Protocol of the Session on August 28, 2009

Anlage 24

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 26 der Abg. Ursula Helmhold und Ina Korter (GRÜNE)

Konfliktregelung zwischen Schulleitung und Schulvorstand in Eigenverantwortlichen Schulen

Nachdem die Schulen in Niedersachsen mit Umsetzung des Schulgesetzes zum 1. August 2007 eigenverantwortlich geworden sind, hat es inzwischen Irritationen in der Ausführung gegeben, die der grundsätzlichen Klärung bedürfen.

So ist es im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushalts der Eigenverantwortlichen Schule zu Unklarheiten über die Rechte des Schulvorstandes in Bezug auf den Haushalt der Eigenverantwortlichen Schule u. a. bei folgenden Fragestellungen gekommen:

A. Wenn kein Beschluss über den Gesamthaushalt gefasst wird, kann die Schulleitung dann nach dem vorliegenden Entwurf über die Mittel verfügen?

B. Wie lange kann die Schulleitung nach diesem Verfahren über den Haushalt verfügen, und welches Verfahren ist vorgesehen, um zu einer Einigung zu kommen?

C. Welches Verfahren ist vorgesehen, wenn die Schulleitung nicht entlastet wird?

In der Praxis hat es Fälle gegeben, dass es im Schulvorstand zu keiner Entscheidung über den Haushaltsplan der Schule gekommen ist und die Schulleitung lediglich auf der Grundlage des Entwurfs für den Haushaltsplan über die Mittel der Schule verfügt hat, woraufhin der Schulvorstand der Schulleitung die Entlastung verweigert hat.

Weiterhin hat es in der Praxis Unklarheiten darüber gegeben, welche Informationen, etwa zur Situation der Unterrichtsversorgung an der Schule, die Schulleitung an den Schulvorstand, den Schulelternrat, den Schülerrat und den Schulpersonalrat weitergeben muss bzw. welche Information die Schulleitungen gegenüber diesen Gremien verweigern darf oder muss.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Regelungen gibt es, mit denen sichergestellt wird, dass der Schulvorstand tatsächlich über den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel entscheiden kann und dieses Recht nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass die Schulleitung über die Haushaltsmittel lediglich auf der Grundlage eines von ihr selbst vorgelegten Haushaltsentwurfs verfügt?

2. Welches Konfliktmanagement ist für den Fall vorgesehen, dass aufgrund von Problemen in der Zusammenarbeit zwischen Schulleitung und Schulvorstand eine rechtzeitige Entscheidung über den Haushaltsplan oder über andere wichtige Fragen nicht zustande kommt oder eine Entlastung der Schulleitung in Bezug auf den Haushalt nicht erteilt wird?

3. Welche Regelungen gibt es, mit denen sichergestellt wird, dass alle schulischen Gremien über alle für ihre Arbeit wichtigen Fragen - z. B. auch bezüglich der Unterrichtsversorgung an der Schule - ausreichend informiert werden?

Nach § 38 a Abs. 3 Nr. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes entscheidet der Schulvorstand über den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Der Schulvorstand wirkt dabei nicht bei der Aufstellung des Haushaltsplans mit, da diese Aufgabe gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 3 NSchG zu den Pflichten der Schulleiterin oder des Schulleiters gehört, sondern lässt sich den fertigen Entwurf des Planes über die Verwendung der Haushaltsmittel von der Schulleiterin oder dem Schulleiter

vorlegen, kann dabei Rückfragen stellen und so gegebenenfalls bereits im Hinblick auf die Bewirtschaftung Einfluss nehmen.

Der Schulvorstand stimmt immer über den gesamten Haushaltsplan ab, nicht über Einzelposten. Beabsichtigt der Schulvorstand, zu einzelnen Posten des Haushaltsplans seine Zustimmung zu verweigern, stimmt er demzufolge dem Haushaltsplan nicht zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist in diesem Fall zur Nachbesserung verpflichtet. Daraus ergibt sich für den Schulvorstand eine Einflussmöglichkeit bezüglich der Inhalte von einzelnen Haushaltsstellen.

Die Mitteilung der einzelnen Haushaltsstellen beinhaltet keine detaillierte Aufschlüsselung. Eine solche sieht das Schulgesetz nicht vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist nur verpflichtet, dem Schulvorstand die geplanten Gesamtsummen für z. B. Fortbildungen, Schulfahrten, SchiLF, Kopierkosten, Gebäudeunterhaltung zu nennen, und nur auf diese Positionen beschränkt sich die Einflussnahme. Daher reduziert sich das Recht des Schulvorstandes darauf, zu einzelnen Haushaltsstellen des Haushaltsplans Rückfragen zu stellen und in strittigen Fällen Nachbesserungen zu verlangen. Beispielsweise kann der Schulvorstand im Ausgabenbereich „Schulfahrten, Fortbildungen“ Veränderungen erbitten, falls zu viele Mittel für Schulfahrten und kaum Mittel für notwendige Fortbildungen vorgesehen sind. Hat sich die Schulleiterin oder der Schulleiter aber abweichend zu einer detaillierteren Aufschlüsselung entschlossen, so muss sie oder er zu den angeführten einzelnen Haushaltsstellen Stellung beziehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Wird der Haushaltsplanentwurf aufgrund von Beanstandungen nicht genehmigt, muss die Schulleiterin oder der Schulleiter nachbessern. Liegt ein Beschluss über die Verwendung der Haushaltsmittel noch nicht vor, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nur im Wege der vorläufigen Haushaltsführung tätig werden, nicht aber auf Grundlage des von ihr oder ihm vorgelegten Haushaltsplanentwurfs. Am Ende des Haushaltsjahres entscheidet der Schulvorstand über die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Das Schulgesetz knüpft zwar keine direkte Rechtsfolge an eine Nichtentlastung, gleichwohl stellt die nicht ordnungsgemäße Vorlage eines Haushaltsplanentwurfs eine Pflichtverletzung dar.

Zu 2: Nach § 120 a NSchG gewährleisten die Schulbehörden die Beratung und Unterstützung der Schulen. Dies umfasst sowohl die schulfachliche Beratung und Unterstützung unter schulfachlichen, pädagogischen, schulrechtlichen, organisatorischen und dienstrechtlichen Aspekten durch die Landesschulbehörde als auch in Einzelfällen die Beratung und Unterstützung durch das Niedersächsische Kultusministerium.

Zu 3: Nach § 34 Abs. 3 sowie § 38 a Abs. 2 NSchG unterrichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gesamtkonferenz bzw. den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. Schulleitung und Lehrkräfte haben dem Schülerrat und den Klassenschülerschaften gemäß § 80 Abs. 4 NSchG sowie dem Schulelternrat und den Klassenelternschaften gemäß § 96 Abs. 3 NSchG die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Anlage 25

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 27 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Qualität medizinischer Gutachten in Abschiebungsfällen

Mit Beschluss vom 11. August 2009 hat das Landgericht Hannover in seinem Beschluss (Az. 44 XIV 82/09) die sofortige Entlassung eines Flüchtlings aus der Abschiebungshaft angeordnet und festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen in Abschiebungshaft seit dem 28. Juli 2009 rechtswidrig war. In seiner Begründung folgt das Landgericht ausdrücklich nicht dem von der Ausländerbehörde des Landkreises Emsland eingeholten nervenärztlichen Gutachten von Professor Dr. Vogel vom 29. Juli 2009, der „ohne eingehende Begründung das Vorliegen einer psychischen Störung ausschließt und sich im Übrigen in wertender Weise zu nicht medizinischen Fragen äußert“.

Professor Dr. Vogel wurde bereits mehrfach von niedersächsischen Ausländerbehörden mit der Erstellung von Gutachten zur Reisefähigkeit abzuschiebender Personen beauftragt. Zu dem genannten Gutachten nimmt Dr. med. Hans Wolfgang Gierlichs, zertifizierter Gutachter und Supervisor der Landesärztekammer NordrheinWestfalen für die Begutachtung in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, Stellung mit der Aussage: „Zusammenfassend weist das Gutachten erhebliche methodische Mängel auf, es ist darüber hinaus tendenziös.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen und aufgrund welcher Qualifikationen lässt das die Fachaufsicht füh

rende niedersächsische Innenministerium immer wieder zu, dass die niedersächsischen Ausländerbehörden Professor Dr. Vogel als Gutachter bestellen, obwohl bereits frühere Gutachten ähnliche Mängel wie das aktuelle Gutachten aufwiesen?

2. Wird das niedersächsische Innenministerium nun, da die mangelnden Qualitäten der Gutachten von Professor Dr. Vogel und dessen mangelnde Unabhängigkeit supervisorisch und richterlich bestätigt wurden, die Fachaufsicht wahrnehmen und der zukünftigen Beauftragung von Professor Dr. Vogel entgegenwirken und verneinendenfalls warum nicht?

3. Warum wurde im vorliegenden Fall Professor Dr. Vogel mit dem Gutachten beauftragt, obwohl bereits eine nervenärztliche Stellungnahme von Dr. Agbe-Davies vom 10. Juli 2009, ein Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises Emsland vom 17. Juli 2009 und ein Gutachten des Anstaltsarztes Teubner der Justizvollzugsanstalt Langenhagen vom 22. und 24. Juli 2009 vorlagen?

Die Ausländerbehörden sind beim Vollzug des Aufenthaltsgesetzes unabhängig in der Entscheidung, welche Fachärzte oder Gutachter sie einschalten, wenn medizinische Gutachten zur Vorbereitung aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen herangezogen werden müssen.

Ärztliche Gutachten, Atteste oder Stellungnahmen sind für die Ausländerbehörden wichtige Hilfen für die aufenthaltsrechtliche Entscheidungsfindung, sie entfalten formal jedoch keine Bindungswirkung. Soweit ein ärztliches Gutachten nicht den Anforderungen genügt, um darauf eine fundierte aufenthaltsrechtliche Entscheidung zu stützen, obliegt es der Behörde, ein ergänzendes Gutachten einzuholen oder gegebenenfalls auch einen anderen Facharzt mit der Untersuchung und Begutachtung eines zur Ausreise verpflichteten Ausländers zu beauftragen.

Bei einer gerichtlichen Überprüfung der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung -in der Regel in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wird auch das im Einzelfall vorliegende ärztliche Gutachten in die Prüfung einbezogen. Ob ein ärztliches Attest den fachlichen Anforderungen entspricht, ist nach den vom Bundesverwaltungsgericht benannten Kriterien zu prüfen. Danach muss sich u. a.

„… aus einem fachärztlichen Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose erstellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber,

seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Ein Attest, das keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration und Befunderhebung enthält und sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Angaben des Antragstellers“ (Anmer- kung: ausreisepflichtigen Ausländers) „beschränkt und ohne nähere Erläuterung bescheinigt, dass die von ihm“ (Anmerkung: ausreisepflichtigen Aus- länder) „gemachten Angaben für das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung sprächen und in dem keine nachvollziehbar eigene Diagnose gestellt ist, genügt diesen Anforderungen nicht.“ (BVerwG 10 C 8.07 vom 11.09.2007)

Die Ausländerbehörde des Landkreises Emsland hat nach diesen Kriterien die ihr im Fall des ausreisepflichtigen syrischen Staatsangehörigen A. vorliegenden Gutachten geprüft und bewertet und ist in fachaufsichtsbehördlich nicht zu beanstandender Weise dem Gutachten von Herrn Professor Dr. med. Vogel gefolgt.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt.

Zu 1 und 2: Die fachärztlichen Gutachten von Herrn Professor Dr. med. Vogel sind bereits in anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Prüfungen gewesen (u. a. Verwaltungsgericht Hannover vom 21. Januar 2008 - 5 B 768/08). Dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration ist kein Fall bekannt, in dem ein Verwaltungsgericht ein Gutachten von Herrn Professor Dr. med. Vogel infrage gestellt oder gar verworfen hat. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 3: Die erwähnten ärztlichen Stellungnahmen erfüllten nach Einschätzung des Landkreises Emsland nicht die Mindestanforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an ein Gutachten zu stellen sind. Insofern fehlte der Ausländerbehörde ein aussagekräftiges Gut

achten, sodass die Beauftragung eines weiteren Facharztes mit der Untersuchung und Begutachtung des syrischen Staatsangehörigen A. erforderlich war.

Anlage 26

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 28 der Abg. Björn Thümler und Heinz Rolfes (CDU)

Geldabhebegebühren bei fremden Bankinstituten hoch - Besserer Schutz für die Kunden

Das Geldabheben am Geldautomaten der eigenen Bank ist kostenfrei. Ist die Bank in einem Verbund mit anderen Banken, wie dies in der deutschen Bankenlandschaft häufig zu sehen ist, kann auch an allen Geldautomaten der dem Verbund angehörigen Banken kostenlos Bargeld abgeholt werden. Dies ermöglicht dem Kunden, an möglichst vielen Orten Geld abzuheben, ohne dafür Gebühren entrichten zu müssen. Einen solchen Verbund gibt es beispielsweise zwischen den Sparkassen oder den Volks- und Raiffeisenbanken.

Das Geldabheben an fremden Geldautomaten, also an Automaten, die nicht der eigenen Bank oder dem Bankenverbund angehören, ist teuer. Die kontoführende Bank berechnet dem Kunden hierfür ein Entgelt, welches zwischen den Banken recht unterschiedlich ausfällt. Eine Untersuchung der unabhängigen Finanzberatung hat nun aufgezeigt, dass die Entgelte für die Benutzung eines fremden Bankautomaten immer höher geworden sind. So lag vor drei Jahren beispielsweise die durchschnittliche Höhe des Entgelts bei 4,38 Euro. Mittlerweile beträgt diese 5,14 Euro, was einem Anstieg um 17 % entspricht.

Verbraucherschützer sind über diesen Anstieg empört. Es heißt, die Bankkunden müssten für eine Leistung der Bank einen Preis zahlen, der bei Weitem nicht dem eigentlichen Wert der Leistung entspricht.