Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Urteil eine Neuregelung ausdrücklich für möglich, sofern hinreichend anspruchsvoll und normenklar die Voraussetzungen im Hinblick auf die Datensicherheit, die Anlässe und Zwecke der Datenverwendung (d. h. Eingriffsschwellen), die Transparenz (d. h. Erkennbarkeit für den Betroffenen) und den Rechtsschutz des Betroffenen festgelegt werden. Die Richtlinie 2006/24/EG, die die Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu verpflichtet, die in § 113 a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten bereitzuhalten, kann daher verfassungskonform umgesetzt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung als solche in seinem Urteil vom 2. März 2010 nicht für verfassungswidrig erklärt. Die Speicherung ist künftig aufgrund des Artikels 10 des Grundgesetzes nur unter strengen Anforderungen zulässig.
Für den Bereich der Strafverfolgung hatte der - insoweit für nichtig erklärte - § 100 g StPO vorgesehen, dass die Vorratsdaten zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung und zur Verfolgung von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten verwendet werden können.
Im zweiten Leitsatz des Urteils heißt es wörtlich: „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.“
Landesgesetzlich war in Niedersachsen bislang nur für den Verfassungsschutz gemäß § 5 a Abs. 6 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes der Zugriff auf die Vorratsdaten geregelt. Danach konnten die Daten unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine der aufgeführten Straftaten plant, begeht oder begangen hat, zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes verwendet werden. Für die Gefahrenabwehr durch die Polizei war im Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - anders als im BKA-Gesetz - im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Regelung für den Zugriff auf die Daten getroffen worden. Genutzt werden könnten die Daten, um z. B. möglichst schnell die unterdrückte Rufnummer bei telefonisch eingehenden Suizidankündigungen oder Amokandrohungen zu ermitteln.
Die Telekommunikationsfirmen waren bisher dazu verpflichtet, aufgrund des § 113 a des Telekommunikationsgesetzes, mit dem die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54) in deutsches Recht umgesetzt worden ist, Daten von Telefon-, E-Mail- und Internetverbindungen aller Bürger ohne konkreten Anlass sechs Monate lang zu speichern.
2. In welchen Fällen ist die Aufklärung von Straftaten nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht bzw. nur noch erschwert möglich?
Durch die Nichtigerklärung fallen die als Vorratsdaten gespeicherten Verbindungsdaten u. a. für den Bereich der Strafverfolgung zunächst ersatzlos weg; für die polizeiliche Gefahrenabwehr war der Zugriff auf diese Daten ohnehin nicht gestattet. Für den niedersächsischen Verfassungsschutz läuft die bereits vorhandene Regelung für den Zugriff auf die Vorratsdaten mit dem Urteilsspruch ins Leere.
3. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um die vorliegenden Sicherheitslücken zu schließen?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 2. März 2010 die Vorschriften über die sogenannte Vorratsdatenspeicherung in §§ 113 a und 113 b des Telekommunikationsgesetzes sowie die Verwendung der danach gespeicherten Daten zur Strafverfolgung in § 100 g der Strafprozessordnung für nichtig erklärt.
Zu 1: Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung nicht schlechthin für verfassungswidrig erklärt, sondern nur die konkrete Ausgestaltung der Regelungen. Das Bundesverfassungsgericht lässt eine verfassungskonforme Regelung zu. Ein Zugriff auf Telefon-, Mobilfunk- und Internetdaten wird z. B. zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus sowie bei der Verfolgung von sexuellem Missbrauch wie Kinderpornographie erforderlich sein. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind vom Gesetzgeber bei einer Neuregelung zu beachten.
Zu 2: Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010 sind die Behörden bei ihren Ermittlungen bis auf Weiteres auf diejenigen Verbindungsdaten angewiesen, die die Telekommunikationsdiensteanbieter gemäß §§ 96 ff. TKG zu ihren eigenen Zwecken speichern. Häufig werden diese zu Zwecken der Abrechnung gespeicherten Daten allerdings in der Regel nur für ca. 30 Tage gespeichert, sodass eine retrograde Abfrage bei den Telekommunikationsdiensteanbietern nur sehr eingeschränkt möglich ist.
Erschwert und im Einzelfall unmöglich gemacht wird die Aufklärung von Straftaten vor allem dann, wenn bei den Unternehmen wegen der Abrechnung über sogenannte Flatrates keine einzelnen Verbindungsdaten gespeichert werden oder die Rufnummer eines eingehenden Anrufes ermittelt werden soll. Auch die Daten, die für die Ermittlung der Inhaber von sogenannten dynamischen IP-Adressen erforderlich sind, werden von den Unternehmen häufig nicht gespeichert, sodass Verantwortliche im Internet nicht mehr ermittelt werden können.
Für die Zwecke der Verbrechensbekämpfung, insbesondere in den Bereichen des Terrorismus, der Organisierten Kriminalität, der Kinderpornographie, des Verbreitens pornografischer Schriften sowie in einer Vielzahl von Betrugsdelikten sind Verkehrsdaten oftmals die einzigen Ermittlungsansätze. Gerade bei konspirativ vorgehenden Tätergruppen finden neue Informations- und Kommunikationstechnologien breite Anwendung.
Durch den Wegfall der Vorratsdatenspeicherung ergeben sich für die Strafverfolgung somit Einschränkungen. Durch die vermehrte Nutzung von Flatrates sind bei den Telekommunikationsdienste
anbietern immer weniger Verkehrsdaten nach § 96 TKG vorhanden. Auch bei der Verfolgung schwerer Straftaten kann bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nur noch auf die nach §§ 96 ff. TKG gespeicherten Verkehrsdaten zugegriffen werden.
Zu 3: Die Niedersächsische Landesregierung fordert zur Umsetzung der EU-Richtlinie eine zügige Neuregelung zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung im Rahmen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Es obliegt in erster Linie der Bundesministerin der Justiz, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Sobald die erforderliche bundesgesetzliche Grundlage geschaffen wird, kann auch das Landesrecht angepasst werden.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 39 der Abg. Martin Bäumer, Clemens Große Macke und Karl-Heinrich Langspecht (CDU)
Der jüngst in den Ruhestand versetzte Leiter des Veterinärinstituts Oldenburg, Herr Professor Günter Thalmann, sieht neue Erreger auf die Landwirte und alle Betroffenen zukommen. Als Ursache für seine Befürchtung sieht der Virologe den Klimawandel. Weil in vielen Regionen der Welt die Temperaturen stiegen, könnten sich dort auch Krankheiten ausbreiten, die sonst nur in wärmeren Klimazonen vorkommen.
Registriert wurde beispielsweise das West-NilFieber in Südeuropa und den USA. Auch die Afrikanische Schweinepest breitet sich aus und hat mittlerweile Georgien, Armenien und Südrussland erreicht. Daneben ist auch noch die Afrikanische Pferdepest zu nennen, die bereits in Spanien und Portugal aufgetreten ist.
1. Inwieweit sieht die Landeregierung die Verbreitung von Krankheiten in den Veränderungen unseres Klimas begründet?
2. Rückblickend auf die vergangenen fünf Jahre sind in Niedersachsen nach Kenntnis der Landesregierung welche neuartigen anzeigepflichtigen Tierseuchen in welchem Ausmaß aufgetreten?
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temperatur stieg in den vergangenen 100 Jahren um etwa 0,8 Grad Celsius. Der Erwärmungstrend beschleunigte sich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte deutlich und hat sich nun mit 0,15 Grad Celsius je Dekade verdoppelt. Betrachtet man einzelne Regionen und Jahreszeiten, zeigt sich vor allem im Westen Deutschlands, dass die Niederschläge insbesondere im Winter erheblich zugenommen haben. Im Osten hingegen nahmen die sommerlichen Regenfälle ab. Extreme Wetterereignisse, wie Hitzeperioden und Starkniederschläge, treten länger, häufiger und intensiver auf. Dieser Trend wird sich fortsetzen.
Das Umweltbundesamt, der Deutsche Wetterdienst (DWD) und verschiedene Klimaforschungsinstitute haben in den vergangenen Jahren ihre Ergebnisse regionaler Klimamodelle veröffentlicht. Sie basieren allesamt auf globalen Klimamodellen und ermitteln denkbare Klimaänderungen in Deutschland bis zum Jahr 2100. Beim Vergleich des möglichen Klimas der Jahre 2071 bis 2100 mit dem Zeitraum 1961 bis 1990 zeigen die Klimamodelle, dass
- die Temperaturen in Deutschland um 1,5 bis 3,7 Grad Celsius in diesem Zeitraum steigen könnten, allerdings regional und jahreszeitlich unterschiedlich,