Zu 2: Bei einer erstmaligen Beschäftigung ist bis zur Dauer von zwei Jahren ein sachlicher Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht erforderlich. Nach diesem Zeitraum benötigt der Anstellungsträger einen sachlichen Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1, damit ein Arbeitsvertrag noch befristet werden
kann. Ist dieser nicht gegeben, ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nicht mehr möglich.
Zu 3: Große Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen sollen in das Programm einbezogen werden. Es ist geplant, die aufgrund der demografischen Entwicklung frei werdenden Mittel aus dem Hauptschulprofilierungsprogramm entsprechend einzusetzen. Inwieweit Grundschulen in ihrer erzieherischen und unterrichtlichen Arbeit unterstützt werden können, wird derzeit auch unter Berücksichtigung der angespannten Haushaltslage des Landes geprüft.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 15 des Abg. Klaus-Peter Bachmann (SPD)
Ist die Landesregierung zu einer Bundesratsinitiative zur Aufnahme des Rettungsdienstes als „Krankenbehandlung“ ins SGB V bereit?
Die Initiative einiger Bundesländer sah im Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV- WSG) bereits im Jahr 2006 vor, durch die Änderungen der §§ 27 „Krankenbehandlung“, 60 „Fahrtkosten“ und 133 SGB V „Versorgung mit Krankentransportleistungen“ den Rettungsdienst als eigenständiges Leistungssegment zu definieren und entsprechend einen § 38 a „Leistungen des Notarzt- und Rettungsdienstes“ ins SGB V einzufügen. Dieser Entwurf fand allerdings keine Mehrheit; die Zuordnung der Rettungsdienstleistungen zu den „Fahrtkosten“ wurde damit nicht geändert.
Nach Einschätzung der Träger von Rettungsdiensten trage die Subsumierung des Rettungsdienstes unter „Fahrtkosten“ dem medizinischen Charakter dieser Leistung nicht hinreichend Rechnung. Der Rettungsdienst sei keine Transportleistung im Sinne einer reinen Personenbeförderung. Er unterscheide sich hiervon deutlich durch die zu leistende notfallmedizinische Versorgung, die ständige Einsatzbereitschaft, die aufwändige medizinisch-technische Ausstattung, die besondere Qualifikation des Personals und die gesetzlich bzw. durch Verordnung vorgeschriebene Hilfsfrist. Der Transport eines Patienten sei keine „Fahrt“, sondern diene der Fortführung der eingeleiteten medizinischen Maßnahmen bis zur definitiven klinischen Behandlung. Der Rettungsdienst erbringe als integraler Bestandteil des Gesundheitswesens präklinische Leistungen. Geboten sei daher eine Änderung des SGB V in der ein
gangs erwähnten Form. Hierdurch würden sich die derzeitigen landesgesetzlichen Regelungen nicht ändern, auch zusätzliche Kosten würden nicht entstehen. Durch den nicht mehr zwingend notwendigen anschließenden Transport zur Abrechnung eines rettungsdienstlichen Einsatzes ließen sich im klinischen Bereich im Gegenteil sogar Einsparungen erwarten, da ein Teil der Patientenklientel ohne eine notwendige Krankenhausaufnahme direkt vor Ort versorgt werden könne.
2. Stimmt sie der Forderung zu, dass der Rettungsdienst im SGB V als „Krankenbehandlung“ definiert, dem Gesundheitsversorgungssystem zuzuordnen und aus § 60 SGB V als „Fahrtkosten“ herauszunehmen ist?
Der Rettungsdienst ist als Bestandteil der Fahrkosten in §§ 60 bzw. 133 SGB V geregelt. Die Kosten werden danach als Nebenleistung zu einer Hauptleistung (z. B. Krankenhausbehandlung) erbracht und setzen den Transport des Versicherten von oder zu einer von der Krankenkasse getragenen Maßnahme voraus.
Die Umsetzung des Rettungsdienstes wird in Niedersachsen über die Gesamtkosten inklusive ärztlicher Behandlung finanziert. Diese beinhalten die medizinische Hilfestellung vor Ort, auch wenn kein Transport zur stationären Behandlung erfolgt ist.
Die niedersächsischen Träger des Rettungsdienstes als Verantwortliche für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit rettungsdienstlichen Leistungen haben gegenüber der Landesregierung keinen Bedarf an einer eigenständigen Einordnung des Rettungsdienstes in das SGB V formuliert. Träger des Rettungsdienstes sind in Niedersachsen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Städte Cuxhaven, Göttingen, Hameln und Hildesheim.
Die gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen sehen ebenfalls keinen Bedarf, die derzeitigen gesetzlichen Regelungen zum Rettungsdienst - NRettDG in Verbindung mit dem SGB V hinsichtlich der Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen - zu ändern.
Entsprechende Forderungen sind auch nicht im Rahmen der Anhörung zur Novellierung des NRettDG im Jahre 2007 erhoben worden.
Zu 1 und 2: Die Landesregierung sieht sich mit den Trägern des Rettungsdienstes und den gesetzlichen Krankenkassen im Konsens, an der derzeitigen Regelung festzuhalten.
Das NRettDG ordnet den Rettungsdienst dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr zu und organisiert seine Durchführung als öffentliche Aufgabe. Die enge Verbindung zum Gesundheitswesen ist naturgemäß dadurch gegeben, dass je nach Notwendigkeit präklinische medizinische Leistungen erbracht werden. Im Vordergrund steht allerdings nicht die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit medizinischen Gesundheitsleistungen im Sinne einer „Krankenbehandlung“, sondern die Rettung aus Notfallsituationen und damit nicht selten die Bewahrung vor dem Eintritt irreversibler Schäden oder dem Tod.
Zu 3: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird keine Veranlassung zu einer entsprechenden Bundesratsinitiative gesehen.
des Justizministeriums auf die Frage 16 der Abg. Grant Hendrik Tonne, Dörthe Weddige-Degenhard und Marcus Bosse (SPD)
Durch die Pläne der Landesregierung sowie der CDU- und der FDP-Landtagsfraktion soll es zu einer Neuordnung der Justizvollzugslandkarte in Niedersachsen kommen. Hierbei droht zehn Gefängnissen in Niedersachsen das Aus, darunter auch der JVA Königslutter.
Die Stadt Königslutter ist stolz auf ihre nach Auffassung von Experten tadellos geführte Justizvollzugsanstalt, eine Außenstelle der JVA Wolfenbüttel. Das Gebäude war einst ein Schloss, dann Gericht; jetzt beherbergt es 33 Gefangene im offenen Strafvollzug. Nach Wunsch von CDU und FDP soll nun jedoch die Schließung anstehen.
Dieses Vorhaben hat in Königslutter und auch in der JVA Wolfenbüttel zu Kritik auch aus den Reihen der CDU/FDP-Landesregierung geführt. So führt der CDU-Landtagsabgeordnete Frank Oesterhelweg am 13. August 2009 in der Wolfenbütteler Zeitung aus, dass der Zustand der JVA Königslutter sehr gut sei. Er (Frank Oesterhelweg) habe den Justizminister bereits im Dezember 2008 mehrfach zu Gesprächen nach Königslutter eingeladen, doch ein Besuch
habe bis dato nicht stattgefunden. MdL Oesterhelweg wird weiter zitiert: „Ich halte es nicht für glücklich, in so einem Fall nicht mit den Betroffenen zu sprechen.“
1. Wie viele Mittel zur Sanierung der Abteilung Königslutter sind in den letzten fünf Jahren dorthin geflossen, und wofür wurden sie ausgegeben, bzw. in welcher Höhe sieht das Justizministerium weiteren Sanierungsbedarf?
2. Wann hat wer aus dem Justizministerium die Abteilung Königslutter besucht und mit der Anstaltsleitung, Bediensteten, Inhaftierten die weiteren Pläne bezüglich der JVA Königslutter besprochen?
3. Wie sieht das Beschäftigungsangebot der Inhaftierten der JVA Königslutter aus, insbesondere vor dem Hintergrund des großen Werkbetriebes mit 180 m² und der langjährigen als sehr gut angesehenen Zusammenarbeit mit zuverlässigen Firmen direkt in Königslutter und im nahen Wolfsburg?
Die Abteilung Königslutter wird zum 1. Januar 2010 geschlossen. Seit November 2009 befindet sich kein Gefangener mehr in der Abteilung. Die neun Bediensteten der Abteilung Königslutter werden ihrem Wunsch entsprechend in der Hauptanstalt der JVA Wolfenbüttel eingesetzt. Bei einer Belegungsfähigkeit von 33 Haftplätzen war die Abteilung Königslutter im Jahr 2006 mit durchschnittlich 16 Gefangenen, 2007 mit durchschnittlich 17 Gefangenen, 2008 mit durchschnittlich 20 Gefangenen und 2009 mit durchschnittlich 15 Gefangenen belegt.
Die tatsächliche Belegung der Abteilung in den vergangenen Jahren spiegelt die landesweite Überkapazität im offenen Vollzug wider. Wenn ca. 300 Plätze in Einrichtungen des offenen Vollzugs dauerhaft nicht belegt werden können, ist dies unwirtschaftlich. Durch die Fusion mit der JVA Braunschweig Ende 2010 wird die JVA Wolfenbüttel mit der Abteilung Helmstedt über eine eigene Abteilung des offenen Vollzugs verfügen. Da der Leiter der JVA Wolfenbüttel zugleich die Geschäfte der Leitung der JVA Braunschweig wahrnimmt, ist die Anstalt bereits jetzt dem Modell der Generalität entsprechend organisiert: Sie verfügt über alle Vollzugsformen und ermöglicht den Gefangenen die Progression in ihrer Stammanstalt.
Zu 1: In den letzten fünf Jahren wurden insgesamt 371 860 Euro aus Mitteln der Bauunterhaltung verausgabt, und zwar
Im Wesentlichen handelte es sich um die Sanierung der Fassade, des Daches und der Sanitärbereiche. Der Baubedarfsnachweisung (BBN) für das Jahr 2009 ist ein weiterer Sanierungsbedarf in Höhe von 85 800 Euro zu entnehmen.
Zu 2: Erste Gespräche mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben der Anstaltsleiter und die Geschäftsleiterin am 23. Februar 2009 geführt.
Am 6. März 2009 war ein Vertreter des Niedersächsischen Justizministeriums in der Abteilung Königslutter und hat vor Ort mit dem stellvertretenden Anstaltsleiter, dem Vollzugsabteilungsleiter und dem Dienstleiter der Abteilung Königslutter Hintergründe der Schließung und das weitere Vorgehen erörtert.
Am 22. Juni 2009 waren Vertreter des Niedersächsischen Justizministeriums im Rahmen des jährlichen Aufsichtsbesuches in der Abteilung Königslutter der JVA Wolfenbüttel. Ansprechpartner vor Ort waren der Vollzugsabteilungsleiter und der Dienstleiter. Ein Gesprächsanliegen zu den Konsequenzen aus der Schließung der Abteilung Königslutter wurde von den Bediensteten verneint.
Für weitere Gespräche mit den Bediensteten in der Abteilung Königslutter in der Folgezeit sah der Leiter der JVA Wolfenbüttel keinen Bedarf.
Zu 3: Von Januar bis einschließlich September 2009 waren bei einer durchschnittlichen Belegung von 16 Gefangenen durchschnittlich 14 Gefangene beschäftigt. Davon befand sich im Durchschnitt ein Gefangener im Freigang, vier Gefangene waren als Hausarbeiter und neun Gefangene in der genannten Werkhalle beschäftigt. In der Werkhalle wurde nahezu ausschließlich für eine Firma aus Helmstedt gearbeitet. Die Firma wird ihre Zusammenarbeit mit dem Vollzug in der Abteilung Helmstedt fortsetzen.