Protocol of the Session on August 28, 2009

Zu 3: Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 NHG finden für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftungshochschulen die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Anwendung. Damit besteht die rechtliche Vorgabe, dass die Stiftungshochschulen die vom MWK getroffenen Regelungen zur Beschäftigung von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften in vollem Umfang übernehmen.

Anlage 17

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 19 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung personell unterbesetzt, oder warum wird die Fünfwochenfrist zur Feststellung von Pflegestufen in der Pflegeversicherung häufig nicht eingehalten?

Nach § 18 Abs. 3 SGB XI soll bei der Begutachtung von Pflegestufen eine Fünfwochenfrist nach Antragstellung eingehalten werden. Diese kann in Niedersachsen - vermutlich wegen personeller Unterbesetzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) - immer häufiger nicht eingehalten werden. Dies führt neben der Unsicherheit der betroffenen Pflegebedürftigen, die z. B. allein lebend nach einem Krankenhausaufenthalt zunächst als Selbstzahler für die ambulante Pflege in Vorleistung treten müssen, auch bei den Pflegediensten zu Liquiditätsengpässen, wenn die Pflegebedürftigen zu der finanziellen Vorleistung nicht in der Lage sind. Anträge auf Einstufung in eine Pflegestufe können häufig nicht vor Ablauf von zwei Monaten bearbeitet werden. In Einzelfällen ist es nach Aussagen von Pflegediensten zu Bearbeitungszeiten von über sechs Monaten gekommen. Es stellt sich die Frage, warum der Bundesgesetzgeber eine Sollvorschrift von fünf Wochen beschließt, die in der Praxis nur selten eingehalten werden kann.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche durchschnittliche Bearbeitungszeit benötigt der MDKN - aufgeschlüsselt nach den unterschiedlichen Krankenkassen in Niedersachsen - bei der Begutachtung von Pflegestufen seit dem Jahr 2005, und wie wird die Gesetzesvorgabe in anderen Bundesländern umgesetzt?

2. Welche Möglichkeiten hat die Landesregierung, diese Fristen im Rahmen der Gesetzesnorm in Niedersachsen zu garantieren, welche Maßnahmen sind geplant, oder handelt es sich

nach Auffassung der Landesregierung nur um Einzelfälle?

3. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Pflegedienste oder die Pflegebedürftigen, um auf die Einhaltung der Sollvorschrift zu dringen, und wessen Aufgabe ist es, für die nötige finanzielle Liquidität bei den Pflegediensten zu sorgen, wenn die Pflegebedürftigen nicht in Vorleistung treten können?

Die Krankenkassen haben mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft gegründet, die nur im Auftrag der Kranken- bzw. Pflegekassen tätig wird. Die Pflegekassen beispielsweise lassen durch den MDK prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Gemäß § 18 Abs. 3 SGB XI leitet die Pflegekasse die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an den MDK weiter. Dem Antragsteller soll grundsätzlich spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt werden.

Der Bundesgesetzgeber hat den Pflegekassen diese Frist vorgegeben, damit pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen eine schnelle Entscheidung über die von ihnen beantragten Leistungen erhalten, um die Pflege zeitnah planen und organisieren zu können. Die Pflegekassen haben sicherzustellen, dass eine fristgerechte Entscheidung nicht an einer unangemessen langen Bearbeitungsdauer durch den MDK scheitert.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit führt die Rechtsaufsicht über die landesunmittelbaren Pflegekassen sowie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Niedersachsen (MDKN).

Auf eine erste Anfrage der Aufsichtsbehörde im Juni 2009 bzw. jetzt aktuell haben die Verbände der Krankenkassen in Niedersachsen bestätigt, dass bisher die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Fünfwochenfrist nicht möglich gewesen sei, weil die gezielte Abarbeitung von „Altanträgen“ zu bewerkstelligen wäre. Darüber hinaus sei es zu einem deutlichen Auftragsanstieg gekommen.

Der MDKN geht beispielsweise von einem demografiebedingten Anstieg der Begutachtungsaufträge um ca. 4 bis 5 % pro Jahr aus. Hinzu kommt, dass durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) die zusätzlichen Betreuungsleistungen für Demente angehoben wurden. Damit einher gehe

auch eine steigende Zahl von Anträgen auf Anerkennung und Einschätzung durch den MDKN.

Zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer seien zusätzliche personelle Ressourcen geschaffen worden (z. B. Einsetzung externer Gutachter).

Nach einer ersten Abstimmung der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen mit dem MDKN sollen bis zum Ende des Jahres 2009

die Altanträge bearbeitet sein. Zudem strebe man generell für Pflegebegutachtungen eine Laufzeit von 26 Tagen an.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Durchschnittliche Bearbeitungszeit aller pflegestufenrelevanten Aufträge (Eingang bis Erledigung) in Tagen in Niedersachsen

Verband Anlass 2005 2006 2007 2008 2009

AOK Geldleistung 56,0 42,8 44,7 42,0 52,2

Kombinationsleistungen 44,4 36,1 39,0 38,3 46,7

Sachleistungen 31,0 25,3 27,1 26,2 33,2

Vollstationäre Leistungen 42,0 33,2 33,7 34,2 40,6

AOK Ergebnis 46,9 36,7 38,6 37,5 45,7

BKK Geldleistung 58,2 44,5 44,3 42,4 60,6

Kombinationsleistungen 52,4 39,7 39,7 39,4 55,5

Sachleistungen 34,4 26,0 24,4 24,2 31,8

Vollstationäre Leistungen 46,7 35,4 33,8 34,9 43,7

BKK Ergebnis 51,5 39,3 38,4 37,7 51,4

IKK Geldleistung 61,7 45,6 45,3 41,9 55,7

Kombinationsleistungen 52,6 41,3 40,0 39,2 52,0

Sachleistungen 39,5 31,5 27,0 27,6 33,8

Vollstationäre Leistungen 49,2 38,5 36,6 35,3 43,0

IKK Ergebnis 54,9 41,4 40,0 37,8 48,8

LKK Geldleistung 60,4 49,1 47,5 44,8 49,6

Kombinationsleistungen 55,2 44,6 43,5 41,9 48,9

Sachleistungen 37,2 27,3 25,9 26,0 25,3

Vollstationäre Leistungen 42,5 37,2 37,2 37,8 43,9

LKK Ergebnis 54,3 44,4 43,3 41,5 46,8

SONSTIGE Geldleistung 76,9 43,3 46,5 49,3 42,1

Kombinationsleistungen 67,6 44,1 38,4 38,0 40,9

Sachleistungen 41,8 43,8 18,8 23,0 43,6

Vollstationäre Leistungen 48,8 38,1 39,1 32,3 36,9

SONSTIGE Ergebnis 63,1 42,8 39,4 40,5 40,8

vdek Geldleistung 60,3 46,7 47,7 43,9 55,1