Protocol of the Session on October 30, 2009

Zu 3: Die mit dem Bau des dritten Gleises verbundene Kapazitätserhöhung ermöglicht die Fortführung von bisher in Winsen (Luhe) endenden Nahverkehrszügen von und nach Lüneburg und eine Verkürzung der Reisezeiten durch wegfallende Überholungen. Damit wird das SPNV-Angebot für die Gemeinden Radbruch und Bardowick quantitativ und qualitativ deutlich verbessert.

Anlage 21

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 23 der Abg. Dieter Möhrmann, Silva Seeler, Brigitte Somfleth und Andrea SchröderEhlers (SPD)

Heidewasser für Hamburg: Welche Veränderungen müssen zukünftig hinsichtlich der Verwaltungsvereinbarung von 1974 zwischen Hamburg und Niedersachsen und in der geplanten Neubewilligung der Grundwasserentnahme erfolgen?

Das Bewilligungsverfahren für die Grundwasserförderung durch die Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) in den Fassungen West und Ost ist angelaufen. Die ursprüngliche Bewilligung ist am 31. Dezember 2004 ausgelaufen. Die Bewilligung wurde auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen Hamburg und Niedersachsen aus dem Jahr 1974 ausgesprochen.

In der Antwort auf die Kleine Schriftliche Anfrage vom 1. Dezember 2005, die nach drei Monaten einging (Drs. 15/2442), werden umfangreiche Beweissicherungsmaßnahmen genannt, die mit der damaligen Bewilligung verknüpft waren. Aus der o. g. Antwort geht hervor, dass die Hamburger Wasserwerke schon 1999 Antragsunterlagen für eine Neubewilligung des Wasserrechts auf weitere 30 Jahre bei der damaligen Bezirksregierung Lüneburg eingereicht hatten. Anscheinend soll die Grundlage für den nun konkret neu eingereichten Antrag auf

Grundwasserförderung vom 30. Juni 2009 beim Landkreis Harburg weiterhin das Abkommen bzw. die Verwaltungsvereinbarung von 1974 sein, obwohl nicht nur durch EU-, Bundes- und Landesrecht ökologische Erkenntnisse und das Gebot der Nachhaltigkeit im Jahr 2009 ganz andere Grundlagen beachtet werden müssten (beispielsweise durch Natura 2000 oder etwa die EU-Wasserrahmenrichtlinie).

Aus der Antwort geht ebenfalls hervor, dass es zu Schadensersatz- und Erstattungsforderungen gekommen ist.

In den ersten Jahren der Förderung nach 1974 war es zu massiven Schäden in den Pumpregionen bei Bächen, Teichen und Feuchtgebieten und an Gebäuden gekommen. Trotzdem stellt die Landesregierung in ihrer Antwort 2005 fest, dass die bisherige Förderung keine wesentlichen Schäden oder Grundwasserabsenkungen verursacht habe. Pressemeldungen bestätigen die erheblichen Schäden. Das gilt für das immer häufigere Trockenfallen der oberen Este, der Seeve, der Wümme, der schmalen Aue und am Aubach und für die Hinweise, dass Biotope und Teiche gefährdet sind, Heidebäche immer weniger Wasser führen und der Grundwasserspiegel um 40 bis 60 cm gefallen sei.

Im Zusammenhang mit dem neu gestellten Antrag auf Grundwassergewinnung stehen Aussagen von Wasserwirtschaftlern, die, bedingt durch den Klimawandel, eine beeinträchtigte Grundwasserneubildungsrate annehmen. „Die Erderwärmung verhindert eine ergiebige Grundwasserneubildung“, heißt es konkret dazu im Hamburger Abendblatt vom 15. Dezember 2006.

Zu dem Anliegen, die Fördermenge von 15 Millionen m³/Jahr auf 16,6 Millionen m³/Jahr zu erhöhen, ist festzustellen, dass der Trinkwasserverbrauch in Hamburg seit 1981 halbiert worden ist, und gleichwohl sollen ab 2009 5 Millionen m³ Wasser/Jahr an Lübeck geliefert werden. Die Anhebung der Fördermenge des Heidewassers ist nach Auffassung von Betroffenen vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

Weiter wird Hamburg vorgeworfen, dass aus den Gewinnen des Heidewasserverkaufs Defizite der Hamburger Schwimmbäder ausgeglichen werden. Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmegeld für die Heidewasserförderung versickern im Landeshaushalt in Niedersachsen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Sind die o. a. Verwaltungsvereinbarung und die darauf beruhende geplante Bewilligung der Wasserentnahme vor dem Hintergrund des Klimawandels, des Trockenfallens von Heideflüssen und der Grundwasserabsenkung trotz der Halbierung des tatsächlichen Wasserbrauchs in Hamburg und des Verkaufs von 5 Millionen m³ in Hamburger Wasserwerken geförderten Grundwassers an Lübeck in der geplanten Menge noch vertretbar, wenn ja, mit welcher

Begründung, wenn nein, was soll neu vereinbart werden, und welche Mengen werden angestrebt?

2. Inwieweit ist geplant, dass der Landkreis Harburg für das Land Niedersachsen eine neue Verwaltungsvereinbarung mit Hamburg aushandelt und die Bewilligung ausspricht, nachdem schon die damalige Bezirksregierung Lüneburg nur „unter Einschaltung des Niedersächsischen Umweltministeriums“ (Drs. 15/2442, Seite 3 unten) erst in langwierigen Verhandlungen den Umfang der Gutachten, u. a. das geforderte Grundwassermodell, durchsetzen konnte, und welche konkreten Ziele verfolgt die Landesregierung selbst in der Sache?

3. Wie sind die konkreten noch offenen Schadensersatz- und Erstattungsforderungen aus 2005 (siehe Drs. 15/2442) geregelt worden (z. B. mit den Grundeigentümern oder mit wei- teren Betroffenen) , welche neuen gibt es, und welche Auswirkungen hat das auf die Wasserentnahme gehabt oder wird es haben?

Erläuternde Vorbemerkungen zu einzelnen in der Kleinen Anfrage angesprochenen Aspekten:

Genehmigungs- und Verfahrensstand

Die Hamburger Wasserwerke (HWW) haben für ihr Wasserwerk Nordheide am 30. Juni 2009 beim Landkreis Harburg eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 13 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) zur Entnahme von Grundwasser in Höhe von 16,6 Millionen m³ beantragt. Die seit dem 1. Januar 2005 bis zum Abschluss eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens geltende Erlaubnis der vormaligen Bezirksregierung Lüneburg sieht eine jährliche Entnahme von bis zu 15,7 Millionen m³/a vor und entspricht der durchschnittlichen Grundwasserförderung in den letzten Jahren.

Die Antragsunterlagen für das derzeitige Bewilligungsverfahren liegen noch bis Januar 2010 öffentlich aus. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert.

Verwaltungsvereinbarung

Grundlage für eine Bewilligung der Grundwasserentnahme aus den Brunnen des Wasserwerks Nordheide vom 30. Juni 2009 ist das NWG und ab 1. März 2010 das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes. Hier ist durch die Bewilligungsbehörde insbesondere die derzeit in § 2 Abs. 3 NWG geforderte Ortsnähe der Wasserversorgung aus der Nordheide zu prüfen.

Grundzüge der gemeinsamen Wasserversorgungsplanung für Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wurden zuletzt im Rahmen des Regionalen Entwicklungskonzeptes für die Metropolregion Hamburg im November 2000 zwischen den drei beteiligten Ländern abgestimmt. Nach der damaligen Bewertung wurde einvernehmlich festgestellt, „dass nach wie vor alle bestehenden Wassergewinnungsanlagen grundsätzlich erhalten bleiben müssen“.

„Schäden“ durch die Grundwasserentnahme

Nach den 2004 in den Fachlichen Berichten der HWW zusammengefassten Ergebnissen der Beweissicherung konnte festgestellt werden, dass eine nachteilige Veränderung des Naturhaushaltes durch die Grundwasserentnahme im Wassergewinnungsgebiet Nordheide nicht erfolgt ist.

Das für den jetzigen Wasserrechtsantrag geforderte und nunmehr vorgelegte numerische Grundwasserströmungsmodell hat eine ökologisch zu favorisierende Förderkonstellation entwickelt, die räumlich vereinzelt vorkommende Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf empfindliche Schutzgüter minimiert bzw. ganz vermeidet.

Grundwasserneubildung

Zur Abschätzung der Folgen des Klimawandels wird derzeit eine Regionalisierung der bundesweit gültigen Szenarien vorgenommen. Voraussichtlich Ende 2010 wird ein hydrologisches Modell für Niedersachsen im Hinblick auf die Beratungsfelder Grundwasser, Bodenschutz und Landwirtschaft zur Verfügung stehen, das die Grundwasserneubildung und den Bodenwasserhaushalt genauer abzubilden vermag.

Für die allgemeine Wasserbilanz und die Trinkwassergewinnung aus tiefen Grundwasserleitern sind, wie im Fall des Wasserwerks Nordheide, Betrachtungen innerhalb des Wasserhaushaltsjahres nicht erforderlich.

Trinkwasserverbrauch

Die von den HWW beantragte Menge resultiert aus der Differenz zwischen dem Trinkwasserbedarf für das Versorgungsgebiet der HWW zuzüglich üblicher Zuschläge, z. B. für Rohrnetzverluste und sonstige Sicherheitszuschläge, sowie der Menge des nutzbaren Grundwasserdargebotes. In den Wasserbedarf wurde eine Abgabe von 5 Millionen m³/a an die Stadt Lübeck aus dem Wasserwerk Großhansdorf der HWW nordöstlich von Hamburg eingerechnet. Der Landkreis Harburg hat angekündigt, dass er beabsichtigt, im Rahmen der

Antragsprüfung die Bedarfsprognose durch externe Gutachter überprüfen zu lassen. Die vorgelegte Wasserbedarfsprognose für das derzeitige Versorgungsgebiet der HWW entspricht in etwa der in 2008 geförderten Menge von 114,8 Millionen m³. Die mit Frage 1 aufgeworfene Halbierung des Trinkwasserverbrauchs in Hamburg lässt sich anhand dieser Angaben nicht nachvollziehen.

Einnahmen aus der Wasserentnahmegebühr

Die Wasserentnahmegebühr ist eine zweckgebundene Einnahme, die gemäß NWG zur Finanzierung von Wasserwirtschafts- und Umweltprogrammen herangezogen wird. Aus der Grundwasserentnahme des Wasserwerks Nordheide nimmt Niedersachsen rund 900 000 Euro Wasserentnahmegebühr pro Jahr ein, wovon im Rahmen des Prioritätenprogramms Trinkwasserschutz ca. 300 000 Euro jährlich für Beratung und freiwillige Vereinbarungen mit der Landwirtschaft in das Gebiet zurückfließen. Auf die Wasserpreisgestaltung der Hamburger Wasserwerke hat Niedersachsen keinen Einfluss. Allgemein werden in Deutschland kostendeckende Wasserpreise erhoben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Bereits mit der LT-Drs. 15/2442 wurde darauf hingewiesen, dass „diese Verwaltungsvereinbarung kein erforderliches förmliches Wasserrechtsverfahren ersetzt.“ Für die Gewährung von Wasserrechten sind mit der Novellierung des NWG (ab 1. Juni 2007 geltende Fassung) weitere Vorgaben zu einer „ortsnahen Wasserversorgung“ gemacht worden, die mit den §§ 2 Abs. 3 und 146 NWG allgemein einen Rahmen für die räumliche Zuordnung von Gewinnungsgebiet und Versorgungsgebiet darstellen.

Mit dem Runderlass des MU vom 25. Juni 2007 zur „Mengenmäßigen Bewirtschaftung des Grundwassers“ sind die Bewirtschaftungsvorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und die Regelungen für einzelne Wassernutzer weiter konkretisiert worden. Laut HWW sind die Vorgaben des Erlasses bei der Antragstellung zugrunde gelegt worden. Im Erlass wird im Übrigen nicht in Versorgungsgebiete innerhalb und außerhalb Niedersachsens unterschieden.

Aus diesen Gründen bedarf es keines neuen Verwaltungsabkommens für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens und die Erteilung der beantragten Bewilligung an einen Antragsteller mit Sitz außerhalb Niedersachsens.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der vorgelegte Bewilligungsantrag der HWW nach erster Einschätzung die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Fragestellungen im Wesentlichen aufgreift. Alles Weitere bleibt der Prüfung und Bewertung der Einwände und Stellungnahmen, insbesondere der Träger Öffentlicher Belange, im offiziellen Bewilligungsverfahren durch die zuständige untere Wasserbehörde des Landkreises Harburg unter Abwägung aller relevanten Einflussfaktoren vorbehalten.

Zu 3: Zu den fünf in der Drs. 15/2442 unter Nr. 4 a aufgeführten Anträgen auf Schadensersatz hat der Landkreis Harburg wie folgt berichtet:

Die unter den Nrn. 1 und 3 genannten Fälle sind mit der Drs. 15/2442 abschließend beantwortet worden.

Zu Nr. 2 im Bereich Welle: Die bis in die späten 90er-Jahre durchgeführte Beweissicherung hat ergeben, dass die Teichanlage durch die Grundwasserförderung der Hamburger Wasserwerke nicht beeinträchtigt wird und die Beweissicherungsmaßnahmen eingestellt werden können. Der Einwender hat auf ein förmliches Nachverfahren verzichtet. Die nachträgliche Entscheidung über die Einstellung der Beweissicherung und Entfernung der Messeinrichtung wurde mit Bescheid vom 27. Juni 2006 getroffen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Zu Nr. 4 im Bereich Holm: Die bis in die späten 90er-Jahre durchgeführte Beweissicherung hat auch hier ergeben, dass die Teichanlage durch die Grundwasserförderung der Hamburger Wasserwerke nicht beeinträchtigt wird. Dem Einwender wurde die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen herzugeben, die Gegenteiliges belegen könnten. Trotz mehrfacher Erinnerung hat der Einwender nicht reagiert, sodass die nachträgliche Entscheidung über die Einstellung der Beweissicherung und Entfernung der Messeinrichtung mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 getroffen werden konnte. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Zu Nr. 5 im Bereich Wörme: Nach Auswertung der vorgelegten Gutachten ist eine Beeinträchtigung der Teichanlage weder nachweisbar noch auszuschließen. Deshalb wurde das Verfahren zur gütlichen Einigung, wie in § 57 NWG vor der Entscheidung und Festsetzung einer etwaigen Entschädigung vorgesehen, eingeleitet. Der Ausgang des Verfahrens ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen.

Die bisherigen Schadenersatz- und Erstattungsansprüchen sind bis auf die Nr. 5 unerheblich und abgeschlossen. Weitere Schadenersatz- und Erstattungsforderungen sind dem Landkreis Harburg nicht bekannt.

Auf die vergangene Grundwasserentnahme hatten die o. g. Forderungen keine Auswirkungen. Ob sich die Forderungen im Verfahren Nr. 5 auf die zukünftig zu bewilligende Grundwasserentnahme auswirken wird, kann aufgrund des offenen Verfahrens nicht prognostiziert werden.

Die Gebäudebeweissicherung hat ergeben, dass zwar Gebäudeschäden festzustellen waren, die aber allesamt andere Hintergründe haben (z. B. fehlerhafte Gründung) und nicht mit der Grundwasserförderung in Zusammenhang stehen.

Anlage 22

Antwort