Protocol of the Session on June 18, 2009

Zu 2: Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 6. April 2009 - Az. 1 MN 289/08 (nur Entscheidungsdatenbank) - ausdrücklich bestätigt, dass die Steuerung von Intensivtierhaltungsanlagen durch einfachen, praktisch gemeindeweiten Bebauungsplan nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zulässig ist.

Neben der Darstellung von Nutzungsbeschränkungen und Grenzwerten für Geruchsimmissionen im Flächennutzungsplan stehen nach diesem Beschluss den Gemeinden als planungsrechtliche Steuerungsinstrumente insbesondere die Aufstellung von Bebauungsplänen für den gesamten Außenbereich der betreffenden Gemeinde mit Festsetzungen über Flächen für die Landwirtschaft und

die nicht bebaubaren Flächen sowie über Baugebiete für die Tierhaltung zur Verfügung. Darüber hinaus eröffnet § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Möglichkeit der Ausweisung von Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB mit der Rechtsfolge des Ausschlusses dieser Vorhaben an anderer Stelle im Gemeindegebiet (Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung).

Bezüglich der Ausgestaltung der einzelnen planungsrechtlichen Instrumente wird auf die Antwort der Landesregierung zu der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Möhrmann (Drs. 16/477 S. 2 f.) verwiesen.

In der Bauleitplanung sind allerdings gesetzlich keine Grenzwerte für die Berücksichtigung des Immissionsschutzes festgelegt. Die Beurteilung dessen, was im jeweiligen Planungsfall den Betroffenen zuzumuten ist, ist unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls und der Schutzbedürftigkeit eines jeden Baugebiets unter Einbeziehung etwaiger Vorbelastungen vorzunehmen. Dabei liegt einerseits nicht schon deswegen ein Abwägungsdefizit vor, weil in bestehenden Problemlagen eventuell die Grundsätze „optimaler“ Planung weniger verwirklicht werden können als bei der Beplanung neuer Baugebiete. Andererseits ist es der Gemeinde nicht verwehrt, im Rahmen ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellungen planerische Vorsorgemaßnahmen unabhängig vom immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsnachweis zu ergreifen und damit die Tierhaltung stärker zu beschränken, als dies zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen geboten wäre. Dabei ist im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmenden Abwägung auch eine etwaige massive Vorbelastung zu berücksichtigen.

Bei der regionalplanerischen Steuerung von Tierhaltungsanlagen durch die Landkreise können im Zusammenhang mit der regionalen Freiraumsicherung landschaftsbeeinträchtigende Nutzungen, wie z. B. Anlagen zur Massentierhaltung, auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) gebündelt werden. § 7 Abs. 4 Nr. 3 ROG beinhaltet das raumordnerische Instrument „Eignungsgebiet“ zur Steuerung bestimmter, nach § 35 BauGB zu beurteilender Maßnahmen. Mit der Festlegung von Eignungsgebieten für Tierhaltung kann die grundsätzliche Privilegierung landwirtschaftlicher Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB eingeschränkt und in der Regel ein Ausschluss solcher Anlagen außerhalb der festgelegten Gebiete erreicht werden.

Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen außerhalb der Eignungsgebiete diesen privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit als Ziel der Regionalplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Landesregierung im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit keine Möglichkeit hat, die Planungsträger zum Gebrauch der Steuerungsinstrumente zu verpflichten.

Zu 3: Die Landesregierung sieht in einer „Änderung des Baugesetzbuchs im Hinblick auf die Privilegierung von landwirtschaftlichen Stallanlagen“ keine geeignete Möglichkeit, den in der Fragestellung näher bezeichneten Entwicklungen entgegenzutreten.

Anlage 52

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 53 des Abg. Jan-Christoph Oetjen (FDP)

Zukunft des Aals und der Aalfischerei in Niedersachsen

Der Bestand des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) ist seit mehr als 20 Jahren stark rückläufig. Der Aal befindet sich nach Einschätzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) derzeit „außerhalb sicherer biologischer Grenzen“. In der Roten Liste der gefährdeten Tiere Deutschlands wird der Aal ebenfalls als gefährdet eingestuft, am 12. März 2009 wurde er in den Anhang II des CITES-Abkommen (Convention on International Trade in Endange- red Species of Wild Fauna and Flora) aufgenommen. Weit über die Hälfte der gefangenen Glasaale wird dem europäischen Naturhaushalt für Handel und zu Speisezwecken entnommen.

Die Verordnung mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals (EG Nr. 1100/2007) legt Maßnahmen zum Schutz des Europäischen Aals fest und beschreibt Rahmenbedingungen zur nachhaltigen Nutzung. Inzwischen wurden Aalbewirtschaftungspläne durch die Bundesländer erarbeitet und an die EU-Kommission zur Prüfung und Bewertung vorgelegt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann ist mit einer abschließenden Bewertung der Aalbewirtschaftungspläne durch die EU-Kommission für die Flussgebietseinheiten Elbe, Weser und Ems zu rechnen, und mit welchen Maßnahmen müssen Gewässernutzer und Anlieger gegebenenfalls rechnen?

2. Welchen Einfluss haben Flussquerverbauungen auf den Aalbestand, welche technischen Maßnahmen können an Wasserkraftwerken (Kleinwasserkraftwerke, Speicherkraftwerke und Laufwasserkraftwerke) realisiert werden, um die anthropogen bedingte Mortalität wirksam zu reduzieren, und welche Fischschutzmaßnahmen hat die Landesregierung umgesetzt oder zukünftig geplant?

3. Welche finanziellen Aufwendungen sind in Niedersachsen für Aalbesatzmaßnahmen in den letzten fünf Jahren durch die Berufs- und Sportfischer, die Landesregierung und die EU (Europäischer Fischereifonds) geleistet worden?

Mit der EU-Verordnung zum Schutz des Aales werden Rahmenbedingungen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Europäischen Aals festgelegt. Der vor diesem Hintergrund zu erstellende nationale Bewirtschaftungsplan (BWP) wurde fristgerecht im Dezember der EU-Kommission zur Prüfung und Bewertung vorgelegt. Bestandteil des deutschen Bewirtschaftungsplanes sind u. a. auch die unter Federführung des Landes Niedersachsen erstellten Aalbewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete von Weser und Ems. Daneben ist durch die niedersächsische Fischereiverwaltung den entsprechenden Bewirtschaftungsplänen für die Flussgebiete von Elbe und Rhein (Vechte) zugearbeitet worden.

Soweit die Zielgröße (Abwanderung von mindes- tens 40 % des Referenzwertes der Blankaalbio- masse) in den o. g. Flussgebieten nicht bereits jetzt unterschritten wird, wie im Falle der Weser und Ems, ist eine Unterschreitung in näherer Zukunft zu erwarten. Aus diesem Grunde wurden vorsorglich verschiedene Maßnahmen zur Anhebung des Laicherbestandes in die Bewirtschaftungspläne aufgenommen. Zu diesen Maßnahmen zählen in Niedersachsen insbesondere

- die Erhöhung des gesetzlichen Mindestmaßes auf 45 cm (eine entsprechende Verordnung be- findet sich in Bearbeitung),

- die Beibehaltung des aus Privatmitteln finanzierten (freiwilligen) Aalbesatzes durch die Fischereiausübenden, möglichst in bisherigem Umfang,

- die Förderung zusätzlicher Besatzmaßnahmen zur Steigerung des Aalbesatzes mit Mitteln des Europäischen Fischereifonds (EFF) sowie

- die Reduktion der Fischerei in Gewässern seeseitig des Aaleinzugsgebietes Weser (Küstenge- wässer gemäß EG Wasserrahmenrichtlinie) um 50 %.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Aalverordnung setzen die Mitgliedstaaten die von der Kommission genehmigten Aalbewirtschaftungspläne ab dem 1. Juli 2009 um. Allerdings hat die Kommission Zweifel geäußert, ob alle Pläne fristgerecht bis zum 1. Juli durch den ICES geprüft sein werden. Wann die Bewertungen seitens der Kommission letztlich vorliegen werden, kann momentan nicht definitiv gesagt werden.

Aufgrund des geringen zeitlichen Vorlaufs bei der Erstellung der Aal-BWP konnten bisher nur Maßnahmen berücksichtigt werden, die unmittelbar die Fischerei betreffen. Gleichwohl sieht die Landesregierung das Erfordernis, technisch bedingte Mortalitäten (Wasserkraftanlagen, Kühlwasserentna- hemen und dergleichen) im erforderlichen Umfang zu senken, und erwartet einen entsprechenden Beitrag seitens der Betreiber (s. a. zu 2.). Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dürfte hierzu einen erhöhten Anreiz bieten, ökologische Maßnahmen auch für einen verbesserten Fischschutz an bestehenden Wasserkraftanlagen umzusetzen.

Sofern die Zielgröße von 40 % der Blankaalbiomasse künftig unterschritten wird, wären gemäß Artikel 2 Abs. 10 der Aalverordnung eine Begrenzung der technisch bedingten Mortalität (Wasser- kraft, Schöpfwerke, Kühlwasserentnahmen) sowie der durch Kormorane bedingten Mortalität durch geeignete Maßnahmen schnellstmöglich erforderlich.

Zu 2: Querbauwerke können je nach Art der Ausführung und der örtlichen Gegebenheiten unterschiedliche Auswirkungen auf Wanderbewegungen verschiedener Organismen, z. B. des Europäischen Aals, ausüben und diese im Einzelfall völlig zum Erliegen bringen. Bei derartigen Anlagen ohne Wasserkraftnutzung ist häufig nur die stromaufwärts gerichtete Wanderung behindert, bei solchen mit Wasserkraftnutzung ist insbesondere auch der Abstieg von Fischen mit einem Gefährdungspotenzial verbunden.

So wird z. B. im Einzugsgebiet der Weser, das durch eine hohe Anzahl von Wasserkraftanlagen gekennzeichnet ist, anhand von Modellrechnungen die turbinenbedingte Mortalität aktuell auf etwa 47 t Blankaale pro Jahr geschätzt. Dies entspricht ca. 20 % der abwandernden Blankaalmenge. Dabei ist aber zu beachten, dass ein Großteil der Blankaale ungehindert, aus mündungsnahen, nicht von Was

serkraftanlagen betroffenen Bereichen der Weser, abwandern kann.

Während nach dem neuesten Stand der Technik gestaltete Fischaufstiegsanlagen wie Umflutgerinne und sogenannte Fischtreppen als sehr wirksam angesehen werden können, üben diese infolge geringer Auffindbarkeit nur einen sehr geringen Effekt auf die abwärts gerichtete Wanderung aus. Für den gefahrlosen Abstieg bzw. die Minimierung der Mortalität durch Turbinenpassage sind daher in der Regel weitere Maßnahmen zum Schutz wandernder Fischarten erforderlich.

Diese Fischschutzmaßnahmen sind ebenfalls in Abhängigkeit der standörtlichen Gegebenheiten zu gestalten und können z. B. darin bestehen, geeignete Rechenanlagen und Bypässe zu installieren. Zusätzlich und gegebenenfalls alternativ ist die Wirksamkeit von Maßnahmen zum Turbinenmanagement zu prüfen mit dem Ziel, während starker Wanderaktivitäten die Leistung der Turbinen befristet anzupassen oder diese unter Umständen ganz abzustellen.

Die Errichtung von Fischaufstiegsanlagen und Fischschutzanlagen ist in aller Regel mit einem Einfluss auf das Abflussgeschehen und auf die Turbinenleistung verbunden. Zugleich sind damit Auswirkungen auf Inhalte des mit der Wasserkraftnutzung verbundenen Wasserrechts gegeben. Eine sachgerechte und zugleich rechtssichere Lösung von Maßnahmen zum Fischschutz ist somit regelmäßig in enger Abstimmung mit dem Inhaber des Wasserrechtes zu entwickeln und umzusetzen.

Die Landesregierung ist bestrebt, im Zuge der Umsetzung verschiedener internationaler Rechtsgrundlagen die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Wandermöglichkeiten in den Fließgewässern zu realisieren. Ein langjährig bestehendes und geeignetes Instrument hierfür besteht z. B. im Niedersächsischen Fließgewässerprogramm bzw. den dazugehörigen Fördermaßnahmen. An den überregionalen Wanderrouten für die Fischfauna, also den wesentlichen Achsen der Fischwanderung, sind die Einflussmöglichkeiten des Landes jedoch begrenzt. Diese stellen in weitem Maße Wasserstraßen dar und unterliegen somit der Verantwortung des Bundes. Das Land ist hier ebenfalls bemüht, sowohl in fallbezogenen bilateralen Abstimmungen als auch im Zuge der bundesweiten Zusammenarbeit der Länder einschlägige Maßnahmen in die Wege zu leiten und

die Möglichkeiten der Fischwanderungen entscheidend zu verbessern.

Während der Phase der Erarbeitung der Aalbewirtschaftungspläne hat das BMELV mehrere Treffen mit Vertretern der großen Energieversorgungsunternehmen initiiert. Ziel war dabei, die Energieerzeuger im Sinne der oben genannten Verordnung in die Schutzmaßnahmen für den Aalbestand einzubinden. Ein wesentliches Ergebnis dieser Gespräche ist ein Positionspapier des rund 1 800 Unternehmen vertretenden Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW), mit dem dieser die prinzipielle Bereitschaft der Energieunternehmen zur Kooperation zum Schutz des Aales und zum Ergreifen von Sofortmaßnahmen erklärt. Auf der Basis dieses Dokuments sollen nunmehr konkrete Projekte auf lokaler Ebene begonnen werden.

Zu 3: Die von der Freizeit- und Berufsfischerei durchgeführten Aalbesatzmaßnahmen sind aufgrund des Rückgangs natürlicherweise zuwandernder Glasaale maßgeblich für die Erhaltung eines Aalbestandes in niedersächsischen Gewässern. Ohne entsprechenden Besatz würde der Aalbestand in vielen Gewässern vermutlich in wenigen Jahren vollständig zum Erliegen kommen.

Die finanziellen Aufwendungen der im Wesentlichen durch die Freizeit- und Berufsfischerei vorgenommenen Aalbesatzmaßnahmen lagen in Niedersachsen in den Jahren 2003 bis 2007 bei schätzungsweise insgesamt 5,3 Millionen Euro. Damit konnte der Rückgang des natürlichen Aalaufkommens zumindest teilweise kompensiert werden. Allerdings ging die Besatzmenge in den vergangenen Jahren, vor allem wegen des enorm gestiegenen Preisniveaus für Glasaale, zurück. In den nächsten Jahren muss deshalb von einem Rückgang der Abwanderungsrate ausgegangen werden.

Um dieser ungünstigen Entwicklung entgegenzusteuern und um den Aalbesatz als vor dem Hintergrund der sehr geringen natürlichen Zuwanderung besonders wichtige Maßnahme künftig sicherzustellen, wird Aalbesatz mit Mitteln aus dem Europäischen Fischereifonds gefördert werden können, sofern die Aalbewirtschaftungspläne durch die Kommission genehmigt werden. Dabei ist auch ein privater, seitens der Fischerei getragener Eigenanteil darzustellen.

Für Aalbesatzmaßnahmen in Niedersachsen betragen die vorgesehenen EFF-Mittel 450 000 Euro in dem Zeitraum 2009 bis 2013. Das

Land hat für diesen Zeitraum zur Sicherstellung der nationalen Kofinanzierung bereits rund 320 000 Euro im Landeshaushalt eingeplant.

Anlage 53

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 54 der Abg. Martin Bäumer, KarlHeinrich Langspecht, Anette Meyer zu Strohen, Axel Miesner und Ulf Thiele (CDU)

Besetzung des Erkundungsbergwerkes Gorleben

Nach Medienberichten vom 30. Mai 2009 (u. a. Bild Hannover, Hannoversche Allgemeine Zei- tung, Neue Presse) erklärte die Grünen-Europaabgeordnete Rebecca Harms anlässlich der gewaltsamen Besetzung des Erkundungsbergwerks Gorleben diesen Protest „für das Mindeste, was passieren musste“. Etwa 500 Demonstranten protestierten am Freitag, dem 28. Mai 2009, vor den Toren des ehemaligen Salzbergwerkes. Aus dieser Gruppe heraus wurden plötzlich Zäune zerschnitten, das Gelände und die Werkshallen belagert, der Förderturm besetzt, Wände beschmiert, ein Streifenwagen beschädigt. In ihrem gewaltsamen und widerrechtlichen Verhalten unterstützte die Politikerin Harms die Atomgegner mit den zitierten Worten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie steht die Landesregierung zu den Äußerungen der Grünen-Europaabgeordneten Rebecca Harms?

2. Liegt der Landesregierung zwischenzeitlich eine deutliche Distanzierung der niedersächsischen Politikerin Harms und/oder wenigstens der Partei Bündnis 90/Die Grünen vor?