Wie viele Schülerinnen und Schüler des Doppelabiturjahrgangs sind am Ende des Schuljahres 2009/2010 vorzeitig von der Schule abgegangen oder haben das erste Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wiederholt?
Aus mehreren Schulen liegen mir Berichte vor, wonach am Ende des Schuljahres 2009/2010 ein auffallend hoher Anteil der Schülerinnen und Schüler des sogenannten Doppelabiturjahrganges am Ende ihres ersten Jahres in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (12. Jahrgang des G 9 bzw. 11. Jahrgang des G 8) von der Schule abgegangen oder vom zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das erste Jahr der Qualifikationsphase zurückgetreten ist. Diesen Berichten zufolge be
trägt an einzelnen Schulen sowohl der Anteil der Schulabgänger als auch der Anteil der Wiederholer jeweils 10 % und mehr des gesamten Schuljahrganges. Als Grund für das Wiederholen sei von vielen Schülerinnen und Schülern genannt worden, ihre Zensuren seien im ersten Jahr der Qualifikationsphase „so schlecht wie noch nie“ ausgefallen.
1. Wie hoch ist am Ende des Schuljahres 2009/2010 der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die in Niedersachsen am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe a) die Schule verlassen haben oder b) in das erste Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zurückgetreten sind, differenziert nach Schülerinnen und Schülern, die das achtjährige und das neunjährige Gymnasium durchlaufen?
2. Welche Kursnoten hatten am Ende des Schuljahres 2009/2010 im Durchschnitt die Schülerinnen und Schüler des ersten Jahres der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums, und welche Kursnoten hatten im Vergleich dazu im Durchschnitt die Schülerinnen und Schüler des neunjährigen Gymnasiums?
3. Wie erklärt sich die Landesregierung den sehr hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern, die am Ende des Schuljahres 2009/2010 an einzelnen Schulen oder in diesem Schülerjahrgang insgesamt am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase des Gymnasiums die Schule verlassen haben oder das erste Jahr der Qualifikationsphase wiederholen?
Im Rahmen der Erhebung zur Unterrichtsversorgung an allgemeinbildenden Schulen wird u. a. auch die Anzahl der Wiederholer eines jeden Schuljahrgangs und einer jeden Schulform abgefragt. Die Abgängerzahlen je Schuljahrgang werden statistisch nicht erhoben. Sie werden lediglich als Summensätze je Abschluss und Schulform in der gymnasialen Oberstufe erhoben.
Stichtag der Erhebung zur Unterrichtsversorgung an allgemeinbildenden Schulen ist für das erste Schulhalbjahr 2010/2011 der 19. August 2010. Die Zahlen dieser Erhebung werden zurzeit noch geprüft.
Die der Fragestellerin vorliegenden Berichte, wonach die Wiederholer- und Abgängerquote jeweils 10 % betragen sollen, liegen dem Kultusministerium nicht vor. Auch die Aussage, dass die Zensuren „so schlecht wie noch nie“ seien, ist nicht bekannt und wird infrage gestellt. Durch eine Stichprobe konnte die getätigte Behauptung nicht bestätigt werden.
Aufgrund der Erfahrungen aus den letzten Schuljahren ist von einer Quote von insgesamt rund 10 % Wiederholern und Abgängern in den entsprechenden Schuljahrgängen der gymnasialen Oberstufe auszugehen. Grundsätzlich gibt es an einzelnen Schulen Abweichungen vom Durchschnittswert nach oben und unten. Selbst an einer Schule können starke Abweichungen in den einzelnen Schuljahren, bezogen auf einen Schuljahrgang, auftreten.
Zu 1: Die Erhebung zur Unterrichtsversorgung an allgemeinbildenden Schulen ist zum Stichtag 19. August 2010 erfolgt. Auswertungen können aufgrund der Rückmeldung der Schulen bis zum 25. August 2010 und der anschließenden Datenprüfung erst im Oktober/November 2011 erfolgen. Es liegen deshalb zurzeit keine Auswertungen vor.
Zu 2: Im Rahmen der Erhebung zur Unterrichtsversorgung an allgemeinbildenden Schulen werden keine Kursnoten erhoben.
Zu 3: Da zurzeit keine Auswertungen vorliegen, können sie auch nicht erklärt werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.
Am 28. Juli 2010 berichtete die Neustädter Zeitung erstmals über Webcams, die den Bereich des Bahnhofvorplatzes überwachten. Deutlich erkennbar sind auf den aufgezeichneten Bildern der Zeitung zufolge sowohl Taxi- und Busfahrer als auch Fahrgäste. Die Stadt hat nach ihren eigenen Angaben für die Aufstellung der Kameras keine Genehmigung erteilt.
In einem weiteren Zeitungsbericht (Neustädter Blatt vom 8. August 2010) hieß es sodann, das niedersächsische Innenministerium habe auf Anfrage des Unternehmers, welchem diese und andere Kameras gehören, bereits im Jahr 2006 die Einrichtung gestattet, und die Stadt habe einen sogenannten Link auf ihrer Internetpräsenz eingerichtet.
Antrag an das niedersächsische Innenministerium, um sogenannte Webcams zur Überwachung des Bahnhofvorplatzes in Neustadt am Rübenberge zu installieren, und, wenn ja, wie lautete die Entscheidung des Ministeriums?
2. Wie wird mit dem aufgezeichneten Bildmaterial verfahren, und hat das niedersächsische Innenministerium hierzu - gegebenenfalls welche - Vorgaben getätigt?
3. An welchen weiteren Standorten hat das betreffende Unternehmen Webcams installiert, und hat das Innenministerium die Installationen jeweils genehmigt?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil vom 9. März 2010 in der Rechtssache C-518/07 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die derzeit geltende Regelung zur Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich gegen die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstößt, da die Unabhängigkeit der Kontrollstellen nicht hinreichend gewährleistet ist. Die erforderlichen Anpassungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes an das Urteil werden derzeit erarbeitet und im Anschluss in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Aus dem Urteil folgt für alle innerstaatlichen Gerichte und Behörden ab seiner Verkündung das Verbot, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Regelung weiter anzuwenden. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport nimmt mit Wirksamkeit des Urteils keine Aufsicht über den Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) mehr wahr.
Die Mündliche Anfrage betrifft ausschließlich die Kontrolle und Beratung zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Diese Aufgaben obliegen ausschließlich dem LfD. Die Beantwortung durch die Landesregierung kann sich nach dem Urteil des EuGH dabei nur noch auf die reine Wiedergabe der Stellungnahme des LfD beschränken.
„Webcams sind optisch-elektronische Einrichtungen (Videokameras) , die dazu bestimmt sind, die von ihnen erzeugten Bilder i. d. R. über das Internet einer nicht bestimmbaren Anzahl von Personen zugänglich zu machen.
Solange es sich dabei nur um Panoramabilder handelt oder die Bilder so unscharf sind, dass eine Identifizierbarkeit abgebildeter Personen oder Gegenstände (z. B. Kfz-Kennzeichen) ausgeschlossen werden kann, sind Webcams datenschutzrechtlich unbedenklich. Das Datenschutzrecht ist in diesen Fällen nicht tangiert, weil eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten i. S. d. § 3 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verneinen ist.
Können mit Webcams aufgrund ihrer technischen Möglichkeiten allerdings personenbezogene Daten erhoben und über das Internet übermittelt werden, ist deren Einsatz nach § 6 b BDSG zu beurteilen, soweit - wie in dem der Kleinen Anfrage zugrunde liegenden Sachverhalt - öffentlich zugängliche Räume (z. B. Straßen und Plätze) erfasst werden. Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume durch Private nur zulässig, wenn dies u. a. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Die Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Vorgaben obliegt dem jeweiligen Webcam-Betreiber als sogenannte verantwortliche Stelle. Allerdings unterliegt der Webcam-Betrieb wie auch der Betrieb klassischer Videoüberwachungsanlagen keiner datenschutzrechtlichen Genehmigungspflicht, etwa durch den LfD Niedersachsen als Datenschutzaufsichtsbehörde im nicht öffentlichen Bereich. Das BDSG sieht dieses verwaltungsrechtliche Instrument zur Gewährleistung datenschutzkonformer Zustände generell nicht vor.
Im Jahr 2006 ist dem für die Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich seinerzeit zuständigen Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport (MI) der Plan vorgestellt worden, Webcams in der Innenstadt
von Neustadt am Rübenberge einzusetzen. Die damals anfragende Person befürwortete deren Betrieb und bat um eine Beurteilung, ob die seinerzeit geplanten Webcams datenschutzkonform sind.
Eine daraufhin seitens MI durchgeführte Prüfung der Angelegenheit führte zu dem Ergebnis, dass der Betrieb dieser Webcams wegen fehlender Erhebung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich unbedenklich ist. Eine Genehmigung ist aus den o. g. Gründen allerdings nicht erfolgt.
Gegenstand der Prüfung im Jahr 2006 war im Übrigen nicht die in der Kleinen Anfrage angesprochene Webcam im Bereich des Bahnhofvorplatzes von Neustadt. Diese Webcam ist erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt installiert und in Betrieb genommen worden. Nach Informationen des LfD Niedersachsen ist diese Kamera mittlerweile wieder abmontiert worden.
Zu 2: Unter Datenschutzgesichtspunkten gibt es zurzeit keinen Anlass, dieser Frage nachzugehen. Die dem LfD Niedersachsen bekannten Webcams, welche Bilder von der Neustädter Innenstadt zeigen, sind auch nach einer aktuellen datenschutzrechtlichen Beurteilung nach wie vor unbedenklich. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Zu 3: Gegenwärtig sind WebcamBilder zu den folgenden Standorten der Neustädter Innenstand im Internet abrufbar:
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 13 der Abg. Dr. Gabriele Andretta, Daniela Behrens, Wolfgang Jüttner, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Jutta Rübke und Wolfgang Wulf (SPD)