Eine „Schlechterstellung“ infolge der Neuregelung ergibt sich nur für einen sehr kleinen Kreis von Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluss - dieses aber nur bei einem unterstellten Fortbestand der alten Berufsfachschule, die aber gerade für den Besuch dieser Schülerinnen und Schüler nicht vorgesehen war!
Schülerinnen und Schüler aller anderen berufsbildenden Schulformen, auch der Klasse II der Berufsfachschulen, sowie der Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe hatten auch vorher keinen Anspruch auf Schülerbeförderung!
Die Einbeziehung dieser Schülerinnen und Schüler in den Kreis derer, für die die Schülerbeförderung seitens der Landkreise und kreisfreien Städte sicherzustellen ist, hat Konnexitätsfolgen. Bereits seit 1982 fehlten dem Land Niedersachsen die Mittel, die Schülerbeförderung für den Sekundarbereich II auszudehnen. Dies spricht angesichts der angespannten Finanzlage des Landes und der
Zu den angesprochenen unterschiedlichen Kosten für Schülermonatsfahrkarten ist zu bemerken, dass die Landkreise und kreisfreien Städte in eigenen Satzungen die Einzelheiten zur Durchführung der Schülerbeförderung verankert haben. Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen also in eigener Verantwortung im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung, auf welche Art und Weise sie dieser Beförderungs- oder Erstattungspflicht nachkommen. Dabei können sie sowohl die Beförderungsart als auch im Rahmen der Zumutbarkeit die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule festlegen, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht.
Ich freue mich aber gleichzeitig über eine Entwicklung, die es den örtlichen Trägern der Sozialhilfe ermöglicht, für bedürftige Schülerinnen und Schüler die Schülerbeförderungskosten zu übernehmen und dieses mit entsprechender Beteiligung des Landes im Rahmen des sogenannten Quotalen Systems des Sozialgesetzbuchs.
Zu 1: Der Rechtszustand vor Änderung des NSchG kann nicht wiederhergestellt werden, weil die - zum Teil durch Änderungen des Bundesrechts erzwungene - Neuordnung der beruflichen Grundbildung dem entgegensteht. Anfragen hierzu werden von den Schulbehörden entsprechend ausführlich beantwortet, um den Bürgerinnen und Bürgern den Hintergrund der Regelung verständlich zu machen.
Zu 2: Die Regelungen über die Schülerbeförderung an berufsbildenden Schulen sind in den Ländern sehr unterschiedlich ausgestaltet. SchleswigHolstein gewährt keine Schülerbeförderung im berufsbildenden Bereich. In den anderen Flächenländern wird teilweise Schülerbeförderung gewährt, wobei nach unterschiedlichen Kriterien differenziert wird. Zum Teil wird nicht nur die Ausgestaltung der Schülerbeförderung, sondern auch die Entscheidung, ob Schülerbeförderung gewährt wird, in das Ermessen der kommunalen Träger der Schülerbeförderung gestellt. In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt sind auch Eigenanteile zu tragen.
Die Ausgestaltung des berufsbildenden Schulwesens weist in den Ländern sehr große Unterschiede auf. Die Regelungen reichen daher von der Übernahme der Schülerbeförderung bis zur Nichtgewährung.
Zu der Frage, ob Schülerbeförderungskosten freiwillig geleistet werden, wurde bisher keine Abfrage bei den Landkreisen durchgeführt, sodass hierzu keine Erkenntnisse vorliegen.
Zu 3: Die Landesregierung kann keine Maßnahmen ergreifen. Der im Schulgesetz verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zumutbaren Bedingungen“ als eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung verwehrt es der Landesregierung, Zielvorstellungen bei der finanziellen Belastung durch eine Schülermonatsfahrkarte ab Klasse 11 im Wege der Rechtsaufsicht durchzusetzen.
In anderen Flächenländern gibt es folgende Regelungen: Fünf Bundesländer sehen eine Kostenerstattung ab Klasse 11 an allgemeinbildenden Schulen unter Kostenbeteiligung der Eltern vor (Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen) , während zwei Länder hier im Sekundarbereich II die Erstattung ohne Elternbeteiligung handhaben (Mecklenburg- Vorpommern und Nordrhein-Westfalen).
Trotz der teils großzügigen Regelungen im Sekundarbereich II legt Rheinland-Pfalz aber auch bereits für die Sekundarstufe I eine Elternbeteiligung für Gymnasien und für Integrierte Gesamtschulen ab bestimmter Einkommensgrenze fest. In BadenWürttemberg treffen die Stadt- und Landkreise Regelungen hinsichtlich des Eigenanteils schon ab Klasse 1.
In zwei Bundesländern ist die Beförderungs- oder Erstattungspflicht nicht nur im Sekundarbereich II nicht gegeben, sondern bereits von Klasse 1 bis 10 sehr eingeschränkt. In Schleswig-Holstein ist eine Elternbeteiligung im Primarbereich und Sekundarbereich I möglich. Im Saarland besteht eine Kostentragungspflicht nur im Primarbereich.
des Ministeriums Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 26 der Abg. Sigrid Rakow und Grant Hendrik Tonne (SPD)
Mit dem Dümmersanierungskonzept der Niedersächsischen Landesregierung aus dem Jahr 1987 wurde mit der Gleichberechtigung von Naturschutz, Landwirtschaft, Wasserwirtschaft und Tourismus ein zukunftsweisender Weg beschritten. Mit der Einbindung der Naturschutzverbände (BSH, Mellumrat und NABU) als „Naturschutzring Dümmer“ in die Arbeit der dortigen Naturschutzstation des Landes Niedersachsen wurde die Fachkompetenz in diesem Schutzgebiet von internationaler Bedeutung integriert und gebündelt. Der Naturschutzring Dümmer kann aufgrund des Finanzvolumens von fast 80 000 Euro p. a. vier sozialversicherte Teilzeitkräfte und eine Honorarkraft beschäftigen. Der Vertrag wurde in regelmäßigen Abständen mit leichten Veränderungen verlängert; die nächste Verlängerung wird am 1. Januar 2010 erforderlich.
Das Diepholzer Kreisblatt berichtet seit Anfang September kontinuierlich über diese Thematik. Neben einem Sachstandsbericht des Ministeriums am 8. Oktober wurden zahlreiche Beiträge im Leserforum veröffentlicht. Hieraus entsteht in der Öffentlichkeit folgender Eindruck: In Abstimmung mit dem Ministerium hat sich ein neuer Verein - der NUVD - gegründet, der die naturschutzfachlichen Dienstleistungen am Dümmer mithilfe des o. g. Vertrags übernehmen soll. Es ist von „feindlicher“ Übernahme die Rede. Noch vor der Eintragung in das Vereinsregister habe das Umweltministerium mit dem NUVD Abstimmungsgespräche zur Übernahme des Vertrages geführt. Alle Vorstandsmitglieder haben das FDP-Parteibuch, mit einer Ausnahme. Welche Absprachen oder Zusagen es dabei gegeben hat, sei nicht bekannt. Wie weiter spekuliert wird, soll der neue Verein wohl schon Anfang des Jahres einen Mitarbeiter (Diplomgeograf - promoviert - aus Vechta und der Sohn eines Mitglieds der FDP und des Gemeinderates der Dümmergemeinde Lembruch) ausgewählt und diesem eine Vollzeitstelle mit Dienstwohnung in der Naturschutzstation versprochen haben. Beschäftigungsangebote soll die betreffende Person bereits vor dem Monat August mit der Begründung abgelehnt haben, dass er bereits eine Vollzeitstelle mit Dienstwohnung am Dümmer sicher habe.
1. Wie beurteilt die Landesregierung die bisherige Kooperation zwischen dem Naturschutzring Dümmer und der Naturschutzstation Dümmer, und welche Ergebnisse hat diese Kooperation seit Bestehen auch in Hinblick auf die EU-Anforderungen (z. B. Natura 2000) vorzuweisen?
2. Mit welcher Absicht genau wurden im Umweltministerium oder anderswo die Gespräche zwischen Minister Sander oder gegebenenfalls anderen Ministeriumsvertretern mit welchen Personen und gegebenenfalls jetzigen Vorstandsmitgliedern des neuen Vereins zu wel
3. Wie beurteilt die Landesregierung es, dass eine jahrzehntelange vertraglich abgesicherte qualifizierte Kooperation zugunsten eines naturschutzfachlich bisher unerfahrenen und nach Auffassung von Beobachtern fachlich unqualifizierten Konstrukts, das sich personell fast ausschließlich aus FDP-Mitgliedern zusammensetzt, aufgelöst werden soll und offenkundig der zukünftige Angestellte für die Aufgabenerfüllung bereits ausgewählt worden ist?
Der Dümmer ist ein Flachwassersee im Naturraum Diepholzer Moorniederung. Im Verlandungsbereich des Sees sind großflächige Röhrichte ausgebildet. Angrenzend befinden sich ausgedehnte Feuchtwiesenkomplexe, die ursprünglich als Überflutungsraum fungierten und heute zum Teil großflächig wieder vernässt worden sind. Als Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung gemäß Ramsar-Konvention ist der Dümmer das größte Rast- und Überwinterungsgebiet im niedersächsischen Binnenland z. B. für Enten und Trauerseeschwalben. Er ist ein bedeutendes Vogelbrutgebiet mit nationaler Bedeutung für Vogelgemeinschaften von Feuchtwiesen, Röhrichten sowie Flachwasserbereichen und Verlandungszonen. Er erfüllt Verbindungsfunktionen zu anderen europäischen Vogelschutzgebieten mit ähnlichen Vogelgemeinschaften wie z. B. dem Steinhuder Meer, der Diepholzer Moorniederung und der Wesertalaue. Das Vogelschutzgebiet V 39 „Dümmer“ hat eine Größe von 4 630 ha, das FFH-Gebiet 65 „Dümmer“ eine Größe von über 1 965 ha. Der Naturraum ist aus landesweiter Sicht für den Naturschutz von herausragender Bedeutung. Vor diesem Hintergrund arbeitet die Landesnaturschutzverwaltung seit 1994 mit dem Naturschutzring Dümmer e. V. auf vertraglicher Basis zusammen. Für seine Arbeit erhält der Naturschutzring jährlich 91 147 Euro und hat die Möglichkeit, Räumlichkeiten in der Naturschutzstation Dümmer des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zu nutzen. Der aktuelle Vertrag läuft nach fünfjähriger Laufzeit am 31. Dezember 2009 aus. Bis dahin ist zu entscheiden, in welcher Weise die Zusammenarbeit mit dem ehrenamtlichen Naturschutz auf vertraglicher Basis am Dümmer fortgesetzt wird.
Zu 1: Die Bedeutung des Dümmer als Naturraum ist bereits dargestellt worden. Mit Blick auf die EUAnforderungen sind die in dem FFH- und Vogelschutzgebiet „Dümmer“ wertbestimmenden Arten
und Lebensraumtypen Gegenstand der Bemühungen der Beteiligten. Arten- und Lebensraumtypen, die sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sind in diesem Zustand zu erhalten. Andernfalls sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Erhaltungszustand der Arten- und Lebensraumtypen zu verbessern. In Teilbereichen sind schon sehr gute Ergebnisse erzielt worden, wie z. B. beim Wiesenvogelschutz und beim Schutz der vom Aussterben bedrohten Trauerseeschwalbe. Der Naturschutzring Dümmer hat zu diesen Erfolgen beigetragen. Die Zusammenarbeit zwischen dem Naturschutzring Dümmer und der Naturschutzstation Dümmer ist als gut zu bezeichnen.
Zu 2: Neben dem Naturschutzring Dümmer e. V. ist zwischenzeitlich eine Natur- und Umweltschutzvereinigung Dümmer e. V. gegründet worden, die sich ebenfalls um eine Zusammenarbeit mit der Landesnaturschutzverwaltung am Dümmer bewirbt. Vor dem Hintergrund, dass der Vertrag mit dem Naturschutzring Dümmer zum Jahresende ausläuft, ist im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz (MU) mit beiden Verbänden ein Gespräch geführt worden, das jeweils vom Referatsgruppenleiter Naturschutz im MU geleitet worden ist. Das Gespräch mit der Natur- und Umweltschutzvereinigung Dümmer e. V. hat am 20. August 2009 stattgefunden, das Gespräch mit dem Naturschutzring Dümmer e. V. am 24. August 2009. Beide Verbände sind im Rahmen dessen vom MU gebeten worden, Konzepte über die künftige inhaltliche Ausgestaltung der möglichen Zusammenarbeit mit dem Land nach ihren Vorstellungen zu erarbeiten. Beide haben diese Konzepte am 15. September 2009 fristgemäß eingereicht. Die Konzepte werden derzeit im MU geprüft.
Zu 3: Eine Entscheidung über die künftige Zusammenarbeit der Landesnaturschutzverwaltung mit dem ehrenamtlichen Naturschutz am Dümmer ist bisher noch nicht getroffen worden. Die der Frage zugrunde liegende Annahme ist aber nicht zutreffend, weshalb auf die Frage nicht Weiteres geantwortet wird.
Gewährung von Zahlungserleichterungen oder Zahlungsaufschüben durch die Steuerverwaltung für Firmen mit Liquiditätsengpässen in der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise - Welche bundesrechtlichen Regelungen behindern die niedersächsische Finanzverwaltung?
„Steuerverwaltung in Zeiten der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise - Liquiditätshilfen durch das Finanzamt?“ war das Thema des Niedersächsischen Finanzforums, das von der Steuerberaterkammer Niedersachsen gemeinsam mit dem Niedersächsischen Finanzministerium am 15. September 2009 durchgeführt wurde. Gerade infolge der Krise fehle einigen Unternehmen die erforderliche Liquidität. Es sei deshalb richtig, nach Lösungen zu suchen, ob und wie die Steuerverwaltung die betroffenen Unternehmen unterstützen könne, so der Niedersächsische Finanzminister in einer Pressemitteilung.
Die Abgabenordnung bietet den Finanzämtern unterschiedliche Instrumentarien, Firmen in Krisensituationen bei der Festsetzung und Einziehung der Steuern entgegenzukommen. Die Möglichkeiten, Steuervorauszahlungen herabzusetzen, Steuerzahlungen zu stunden oder einen Vollstreckungsaufschub zu gewähren, können Firmen dabei unterstützen, kurzzeitige finanzielle Engpässe zu überbrücken. Finanzämter können allerdings nicht die Banken als Kreditgeber ersetzen. Ebenfalls muss immer der Grundsatz der Steuergerechtigkeit gewährleistet sein, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Der Niedersächsische Finanzminister hat am Schluss der Veranstaltung folgendes Resümee gezogen: „Auch wenn die vorrangige Aufgabe der Steuerverwaltung, um unser Gemeinwesen funktionsfähig zu halten, die Erhebung von Steuereinnahmen ist, hat die Steuerverwaltung grundsätzlich auch das Wohl der Unternehmen im Auge. Sie muss aber dabei gut abwägen, in welchen Bereichen sie helfen kann und in welchen sie daran durch das für alle Ländersteuerverwaltungen geltende Bundesrecht gehindert ist.“
Ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (1BvR 1305/09) hat eine Entscheidung der niedersächsischen Finanzverwaltung und des Niedersächsischen Finanzgerichtes aufgehoben, weil die wirtschaftliche Situation der betroffenen Firma nicht geprüft worden ist. Die Mahnung des Gerichtes, der Fiskus müsse in solchen Fällen mehr Rücksicht auf die finanzielle Situation der Steuerpflichtigen nehmen, lässt den Schluss zu, dass auch die niedersächsische Finanzverwaltung bisher nicht immer den möglichen Rechtsrahmen zugunsten betroffener Unternehmen ausgeschöpft hat.
1. Welche Bestimmungen der Abgabenordnung sind aus Sicht der Landesregierung nicht ausreichend bzw. haben die Finanzverwaltung in
2. Welche Konsequenzen sind aus dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu ziehen, um sicherzustellen, dass die niedersächsische Finanzverwaltung alle rechtlichen Möglichkeiten zur Unterstützung von Firmen mit Liquiditätsengpässen auch tatsächlich ausschöpft?
3. Welche Schritte hat die Landesregierung bisher unternommen, um zu einer Änderung des ihrer Ansicht nach behindernden Bundesrechtes zu kommen, und was spricht ihrer Ansicht nach gegen eine bundeseinheitliche Regelung?
Die Wirkungen der Wirtschaftskrise auf den einzelnen Steuerpflichtigen bei der Prüfung von Billigkeitsanträgen werden durch die Finanzämter schon jetzt unter dem Gesichtspunkt der Bedürftigkeit individuell im Rahmen des geltenden Rechts geprüft.
Ausgehend von dieser Grundlage, wurde im Finanzforum die Frage diskutiert, ob und in welcher Form die niedersächsische Finanzverwaltung den von der Krise betroffenen Steuerpflichtigen darüber hinausgehend helfen kann. Das Ergebnis dieser Diskussionsveranstaltung war, dass gerade in der Krise nach Wegen gesucht werden muss, um schnell und unbürokratisch Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Klar war aber auch, dass es hierbei darum geht, den vorhandenen Spielraum sorgfältig auszuloten; denn bei einer Stundung muss gewährleistet sein, dass der Steueranspruch nicht nachhaltig gefährdet wird. Die in der Diskussion gefundene Lösung, Stundungen bis zu einer klar definierten Bagatellgrenze schnell und effektiv gewähren zu können, wollen wir zeitnah in den niedersächsischen Finanzämtern pilotieren. Wir benötigen hierfür eine Ausnahmeregelung und sind insoweit mit dem Bund und den anderen Ländern in Verhandlungen.
Dem von Ihnen zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Einzelfall zugrunde, bei dem das Niedersächsische Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung von angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden verwehrt hat, weil der Steuerpflichtige keine Sicherheitsleistung erbringen konnte. Hier lagen Steuerfestsetzungen zugrunde, bei denen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestanden. Bei Anträgen auf Stundung, Erlass oder Vollstreckungsaufschub liegen jedoch in aller Regel unstreitige, bestandskräftige Steuerforderungen vor. In diesen Fällen sind somit - schon aus Gründen der Steuergerechtigkeit - andere Maßstäbe zu setzen. Gleichwohl werden wir das Urteil genau
Zu 1: Die für die Gewährung von Zahlungserleichterungen oder Zahlungsaufschüben durch die Finanzverwaltung maßgebenden Bestimmungen der Abgabenordnung stellen im Wesentlichen folgende Instrumente zur Verfügung: Stundung (§ 222 AO), Erlass (§§ 163, 227 AO) und Vollstreckungsvereinbarung (§ 258 AO). Diese bundesrechtlichen Regelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung geben einen rechtlichen Rahmen vor und begrenzen damit naturgemäß die Möglichkeiten der Länderfinanzverwaltungen. Aus Sicht der Landesregierung sind diese Bestimmungen aber ausreichend.