Da weder Schule noch Schulträger spezifische Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Gegenstände haben, die von Schülerinnen oder Schülern freiwillig und ohne schulische Notwendigkeit mit in die Schule gebracht werden, bestehen grundsätzlich für den Fall eines Diebstahles oder einer Beschädigung eines Fahrrades keine Haftungsansprüche. Diebstahl bzw. Fahrradbeschädigung gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Nur wenn die Schule die Schülerinnen und Schüler auffordert, z. B. zum Verkehrserziehungsunterricht mit dem Fahrrad in die Schule zu kommen, muss der Schulträger im Falle der Entwendung bzw. Beschädigung des Fahrrades haften.
Soweit ein Schulträger Mitglied im Kommunalen Schadensausgleich ist, gelten ergänzend allerdings die dort vereinbarten Bedingungen, die unter Umständen auch Billigkeitsleistungen des Kommunalen Schadensausgleichs jenseits möglicher Haftungsansprüche vorsehen. Das Land Niedersachsen hat hierauf keine Einflussmöglichkeiten bzw. dazu keine Regelungskompetenzen.
Zu 1: Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, allgemeine Resolutionen eines Schulvorstandes außerhalb dessen Zuständigkeitsbereiches zu bewerten. Gleichwohl sieht die Landesregierung eine sachliche Begründung dafür, dass bei Wegstrecken, die ohne Mühe zu Fuß zurückgelegt werden könnten oder wenn die Kinder eine Schulbusfahrkarte erhalten haben, ein Haftungsausschluss des Kommunalen Schadensausgleichs besteht.
Dessen ungeachtet sieht die Landesregierung im Fahrradfahren eine gute Alternative zum sogenannten Elterntaxi. Es schont Klima und Umwelt und fördert die Gesundheit der Kinder. Bei entsprechender Übung mit den Eltern sind auch die Unfallrisiken zu minimieren. Kinder unter acht Jahren sollten allerdings besser zu Fuß zur Schule gehen.
Zu 3: Eine Einschätzung hierzu kann nicht gegeben werden, weil diese Frage das Rechtsverhältnis zwischen Schulträger und Kommunalem Schadensausgleich tangiert. Darüber hinaus können aus der Polizeilichen Kriminalstatistik keine aussa
des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 47 der Abg. Angelika Jahns und André Wiese (CDU)
Nach dem Modell des Finanzdezernenten Marc Hansmann sollen beispielsweise Banken und Versicherungen der Landeshauptstadt Hannover für zehn Jahre Geld leihen und am Ende der Laufzeit mit einem günstigen Zinssatz von 3,645 % jährlich zurückbekommen. Kurz nach Einführung durch die NORD/LB war diese Hannover-Anleihe dem Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 25. November 2009 zufolge bereits ausverkauft.
Hintergrund dieser Stadtanleihe war, dass sich die Banken vor allem bei der Vergabe langfristiger Kredite zurzeit sehr zurückhalten. Hannover will mit dem Geld einen großen Teil der Zuwendung von 125 Millionen Euro für die Deutsche Messe AG finanzieren.
Anleihen sind eine Form von Krediten für Investitionen, die die Voraussetzungen gemäß §§ 83, 84 und 92 NGO erfüllen müssen. Danach ist eine Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Form der Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Die Höhe der Kreditaufnahmen ist in der Haushaltssatzung festzulegen und im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft durch die Kommunalaufsichtsbehörde zu genehmigen (Kreditermächtigung). Auf bankenrechtlicher Seite ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bonn zuständige Aufsichtsbehörde bei derartigen Geschäften.
Nähere Kriterien für die Aufnahme von Krediten sind im Runderlass des MI vom 22. Oktober 2008 „Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen“ geregelt. Weitere Zuständigkeiten und Verfahren für Kreditaufnahmen sind in den Richtlinien
zur Aufnahme von Krediten nach § 92 Abs. 1 NGO von der Kommune festzulegen und vom Rat zu beschließen.
Gemäß § 108 Abs. 5 NGO dürfen Kommunen weder Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) betreiben noch Bankunternehmen/Kreditinstitute errichten. Kommunale Sparkassen sind von dieser Regelung ausdrücklich nicht erfasst.
Zu 1: Die auf Basis einer Inhaberschuldverschreibung von der Landeshauptstadt Hannover (LHH) vorgenommene Emission einer Anleihe über 105 Millionen Euro an institutionelle Anleger ist zwischenzeitlich von einem Bankenkonsortium vermarktet worden. Die zuständige Kommunalaufsicht wurde hierüber im Vorfeld informiert. Die Abstimmung der LHH zu Fragen zur Anleihebegebung mit der BaFin als zuständiger Finanzaufsichtsbehörde erfolgt in eigener Verantwortung. Die Stadtanleihe selbst bedurfte, wie eingangs dargestellt, keiner gesonderten kommunalrechtlichen Genehmigung bzw. unterliegt hiernach auch keiner Anzeigepflicht.
Da sich die o. a. Höhe der Anleihe im Rahmen der genehmigten Kreditermächtigung bewegt und daraus nach städtischen Berechnung - wenn auch nur geringfügige -- Zinsersparnisse innerhalb der aus vermarktungstechnischen Gründen gewählten Kreditlaufzeit über zehn Jahre zu erwarten sind, waren hier seitens der zuständigen Kommunalaufsicht gegen diese Form der Fremdmittelbeschaffung keine Einwendungen zu erheben.
Zu 2: In der gewählten Form der Hannover-Anleihe ist kein besonderes Modell zu erkennen, vielmehr handelt es sich um eine bewährte Möglichkeit zur Darlehensbeschaffung.
Die üblichen Volumina aus genehmigten investiven Kreditermächtigungen dürften aus Sicht der Landesregierung für die Mehrheit der Kommunen in Niedersachsen zu gering sein, um hierüber eine wirtschaftliche Darlehensbeschaffung zu erreichen.
Zu 3: „Anleihe“ ist ein Sammelbegriff für verschiedenste Formen von zinstragenden bzw. -bringenden Wertpapieren. Sie sind von den Bürgerdarlehn nach dem sogenannten Quickborner Modell zu unterscheiden, die anders als die Stadtanleihe ein nach dem Kreditwesengesetz genehmigungspflichtiges Bankgeschäft darstellen und damit als solche
Aufgrund der verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Stadtanleihen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es rechtliche Risiken, insbesondere in Zusammenhang mit dem Spekulationsverbot und der Abgrenzung zu dem dargestellten Verbot zum Betreiben von Bankgeschäften, gibt. Sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden und es sich nicht um Bankgeschäfte handelt, sind Stadtanleihen grundsätzlich möglich. Die Voraussetzungen sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung von den Kommunen selber zu beurteilen.
Der Staat übernimmt auch bei Energiefragen eine Vorbildfunktion gegenüber den Bürgern. Das Staatliche Baumanagement Niedersachsen setzt Programme zur Einsparung von Energie um. Ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudemanagements ist daher das Energiemanagement. Ziel ist es, den Energieeinsatz, die damit verbundenen Emissionen und die Energiekosten zu minimieren.
1. Welche Ziele hat sich die Landesregierung bezüglich eines effektiven Energieeinsatzes in landeseigenen Gebäuden gesetzt?
2. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um Energie in landeseigenen Gebäuden einzusparen bzw. die Energiekosten zu senken?
3. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um auch die Mitarbeiter zu energiesparendem Verhalten zu motivieren?
Das Land Niedersachsen besitzt ca. 4 500 Gebäude mit einer Nettogrundfläche von ca. 5,7 Millionen m2, in denen ein Energieverbrauch stattfindet. Ein hohes Maß an Energieeffizienz - wie es heute bei Neubauten vorgegeben ist - spielte in früheren Jahrzehnten keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Erste umfassende energetische Anforderungen wurden mit der 1. Wärmeschutzverordnung, die 1978 in Kraft trat, formuliert. Dies bedeutet, dass Gebäude, die vor 1980 fertiggestellt wurden und zwischenzeitlich nicht saniert wurden, nicht über einen den heutigen Anforderungen entsprechenden Wärmeschutz verfügen. Nach 1980 er
stellte Gebäude weisen einen Wärmeschutz auf. Dabei wurden die energetischen Anforderungen an Bauwerke seit dieser Zeit kontinuierlich verschärft.
Ca. 70 % der landeseigenen Gebäude wurden vor 1980 errichtet; das sind rund 3 400 Gebäude mit einer Nettogrundfläche von ca. 4,3 Millionen m2. Bei ca. 20 % dieser Gebäude sind in den vergangenen Jahren Sanierungsmaßnahmen mit energetischen Verbesserungen durchgeführt worden. Bei den übrigen vor 1980 errichteten Gebäuden ist eine energetische Ertüchtigung möglich. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht. Die Gesamtkosten einer solchen umfassenden energetischen Ertüchtigung des Gebäudebestandes würden bei angenommenen Baukosten in Höhe von 400 bis 500 Euro/m2 NGF - ein Durchschnittswert aus bisher durchgeführten Sanierungsmaßnahmen - grob geschätzt ca. 1,4 bis 1,7 Milliarden Euro betragen.
Vor diesem Hintergrund verfolgt die Landesregierung das Ziel, der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand - z. B. durch Initiierung von Leuchtturmprojekten - gerecht zu werden und die verfügbaren Haushaltsmittel so einzusetzen, dass mit dem Mitteleinsatz der maximale Effekt erzielt wird.
Dem Energiemanagement kommt dabei eine große Bedeutung zu. Dabei umfasst das Energiemanagement im weitesten Sinne
- die Minimierung des Energieverbrauchs durch bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle und an den betriebstechnischen Anlagen,
- die gebündelte Beschaffung von Energie (Strom und Gas) durch Ausschreibungen bzw. die Beratung der Nutzer beim Abschluss von Energielieferverträgen (z. B. bei Fernwärmelieferung) und
Zu 1: Die Landesregierung hat sich einer nachhaltigen und generationsgerechten Politik verschrieben und kontinuierlich Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz auch im Bereich der Bestandsimmobilien durchgeführt. Das Ziel der Landesregierung, die Energieeffizienz der landeseigenen Gebäude zu verbessern und den Energieverbrauch nachhaltig zu reduzieren wird dabei schrittweise umgesetzt.
Um im Interesse folgender Generationen maßvoll mit Energie umzugehen, beschreitet die Landesregierung mit dem Contracting neue kreative Wege der Finanzierung. Sowohl Energieliefer-Contracting als auch Energiespar-Contracting können eine sinnvolle Alternative zu Eigenbaulösungen darstellen.