In der Darstellung sind alle Gutachten des MDKN enthalten, auch solche, bei denen aufgrund der Abwesenheit der Antragsteller neue Termine gefunden werden mussten.
Zur Umsetzung der Gesetzesvorgabe in anderen Bundesländern liegt die folgende Auswertung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. aus dem Jahr 2008 vor:
Aufgrund der von den Verbänden der Kranken- bzw. Pflegekassen ermittelten Daten für Niedersachsen für 2008 wurde ein Durchschnittswert von 38,2 Tagen für alle pflegestufenrelevanten Aufträge ermittelt. Der Unterschied zu den durchschnittlich 41 Tagen im Bundesvergleich resultiert daher, dass in dieser Zahl z. B. auch Gutachtenaufträge nach § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und Leistun- gen zur Verbesserung des Wohnumfeldes) sowie Begutachtungen von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Zuschlag für Demenzer- krankte), zur Prüfung der Notwendigkeit vollstatio
Zu 2: Pflegekassen und Medizinische Dienste nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch XI in eigener Verantwortung wahr. Konkrete Maßnahmen zur Durchsetzung der genannten Sollvorschrift hat der Bundesgesetzgeber nicht vorgesehen.
Die landesunmittelbaren Pflegekassen und die MDK unterliegen der Rechtsaufsicht durch das jeweils zuständige Landesministerium; diese Rechtsaufsicht umfasst jedoch nicht Fragen fachaufsichtsrechtlicher oder dienstrechtlicher Art.
Aufgrund von einzelnen Eingaben ist das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit als zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen seiner rechtsaufsichtlichen Befugnisse gegenüber dem MDKN und den landesunmittelbaren Pflegekassen bereits tätig geworden (siehe Vorbemerkung).
In der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 18. März 2009 hat das Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung im Rahmen des § 274 SGB V den MDKN geprüft. Dabei wurde u. a. auch die Begutachtungsdauer im Bereich der Pflegeversicherung untersucht. Das Prüfverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Darüber hinaus wird z. B. auch der Landespflegeausschuss vom MDKN und von den Landesverbänden der Pflegekassen über die ergriffenen Maßnahmen unterrichtet.
Zu 3: Sozialleistungen werden gemäß § 41 SGB I in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB I mit ihrem Entstehen fällig, also mit Vorliegen der im jeweiligen Gesetz bestimmten Voraussetzungen. Leistungen der Pflegeversicherung wird Versicherten gemäß § 33 SGB XI auf Antrag gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die in der Anfrage genannten Leistungen erhalten gemäß § 15 SGB I ausschließlich Personen, die mindestens der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) zugeordnet sind. Ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt, haben die Pflegekassen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB XI durch den MDK prüfen zu lassen.
Wie eingangs bereits ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber den Pflegekassen die Verpflichtung zugewiesen, sicherzustellen, dass eine fristgerechte Entscheidung nicht an einer unangemessen
langen Bearbeitungsdauer durch den MDK scheitert. Pflegebedürftige, deren Angehörige oder ambulante Pflegedienste können die Einhaltung der Begutachtungsfrist bei der zuständigen Pflegekasse einfordern.
des Kultusministeriums auf die Frage 20 der Abg. Ina Korter, Dr. Gabriele Heinen-Kljajić und Elke Twesten (GRÜNE)
„Wildwest in Verden - 60 % der Referendare fallen durch Prüfungen“ lautet die Überschrift eines Berichts der Braunschweiger Zeitung vom 1. Juli 2009. Im Studienseminar Verden werden angehende Gymnasiallehrkräfte u. a. in Deutsch und Geschichte, aber auch in Mangelfächern wie Latein, Mathematik, Physik und Chemie ausgebildet. Vor allem in Deutsch fielen 60 % der Kandidatinnen und Kandidaten bei der Prüfung im ersten Anlauf durch. Von den Referendarinnen und Referendaren, die im November die Ausbildung begonnen hätten, habe inzwischen rund ein Drittel wieder aufgehört, darunter angehende Mathematik- und Physiklehrkräfte. Die Fragen im Prüfungsunterricht seien oft unpräzise und die Bewertung des Unterrichts nicht nachvollziehbar, berichtete die Braunschweiger Zeitung unter Berufung auf Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer. „Schlimmer als im Kindergarten“, bezeichnet ein Seminarteilnehmer die Verhältnisse am Verdener Studienseminar gegenüber der Braunschweiger Zeitung.
Auch die Personalräte der Gymnasien, in denen die Referendarinnen und Referendare unterrichten, halten die Situation laut o. g. Pressebericht für problematisch: In den Beratungsgesprächen werde ein oft unangemessener Ton angeschlagen, Auswertungen von Unterrichtsbesuchen lieferten nur wenig greifbare Informationen hinsichtlich möglicher Verbesserungen. Viele Kolleginnen und Kollegen sähen sich nicht mehr in der Lage, vernünftig an der Ausbildung der Referendarinnen und Referendare mitzuwirken. Die Landesregierung scheint hierin jedoch kein besonderes Problem zu sehen. Es liege lediglich eine Beschwerde jüngeren Datums vor, so die Landesschulbehörde gegenüber der Braunschweiger Zeitung.
1. Seit wann und wodurch sind der Landesregierung welche Details über die offenbar problematischen Verhältnisse am Studienseminar Verden bekannt?
2. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung zur Verbesserung der Situation am Studienseminar Verden bisher unternommen?
3. Wie, in welchen Abständen, von wem und mit welchen Ergebnissen wurden die niedersächsischen Studienseminare bisher evaluiert?
Die Landesregierung sieht die Pressefreiheit als ein wesentliches Element einer demokratisch verfassten Gesellschaft. Sie sichert die umfassende Information, Meinungsbildung und Kontrolle bei öffentlich relevanten Vorgängen und Tatbeständen. Deshalb nimmt die Landesregierung presseöffentliche Kritik ihrer Arbeit ernst und geht ihr nach, so auch dem Bericht der Braunschweiger Zeitung vom 1. Juli 2009 über angebliche Missstände am Studienseminar Verden für das Lehramt an Gymnasien.
Die Prüfung hat ergeben, dass kein belastbares Datenmaterial vorliegt, das die im Artikel aufgestellten Behauptungen rechtfertigt. Das betrifft insbesondere die genannten Zahlen: So haben im April 2007 alle Prüflinge die Prüfung bestanden und nicht wie behauptet nur 40 %.
Am Studienseminar Verden, an dem seit 2001 Studienreferendarinnen und -referendare ausgebildet werden, wird wie in allen Studienseminaren größter Wert darauf gelegt, die Ausbildung unter Beachtung aller Vorschriften so zu gestalten, dass bestmögliche Ergebnisse in den Staatsprüfungen erzielt werden können und gut ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer das Seminar verlassen.
Zu 1: Eine Einzelbeschwerde vom 30. März 2009 und zwei Beschwerden von Personalräten zweier Verdener Gymnasien aus dem April und Mai 2009 bezogen sich auf vermeintliche Mängel in Ausbildung und Prüfungen.