Protocol of the Session on June 18, 2009

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung folgt beantwortet:

Zu 1: Die von der studentischen Fachschaft Lehramt geäußerten Einschätzungen beziehen sich auf den laufenden hochschulinternen und noch nicht abgeschlossenen Abstimmungsprozess zum Strukturplan der Fakultät I.

Zu 2: Im aktuellen Nachtrag zur Zielvereinbarung sind keine Veränderungen des Lehrangebots im Bereich der Lehrerausbildung vorgesehen.

Zu 3: Es ist keine Verringerung der Ausbildungskapazität in der Lehrerbildung vorgesehen.

Anlage 50

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 51 der Abg. Daniela Behrens (SPD)

Entschuldungshilfe für die Samtgemeinde Beverstedt: Wie verlässlich sind die Aussagen des Innenministers?

Die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Beverstedt im Landkreis Cuxhaven diskutieren seit Monaten die Möglichkeit, eine Entschuldung des defizitären Samtgemeindehaushaltes durch die Umwandlung in eine Einheitsgemeinde zu erreichen. Die Umwandlung soll im Zuge der Kommunalwahl im September 2011 erfolgen. Voraussetzung für die Umwandlung ist die Zustimmung aller neun Mitgliedsgemeinden.

Die Mitgliedsgemeinden befinden sich derzeit im Abstimmungsprozess. Insgesamt ist überall ein positives Votum zu erwarten. Abschließend berät der Samtgemeinderat am 23. Juni. Die Zustimmung beruht in erster Linie auf der Erwartung einer Gewährung einer kapitalisierten Bedarfszuweisung. Laut Beschlussfassung der Räte wird die Zustimmung zur Auflösung der Samtgemeinde Beverstedt vorbehaltlich des Vorliegens einer verbindlichen Vereinbarung mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Integration des Landes Niedersachsen bis zum 31. Dezember 2010 über die Zahlung einer Entschuldungshilfe durch das Land in Höhe von 75 % der aufgelaufenen Liquiditätskredite der Samtgemeinde erteilt. Erwartet werden vom Land also ca. 10 Millionen Euro.

Die Samtgemeinde hat diese kapitalisierte Bedarfszuweisung beantragt. In ausführlichen Gesprächen mit dem Innenminister sowie mit Schreiben des Ministers vom 26. Mai ist diese Zahlung auch in Aussicht gestellt worden. Nun erreichte ein weiteres Schreiben des Innenministeriums die Samtgemeinde. In dem Brief vom 3. Juni heißt es auf einmal, es werde der neu gebildeten Einheitsgemeinde Beverstedt nur eine Entschuldungshilfe von bis zu 75 % des zum Fusionszeitpunkt aufgelaufenen Gesamtfehlbetrages gewährt. Und weiter: „Diese soll als Übernahme der Zins- und Tilgungsschulden durch das Land im Rahmen eines landesweiten Fonds erfolgen. Es erfolgt somit keine Auszahlung eines Gesamtbetrages in Höhe der Zins- und Tilgungsschulden zum 1. Januar 2012.“ Damit wäre der Fusionsprozess der Mitgliedsgemeinden zur Bildung einer Einheitsgemeinde Beverstedt hinfällig.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch ist nun die Entschuldungshilfe, die die Samtgemeinde Beverstedt zu erwarten hat, um den eingeleiteten Prozess zur Auflösung der Samtgemeinde und Bildung einer Einheitsgemeinde abzuschließen, und wie wird diese vom Land ausgezahlt?

2. Wann kann die Samtgemeinde Beverstedt die Zahlung der beantragten kapitalisierten Bedarfszuweisung erwarten, bzw. wann wird über ihre Gewährung eine verbindliche schriftliche Aussage der Landesregierung vorliegen?

3. Welche Gründe haben den Innenminister bewogen, von der ursprünglich beabsichtigten Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe der Zins- und Tilgungsschulden abzusehen?

Die Niedersächsische Landesregierung will die Leistungsfähigkeit der Kommunen weiter stärken und baut derzeit das hierzu erforderliche Instrumentarium aus. In diesem Rahmen sollen auch freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Landkreisen gezielt unterstützt werden. Bisher wurden Bestrebungen auf kommunaler Ebene mit der Finanzierung von begleitenden Gutachten und die Moderation der Prozesse durch die Regierungsvertretungen unterstützt. Das Ministerium für Inneres, Sport und Integration verhandelt derzeit mit den kommunalen Spitzenverbänden einen „Zukunftsvertrag für starke Kommunen“ mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen für freiwillige Gemeinde- und Kreiszusammenschlüsse zu verbessern. Zentraler Bestandteil der verbesserten Rahmenbedingungen soll - insbesondere zur Unterstützung von kommunalen Fusionsvorhaben - das Instrument einer Entschuldungshilfe für Kommunen sein. Hierfür stellt das Land ab 2012 jährlich bis zu 35 Millionen Euro zur Verfügung, wobei angestrebt wird, dass auch die kommunale Seite den gleichen Betrag in einen gemeinsamen Entschuldungsfonds einzahlt. Ziel ist es, Gemeinden und Kreise im Rahmen freiwilliger Zusammenschlüsse zu leistungs- und zukunftsfähigeren Einheiten zu entwickeln. Zugleich sollen Kommunen unterstützt werden, die ihre nachhaltige Leistungsfähigkeit trotz extremer Kassenkreditverschuldung auch ohne Fusion wiederherstellen können. Die Entschuldungsangebote richten sich aber vorrangig an fusionswillige Kommunen mit besonderen strukturellen Problemen.

Die Landesregierung begrüßt es in diesem Zusammenhang nachdrücklich, dass die Samtgemeinde Beverstedt Anstrengungen unternimmt, um das Angebot der Landesregierung annehmen zu können. Das Instrument der Bewilligung einer kapitalisierten Bedarfszuweisung kann dabei aber

schon aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen, da Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen.

In einem Gespräch am 22. April im Innenministerium ist den Vertretern der Samtgemeinde mitgeteilt worden, dass eine Entschuldung nur im Rahmen des neuen Entschuldungsfonds ab 2012 in Betracht kommen könne. Dementsprechend ist in dem an die Samtgemeinde ergangenen Ministerschreiben ausdrücklich von einer Entschuldungshilfe die Rede. Des Weiteren heißt es in dem Schreiben, dass diese Mittel „im Rahmen eines noch abzuschließendes Vertrages“ bereitgestellt werden. Die Modalitäten der Bereitstellung der Entschuldungshilfe sind insoweit noch zu klären und können nicht einseitig vorab festgelegt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung beabsichtigt, der neugebildeten Einheitsgemeinde Beverstedt bis zu 75 % des zum Fusionszeitpunkt aufgelaufenen Gesamtfehlbetrages bzw. der aufgelaufenen Liquiditätskredite als Entschuldungshilfe im Rahmen eines noch abzuschließendes Vertrages bereitzustellen. Modalitäten der Auszahlung sind mit einem Vertrag zu klären. Beabsichtigt ist die Übernahme von Zins- und Tilgungszahlungen ab 2012. In einem Gespräch am 15. Juni mit der Samtgemeinde Beverstedt ist hierzu Einvernehmen erzielt werden.

Zu 2: Konkrete Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrages mit der Samtgemeinde Beverstedt werden unmittelbar nach den Gremienbeschlüssen zur beabsichtigten Umwandlung in eine neue Einheitsgemeinde aufgenommen. Auf der Grundlage des Ministerschreibens vom 23. Juni 2009 kann die neue Gemeinde ab 2012 mit einer Übernahme von bis zu 75 % der bis zum Fusionszeitpunkt aufgelaufenen Kassenkredite rechnen.

Zu 3: Es ist nicht beabsichtigt, die Entschuldungshilfe als Einmalzahlung zu leisten. Die Entschuldungshilfe soll aus einem Entschuldungsfonds geleistet werden und fällige Zins- und Tilgungsleistungen in entsprechendem Umfang abdecken. Eine Auszahlung der Entschuldungshilfen als Einmalzahlungen würde zu einer Überzeichnung des Fonds in den ersten Jahren führen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergibt sich für die Gemeinde kein Unterschied zwischen einer Fondslösung oder einer Einmalzahlung.

Anlage 51

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 52 der Abg. Renate Geuter (SPD)

Planungsrechtliche Steuerungsinstrumente für Tierhaltungsanlagen reichen nicht mehr aus - Welche Entwicklungsmöglichkeiten gibt es noch für Gebiete mit hoher Tierdichte?

Die zunehmende Zahl von Bauanträgen für Großstallanlagen/Intensivtierhaltungen führt zunehmend zu Interessenkonflikten im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raumes. Die Niedersächsische Landesregierung hat in einer Antwort auf eine Anfrage des Abgeordneten Möhrmann vom 17. September 2008 (Drs. 16/477) auf Möglichkeiten verwiesen, bestimmte Vorhaben im Intensivtierhaltungsbereich durch Bauleitplanung der Gemeinde zu steuern. Mit der Festsetzung überbaubarer Flächen sollen Tierhaltungsanlagen in die Nähe bereits vorhandener Hofstellen gelenkt werden, und damit soll der Zersiedlung der Landschaft vorgebeugt werden.

In Regionen mit hoher Tierdichte sind in den letzten Jahren und Jahrzehnten planungsrechtliche Steuerungsinstrumente für Tierhaltungsanlagen angewandt worden, um Interessenkonflikte zwischen den Ansiedlungswünschen für neue Großstallanlagen und den Entwicklungsplanungen der Kommune im Bereich der Wohnbebauung und der Gewerbeansiedlung nach Möglichkeit zu entschärfen. Die notwendige Einhaltung der zulässigen Immissionsgrenzwerte zwischen den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen zeigt inzwischen deutlich auch die Grenzen dieser planungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten in Schwerpunktregionen der Veredlungswirtschaft auf.

Die Bewertung der Erheblichkeit einer Geruchsbelästigung (nur eine erhebliche Belästi- gung ist eine schädliche Umwelteinwirkung) erfolgte in der Vergangenheit nur über die Dauer der Geruchseinwirkungen am jeweiligen Immissionsort. Dieses Verfahren berücksichtigte jedoch nicht die bereits vorhandenen Geruchsbelästigungen der an diesem Standort oder in seiner unmittelbaren Nähe schon bestehender Anlagen.

Um eine Grundlage für die Beurteilung von Geruchsimmissionen im Rahmen zukünftiger Flächennutzungs- und Bauleitplanungen und der Zulässigkeit zusätzlicher Stallanlagen zu schaffen, hat die Stadt Friesoythe im Jahr 2008 den Auftrag erteilt, ein flächendeckendes Immissionskataster für einen Teil des Stadtgebietes in einer Größenordnung von mehr als 60 km² zu erstellen, in dem alle aktuell vorhandenen Geruchsquellen Berücksichtigung finden.

Als Ergebnis dieses Gutachtens bleibt festzustellen, dass die Immissionsgrenzwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in allen Ortschaften des Untersuchungsgebietes flächendeckend deutlich überschritten werden. Auch in den Bereichen zwischen den Ortschaften wird an keiner Stelle ein Immissionsgrenzwert der GIRL unterschritten.

Die Ausweisung von Wohn- und Mischgebieten und von Flächen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Rahmen einer Bauleitplanung ist demnach auf der Grundlage der zulässigen Immissionsgrenzwerte zurzeit nicht mehr möglich. Im Geltungsbereich des Gutachtens sind auf und an bestehenden Betriebsstandorten der Landwirtschaft zusätzliche Stallanlagen nur zulässig, wenn durch technische Anlagen die Emissionen des Gesamtstandortes um 30 % dessen reduziert werden, was vor der Antragstellung freigesetzt worden ist.

Damit wird deutlich, dass in dem begutachteten Gebiet ohne konkrete Sanierungsmaßnahmen eine kommunale Entwicklung unmöglich geworden ist. Das ist vor dem Hintergrund des erheblichen Strukturwandels in der Landwirtschaft ein nicht akzeptabler Zustand. Auch die in diesem Gebiet lebenden Menschen haben einen Anspruch darauf, dass sie in ihrem Wohn- und Lebensumfeld nur den Geruchsbelästigungen ausgesetzt werden, die sich im Rahmen geltender Grenzwerte bewegen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen hält die Landesregierung für notwendig, um die durch Geruchsbelästigungen besonders belasteten Gebiete zu sanieren und die Immissionsgrenzwerte auf ein zulässiges Maß zurückzuführen?

2. Welche planungsrechtlichen Steuerungsinstrumente sind zukünftig in Regionen mit hoher Tierdichte einzusetzen, um Fehlentwicklungen, wie sie im Stadtgebiet von Friesoythe aufgrund der Aufstellung eines Immissionskatasters festzustellen sind, entgegenzuwirken?

3. Inwiefern hält die Landesregierung eine Änderung des Baugesetzbuches im Hinblick auf die Privilegierung von landwirtschaftlichen Stallanlagen für erforderlich, und wird sie sich im Bundesrat für eine entsprechende Änderung einsetzen?

Die Tierhaltung nimmt in der Ernährungs- und Landwirtschaft in Niedersachsen eine bedeutende Position ein, wobei insbesondere die Veredelungswirtschaft eine besondere Bedeutung hat. Ein Hauptstandort der Veredelungswirtschaft liegt im Nordwesten Niedersachsens.

Aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft sind landwirtschaftliche Betriebe immer mehr dazu übergegangen, neue Ertragsquellen zu erschließen. Eine unternehmerische Alternative bildet dabei insbesondere die Schweine- oder Ge

flügelzucht. Dies zeigt sich vor allem an den in den letzten Jahren stark gestiegenen Zahlen der Genehmigungsanträge für große Stallanlagen. Dabei stehen dem Interesse des Neubaus großer Stallanlagen andere Nutzungsansprüche wie z. B. Wohnen und Erholung gegenüber.

Möglichkeiten zur Steuerung von Tierhaltungsbetrieben ergeben sich aus der Regionalplanung. Darüber hinaus haben die Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung die Möglichkeit, Vorsorge im Hinblick auf eine unzumutbare Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen zu treffen.

Die Gemeinde ist bei der Bauleitplanung nicht strikt an die immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitskriterien gebunden. Vielmehr ist es ihr bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern. Diese Annahme kollidiert nicht mit den Prinzipien des Immissionsschutzrechts.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beschränkt sich nicht auf die Schutzvorschrift in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und damit auf die Abwehr erheblicher Nachteile oder Belästigungen, sondern eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, entsprechend dem Vorsorgegrundsatz in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es hierzu eines rechtfertigenden Anlasses, der z. B. in der Massierung von Tierhaltungsanlagen, die eine weitere gemeindliche Entwicklung stark beeinträchtigt, gesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25. März 2009 - Az. 7 D 129/07.NE) ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchseinwirkungen im Außenbereich auch zu berücksichtigen, dass der Außenbereich nach § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist.

In landwirtschaftlich genutzten Gebieten muss mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, sodass der Eigentümer eines Wohnhauses im Außenbereich in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In Niedersachsen sind mit Einführung der Geruchsimmissions-Richtlinie Niedersachsen (GIRL) Immissionswerte für die Beurteilung von erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen von den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden heranzuziehen. Die Richtlinie gibt einen Rahmen vor, der ausdrücklich die Besonderheiten gewachsener Strukturen, wie beispielsweise in Dorfgebieten, durch die Bildung angepasster Zwischenwerte im Einzelfall berücksichtigt.

Bei der Erweiterung von bestehenden Anlagen weist die GIRL in den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.2 darauf hin, dass bei der Überschreitung des im Einzelfall festgelegten heranzuziehenden Immissionswerts Betriebserweiterungen nur zulässig sind, wenn nach der Erweiterung von der Gesamtanlage keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Dies kann - sofern verfügbar - insbesondere durch die Anwendung von Abluftreinigungstechniken zur Geruchsminderung erfolgen.

Bei bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG sind nachträgliche Anordnungen nur unter den engen Rahmenbedingungen des § 17 BImSchG möglich. Danach sind u. a. Anpassungen bestehender Anlagen an den aktuellen Stand der Technik möglich. Der aktuelle Stand der Technik zur Geruchsminderung stellt sich bei Anlagen der Tierhaltung differenziert dar. Im Bereich der Schweinehaltung und -mast werden zertifizierte Abluftreinigungsanlagen wie Biofilter im Bedarfsfall bereits eingesetzt; in anderen Bereichen wie z. B. der Geflügelmast existieren noch keine zertifizierten Anlagen.

Zu 2: Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 6. April 2009 - Az. 1 MN 289/08 (nur Entscheidungsdatenbank) - ausdrücklich bestätigt, dass die Steuerung von Intensivtierhaltungsanlagen durch einfachen, praktisch gemeindeweiten Bebauungsplan nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zulässig ist.