Protocol of the Session on August 19, 2010

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 5 des Abg. Jan-Christoph Oetjen (FDP)

Wird die Versorgung des ländlichen Raums durch überbordende Bürokratie beschränkt?

Die Versorgung des ländlichen Raums mit Gütern des täglichen Bedarfs wird in der Regel durch den Einzelhandel gewährleistet. Aufgrund ausbleibender Kundenfrequenz zieht sich der stationäre Einzelhandel aus der Fläche zurück und konzentriert sich in Grundversorgungszentren oder Ortsrandlagen. Um eine an die Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der in kleinen Ortschaften, angepasste Versorgung zu erhalten, sind nach Auffassung von Fachleuten flexible Angebots- und Organisationsformen zu

entwickeln. Eine Möglichkeit der dezentralen Versorgung stellt hierbei der mobile Einzelhandel dar. Der mobile Einzelhandel klagt aufgrund von Einschränkungen durch die Lenk- und Ruhezeitregelung (VO (EG) 561/2006) über Einschränkungen, zusätzliche Kosten und eine massive Ausweitung der Bürokratie und somit eine zusätzliche Gefährdung der ländlichen Nahversorgung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Einschränkungen und neuen Anforderungen unterliegt der mobile Einzelhandel durch die Umsetzung der VO (EG) 561/2006?

2. Kann eine Änderung des Artikels 13 der VO (EG) 561/2006 von 50 auf 150 km zu einer Erleichterung des bürokratischen Aufwandes für die mobilen Kaufleute führen?

3. Wenn ja, wird sich die Landesregierung für eine entsprechende Änderung des Artikels 13 der VO (EG) 561/2006 einsetzen?

Im April 20071 ist die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Kraft getreten, mit der auf europäischer Ebene das Fahrpersonalrecht reformiert worden ist.

Die Verordnung (EG) gilt nach Artikel 2 Abs. 1 Buchst. a für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse 3,5 t übersteigt. Sie legt in Kapitel II mit den Artikeln 5 bis 9 Vorschriften zum Fahrpersonal, den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und Personenverkehr, wie z. B. die Pflicht zur Aufzeichnung der Lenkzeiten, fest. Damit sollen u. a. die Arbeitsbedingungen sowie die Verkehrssicherheit verbessert werden.2

Nach Artikel 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) können die Mitgliedsstaaten u. a. für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, Ausnahmen der Regelungen der Artikel 5 bis 9 zulassen. Der Einsatz dieser Fahrzeuge ist auf einen Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens beschränkt. Das Lenken des Fahrzeugs darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen.

In den Jahren 2007 und 2008 wurden das Fahrpersonalgesetz (FPersG) und die Fahrpersonalverordnung (FPersV) an die europäische Rechtslage angepasst. Die Ausnahmeregelung des Artikels 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurde in Deutschland mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b FPersV zugelassen. Als Beispiel 1 in einzelnen Artikeln schon im Mai 2006 2 vgl. Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

sind in der Ausnahmereglung Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf genannt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Fahrzeuge des mobilen Einzelhandels unterliegen durch die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 der Einschränkung bzw. neuen Anforderung, dass nur Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse bis 7,5 t unter die Ausnahmeregelung des Artikels 13 Buchst. d fallen. Voraussetzung ist, dass das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist. Die Umkreisbeschränkung auf 50 km vom Standort des Unternehmens war für Verkaufswagen bereits in der bisherigen FPersV festgelegt worden.

Zu 2: Eine Änderung des Artikels 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) 561/2006 dahin gehend, dass die Umkreisbeschränkung von 50 auf 150 km vom Standort des Unternehmens erweitert wird, würde für den mobilen Einzelhandel zu einer Erleichterung führen. Alle Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von über 3,5 t bis 7,5 t wären dadurch in einem größeren Radius von der Pflicht zur Aufzeichnung der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten usw. befreit.

Zu 3: Im Auftrag der Europäischen Kommission hat ein Konsortium zu verschiedenen Politikfeldern Vorschläge zur Verwaltungsvereinfachung vorgelegt. Darunter befindet sich auch der Vorschlag, die Umkreisbeschränkung von 50 auf 150 km vom Standort des Unternehmens auszuweiten. Die Bundesregierung und das Land Niedersachsen bewerten diesen Vorschlag positiv und erwarten mit Interesse die Gesamtkonzeption der Kommission zu diesen Vorschlägen.3

Anlage 4

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 6 des Abg. Christian Meyer (GRÜNE)

Werden einzigartige Wälder in Naturschutzgebieten als Tafelsilber an befreundete Unternehmer veräußert?

Durch Verkauf von Besitz an Wäldern und Liegenschaften der Landesanstalt Niedersächsi

3 vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Döring, Friedrich (Bayreuth), Mücke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP (BT-Drs. 16/13520)

sche Landesforsten will die Landesregierung neuerdings bis 2012 114 Millionen Euro für den Landeshaushalt erzielen. Vorher war als Zielmarke 2014 vorgegeben. 2009 wurden laut Geschäftsbericht der Niedersächsischen Landesforsten 10,2 Millionen Euro aus der Veräußerung von Liegenschaften erlöst. Davon waren 0,6 Millionen Euro für bebaute Immobilien. Der größte Teil waren arrondierte Waldflächen (5,2 Millionen Euro) und Streubesitz (4,4 Millio- nen Euro). Großflächige Waldflächen waren nicht verkauft worden. Dem Verkauf von 532 ha steht der Ankauf von nur 39 ha Arrondierungsflächen gegenüber. In den letzten fünf Jahren wurden insgesamt 6 025 ha verkauft. Der Verkauf von Staatswäldern als Tafelsilber zur Haushaltskonsolidierung ist bundesweit umstritten. Die neue Landesregierung in NRW hat laut Koalitionsvertrag den weiteren Verkauf des Staatswaldes gestoppt.

Laut Aussagen der Niedersächsischen Landesforsten (Geschäftsbericht NLF 2006, Seite 57) sollte sich die Veräußerung von Wäldern auf den Streu- und Splitterbesitz konzentrieren. Davon ist im aktuellen Geschäftsbericht keine Rede mehr. Nach mir vorliegenden Informationen beabsichtigen die Landesforsten, in der Gemarkung Polle (Landkreis Holzminden) große, zusammenhängende Flächen des Naturschutzgebietes „In den Eichen“ an den Unternehmer Petri zu verkaufen. Dieser beabsichtigte, auf der benachbarten ehemaligen Landesdomäne Heidbrink eine umstrittene Massentierhaltung von über 7 500 Ziegen zu errichten, welche vom Kreistag des Landkreises Holzminden am 28. Juni 2010 per Beschluss gestoppt wurde („Pläne für Europas größte Ziegenfabrik gescheitert“, dpa vom 30. Juni 2010). Unter der Domäne und dem Areal des Waldes liegen wertvolle Kiesvorkommen im Millionenwert. Die Minister Schünemann und Sander pflegen enge Kontakte mit dem in ihrem Wahlkreis ansässigen Unternehmer („Nicht nur Ziegenmist stinkt“, taz vom 6. Juni 2009). Besonders bedenklich ist, dass die Firma Petri wegen Verstößen gegen das Naturschutzrecht (unerlaubtes Fällen von Bäumen im Landschaftsschutzgebiet) auf der von ihr erworbenen Landesdomäne vom Landkreis Holzminden ein Bußgeld auferlegt wurde (Landrat Walter Waske: „Das ist mehr als unsensibel“, Täglicher Anzeiger Holzminden vom 5. September 2009).

Das naturschutzfachlich und touristisch reizvolle Naturwaldgebiet liegt direkt am Weserbogen und hat einen für den gesamten Oberweserraum einzigartigen Alteichenbestand. Auf diesen Flächen, die zum Teil den Landesforsten und zum Teil dem Landkreis Holzminden gehören, wird zurzeit eine umfangreiche Renaturierungsmaßnahme durchgeführt, und der vielbefahrene Weserradweg verläuft direkt angrenzend. Auch in die Nutzung der Wälder für Touristen wurde in den letzten Jahren z. B. durch den Bau eines attraktiven Beobachtungsturms vom zuständigen Forstamt investiert.

Der Landkreis Holzminden spricht sich daher gegen einen Waldverkauf aus, auch weil es bislang eine gute Zusammenarbeit zwischen Naturschutzverwaltung und Forstverwaltung gibt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche landeseigenen bzw. auf die Anstalt öffentlichen Rechts Niedersächsische Landesforsten übertragenen Waldflächen (Hektar und Lage) in Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebieten wurden in den letzten fünf Jahren mit welchem Verkaufserlös jeweils verkauft?

2. Warum verkaufen die Landesforsten großflächige, zusammenhängende Waldflächen in Naturschutzgebieten an Privatleute statt nur Streubesitz und Arrondierungen, obwohl eine wirtschaftliche Nutzung der Wälder nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist und die Kosten für naturschutzfachlich erforderliche Pflege und Entwicklung dieser Flächen weiter vom Land aufzubringen sind?

3. Welches Angebot hat das Unternehmen Petri für die Waldflächen im Naturschutzgebiet „In den Eichen“ (Landkreis Holzminden) auch in Hinsicht auf einen möglicherweise von ihm dort beabsichtigten Abbau der Kiesvorkommen gemacht, und beabsichtigen die Landesforsten, das Gebiet trotz der kommunalen Proteste zu verkaufen?

Ich darf an dieser Stelle nochmals betonen: Zur dringend notwendigen Konsolidierung des Landeshaushalts ist festgelegt, dass auch die Landesforsten einen Beitrag liefern müssen. Es ist seit 2004 vorgesehen, dass aus Liegenschaftsverkäufen der Landesforsten bis zum Jahr 2014 insgesamt 132 Millionen Euro erwirtschaftet werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In den letzten fünf Jahren wurden bei einer Gesamtverkaufsfläche von rund 6 000 ha insgesamt 303 ha Waldflächen aus dem Besitz der Niedersächsischen Landesforsten verkauft, die in Naturschutzgebieten und/oder in der Natura-2000Kulisse lagen. Sie waren weit überwiegend Bestandteil von Waldflächen ohne besonderen Schutzstatus, an denen Dritte Kaufinteresse geäußert hatten. Die Verkaufspreise lagen zwischen 0,47 Euro/m² und 1,57 Euro/m² im Mittel bei 0,92 Euro/m².

Die von Ihnen erbetene Gliederung der Verkäufe zeigt folgendes Bild:

Im Jahre 2005 wurden von den Forstorten Garlstedt, Vier Jagen und Auerwald Teilflächen in Größe von 5, 78 und 10 ha Größe verkauft. Dabei handelte es sich um die FFH-Gebiete Nr. 222 und 86 in der Nordostheide.

Im folgenden Jahr 2006 wurden von den Forstorten Fahle Heide, Jeversen, Thüster Berg, Osterheide und Auerwald Teilflächen von 10, 5, 3, 10 und 55 ha verkauft. Dabei handelte es sich um die FFH-Gebiete Nr. 100, 453, 71 und 86 im Wesentlichen ebenfalls in der Nordostheide.

In 2007 wurden von den Forstorten Dorm und Nüxei Teilflächen von 5 und 57 ha verkauft. Dabei handelte es sich um die FFH–Gebiete Nr. 222 und 3/136 im Bergland.

Im folgenden Jahr 2008 wurden von den Forstorten Hintere Berkel, Lopau und Resse Teilflächen von 21, 1 und 2 ha verkauft. Dabei handelte es sich um die FFH-Gebiete Nr. 332, 71 und 95. Auch in diesem Jahr lag der Schwerpunkt damit im Bergland.

Im vergangenen Jahr 2009 wurden von den Forstorten Heiligenrode und Schwarze Bruch Teilflächen von 3 und 30 ha im Bergland verkauft. Dabei handelte es sich um die FFH-Gebiete Nr. 250 und 113.

Im laufenden Jahr wurden bis jetzt vom Forstort Galgenberg 8 ha verkauft. Dabei handelt es sich um das FFH-Gebiet Nr. 123 im Großraum Harz.

In der Gesamtschau entspricht dies 0,2 % der Landesforstflächen in Natura-2000-Gebieten und 1 % der Landesforstflächen in Naturschutzgebieten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, aus diesen Daten mögen Sie erkennen, dass die Verkäufe von Flächen mit besonderem Naturschutzstatus von untergeordneter Bedeutung waren. Dabei waren sie im Regelfall auch nur ein Teil der jeweiligen Verkaufsfläche.

Zu 2: Der Verkauf von großflächigen Waldflächen in Naturschutzgebieten an Privatleute stellt die Ausnahme dar. In bisherigen Fällen erfolgte der Verkauf auf Anfrage der Käufer. Aktiv werden solche Flächen nicht angeboten.

Die Ablieferungsverpflichtungen der Landesforsten zur Konsolidierung des Landeshaushaltes sind aus der Veräußerung von Streubesitz allein nicht erfüllbar.

Eine wirtschaftliche Nutzung von Waldflächen in Naturschutzgebieten ist im Rahmen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung vielfach möglich. Sofern eine Schutzgebietsverordnung eine wirtschaftliche Nutzung ausschließt oder beschränkt, gilt dies für jeden Besitzer. Eine Veräußerung ist damit nicht zwangsläufig bzw. im Regelfall nicht mit höheren Kosten für das Land verbunden.

Zu 3: Ein Angebot der Interessentin liegt bisher nicht vor.

Anlage 5

Antwort

der Staatskanzlei auf die Frage 7 des Abg. Dr. Manfred Sohn (LINKE)