Protocol of the Session on October 30, 2009

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 24 der Abg. Marcus Bosse und Stefan Klein (SPD)

Hähnchenmast-„Highway“ durch Niedersachsen?

Die Salzgitter Zeitung vom 30. September 2009 titelt: „A 7 soll Hähnchenmaststraße werden - BUND-Sprecher: Landwirtschaftsministerium plant 200 neue Ställe“. Weiter wird ausgeführt, dass diese Massentierhaltungsanlagen mit bis zu 40 000 Tieren pro Anlage entlang der A 7 zwischen Celle und Northeim vorgesehen seien. Unter den betroffenen Anwohnern ergibt sich diesbezüglich heftiger Protest. Auch die Umweltverbände und Tierschützer melden sich bereits zu Wort. Es werde bereits Geld für eine Klage gesammelt, so die Berichterstattung.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Inwiefern gibt es tatsächlich die o. g. Planungen zur Errichtung von Hähnchenmastanlagen entlang der A 7 zwischen Celle und Northeim, und wie schätzt die Landesregierung die Bedenken und Befürchtungen der Menschen hierzu ein?

2. Welche Schritte wird das Ministerium einleiten, um mit den massiven Sorgen und Bedenken der Bürgerinnen und Bürger, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Landkreisen, umzugehen?

3. Welche geplanten Massentierhaltungsanlagen sind dem Ministerium insbesondere im Raum Salzgitter und Wolfenbüttel bekannt, und wie schätzt die Landesregierung die dadurch bedingten Auswirkungen auf die direkten und

indirekten Wohnumfelder und die verkehrliche Belastung auf der Straße ein?

Die Nachfrage nach Geflügelfleisch, insbesondere Hähnchenfleisch, ist in Deutschland tendenziell steigend. Der Selbstversorgungsgrad liegt demgegenüber bei nur rund 90 %. Die Ernährungswirtschaft reagiert hierauf mit der Planung weiterer Schlachtkapazitäten und der Suche nach landwirtschaftlichen Betrieben, die die Mast der Tiere durchführen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In Wietze (Landkreis Celle) hat sich ein Investor gefunden, der einen modernen Schlachtbetrieb für Geflügel errichten möchte und damit vorerst 250 und später bis zu 1 000 Arbeitsplätze schaffen will. Der Wietzer Gemeinderat hat sich mit nur einer Gegenstimme für das geplante Vorhaben ausgesprochen. Um den geplanten Schlachthof fortlaufend mit Geflügel beliefern zu können, müssen an geeigneten Standorten in verkehrsgünstiger Lage Stallanlagen errichtet werden.

Der Landesregierung sind die Befürchtungen der Menschen und die Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Genehmigung von Stallneubauten bekannt. Sowohl die Ansprüche der Einwohner an eine ungestörte und gesunde Wohnumgebung, als auch die des Landwirtes sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von geplanten Bauvorhaben ist deshalb an strenge Genehmigungsauflagen gebunden. Diese beinhalten vor allem die Bereiche Bauplanungsrecht, Immissionsschutzrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht und Tierschutz.

Für die Anwendung des jeweils geforderten Genehmigungsverfahrens sind die Tierbesatzzahlen nach dem BImSchG ein Einstufungskriterium. Nach derzeitigem Recht ist für ein Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG für Mastgeflügel ab 40 000 Stallplätzen eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht es der interessierten Bevölkerung, sich genau und umfassend über das geplante Bauvorhaben, die damit verbundenen Auswirkungen und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren.

Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Hähnchenmastanlagen im Hinblick auf das Tierschutzrecht ist die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Mit der Vierten Änderungsverordnung vom 1. Oktober 2009, BGBl. S. 3223, sind mit Wirkung

vom 9. Oktober 2009 im Abschnitt 4 Anforderungen an die Masthühnerhaltung geschaffen worden.

Zum Planungsstand von Stallanlagen vgl. Antwort zu Frage 3.

Zu 2: Das Ministerium weiß um die Sorgen und Bedenken von Teilen der Bevölkerung im Zusammenhang mit dem Bau großer Stallanlagen. Im Bedarfsfall ist das Ministerium gerne bereit, vermittelnd und beratend tätig zu werden.

In der Mehrzahl der niedersächsischen Landkreise stellt die Intensität der Tierhaltung bisher jedoch kein Problem dar. Einige dieser Landkreise sind aufgrund der geringen Viehdichte als neue Standorte für Tierhaltungsanlagen durchaus geeignet. Gerade für strukturschwache Regionen bietet sich so die Möglichkeit, Arbeitsplätze zu schaffen und die Infrastruktur zu verbessern. Die betroffenen Landkreise und Kommunen sollten dabei ihre Planungshoheit und die vorhandenen Steuerungsmöglichkeiten für Stallanlagen ausschöpfen.

Grundsätzlich hält die Landesregierung die bestehenden Instrumente zur räumlichen Steuerung auf kommunaler Ebene für ausreichend, wenn die bau- und raumordnungsrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden und beides ergänzend angewandt wird (vgl. dazu auch Drs. 16/1331 und 16/1531, Antwort auf die Große Anfrage „Stallbau- boom“ Drs. 16/856).

Zu 3: Auf aktuelle Anfrage hin haben die an der A 7 liegenden Landkreise zwischen Celle und Northeim folgende Zahlen zu geplanten Mastgeflügelställen genannt:

- Landkreis Celle: Zwei Masthähnchenställe mit insgesamt 84 000 Stallplätzen sind genehmigt worden.

- Landkreis Göttingen: Ein Masthähnchenstall mit 29 000 Mastplätzen wird konkret geplant. Eine Voranfrage zur Errichtung von zwei Stallanlagen mit etwa 80 000 Stallplätzen liegt vor.

- Landkreis Hildesheim: Es liegen keine Bauanträge für Mastgeflügelställe vor. Es sind auch keine Voranfragen zur Errichtung solcher Ställe bekannt.

- Landkreis Northeim: In diesem Monat wurde ein neuer Mastgeflügelstall mit 38 000 Stallplätzen in Betrieb genommen. Ein Mastgeflügelstall mit ca. 77 000 Stallplätzen befindet sich in Planung.

- Landkreis Soltau-Fallingbostel: Ein Mastgeflügelstall mit 40 000 Stallplätzen befindet sich in Planung.

- Landkreis Verden: Ein Mastgeflügelstall mit 100 000 Stallplätzen befindet sich in Planung. Eine Stallanlage mit 40 000 Plätzen wurde bereits genehmigt.

- Landkreis Wolfenbüttel: Ein Bauantrag für zwei Mastgeflügelställe zu je 40 000 Tieren liegt vor. Von zwei weiteren Ställen zu je 40 000 Tieren wird konkret gesprochen.

- Stadt Salzgitter: Es sind keine Planungen für den Bau von Mastgeflügelställen bekannt.

- Region Hannover: Es sind keine Planungen für den Bau von Mastgeflügelställen bekannt.

Zu den Auswirkungen auf die direkten und indirekten Wohnumfelder wird auf die Beantwortung der Fragen 1. und 2. verwiesen.

Hinsichtlich der Frage der Verkehrsbelastung wird darauf hingewiesen, dass es die Aufgabe des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung ist, sich aktiv an der Entwicklung ländlicher Räume Niedersachsens zu beteiligen. Dabei ist zu beachten, dass einzelne Regionen nicht überproportional belastet werden, z. B. durch erhöhtes Verkehrsaufkommen oder zu starke Inanspruchnahme ihrer Flächen. Die Nähe zu Autobahnen ist für die Geflügelwirtschaft, die in großem Umfang auf eine schnelle Belieferung mit Tieren und Futtermitteln und die zügige Verteilung der fertigen Produkte angewiesen ist, von Vorteil. Gleichzeitig werden über die Suche nach geeigneten Standorten in Autobahnnähe lange Fahrten auf Landstraßen und damit verbundene Beeinträchtigen der Anwohner vermieden.

Anlage 23

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 25 der Abg. Wiard Siebels und Dieter Möhrmann (SPD)

Schülerinnen- und Schülerbeförderung zu berufsbildenden Schulen und im allgemeinbildenden Sekundarbereich II

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der beruflichen Grundbildung und zur Änderung anderer schulrechtlicher Bestimmungen vom 2. Juli 2008 sind in § 114 Abs. 1 NSchG die Bestimmungen zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern zu berufsbildenden Schulen geändert

worden. Danach haben diese ab dem 11. Schuljahrgang der allgemeinbildenden Schulen keinen Anspruch auf Beförderung oder Fahrkostenerstattung. An den berufsbildenden Schulen haben diese Ansprüche nur diejenigen, die ein schulisches Grundbildungsjahr oder die Klasse I derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Sekundarabschluss-I-Realschulabschluss voraussetzen, besuchen, z. B. zweijährige Berufsfachschule Wirtschaft im ersten Jahr Anspruch, im zweiten Jahr nicht mehr. Das gilt im Gegensatz zu anderen Gleichaltrigen, die einen Hauptschulabschluss haben, auch für Schülerinnen und Schüler, die schon den Realschulabschluss erworben haben und über eine Berufsfachschule ihren erweiterten Abschluss erwerben wollen. Hier trägt der jeweilige Landkreis die Kosten der Schülerbeförderung, die sich monatlich durchaus zwischen 60 bis über 100 Euro bewegen können. Die aktuellen Entscheidungen über Veränderungen im Berufsschulbereich führen nach Auffassung Betroffener zu weiteren Ungerechtigkeiten. Insbesondere Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) können diese zusätzliche Belastung nicht tragen. Förderungen von einmalig 100 Euro durch die Stiftung „Familie in Not“ sind in deren Augen keine Lösung.

Mit einer Begründung für diese Entscheidung tut sich das Kultusministerium nach Einschätzung von Beobachtern schwer.

So meldet die Böhme-Zeitung am 16. September 2009, dass trotz mehrmaliger Nachfrage dort keine Antwort zu erhalten war.

Nicht ausblenden darf man in diesem Zusammenhang auch die finanziellen Belastungen durch den Schulbesuch im allgemeinbildenden Bereich des Sekundarbereichs II. Hierzu titelte die Hannoversche Allgemeine am 7. September 2009: „Taxi Mama - teures Abitur auf dem Land“. Bei Nutzung der Schülerbeförderung oder des allgemeinen ÖPNV entstehen nach Auskunft der Landesregierung monatliche Kosten zwischen 42 Euro in der Region Hannover und 131 Euro im Landkreis Osterode pro Schülerin oder Schüler. Andere Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen haben inzwischen durch Maßnahmen reagiert.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen für den berufsbildenden Bereich will sie unternehmen, um die Irritationen, Unklarheiten und Ungerechtigkeiten auszugleichen, oder handelt es sich hier um eine kommunale Angelegenheit?

2. Wie sehen die Schülerbeförderungsbedingungen für den berufsbildenden Bereich in anderen Flächenländern aus, und welche Landkreise übernehmen die Kosten für die Betroffenen als freiwillige Leistung (mit Genehmigung der Kommunalaufsicht), um den Rechtszustand vor Änderung des Schulgesetzes wiederherzustellen?

3. Welche Maßnahmen plant sie, um dem Vorwurf „teures Abitur auf dem Lande“ zu begeg

nen, welche Regelungen gibt es hierzu in anderen Flächenländern, oder handelt es sich hier um eine kommunale Aufgabe?

Infolge der Neuordnung der beruflichen Grundbildung musste das Niedersächsische Schulgesetz zum 1. August 2009 verändert werden. Ziel des Gesetzgebers war es dabei u. a., für die Schülerbeförderung Regelungen zu finden, die der bisherigen Rechtslage möglichst nahe kommen.

Bis zur Neuregelung waren von den Landkreisen und kreisfreien Städten die Schülerinnen und Schüler des schulischen Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres sowie der Klasse I derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Realschulabschluss voraussetzen, zur Schule zu befördern.

Durch die Neuordnung der beruflichen Grundbildung wurde das Berufsgrundbildungsjahr abgeschafft. Die Schülerinnen und Schüler, die keinen Ausbildungsplatz erhalten haben, besuchen nunmehr je nach Leistungsstand eine Berufsfachschule oder die Berufseinstiegsschule. Die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen wurden in die Schülerbeförderung einbezogen.

Bei den einjährigen Berufsfachschulen kann nicht mehr nach solchen mit oder ohne Eingangsvoraussetzungen unterschieden werden. Die Neuregelung der Schülerbeförderung hat aber nahezu den gleichen Schülerkreis in die Schülerbeförderung einbezogen.

Eine „Schlechterstellung“ infolge der Neuregelung ergibt sich nur für einen sehr kleinen Kreis von Schülerinnen und Schülern mit Realschulabschluss - dieses aber nur bei einem unterstellten Fortbestand der alten Berufsfachschule, die aber gerade für den Besuch dieser Schülerinnen und Schüler nicht vorgesehen war!