Protocol of the Session on March 18, 2010

Genannt werden auch Probleme beim Anbieterwechsel, z. B.:

- Der Verbraucher hat plötzlich zwei Verträge (alter und neuer Anbieter).

- Kabel Deutschland z. B. übernimmt die Kündigung für Kunden, kündigt aber zu spät bzw. berücksichtigt nicht die Laufzeiten des alten Vertrages.

- Häufig lässt sich nicht klären, welcher der Anbieter den Wechsel behindert.

Nicht immer liegt das Problem bei Kabel Deutschland.

Besonders benachteiligt sind Kunden ohne Internetanschluss, da sie dann auf die automatischen Weiterleitungen der Telefonautomaten angewiesen sind. Es kommt hinzu, dass durch das System bedingte lange Gesprächszeiten über die 01805-Vorwahl (gebührenpflichtige Servicenummer) erhebliche Kosten verursacht werden.

Unternehmen Kunden den Versuch, mit einem „normalen Brief“ ihre Probleme zu klären, bleiben manchmal Antworten einfach aus. Selbst Schreiben per Einschreiben mit Rückschein werden ignoriert. Kündigungen per Internet werden nicht angenommen. Im Zweifel werden sogar umgehend kostenaufwendige Mahnverfahren angedroht.

Teilweise werden zunächst kostenlose Leistungen gewährt, die nach zwei Monaten kostenpflichtig werden, wenn sie nicht sofort nach Vertragsabschluss wieder gekündigt werden. Werden Rechungen auf Papier verlangt, verlangen manche Anbieter zusätzliche Gebühren.

Steigen Kunden aufs digitale Kabelfernsehen um, müssen sie z. B. vom Anbieter Kabel Deutschland einen Receiver abnehmen, auch wenn der eigene Fernseher über eine entsprechende Technik verfügt (Kosten ca. 70 Euro).

Weitere Beispiele ließen sich anfügen. Allgemeine Erfahrung scheint zu sein, dass erst mit anwaltlicher Beratung oder mithilfe von Verbraucherzentralen Aufklärung oder das Abstellen von Problemen erreicht wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie die geschilderten Fälle, und welche Erkenntnisse zum Gebaren von Telekommunikationsunternehmen liegen ihr vor?

2. Welche rechtlichen Empfehlungen gibt sie in diesen Angelegenheiten den Kundinnen und Kunden, und ist sie auch bereit, den Telekommunikationsunternehmen Hinweise zu geben, wenn ja, welche?

3. Sind aufgrund der geschilderten Vorfälle Gesetzesänderungen zur Stärkung der Verbraucherrechte geplant, wenn nein, warum nicht, und wie können die Verbraucher zukünftig ihre Rechte besser wahrnehmen?

Der Telekommunikationsmarkt, insbesondere der Markt für Internetzugänge, ist nach wie vor von einer hohen Wettbewerbsintensität gekennzeichnet. Für den Kunden bedeutet dies in der Regel ein verbessertes Angebot über neue Produkte und Anwendungsmöglichkeiten bei oftmals fallenden Endkundenpreisen.

Die in der Anfrage dargestellten Probleme sind zwar nicht die Regel aber leider auch keine Einzelfälle. Die von der Landesregierung geförderte Verbraucherzentrale Niedersachsen (VZN) bestätigt, dass Verbraucher immer wieder Beratung bei Problemen mit Telekommunikationsanbietern bzw. mit deren Vertriebspartnern suchen. Auch Umfragen wie die der Stiftung Warentest zeigen eine häufige Unzufriedenheit der Kunden mit dem Service ihres Telekommunikationsanbieters.

Die Landesregierung begrüßt und fördert Wettbewerb, da funktionierende Märkte die besten Garanten für ein breites, qualitativ hochwertiges Angebot und günstige Preise sind. Damit ist Wettbewerb ein wichtiges Instrument im Verbraucherschutz.

Ergänzend dazu sind frühzeitige Aufklärung und Information der Verbraucher notwendig, damit sie ihre Möglichkeiten sowie ihre Rechte und Pflichten kennen und verstehen. Besonders im Fall von relativ jungen und dynamischen Märkten mit neuen Produkten ist es für Verbraucher nicht immer einfach, den Überblick über die Endkundenrechte zu behalten. Aus diesem Grund stellt das Land seit Jahren im Rahmen von Projektfördermaßnahmen

der VZN finanzielle Mittel zur Aufklärung und Beratung der Verbraucher im Bereich Telekommunikation und digitale Welten zur Verfügung.

Neben den Verbraucherzentralen hat sich der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur seit der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes zur zentralen Anlaufstelle für Endkunden entwickelt.

Dieses vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Die geschilderten Fälle sind hier im Einzelnen zwar nicht bekannt, können aber aufgrund von Presseberichten bzw. Aussagen der VZN und des Verbraucherservices der Bundesnetzagentur auch nicht ausgeschlossen worden. Nachvollziehbare Angaben zu den betroffenen Personen- bzw. Anbieterkreisen oder andere verwertbare oder nachvollziehbare Fakten, die eine Überprüfung und Beurteilung der Fälle ermöglicht hätten, fehlen. Eine Verallgemeinerung auf alle Telekommunikationsunternehmen kann auf dieser Basis nicht erfolgen. Dennoch ist festzuhalten, dass es sich bezüglich sogenannter untergeschobener Verträge bzw. Verträge über Leistungen, die gar nicht in Anspruch genommen werden können, um unakzeptable Geschäftspraktiken handelt, durch welche letztendlich auch der Ruf des jeweiligen Unternehmens in Mitleidenschaft gezogen wird.

Zu 2: Im Rahmen des von der Landesregierung geförderten Projekts 2008 „Verbraucher in der digitalen Welt“ wurde von der VZN eine Informationsbroschüre „Wechsel des Telekommunikations-/Internetanbieters“ erstellt, die sehr umfangreich und detailliert auf sämtliche Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit dem Anbieterwechsel eingeht. Diese Broschüre steht weiterhin sowohl im Internetauftritt als auch als Papierbroschüre bei der VZN für jeden Verbraucher zur Verfügung.

Darüber hinaus bietet die Bundesnetzagentur den Endkunden, die allgemeine Informationen zum Telekommunikationsmarkt wünschen oder die Schwierigkeiten mit ihren Telekommunikationsanbietern haben, Hilfe an. Dieser steht bei entsprechender Kenntnis ein umfangreiches Instrumentarium an Maßnahmen gegen unlauter handelnde Telekommunikationsunternehmen zur Verfügung. Weiterhin kann dort im Streitfall ein formeller Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (kostenpflichtig) gestellt werden. Hierfür ist eine Schlichtungsstelle für den Bereich Telekommunikation eingerichtet. Diese kann von den Endkunden zur Streitbeilegung angerufen werden.

Weitergehende rechtliche Empfehlungen werden seitens der Landesregierung nicht ausgesprochen. Generell sei aber an dieser Stelle noch auf die bestehenden Widerrufsregelungen hingewiesen, die bei Fernabsatzverträgen sowie Haustürgeschäften bestehen.

Zu 3: Bei der Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ist mit höheren Verbraucherschutzanforderungen im Rahmen der demnächst anstehenden Novellierung des Telekommunikationsgesetzes zu rechnen.

Anlage 6

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 8 des Abg. Prof. Dr. Dr. Roland Zielke (FDP)

Abschaffung des Richtervorbehalts - Ist dieses die sinnvolle Lösung eines Problems?

Am 3. März 2010 kündigte Justizminister Bernd Busemann an, sich für eine Abschaffung des einfachgesetzlichen Richtervorbehalts gemäß § 81 a Abs. 2 StPO für Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle im Straßenverkehr einsetzen zu wollen. Im Justizministerium solle hierzu kurzfristig ein Gesetzentwurf erarbeitet werden.

Minister Busemann begründete diesen Vorstoß mit dem drohenden Verlust von Beweismitteln im Fall einer zeitlichen Verzögerung durch das Warten auf eine richterliche Entscheidung, ein 24-stündiger richterlicher Bereitschaftsdienst sei zudem nicht leistbar. Bereits jetzt besteht im Fall der „Gefahr im Verzug“ rechtlich die Möglichkeit der Anordnung der Blutentnahme durch die Polizeibeamten. Hier wird allerdings auf die restriktive Rechtsprechung zu diesem Bereich hingewiesen und diese Möglichkeit daher als nicht ausreichend betrachtet.

Bei der Blutentnahme gemäß § 81 a StPO handelt es sich um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Minister Busemann bezeichnet diese Fälle der Körperverletzung jedoch als eher gering. Ein Richtervorbehalt bei der Blutentnahme bei Verkehrskontrollen sei auch aus rechtsstaatlichen Gründen daher nicht geboten.

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen Fällen ist in den Jahren 2008 und 2009 in Niedersachsen tatsächlich von der Blutabnahme wegen Nichteinholbarkeit der richterlichen Genehmigung abgesehen worden, und in wie vielen Fällen sind Gerichte von einem Beweiserhebungsverbot aufgrund einer fehlenden richterlichen Anordnung ausgegangen?

2. Sieht die Landesregierung die Aufhebung des richterlichen Vorbehalts als einzige Lösung des angesprochenen Problems, oder gibt es auch Überlegungen, die jetzige Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes nochmals zu überprüfen?

3. Hat die Landesregierung im Hinblick auf die Abschaffung des richterlichen Vorbehaltes in den Fällen des § 81 a StPO verfassungsrechtliche Bedenken?

Der Richtervorbehalt ist ein hohes Gut. Er kann verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich vorgegeben sein. Sinn und Zweck des Richtervorbehalts besteht darin, eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz zu gewährleisten. Der Richtervorbehalt ist aber kein Selbstzweck. Dort, wo er seinen Zweck nicht erfüllt und rechtsstaatlich nicht geboten ist, sollte man auf ihn verzichten. In der Vergangenheit ist dies geschehen beispielsweise bei der DNA-Analyse von Spurenmaterial oder der DNA-Analyse mit Einwilligung des Betroffenen, die im Übrigen einen erheblichen grundrechtsrelevanten Eingriff darstellt.

Der Richtervorbehalt des § 81 a StPO ist ein einfachgesetzlicher und bestimmt, dass die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe dem Richter obliegt. Nur „bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung“ (sogenannte Gefahr im Verzug) kann auf die Einholung der richterlichen Anordnung verzichtet werden. Staatsanwälte und Polizeibeamte dürfen in diesen Fällen (gleichran- gig) die Maßnahme anordnen.

In den vergangenen Jahrzehnten sind Blutprobenentnahmen zum Zwecke des Nachweises von Alkohol oder Betäubungsmitteln im Blut regelmäßig wegen Gefahr im Verzug durch die Polizei angeordnet worden, nicht etwa weil sich Staatsanwaltschaft und Polizei über den gesetzlich verankerten Richtervorbehalt hinweggesetzt hätten, sondern weil wegen des schnellen Abbaus der Blutalkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration eine Blutprobe möglichst zeitnah entnommen werden muss. Darauf weisen Stellungnahmen der rechtsmedizinischen Institute ausdrücklich hin. Eine vergleichbare Situation ergibt sich beim behaupteten oder beobachteten Nachtrunk, bei dem eine möglichst frühzeitige Feststellung der Alkohol- bzw. Wirkstoffkonzentra

tion für eine gerichtsfeste Rückrechnung der entsprechenden Werte maßgeblich und ausschlaggebend für die Tatbestandsmäßigkeit ist.

Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht haben allerdings in den letzten Jahren die Anforderungen an das Vorliegen von Gefahr im Verzug verschärft. Maßgeblich ist vor allem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2007, der eine durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Blutentnahme betrifft. Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat in dieser Entscheidung in einem obiter dictum auf die Nachrangigkeit der polizeilichen Entscheidungskompetenz hingewiesen und wörtlich ausgeführt:

„Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt - auch der einfachgesetzliche - zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz (…). Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen (…). Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (…). Das Vorliegen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung. …“

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte in der Folge aber bundesweit eine uneinheitliche Rechtsprechung in Bezug auf Blutentnahmen zur Folge, insbesondere zu den Voraussetzungen von Gefahr im Verzug. So wurde z. B. von den Landgerichten Braunschweig und Hildesheim wegen des Abbaus der Blutalkoholkonzentration im

mer Gefahr im Verzug angenommen. Andere Gerichte entschieden, dass zwar nicht regelmäßig, aber im Einzelfall Gefahr im Verzug vorliegen kann, z. B. wegen der Nachtzeit oder des Verhaltens des Betroffenen. Weitere Gerichte sahen hingegen regelmäßig keinen Raum für Eilentscheidungen, ließen aber die Verwertung der ohne richterliche Anordnung erlangten Beweismittel (Blut- proben bzw. Blutalkoholgutachten) zu. Als weitere Folge thematisierte die Rechtsprechung dann schließlich auch die Frage nach einem sich möglicherweise ergebenden Beweisverwertungsverbot, wenn diese Vorgaben nicht eingehalten wurden. Inzwischen haben Gerichte vermehrt ein Beweisverwertungsverbot für die so gewonnen Beweismittel bejaht; dies wird nun mehrheitlich von den Oberlandesgerichten vertreten. Diese Entwicklung der Rechtsprechung hat zu erheblichen Unsicherheiten bei der alltäglichen Rechtsanwendung geführt. Beweisverwertungsverbote werden beispielsweise schon dann angenommen, wenn bei einer Blutprobenentnahme zur Tageszeit nicht versucht wird, eine Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, obwohl keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gut ausgebildeten Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in der Vergangenheit das ihnen im Rahmen ihrer Anordnungskompetenz bei Gefahr im Verzug übertragene gesetzliche Anordnungsrecht nicht gesetzeskonform und verantwortungsvoll - auch im Hinblick auf einen damit verbundenen Eingriff in grundgesetzlich geschützte Rechtsgüter - angewendet hätten.

Allein schon die durch die unterschiedlichen Auslegungen entstandenen Unschärfen und Widersprüche und die dadurch bedingten vorbeschriebenen Unsicherheiten bei der Anwendung des Gesetzes erfordern ein Handeln der Rechtspolitik. Denn das Thema eignet sich nicht für einen rechtsdogmatischen Disput. Von alkoholisierten oder unter Betäubungsmitteleinfluss stehenden Fahrzeugführern gehen erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Das zeigen die tödlichen und schweren Unfälle mit Alkoholbeeinflussung. Der Einfluss von berauschenden Mitteln in Form von Alkohol, Drogen und Medikamenten stellt im Straßenverkehr eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle mit schweren Folgen dar.

Bei einer Gesamtzahl von 201 082 polizeilich erfassten Verkehrsunfällen (bezogen auf das Jahr 2009) stand demnach bei 3 963 einer der Unfallbeteiligten unter dem Einfluss von Alkohol. Infolge

dieser Alkoholunfälle starben 31 Menschen, 522 erlitten schwere und 1 541 Personen leichte Verletzungen.

Während der Anteil der alkoholbeeinflussten Verkehrsunfälle an der Gesamtzahl der erfassten Verkehrsunfälle 1,97 % beträgt, steigt dieser mit der Schwere der unfallbedingten Folgen für die Beteiligten deutlich an. So ist der Alkoholeinfluss bei 4,17 % aller leicht verletzten Personen ursächlich für die erlittenen Schäden. Bei den Schwerverletzten beträgt dieser Anteil 7,85 % und bei den Getöteten 5,72 %.

Fahrten unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss müssen deshalb im Interesse der Verkehrssicherheit effektiv geahndet werden können. Verzögerungen bei der Entnahme von Blutproben vermindern die Genauigkeit der Feststellung; denn jede Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt muss zugunsten des Betroffenen von theoretisch vorkommenden, aber der Realität regelmäßig nicht entsprechenden Abbauwerten ausgehen. Zeitliche Verzögerungen können dazu führen, dass Abbauwerte angenommen werden müssen, die den Straftäter seiner Sanktionierung entziehen. Eine fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen von Gefahr im Verzug soll wegen des sich inzwischen in der Rechtsprechung durchgesetzten Beweisverwertungsverbots zu einer Folgenlosigkeit der Tat führen.

Die gegenwärtige Rechtslage entspricht nicht den Realitäten des Deliktfeldes Straftaten unter Alkohol- und Drogeneinfluss im Straßenverkehr. Eine dem Richter vorbehaltene Anordnungskompetenz soll - wie ausgeführt - eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz gewährleisten. Seiner Funktion als vorbeugende Kontrolle wird der Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahmen zum Zwecke des Nachweises von Alkohol oder Betäubungsmitteln im Blut indes nicht gerecht. Eine Vorlage von Ermittlungsakten ist in diesen Fällen in aller Regel aus Zeitgründen nicht möglich, da die richterliche Anordnung allein aufgrund telefonisch mitgeteilter Informationen ergeht. Der für die Anordnung zuständige Richter muss sich regelmäßig auf die telefonischen Angaben des Polizeibeamten vor Ort verlassen; er hat in der Regel weder einen Entscheidungs- noch einen Ermessensspielraum. Werden ihm beispielsweise im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt telefonisch Alkoholgeruch, Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler geschildert, ist die Anordnung einer Blutentnahme unumgänglich. An dieser Entscheidung änderte selbst der Umstand nichts,