Protocol of the Session on March 18, 2010

Die gegenwärtige Rechtslage entspricht nicht den Realitäten des Deliktfeldes Straftaten unter Alkohol- und Drogeneinfluss im Straßenverkehr. Eine dem Richter vorbehaltene Anordnungskompetenz soll - wie ausgeführt - eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz gewährleisten. Seiner Funktion als vorbeugende Kontrolle wird der Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahmen zum Zwecke des Nachweises von Alkohol oder Betäubungsmitteln im Blut indes nicht gerecht. Eine Vorlage von Ermittlungsakten ist in diesen Fällen in aller Regel aus Zeitgründen nicht möglich, da die richterliche Anordnung allein aufgrund telefonisch mitgeteilter Informationen ergeht. Der für die Anordnung zuständige Richter muss sich regelmäßig auf die telefonischen Angaben des Polizeibeamten vor Ort verlassen; er hat in der Regel weder einen Entscheidungs- noch einen Ermessensspielraum. Werden ihm beispielsweise im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt telefonisch Alkoholgeruch, Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler geschildert, ist die Anordnung einer Blutentnahme unumgänglich. An dieser Entscheidung änderte selbst der Umstand nichts,

wenn der Richter es auf sich nähme, persönlich vor Ort zu entscheiden, was aber wegen der auch damit verbundenen zeitlichen Verzögerung kaum realistisch erschiene.

Auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit bedarf es keines Richtervorbehalts. Zwar beinhalten Blutprobenentnahmen körperliche Eingriffe. Blutprobenentnahmen gelten aber als absolut ungefährlich. Fahrten unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss sind demgegenüber Straftaten mit einem erheblichen Gefährdungspotenzial. Ein verfassungsrechtlicher Grundsatz ist auch die Sicherstellung einer effektiven Strafverfolgung. Dies ist jedenfalls unter den geschilderten aktuellen Voraussetzungen nicht sicher gewährleistet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Fälle, in denen von der Entnahme einer Blutprobe abgesehen worden ist, weil eine richterliche Anordnung nicht eingeholt werden konnte, oder in denen Gerichte von einem Beweiserhebungsverbot aufgrund einer fehlenden richterlichen Anordnung ausgegangen sind, werden in den Vorgangsverwaltungssystemen der Staatsanwaltschaften nicht gesondert erfasst. Derartige Erhebungen liegen deshalb nicht vor. Zur Beantwortung der Frage müsste vielmehr der Aktenbestand der Jahre 2008 und 2009 von den Staatsanwaltschaften manuell gesichtet werden. Dies ist in der Kürze der für eine Beantwortung der Mündlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit verhältnismäßigem Aufwand nicht zu leisten.

Im Übrigen ist es aus Sicht der Landesregierung in erster Linie auch kein quantitatives Problem. Die Frage der effektiven Strafverfolgung bei Alkohol- und Drogendelikten im Straßenverkehr ist vielmehr und vor allem ein qualitatives Problem; denn schon die geschilderten rechtlichen Unsicherheiten können dazu führen, dass sich Straftäter vermeintlich sicher fühlen und vermehrt Alkohol- und Drogendelikte im Straßenverkehr begangen werden.

Zu 2: Es gibt derzeit keine Überlegungen, die Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes nochmals zu überprüfen. Hierfür besteht kein Anlass. Die niedersächsischen Gerichte regeln in Kenntnis und unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Organisation der Bereitschaftsdienste eigenverantwortlich für ihren Gerichtsbezirk; im Landgerichtsbezirk Verden (Aller), einem sehr großen Flächenbezirk,

erstellen die Amtsgerichte des Landgerichtsbezirk einen gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan.

Auch eine andere Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes würde die Problematik nicht lösen; insoweit wird auf die Vorbemerkungen und die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen.

Zu 3: Nein, jedenfalls nicht im Falle einer Abschaffung des Richtervorbehalts zum Zwecke des Nachweises von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut im Straßenverkehr.

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 9 der Abg. Ralf Briese und HansJürgen Klein (GRÜNE)

Zukunftsvertrag, Gebietsreform und Gemeindefinanzen - Tut sich schon was?

Nach dem verhandelten „Zukunftsvertrag“ zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden wird gegenwärtig das Finanzausgleichsgesetz beraten, welches die vertraglich zugesicherte Altschuldenübernahme regeln soll. Der Zukunftsvertrag ist insofern bereits wieder ein „Vergangenheitsvertrag“, da die versprochene Altschuldenübernahme bis 75 % nur bis zum Stichtag 31. Dezember 2009 galt. Das bedeutet, dass die kommunalen Neuschulden aus der Wirtschafts- und Finanzkrise vom Zukunftsvertrag nicht erfasst werden. Die Finanzkrise hat indessen die kommunale Verschuldung noch einmal deutlich verschärft. Städte und Gemeinden schlagen gegenwärtig überall Alarm. Etwas irritierend erscheint es daher vielen Beobachtern, wenn parallel zur größten Finanzkrise der deutschen Nachkriegsgeschichte und einem dramatischen Anwachsen der Schulden auf allen staatlichen Ebenen über weitere Steuersenkungen und die Abschaffung der Gewerbesteuer diskutiert wird. Der von Innenminister Uwe Schünemann nominierte Finanzexperte Homburg für die Gewerbesteuerkommission auf Landesebene ist in der Öffentlichkeit als dezidierter Kritiker der Gewerbesteuer bekannt. Der Städtetag hat verärgert über diese Personalentscheidung reagiert hat. Das Vertrauensverhältnis zwischen Land und Kommunen wurde nach Einschätzung von Beobachtern damit belastet. Kommunale Fusionen, die eine komplexe und sensible Aufgabe sind, werden damit nicht unbedingt erleichtert. Beobachter haben den Eindruck, dass sich trotz des Zukunftsvertrages nicht allzu viel an „Fusionswilligkeit“ in der kommunalen Gebietskulisse entwickelt. Erst kürzlich hat sich der Rat der Stadt Bleckede gegen eine Fusion mit der Nachbarkommune entschieden. Sollte dies der Fall sein und sollten sich kaum Veränderungen in der Gebietskulisse in dieser Legislatur ergeben, stellt sich die

Frage, wie die Landesregierung weiter verfahren will.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Mit wie vielen Kommunen wird aktuell über eine Gebietsfusion und eine Altschuldenübernahme verhandelt, und mit wie vielen Gemeindefusionen rechnet die Landesregierung bis zu den Kommunalwahlen 2011?

2. Wie viele Gutachten über das Pro und Contra einer Gebietsfusion sind bisher von den Kommunen in Auftrag gegeben worden?

3. Warum plädiert Innenminister Schünemann entgegen der Position der kommunalen Spitzenverbände in Bund und Land für die Abschaffung der Gewerbesteuer?

Die Niedersächsische Landesregierung und die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände haben am 17. Dezember 2009 die gemeinsame Erklärung zur Zukunftsfähigkeit der niedersächsischen Kommunen (Zukunftsvertrag) unterzeichnet. Der Zukunftsvertrag ist der Grundstein für die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Kommunen und den Ausbau des hierzu erforderlichen Instrumentariums. Nur gemeinsam und im Schulterschluss kann die Herausforderung gemeistert werden. Die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände haben dieses mit der Unterzeichnung eindrücklich deutlich gemacht.

In diesem Rahmen werden freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Landkreisen gezielt gefördert. Bisher wurden Bestrebungen auf kommunaler Ebene durch die Finanzierung von begleitenden Gutachten sowie durch die Moderation der Prozesse seitens der Regierungsvertretungen unterstützt. Zentraler Bestandteil der verbesserten Rahmenbedingungen ist - insbesondere zur Unterstützung von kommunalen Fusionsvorhaben - das Instrument einer Entschuldungshilfe für Kommunen. Hierfür stellen die Landesregierung und die Kommunen ab 2012 jeweils jährlich bis zu 35 Millionen Euro zur Verfügung. Ziel ist es, Gemeinden und Kreise im Rahmen freiwilliger Zusammenschlüsse zu leistungs- und zukunftsfähigeren Einheiten zu entwickeln. Bereits innerhalb von nicht einmal zwei Monaten nach Vorliegen der gemeinsamen Erklärung wurde der erste Vertrag zur Entschuldungshilfe mit der Samtgemeinde Beverstedt am 7. Februar 2010 geschlossen.

Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2009 wirkt sich nicht nur auf den Landeshaushalt, sondern auch für die niedersächsischen Gemeinden, Städte und Landkreise spürbar aus. Mit ihr musste sich nicht nur die Landesregierung von der festen Absicht und der begründeten Aussicht ver

abschieden, den Landeshaushalt 2010 ausgleichen zu können. Auch die Kommunen können nicht mehr wie in den Jahren 2006 bis 2008 mit einem Haushaltsüberschuss rechnen, sondern hatten 2009 einen negativen Finanzierungssaldo von 874 Millionen Euro zu schultern. Die von den Kommunen zu erfüllenden Aufgaben werden aber auch in Zukunft finanziert werden müssen, sodass es notwendig ist, die kommunalen Einnahmen und Ausgaben neu zu analysieren und Finanzierungsalternativen aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung eine Kommission zur Erarbeitung von Vorschlägen zur Neuordnung der Gemeindefinanzierung eingesetzt. Durch die Berufung von Innenminister Schünemann als Kommissionsmitglied ist Niedersachsen unmittelbar in der Kommission vertreten.

Zur Meinungsbildung soll ein eigener Beraterkreis in Niedersachsen - mit besonderem Blick auf die Finanzlage der niedersächsischen Kommunen - niedersächsische Vorschläge für eine Neuordnung der Gemeindefinanzen aufzeigen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung hat bis jetzt mit über 60 Kommunen Gespräche zur Entschuldungshilfe und zu Fusionen geführt. Da es sich um Entscheidungsprozesse mit grundsätzlichen und langfristigen Auswirkungen handelt, steht den Kommunen für einen Zugriff auf die Entschuldungshilfe der Zeitraum bis zum 31. Oktober 2011 zur Verfügung. Von der Möglichkeit, die Entscheidungsprozesse mit Sorgfalt vorbereiten zu können, machen viele der Kommunen Gebrauch, sodass derzeit kurzfristige weitere Vertragsabschlüsse nicht zu erwarten sind.

Fusionen von Kommunen sind beabsichtigt zum 1. Januar 2011 durch Zusammenschluss der Samtgemeinden Hadeln und Sietland, der Samtgemeinden Eschershausen und Stadtoldendorf und der Samtgemeinden Grafschaft Hoya und Eystrup. Zum 1. November 2011 wollen sich die Gemeinden Bruchhausen-Vilsen und Engeln sowie die Gemeinden Suddendorf und Schüttorf zusammenschließen. Die Umwandlung in eine Einheitsgemeinde ist zu diesem Zeitpunkt in der Samtgemeinde Beverstedt beschlossen worden. Die Samtgemeinden Bodenwerder und Polle sind bereits zum 1. Januar 2010 zusammengeschlossen worden.

Zu 2: Es sind bisher 15 Gutachten in Auftrag gegeben worden.

Zu 3: Die Einsetzung eines eigenen Beraterkreises zur Gemeindefinanzreform geschah mit dem Ziel, mit einem eigenen niedersächsischen Beitrag unter Einbeziehung kommunalen und wissenschaftlichen Sachverstandes zur bundesweiten Diskussion zur Gemeindefinanzreform beitragen zu können. Selbstverständlich kann bei einer Diskussion um die Gemeindefinanzen das Thema Gewerbesteuer nicht ausgespart werden, da diese Teil des Gemeindefinanzsystems ist und auch ein entsprechender Prüfauftrag im Koalitionsvertrag auf Bundesebene vereinbart war. Tatsache ist auch, dass insbesondere der Rückgang der Gewerbesteuer in Niedersachsen im vergangenen Jahr mit rund 20 % dramatisch war. Von niemandem wird bestritten, dass die Gewerbesteuer in der aktuellen Ausprägung deutlich konjunkturanfällig ist und keine verlässliche Planungsgröße darstellt - und dies, obwohl es sich um die wichtigste originäre gemeindliche Steuer handelt. Bei der Gemeindefinanzreform geht es darum, Wege aufzuzeigen, wie die kommunale Einnahmesituation verstetigt und verlässlicher gestaltet werden kann. Wie dieses Ziel erreicht werden kann, mit oder ohne Abschaffung der Gewerbesteuer, wird in den nächsten Monaten von der Gemeindefinanzkommission unter niedersächsischer Beteiligung zu erarbeiten sein.

Anlage 8

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 10 des Abg. Victor Perli (LINKE)

War meine Einbürgerung ein Versehen?

Im Zuge der Presseberichterstattung über das seit mehr als zwei Jahren andauernde Einbürgerungsverfahren von Jannine Menger-Hamilton wurde öffentlich bekannt, dass sich der Innenminister im Mai 2008 nicht nur mit ihrem Einbürgerungsantrag, sondern auch mit meiner Einbürgerung befasst hat, die im Sommer 2007, also rund ein halbes Jahr vor meiner Wahl in den Niedersächsischen Landtag, erfolgt war.

In einer Pressemitteilung des Innenministeriums vom 26. Februar 2010 heißt es, dass bei meiner Einbürgerung „die bundesgesetzlich geforderte Regelanfrage unterblieben“ sei, „obwohl (der Verfassungsschutzbehörde) Anhaltspunkte, die im Rahmen einer Regelanfrage zu Tage getreten wären, vorlagen“. Der Vorgang sei dem Ministerium erst im Jahr 2008 bekannt geworden. Auf Nachfrage von Journalisten er

gänzte der Pressesprecher des Innenministeriums, dass seine Behörde anschließend Kontakt zur zuständigen Einbürgerungsbehörde aufgenommen habe. Man habe zwar versucht „nachzubessern“, eine Einbürgerung sei aber nicht mehr rückgängig zu machen.

Infolge dieser Äußerungen aus dem Innenministerium sprachen Medienvertreter davon, dass ich „quasi aus Versehen eingebürgert worden“ sei (Hamburger Abendblatt, 27. Februar 2010), dass die Einbürgerung geschehen konnte, „weil die zuständigen Behörden (…) zuvor keine Regelanfrage beim Verfassungsschutz gestellt hatten“ (Hannoversche Allgemeine Zei- tung, 27. Februar 2010), dass der Innenminister bedauert habe, in meinem Fall „nicht schnell genug reagiert, d. h. die Einbürgerung vereitelt zu haben“ (Junge Welt, 2. März 2010), und dass das Innenministerium meine Einbürgerung „als eine Art Betriebsunfall“ habe aussehen lassen (Braunschweiger Zeitung, 5. März 2010).

Zu zwei Äußerungen aus dem Innenministerium gibt es dokumentierte Widersprüche, die die Darstellung meiner Einbürgerung als „Versehen“ infrage stellen. Zum einen wurde durch weitere Presseveröffentlichungen bekannt, dass der Verfassungsschutz aufgrund eines Auskunftsersuchens bereits seit dem 27. November 2006 über mein Einbürgerungsvorhaben informiert gewesen ist. Zum anderen gibt es sehr wohl rechtliche Möglichkeiten, eine Einbürgerung rückgängig zu machen. So weist die Landesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage von mir in Drs. 16/2155 selbst darauf hin, dass ihr ein Fall aus dem Bereich des sogenannten Ausländerextremismus bekannt ist, „in dem von einer Einbürgerungsbehörde aufgrund der Mitteilung von Erkenntnissen des Verfassungsschutzes eine Einbürgerung zurückgenommen wurde.“

Die zuständige Einbürgerungsbehörde hat auch nach dem Bekanntwerden der fehlenden Regelanfrage keine Äußerung von sich gegeben, wonach meine Einbürgerung nachträglich bedauert oder als Fehler angesehen werde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Einwände und „Anhaltspunkte“, die meiner Einbürgerung hätten entgegenstehen können, hat das Innenministerium bzw. die Verfassungsschutzbehörde der Einbürgerungsbehörde vor, während oder nach meinem Einbürgerungsverfahren vorgetragen, und beinhalteten sie die Aufforderung oder Bitte, von der Einbürgerung abzusehen?

2. Was genau und mit welchen Mitteln wollte das Innenministerium bzw. die Verfassungsschutzbehörde bei meiner Einbürgerung „nachbessern“ bzw. auf die Einbürgerungsbehörde entsprechend hinwirken, nachdem sie im Jahr 2008 von dem Vorgang erfahren hatten?

3. Ist das Innenministerium bzw. die Verfassungsschutzbehörde mit Blick auf die abschließende positive Beurteilung meiner Einbürgerung durch die zuständige Einbürgerungsbe

hörde im Jahr 2008 immer noch der Auffassung, dass in meinem Fall - versehentlich oder nicht versehentlich - ein „Linksextremist“ eingebürgert wurde? (Wenn ja, bitte mit Begrün- dung.)

In Niedersachsen sind die Region Hannover, die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte für die Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz zuständig. Diese sind im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens verpflichtet, das Bundeszentralregister (bei Personen ab dem 14. Lebensjahr), die Polizei, die Verfassungsschutzbehörde und die Ausländerstelle zur Bearbeitung eines Einbürgerungsantrages zu beteiligen. Die Bewertung der jeweils übermittelten Stellungnahmen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Staatsangehörigkeitsrechts und damit die Entscheidung über den jeweiligen Einbürgerungsantrag oder das Vorliegen von Rücknahmegründen obliegt den Einbürgerungsbehörden.

Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Zur Ermittlung derartiger Ausschlussgründe wird u. a. gemäß § 37 Abs. 2 StAG die Verfassungsschutzbehörde eingeschaltet (sogenannte Regelanfrage), um zu klären, ob Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegen.

Wie sich aus dem Bericht des Landkreises Wolfenbüttel als zuständiger Einbürgerungsbehörde vom 19. Mai 2008 an das für die Fachaufsicht in staatangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten zuständige Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration ergibt, ist in dem Einbürgerungsverfahren des Herrn Perli diese Regelanfrage unterblieben. Gründe hierfür ergaben sich nach Mitteilung der Einbürgerungsbehörde weder aus der Akte, noch konnten sie von der Einbürge

rungsbehörde nachvollzogen werden. Nachdem die Einbürgerungsbehörde ihr Versäumnis bemerkt hatte, hat sie geprüft, ob eine Rücknahme der Einbürgerung nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Betracht kommt.

Entsprechend den Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht ist von der Einbürgerungsbehörde die Möglichkeit einer Rücknahme dann zu prüfen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass eine Einbürgerungsentscheidung durch Täuschung erwirkt wurde.

Zur Prüfung der Rücknahmemöglichkeit hat die Einbürgerungsbehörde von sich aus nachträglich eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde gestellt. Nach Vorliegen der Stellungnahme der Verfassungsschutzbehörde teilte die Einbürgerungsbehörde dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration mit, dass nach ihrer Prüfung Gründe für eine Rücknahme der Einbürgerung nicht gegeben sind.