Protocol of the Session on October 30, 2009

Zu 1: Die für die Gewährung von Zahlungserleichterungen oder Zahlungsaufschüben durch die Finanzverwaltung maßgebenden Bestimmungen der Abgabenordnung stellen im Wesentlichen folgende Instrumente zur Verfügung: Stundung (§ 222 AO), Erlass (§§ 163, 227 AO) und Vollstreckungsvereinbarung (§ 258 AO). Diese bundesrechtlichen Regelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung geben einen rechtlichen Rahmen vor und begrenzen damit naturgemäß die Möglichkeiten der Länderfinanzverwaltungen. Aus Sicht der Landesregierung sind diese Bestimmungen aber ausreichend.

Verbesserungsbedarf - und dies ist Ausfluss der Erkenntnisse aus dem Finanzforum - sieht die Landesregierung, wie oben bereits ausgeführt, aber im Bereich der Rahmenbedingungen bei Kleinstundungen.

Zu 2: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist aus den eingangs genannten Gründen für die Frage der Unterstützung von Firmen mit Liquiditätsengpässen nicht einschlägig. Ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen für Entscheidungen der Finanzverwaltung über das Erfordernis der Gestellung von Sicherheiten in Aussetzungsfällen zu ziehen sind, wird zurzeit geprüft.

Zu 3: Siehe Antwort zu Frage 1. Das Niedersächsische Finanzministerium hat zur Erleichterung von Kleinstundungen eine Initiative in den zuständigen Gremien von Bund- und Ländern unternommen, um hier bundeseinheitlich verbesserte Rahmenbedingungen zu schaffen.

Anlage 26

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 28 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Welche Auswirkungen hat die Anwendung der neuen Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Gebiete mit hoher Geflügeldichte?

Geruchsbelästigungen aus der Landwirtschaft sind nur sehr schwer zu beurteilen. Um in diesem Zusammenhang zu einer objektiven Beurteilung zu gelangen, hat der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) vor rund zehn Jah

ren die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) verabschiedet, die auch in Niedersachsen als Verwaltungsvorschrift eingeführt wurde.

In der Vergangenheit wurde in dieser Verwaltungsvorschrift allerdings nicht berücksichtigt, dass die Geruchsintensität von der jeweiligen Tierart abhängig ist. Die Umwelt- und Agrarministerkonferenz hat sich daher vor mehr als einem Jahr darauf geeinigt, diese unterschiedlichen Belästigungsgrade in die Neufassung der GIRL einzubeziehen. Niedersachsen hat diese Neufassung der Geruchsimmissionsrichtlinie mit Wirkung zum 9. September 2009 umgesetzt. Gerüche aus der Schweinehaltung werden jetzt mit einem Abschlag von 25 %, die aus der Rinderhaltung von 50 % gegenüber Gerüchen aus der Legehennenhaltung versehen. Für Masthähnchenanlagen gilt hingegen ein Faktor von 1,5.

In den Regionen mit hoher Geflügeldichte gibt es seit Langem Interessenkonflikte zwischen den Landwirten, die sich weiterentwickeln und damit vergrößern wollen, und den gemeindlichen Planungen von Wohn- und Gewerbeflächen. Auch die Landesregierung bestätigt, dass Flächenkonkurrenzen zwischen der Urproduktion, dem vor- und nachgelagerten Gewerbe, der wohnbaulichen Entwicklung und der Gewinnung regenerativer Energien existieren.

Eine Änderung des Baugesetzbuches im Hinblick auf die Privilegierung von landwirtschaftlichen Stallanlagen ist nach Ansicht der Landesregierung allerdings keine geeignete Möglichkeit, diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, so die Antwort auf eine Mündliche Anfrage in der Plenarsitzung am 18. Juni 2009. Die Landesregierung hat die bestehenden Instrumente zur räumlichen Steuerung von Tierhaltungsanlagen auf kommunaler Sicht für ausreichend erachtet, wenn sie entsprechend ausgeschöpft werden.

Im Nordwesten Niedersachsens haben Kommunen in Regionen mit hoher Tierdichte feststellen müssen, dass sie selbst dann, wenn sie die Instrumente zur räumlichen Steuerung von Tierhaltungsanlagen genutzt haben, die Konflikte zwischen den unterschiedlichen Flächenansprüchen nicht mehr lösen können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Folgen ergeben sich durch die Neufassung der GIRL auf die Regionen mit hoher Geflügeldichte im Hinblick auf die dann neu zu berechnenden Abstände zwischen Tierhaltungsanlagen und Wohnbebauung?

2. Welche Instrumente zur räumlichen Steuerung von Tierhaltungsanlagen stehen den Kommunen zur Verfügung, die alle planerischen Möglichkeiten zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen (bis zur Aufstellung von Bebauungs- plänen für den gesamten Außenbereich) ausgeschöpft haben und dennoch feststellen müssen, dass aufgrund der hohen Geruchsvorbelastungen eine weitere dörfliche Entwicklung

von Wohn- und Gewerbegebieten nicht mehr möglich ist?

3. Gibt es aus Sicht der Landesregierung auch in Regionen mit hoher Tierdichte noch die Möglichkeit der Ausweisung von Eignungsgebieten im Rahmen der Regionalplanung, und welche Gründe haben dazu geführt, dass dieses Instrumentarium bisher noch in keinem Fall zur Anwendung gekommen ist?

Entscheidungen über die Zulässigkeit von landwirtschaftlichen Bauvorhaben sind in einem hohen Maße von deren Umwelt- und Raumverträglichkeit geprägt. Jeder Stallbau in Niedersachsen ist deshalb an Genehmigungsvoraussetzungen gebunden. Diese umfassen insbesondere die Bereiche Bauplanungsrecht, Immissionsschutzrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht und den Tierschutz.

Die bestehenden Instrumente zur räumlichen Steuerung von Tierhaltungsanlagen auf kommunaler Ebene werden für ausreichend erachtet, wenn die raumordnungs- und bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft und abgestimmt angewandt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung hat als eines der ersten Bundesländer die von einer Arbeitsgruppe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz erarbeitete Neufassung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) aus dem Jahr 2008 als verbindliche Verwaltungsvorschrift veröffentlicht.3 Sie berücksichtigt als wesentliche Neuerung das unterschiedliche Belästigungspotenzial tierartspezifischer Geruchsimmissionen. Die Gewichtungsfaktoren sind bei der Genehmigung von Neuanlagen und wesentlichen Änderungen von Tierhaltungsanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zugrunde zu legen.

Die Geruchsimmissionsrichtlinie stellt bewusst einen Rahmen dar, der ausdrücklich die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zulässt. Dies lässt auch Abweichungen der Geruchsimmissionswerte, bezogen auf die konkreten Verhältnisse vor Ort, zu. Neben der Anwendung der Gewichtungsfaktoren und der Festlegung anzuwendender Geruchsimmissionswerte kann auch die Festlegung des zu betrachtenden Beurteilungsgebiets Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung haben. 3 gem. RdErl. d. MU, d. MS, d. ML u. d. MW vom 23.07.2009, Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Ge- ruchsimmissions-Richtlinie – GIRL), Nds. MBl. 2009, S. 794

Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung sind Geruchsimmissionen in die planerische Abwägung einzubeziehen. Bei der Feststellung und Bewertung von Geruchsimmissionen kann die GIRL sinngemäß angewandt werden.

Zu 2: Die Landesregierung hat die planerischen Möglichkeiten zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen in ihrer Antwort auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Geuter (SPD)4 zum Thema „Planungsrechtliche Steuerungsinstrumente für Tierhaltungsanlagen reichen nicht mehr aus - Welche Entwicklungsmöglichkeiten gibt es noch für Gebiete mit hoher Tierdichte?“ im Juni 2009 dargelegt.

Die für Tierhaltungsanlagen erteilten immissionsschutz- bzw. bauordnungsrechtlichen Genehmigungen sind gebundene Entscheidungen. Die Genehmigungsbehörde hat keine Möglichkeit, beantragte Vorhaben planerisch zu steuern. Hierauf hat die Landesregierung auch in der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Möhrmann (SPD) 5 zum Thema „Gilt die Privilegierung landwirtschaftlicher Bauvorhaben auch für die industrielle Landwirtschaft?“ im September 2008 hingewiesen. Ob tatsächlich keine weitere dörfliche Entwicklung möglich ist, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Zu 3: Auf Ebene der Regionalplanung können landschaftsbeeinträchtigende Nutzungen wie z. B. Anlagen zur Massentierhaltung auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) gebündelt werden.

Mit der Festlegung von Eignungsgebieten für Tierhaltung kann die grundsätzliche Privilegierung gewerblicher Tierhaltungsanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB eingeschränkt und in der Regel ein Ausschluss solcher Anlagen außerhalb der festgelegten Gebiete erreicht werden. Außerhalb der Eignungsgebiete stehen den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen, soweit als Ziel der Regionalplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Damit kann die Regionalplanung zur räumlichen Steuerung und zum Abgleich unterschiedlicher Nutzungsinteressen beitragen.

Warum die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Regionalplanung bisher keinen

4 Anlage 1 des Stenografischen Berichtes der 41. Sitzung des Niedersächsischen Landtages, S. 5220 ff 5 Drs. 16/477 S. 2

Gebrauch von der Möglichkeit zur planerischen Steuerung von Tierhaltungsanlagen machen, ist der Landesregierung nicht bekannt, da es sich um einen Aufgabenbereich im eigenen Wirkungskreis der Träger der Regionalplanung handelt.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 29 der Abg. Norbert Böhlke und Heidemarie Mundlos (CDU)

Existenzgründungen in Niedersachsen - Frauen gründen seltener als Männer

Frauen sind im Erwerbsleben nach einschlägigen statistischen Erhebungen noch immer nicht auf Augenhöhe mit Männern. Dies betrifft zum einen die Zahl der Frauen in Führungspositionen. Betroffen sind Frauen aber auch dahin gehend, dass sie im Vergleich mit ihren männlichen Kollegen im Schnitt ein geringeres Einkommen für die gleiche Tätigkeit erhalten. Im Durchschnitt liegt das Einkommen ca. 20 % niedriger.

In diesem Zusammenhang steht der KfWGründungsmonitor aus dem Mittelstandsmagazin, Ausgabe 9/2009. Danach haben sich im Jahr 2008 in Deutschland 797 000 Menschen selbstständig gemacht. Zu beobachten ist zweierlei: Zum einen ist auffällig, dass die Quote der Frauen an den Unternehmensgründungen „nur“ bei 41 % liegt. Zum anderen wird in der Auswertung der Statistik darauf hingewiesen, dass gerade in der ersten Phase der Unternehmensgründung viele Gründer scheitern. Mehr als ein Viertel dieser Unternehmer sind nach drei Jahren nicht mehr im Markt tätig. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Gründung Bestand habe, sei umso größer, wenn der Gründer bereits einschlägige Erfahrungen aus einer vorangegangenen Selbstständigkeit mitbringe oder größere finanzielle Mittel zur Verfügung habe.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Förderungs- und Beratungsmöglichkeiten stehen Frauen in Niedersachsen im Vorfeld der Existenzgründung und während der Anlaufphase des Unternehmens zur Verfügung, und wie werden diese angenommen?

2. Wie hoch ist der Anteil von Frauen an Existenzgründungen von Unternehmen in Niedersachsen bei der Gründung und nach drei Jahren?

3. In welchen Bereichen gründen Frauen vorrangig neue Existenzen?

Zu 1 Die Wirtschafts- und Arbeitsförderprogramme des MW richten sich an Frauen und Männer. Dabei stehen Frauen wie Männern über die NBank glei

chermaßen Förderungs- und Beratungsmöglichkeiten im Vorfeld einer Existenzgründung, aber auch in den ersten Aufbaujahren des jungen Unternehmens zur Verfügung.

Die Maßnahmen im Bereich der Existenzgründung sind nicht zielgruppenspezifisch ausgerichtet, sollen aber insgesamt zur Verbesserung der Chancengleichheit beitragen und eine stärkere Integration von Frauen in das Wirtschaftsleben fördern.

Nachfolgend werden die Förder- und Beratungsangebote im Einzelnen dargestellt:

A. Förder- und Beratungsangebote des MW:

Die Gründungsberatungsförderung von Bund und Ländern ist harmonisiert und aufeinander abgestimmt worden. Seit dem 1. November 2007 erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller in den ersten fünf Jahren nach Gründung eine Beratungsförderung des Bundes aus dem „KfW-Gründercoaching Deutschland“. Die Länder sind ergänzend für eine Unterstützung dieser Zielgruppe im Vorgründungsbereich zuständig. In Niedersachsen wurde hierfür zum Frühjahr 2009 - korrespondierend zum Landesangebot der Förderung über die „Beratungsrichtlinie 2007“ für bestehende Unternehmen - das neue Landesförderprogramm „Gründungscoaching Niedersachsen“ implementiert. Damit steht nun auch für den wichtigen Vorgründungsbereich das Angebot einer Förderung begleitender Gründungsberatung durch qualifizierte externe Beraterinnen und Berater zur Verfügung.

Die Förderung erfolgt unter Einsatz von Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds. Das Programm erfreut sich zunehmend guter Nachfrage. Bisher wurden über die NBank gut 160 Förderanträge bewilligt, hiervon 60 Anträge (37 %), die von zukünftigen Unternehmerinnen gestellt wurden.

Landesinitiative „Gründerfreundliches Niedersachsen“

Um die Förder- und Unterstützungslandschaft besser zu strukturieren, startete am 13. August 2009 die Landesinitiative „Gründerfreundliches Niedersachsen“. Gemeinsam mit am Gründungsgeschehen beteiligten Organisationen soll eine stärkere Bündelung und Publikation des vorhandenen Angebots im Gründungsbereich erreicht werden. Durch die Vernetzung und Abstimmung der Partner untereinander wird künftig der Überblick über die regionalen Beratungs-, Förder- und Unterstüt