiten, und welche Möglichkeiten bietet dabei das bestehende niedersächsische Kita-Gesetz?

Die Entwicklung des Kindes zu einer gemeinschaftsfähigen und selbstverantwortlichen Persönlichkeit ist das Ziel der frühkindlichen Betreuung, Erziehung und Bildung. Das niedersächsische Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Ki- TaG) formuliert diese Grundsätze in den §§ 2 und 3.

Für die pädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen gelten die für alle Bildungseinrichtungen verpflichtenden Grundwerte der demokratischen Gesellschaft. Den Kindern werden wesentliche Prinzipien sowie demokratische Grundüberzeugungen vermittelt, wie z. B. die Achtung der Menschenwürde, solidarisches Verhalten, Toleranz und Chancengleichheit. Damit findet bereits in der Kindertageseinrichtung politische Bildung im elementaren Sinne statt. Kinder können auf diesem Fundament in die demokratische Gesellschaft hineinwachsen.

Die konkrete Ausgestaltung des Bildungsauftrags für Kindertageseinrichtungen liegt in der Verantwortung der Träger von Kindertageseinrichtungen und der Fachkräfte. Dies gilt auch für die Gewinnung von geeignetem Personal und die Überprüfung von rechtsextremen Verdachtsmomenten. In dem hier angesprochenen Fall haben sich die Vorwürfe nicht bestätigt. Die Erzieherin darf ihre Arbeit wieder aufnehmen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Innerhalb der rechtsextremistischen Szene in Niedersachsen gibt es nach Einschätzung des Verfassungsschutzes derzeit keine Bestrebungen, über Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen rechtsextremistisches Gedankengut unter Kindern und Jugendlichen zu verbreiten. Der in der Anfrage benannte Einzelfall einer Erzieherin in Lüneburg ändert an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts.

Der Verfassungsschutz wird dieses Themenfeld auch in Zukunft aufmerksam beobachten. Sollten dabei Bestrebungen offenbar werden, dass Rechtsextreme in Erzieherberufe drängen, so wird die Landesregierung alle Möglichkeiten ausschöpfen, um diese zu unterbinden.

Zu 2: Das Land beabsichtigt nicht, eine landesrechtliche Regelung zu schaffen, die dem Erlass des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juli 2010 (In- krafttreten am 1. August 2010 - Az.: IX 220) entspricht.

Dieser Erlass regelt das Verfahren der Erlaubniserteilung. Es wird darin den Trägern der Kindertageseinrichtungen eine Erklärung abverlangt, bei der Besetzung von Stellen dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anerkennen. Aus dem Erlass folgt nicht die Verpflichtung des Personals, eine eigene Erklärung dahin gehend abzugeben, keine Bestrebungen zu unterstützen, deren Ziele gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.

Zu 3: Im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages klärt der niedersächsische Verfassungsschutz seit Jahren die Öffentlichkeit, insbesondere junge Menschen, über verfassungsfeindliche Bestrebungen auf und erfüllt somit auch präventive Aufgaben bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus. Die einzelnen Aktivitäten dienen dazu, Kinder, Jugend

liche und Angehörige pädagogischer Berufe für die Gefahren des Rechtsextremismus zu sensibilisieren und auf die Konfrontation mit rechtsextremistischem Gedankengut vorzubereiten.

Innerhalb der vierjährigen Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher wird sichergestellt, dass angehende Fachkräfte im Hinblick auf rechtsextreme Grundhaltungen sensibilisiert sind und neonazistischen Gesinnungen argumentativ entgegenwirken können.

Seit Juni 2005 findet zentrale Lehrerfortbildung zum Thema Rechtsextremismus statt. Die Lehrkräfte erhalten so bereits im Vorfeld einen umfangreichen Einblick in die Erscheinungsformen des Rechtsextremismus. Im Mittelpunkt der Lehrerfortbildung steht auch hier die Information über die Gefahren des Rechtsextremismus. Die Veranstaltungen sollen dazu beitragen, dass in den Schulen geeignete Aktivitäten und Projekte gegen den Rechtsextremismus initiiert und nachhaltig verankert werden.

Bundesgesetzliche Vorschriften im SGB VIII regeln das Verfahren zur Erlaubniserteilung für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung und unter engen Voraussetzungen auch eine Tätigkeitsuntersagung gegenüber den Trägern. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Anlage 14

Antwort