chen Engagements eingeworbene Spenden mit Landesmitteln. Jeder eingenommene Spendeneuro für Kinder- und Jugendtheater wird mit einem Euro aus Landesmitteln aufgestockt, alle sonstigen Spenden werden je zwei eingenommene Euro mit einem Euro aus Landesmitteln prämiert (Pro- gramm 2 : 1).
Für die Jahre 2009/2010 hat die Landesregierung ein zusätzliches Anreiz- und Prämiensystem mit 1 Million Euro mit einer gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenze pro Einrichtung aufgelegt. Diese zusätzlichen Mittel waren 2009 für die Honorierung von bürgerschaftlichen Spenden für Kinder- und Jugendtheater im Verhältnis 1 : 1 vorgesehen. Im Haushaltsjahr 2010 sind die Voraussetzungen für die Einwerbung der Landesmittel im Programm 1 : 1 weiter gefasst und stellen nunmehr auf Spendeneingänge für die künstlerischen Produktionen ab. Im Spendenprogramm 2 : 1 können weiterhin Mittel bis zu 75 000 Euro pro Einrichtung abgerufen werden.
Zu 1: Die Kommunaltheater setzen die Landesregierung über ihre geprüften Jahresabschlüsse und ihre Wirtschaftspläne in Kenntnis. Die vorliegenden Unterlagen zeigen keine aktuelle defizitäre finanzielle Situation bei den Kommunaltheatern. Daher betrachtet die Landesregierung die finanzielle Situation der Kommunaltheater derzeit als stabil. Beiliegende Tabelle 1, die dem Anhang beigefügt ist, enthält den Gesamtetat und die Finanzierungsstruktur der Kommunalbühnen. Wie immer bei Theatern wird die künftige finanzielle Situation der Bühnen entscheidend von den Faktoren Entwicklung der Eigeneinnahmen, Entwicklung der Zuschüsse und Entwicklung der Personalkosten abhängen.
Zu 2: Die beiliegende Tabelle 2, die dem Anhang beigefügt ist, zeigt, welche Mittel in den Jahren 2007, 2008 und 2009 bei den Programmen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements abgeflossen sind. Sie zeigt außerdem, dass von der 1 Million Euro der zusätzlich bereitgestellten Leistungs- und Anreizprämie im Programm 1 : 1, 946 715 Euro ausgeschüttet werden konnten.
Zu 3: Hierzu wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. Die Landesregierung hat vereinbarungsgemäß die Gespräche mit den Rechtsträgern der Kommunaltheater über die Fortsetzung der Zielvereinbarungen aufgenommen.
Einseitige Ermittlungen nach einer versuchten Brandstiftung in Lüneburg? Kriminalisierung von Antifaschistinnen und Antifaschisten?
Am 11. Dezember 2009 haben unbekannte Täter in der Lüneburger Innenstadt mit zwei „Kleinstbrandsätzen“ versucht, ein Feuer im Szeneladen „Hatecore“ zu entfachen, welches von einem regional bekannten Neonazi betrieben wird und sich auf den Verkauf von beliebten Marken der Neonaziszene spezialisiert hat.
Verschiedenen Medienberichten zufolge konzentriert sich die Ermittlungstätigkeit der Polizei einseitig auf Aktivisten aus der antifaschistischen Szene. „Es gibt nur Ermittlungen in diese Richtung“, heißt es in Presseberichten seitens des Sprechers der Lüneburger Polizeidirektion. Indizien oder gar Beweise, die diesen Schritt rechtfertigen, werden jedoch nicht genannt.
Die Antifaschistische Aktion Lüneburg/Uelzen hat die von der Polizei erhobenen Vorwürfe in einer Erklärung zurückgewiesen. Darin heißt es: „(…) Wir wissen nicht, wer den angeblichen ‚Brandanschlag’ verübt hat und was am 11. Dezember im Naziladen ‚Hatecore’ geschehen ist. Spektren- und gruppenübergreifend gehen Lüneburger Antifaschistinnen und Antifaschisten aber davon aus, dass es sich nicht um eine militante antifaschistische Aktion handelte.
Die von den Nazis und der Polizei beschriebene Situation würde - wenn es sich um einen Anschlag handeln würde - jeder Form antifaschistischer Politik entgegenstehen und wäre damit nicht vereinbar. Antifaschistische Aktionen - in welcher Form auch immer - richten sich nicht gegen unbeteiligte Menschen. Ein Brandanschlag auf ein bewohntes Haus ist völlig ausgeschlossen!“
Schon vor dem 11. Dezember war bekannt, dass das Ladenlokal aufgrund eines auslaufenden Pachtvertrages zum Jahresende geschlossen und der Verkauf lediglich im Internet fortgesetzt werden sollte. Diese Tatsache sowie der Versuch von Neonazis, sich als Opfer eines Anschlags darzustellen und mit Aufrufen das Weihnachtsgeschäft des Ladens anzukurbeln, tragen zu dem Verdacht bei, dass der vermeintliche Brandanschlag möglicherweise auch inszeniert worden sein könnte. Dieser Möglichkeit scheint die Polizei nicht nachzugehen. Beobachter können somit den Eindruck gewinnen, dass hier ein Versuch vorliegt, antifaschistische Aktivistinnen und Aktivisten sowie linke Gruppen allgemein zu kriminalisieren und zu stigmatisieren.
Im Zusammenhang mit einem Anschlag auf das Wahlkreisbüro des Fragestellers, bei dem im Oktober 2009 mit einem Gullydeckel ein Fenster eingeworfen wurde, an dem ein Plakat gegen Ausländerfeindlichkeit klebte, und das in der Vergangenheit bereits mehrfach Ziel von Aufkleberaktionen von Neonazigruppen gewesen war, sprach die zuständige Polizei im Unterschied zum Lüneburger Fall davon, dass es „keine Indizien“ für eine politisch motivierte Tat gäbe und stattdessen in alle Richtungen ermittelt werde.
1. Welche Ermittlungen wurden in Lüneburg seitens der Polizei und welcher anderen Behörden vorgenommen, welche Spuren wurden gesichert, und welche Beweise haben sich dabei ergeben, in deren Folge nur in Richtung linker Aktivisten ermittelt wird?
2. Durch welches Material sowie welche Konstruktionen zeichnen sich die eingesetzten „Kleinstbrandsätze“ aus, und wurden derartige Brandsätze bereits bei vergleichbaren Brandstiftungen eingesetzt (wenn ja, wo und in wel- chem Zusammenhang)?
3. Welche Vorgaben, Definitionen und Standards über Voraussetzungen zur Bewertung von Straftaten als „politisch motiviert“ existieren seitens der Bundes- und Landesregierung?
Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen der zuständigen Polizeiinspektion Lüneburg betraten in den frühen Abendstunden des 11. Dezember 2009 zwei bislang unbekannte Personen das Ladengeschäft „Hatecore“ in Lüneburg und warfen zwei Brandsätze in das Geschäft. Anschließend flüchteten sie. Die Brandsätze richteten Sachschäden am Fußboden und ausliegender Bekleidung/Verkaufsware an. Personen wurden nicht verletzt.
Das Geschäft „Hatecore“ vertrieb bis zu seiner Schließung zum Jahresende 2009 die gängigen Bekleidungsmarken und Artikel der rechtsextremistischen Szene und diente darüber hinaus im Raum Lüneburg als Anlauf- und Informationspunkt für die örtliche und überörtliche Szene. Aufgrund dieser Umstände stellte das Szenegeschäft insbesondere für die örtliche Antifa-Szene einen besonderen Reizpunkt dar.
Da es bereits vor der Tat mehrere Straftaten am bzw. im Umfeld des Geschäftes „Hatecore“ gegeben hatte und daher der Verdacht einer politisch motivierten Tat vorlag, übernahm der polizeiliche Staatsschutz der Polizeiinspektion Lüneburg die weiteren Ermittlungen. Die Ermittlungen wurden und werden dabei in alle Richtungen geführt. Dies ist auch Inhalt einer Pressemitteilung der Polizeiinspektion Lüneburg vom 11. Dezember 2009, in der bekannt gegeben worden war, dass die Polizei ein
politisches Motiv für wahrscheinlich hält, der polizeiliche Staatsschutz die Ermittlungen übernommen hat und in alle Richtungen ermittelt.
Die vom Fragesteller thematisierte Sachbeschädigung mittels eines Gullydeckels am Wahlkreisbüro der Partei DIE LINKE in Wolfenbüttel in der Nacht zum 11. Oktober 2009 wurde durch die Polizeiinspektion Salzgitter/ Peine/Wolfenbüttel als politisch motivierte Straftat registriert und durch den polizeilichen Staatsschutz bearbeitet. Bislang haben sich keine weiteren Täterhinweise ergeben. Die Ermittlungen dauern an.
Dies vorangestellt, beantworte ich die Anfrage auf Grundlage der Berichterstattung der Polizeidirektion Lüneburg und des Landeskriminalamtes Niedersachsen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1 und 2: Die Ermittlungen des polizeilichen Staatsschutzes der Polizeiinspektion Lüneburg dauern an. Aus Rücksicht auf eine Gefährdung des Ermittlungserfolges können derzeit keine weiteren Angaben im Sinne der Fragestellungen gemacht werden. Im Übrigen verweise ich auf die Vorbemerkungen.
Zu 3: Eigene seitens der Bundes- oder Landesregierung erarbeitete Vorgaben, Definitionen und Standards über Voraussetzungen zur Bewertung von Straftaten als „politisch motiviert“ existieren nicht.
Nach einem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder wurde bundesweit im Jahr 2001 ein einheitlicher Kriminalpolizeilicher Meldedienst - Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) eingeführt. Das Definitionssystem des KPMD-PMK stellt die tatauslösende politische Motivation in den Mittelpunkt. Durch eine differenzierte, mehrdimensionale Erfassung werden insbesondere Feststellungen zur Qualität des Delikts, zur objektiven thematischen Zuordnung der Tat (Phänomenbereiche Rechts, Links und Ausländerkriminalität), zum subjektiven Tathintergrund, zur möglichen internationalen Dimension der Tat und zu einer gegebenenfalls zu verzeichnenden extremistischen Ausprägung der Tat getroffen. Die differenzierte Darstellung ermöglicht eine konkret bedarfsorientierte Auswertung der Daten und bildet damit die Grundlage für den zielgerichteten Einsatz geeigneter repressiver und präventiver Bekämpfungsmaßnahmen.
- den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten,
- sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- gegen eine Person gerichtet sind, wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet.
Darüber hinaus werden Tatbestände gemäß §§ 80 bis 83, 84 bis 86 a, 87 bis 91, 94 bis 100 a, 102 bis 104 a, 105 bis 108 e, 109 bis 109 h, 129 a, 129 b, 234 a oder 241 a StGB erfasst, weil sie Staatsschutzdelikte sind, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann.
Die Schulen in Lüchow-Dannenberg, insbesondere die Nikolas-Born-Schule in Dannenberg, bemühen sich seit Jahren darum, ihre Schülerinnen und Schüler nicht nur im Sport- und Biologieunterricht im Sinne einer ganzheitlichen Gesundheitserziehung zu bilden, sondern sie auch zu animieren, die Schule mit dem Fahrrad zu besuchen.
Nach Mitteilung des Landkreises Lüchow-Dannenberg werden Schäden an Fahrrädern durch den kommunalen Schadenausgleich Hannover (KSA) nicht ersetzt, wenn Kinder eine Schulbusfahrkarte erhalten haben oder wenn ihr Schulweg weniger als 1 000 m beträgt.
Auf diese Weise werden nach Einschätzung der Betroffenen die erheblichen und aufwändigen Bemühungen von Schule und Elternhaus zunichtegemacht, die Kinder zu einer gesunden und aktiven Lebensweise zu erziehen, die in der Folge auch Minderausgaben im Gesundheitswesen und Sozialsystem bewirkt.
Der Schulvorstand der Nikolas-Born-Schule hat kürzlich einstimmig eine entsprechende Resolution verabschiedet, die eine Streichung der Beschränkungen im Schadenausgleich für Rad fahrende Schulkinder fordert.
2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung (auch für sich selbst), die beschränkenden Bestimmungen der KSA zu entfernen?
Schülerinnen und Schüler sind nicht nur während des Schulbesuchs, sondern gemäß § 8 SGB VII auch auf dem Schulweg versichert. Voraussetzung ist, dass der Schulweg in einem ursächlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht. Die Wahl des Beförderungsmittels ist dabei nicht maßgebend (öffentliche Ver- kehrsmittel, Fahrrad, Privat-Pkw der Eltern bzw. der Schülerinnen und Schüler, Fahren per Anhal- ter). Ob ein Kind ein bestimmtes Alter aufweist oder bereits an dem Unterricht für Verkehrserziehung teilgenommen hat, ist in diesem Zusammenhang für die Frage des Unfallversicherungsschutzes ohne Bedeutung. Gleichwohl sollten Grundschulkinder nicht zu früh mit dem Fahrrad zur Schule geschickt werden. Frühestens mit acht Jahren ist ein Kind in der Lage, einigermaßen sicher Rad zu fahren. Eltern sollten sich nicht davon täuschen lassen, wenn ihre Kinder beim gemeinsamen Ausflug auf dem Rad bereits einen sicheren Eindruck machen. Eine Fahrradtour in Begleitung Erwachsener oder das Fahren auf verkehrsberuhigten Nebenstraßen ist etwas anderes, als morgens im Berufsverkehr allein zur Schule zu radeln. Generell sollten Grundschülerinnen und Grundschüler daher ihren Schulweg besser zu Fuß zurücklegen. Aus guten Gründen wird die praktische Radfahrausbildung erst im dritten und vierten Schuljahr durchgeführt. Frühestens danach sollten
Da weder Schule noch Schulträger spezifische Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Gegenstände haben, die von Schülerinnen oder Schülern freiwillig und ohne schulische Notwendigkeit mit in die Schule gebracht werden, bestehen grundsätzlich für den Fall eines Diebstahles oder einer Beschädigung eines Fahrrades keine Haftungsansprüche. Diebstahl bzw. Fahrradbeschädigung gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Nur wenn die Schule die Schülerinnen und Schüler auffordert, z. B. zum Verkehrserziehungsunterricht mit dem Fahrrad in die Schule zu kommen, muss der Schulträger im Falle der Entwendung bzw. Beschädigung des Fahrrades haften.