Zu 3: Die Anzahl der Antragsablehnungen wird nicht statistisch erfasst. Eine Aussage über die Versagungsgründe kann daher ebenfalls nicht getroffen werden.
Nach der im August 2007 in Kraft getretenen gesetzlichen Altfallregelung in § 104 a des Aufenthaltsgesetzes kann eine Aufenthaltserlaubnis befristet bis zum 31. Dezember 2009 erteilt werden („Aufenthaltserlaubnis auf Probe“), um bis dahin die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts zu organisieren. Damit wurden günstigere Bedingungen zur Erlangung eines Bleiberechts geschaffen als durch die vorhergehende Altfallregelung der Bundesländer, die nur eine kurzfristige Duldung zur Arbeitssuche ermöglichte. Laut Aussagen der Bundesregierung haben bis zum Stichtag 30. September 2007 insgesamt 7 607 Personen nach der niedersächsischen Bleiberechtsregelung eine Duldung zur Arbeitssuche erhalten. Bis zum Ende des Jahres 2007 wurden in Niedersachsen 5 431 Anträge auf Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung gestellt und nur 1 070 Aufenthaltserlaubnisse nach § 104 a auf Probe erteilt.
1. Erfasst die Zahl 7 607 aus der Vorbemerkung nur die arbeitsfähigen Geduldeten oder auch deren - eventuell nicht erwerbsfähige - Angehörige?
2. Welche Gründe haben dazu geführt, dass der ganz überwiegenden Zahl der Flüchtlinge, die die Bedingungen der Bleiberechtsregelung - bis auf die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts - grundsätzlich erfüllt haben und daher eine Duldung zur Arbeitssuche erhielten (7 607) , die Aufenthaltserlaubnis dennoch bislang abgelehnt wurde?
3. Wie erklärt sich die Landesregierung die auffällige Diskrepanz zwischen den 7 607 zur Arbeitssuche erteilten Duldungen und den nur 5 431 Anträgen auf Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung, wenn doch anzunehmen ist, dass alle 7 607 Personen auch den Wunsch nach einer Aufenthaltserlaubnis
Mit der am 28. August 2007 in Kraft getretenen gesetzlichen Altfallregelung der §§ 104 a und 104 b des Aufenthaltsgesetzes soll ausreisepflichtigen Ausländern, die sich wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert haben, unter bestimmten Bedingungen eine zunächst bis zum 31. Dezember 2009 befristete „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ erteilt werden. Anders als bei der von den Innenministern und -senatoren der Länder beschlossenen Bleiberechtsregelung vom 17. November 2006 kann dabei vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts durch eine eigene Erwerbstätigkeit zunächst abgesehen werden. Die Begünstigten haben die Möglichkeit, im Verlauf des Erteilungszeitraums diese grundsätzliche Voraussetzung nachzuholen. Zudem überschneiden sich die Regelungen zeitlich; die Bleiberechtsreglung 2006 ist mit dem 30. September 2007 ausgelaufen, nachdem die Altfallregelung bereits am 28. August 2007 in Kraft getreten war. Um den Kreis der Berechtigten nicht einzugrenzen, sah die Bleiberechtsregelung 2006 vor, dass nicht nur Personen, die noch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nachweisen konnten, sondern auch Personen, die noch nicht im Besitz eines Passes waren oder die noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügten, geduldet wurden, um ihnen bis zum 30. September 2007 die Möglichkeit zu geben, diese Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen. Duldungen wurden auch erteilt, wenn eine zeitnahe Ablehnung wegen aufwändiger Prüfung von Ausschlussgründen nicht möglich war. Zur Wahrung des Grundsatzes der Familieneinheit wurden selbstverständlich auch Familienangehörige geduldet, also die Ehegatten und minderjährigen Kinder, wenn der andere Ehegatte oder ein Elternteil eine Duldung erhalten hatte.
Für die Bleiberechtsregelung 2006 hat das Bundesministerium des Innern statistische Erfassungen vorgesehen. Unter anderem sollte die Zahl der Duldungen erfasst werden. Eine differenzierte Erhebung der Sachverhalte, in denen die Duldung verlängert werden musste, sieht die Statistik des Bundes allerdings nicht vor. Aus der vom Bundesministerium des Innern veröffentlichten statistischen Zusammenstellung des Ergebnisses der Bleiberechtsregelung 2006 ergibt sich zwar, dass in Niedersachsen 7 607 Duldungen erteilt wurden. Die Anzahl der geduldeten Personen liegt jedoch niedriger, weil in dieser Statistik auch Duldungsverlängerungen für bereits zu diesem Zwecke gedul
Zu 3: Wie aus den Vorbemerkungen ersichtlich ist, wurden Duldungen nicht nur in den Fällen erteilt, in denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allein am Fehlen des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses scheiterte. Insbesondere wurde (zum Teil bis heute) von vielen Antragstellern die allgemeine Erteilungsvoraussetzung im Hinblick auf die Erfüllung der Passpflicht, die auch bei der Umsetzung der gesetzlichen Altfallregelung zu beachten ist, nicht erfüllt. Die Anträge dieser Personen sind jedoch in der Regel nicht abgelehnt worden, sondern wurden nach dem 30. September 2007 als Anträge nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a AufenthG gewertet. Auf diese Weise wurde den Antragstellern erspart, neue Anträge nach der gesetzlichen Altfallregelung zu stellen. Da sich die vom BMI mitgeteilte Zahl 7 607 auf erteilte Duldungen bezieht, während der Antragsfrist für die Bleiberechtsregelung vom 17. November 2006 bis zum 30. September 2007 aber vielen Antragstellern nacheinander mehrere Duldungen erteilt wurden, liegt die Zahl der am 30. September 2007 nach der Bleiberechtsregelung geduldeten Personen deutlich niedriger. Sie ist aber statistisch nicht besonders erfasst worden. Dadurch erklärt es sich, dass zunächst „nur“ 5 431 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung gestellt wurden.
Mit Wirkung zum Schuljahresbeginn 2007/2008 ist eine neue Finanzreform für Schulen in freier Trägerschaft in Kraft getreten. Die Auswirkungen des Gesetzes, die Absenkung der Schülerkopfbeiträge in der Sekundarstufe I und die deutliche Anhebung der Kopfbeiträge für die Sekundarstufe II machen eine Änderung der Schulstruktur der Waldschule Hagen mit ihren beiden Standorten Beverstedt und Hagen, die bisher nur die Sekundarstufe I beinhaltete, unabdingbar. Ohne Sekundarstufe II ist die finanzielle Sicherung der für die Region wichtigen Schule nicht mehr gegeben. Die Waldschule si
Für die Waldschule Hagen wurde eine Übergangsregelung erreicht, die den Ausbau der gymnasialen Oberstufe bis zum Sommer 2011 vorsieht. Die Gesamtkosten für den notwendigen Ausbau werden mit 2,4 Millionen Euro veranschlagt. Die Kommunen Beverstedt und Hagen sowie der Landkreis Cuxhaven haben finanzielle Unterstützung zugesagt. Es bleibt jedoch eine große Finanzlücke. Das Kultusministerium hat sich dazu bis heute nicht geäußert.
Da die Baumaßnahmen an der Waldschule Hagen im Sommer 2008 beginnen sollen, stelle ich der Landesregierung folgende Fragen:
Schulen in freier Trägerschaft bereichern das öffentliche Schulwesen. Deshalb unterstützt das Land Niedersachsen die Schulen in freier Trägerschaft auch finanziell. Zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 ist die Finanzhilfereform in Kraft getreten, die zuvor gemeinsam und einvernehmlich mit allen maßgeblichen Verbänden und Institutionen der Privatschulträger erarbeitet und im Landtag einstimmig verabschiedet wurde.
Ein wesentlicher Aspekt der Finanzhilfereform war neben einer höheren Planungssicherheit für die Privatschulträger eine bedarfsgerechtere Finanzierung. Hierzu wurde u. a. die bisher undifferenzierte Finanzierung der Sekundarbereiche I und II entsprechend den aus der Ausstattung der öffentlichen Schulen gewonnenen Daten umgestellt. Jetzt werden unterschiedliche Schülerbeträge für die Sekundarbereiche I und II an Gymnasien, Freien Waldorfschulen und Gesamtschulen in freier Trägerschaft gewährt, weil auch unterschiedliche Anforderungen vor allem an die personelle Ausstattung gestellt werden. Da diese Umstellung für einzelne Schulen der genannten Schulformen mit außerordentlich kleinem oder gar keinem Sekundarbereich II zu einer Reduzierung der bislang gewährten Finanzhilfe führen kann, ist in § 192 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes eine Übergangsregelung aufgenommen worden, nach der für die Dauer von vier Schuljahren, nämlich bis zum 31. Juli 2011, eine Finanzhilfe nach dem früheren System vorgesehen ist, wenn das neue Recht zu einer geringeren Finanzhilfe führen würde.
Die Übergangsregelung wurde aber nicht speziell zur finanziellen Absicherung der Waldschule Hagen aufgenommen und sieht auch nicht die Erweiterung der Waldschule Hagen vor. Die Entscheidung über die Erweiterung einer Schule fällt der Schulträger.
Die Waldschule Hagen wird als Gymnasium des Sekundarbereichs I geführt und soll zum Beginn des Schuljahres 2009/2010 um die Jahrgangsstufen 11 und 12 erweitert werden. Für die notwendigen Baumaßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 2 460 000 Euro hat der Schulträger eine Zuwendung des Landes Niedersachsen in Höhe von 1 510 000 Euro beantragt, weil er trotz finanzieller Zuwendungen der Samtgemeinden Hagen und Beverstedt und des Landkreises Cuxhaven die Restfinanzierung nicht alleine leisten kann. Alle Fragen, die in diesem Zusammenhang an das Kultusministerium gerichtet wurden, sind zeitnah beantwortet worden.
Zu 1: Nach § 151 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes hat das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts grundsätzlich die Möglichkeit, Zuwendungen zu den Kosten der Neu-, Um- und Erweiterungsbauten an genehmigten Ersatzschulen zu gewähren, wenn dies zur Sicherung eines leistungsfähigen und vielfältigen Bildungsangebots erforderlich ist und die Verwirklichung der Ziele der Schulentwicklungsplanung nicht beeinträchtigt wird. Im Haushaltsjahr 2008 stehen im Landeshaushalt keine Mittel für diese Zweckbestimmung zur Verfügung. Die Beratungen für den Haushalt 2009 bleiben abzuwarten.
Zu 2: Eine abschließende Antwort im Sinne einer formalen Entscheidung über die beantragte Zuwendung kann dem Träger der Waldschule Hagen erst am Ende einer ordnungsgemäßen Prüfung und nach einer Entscheidung des Landtages über die Bereitstellung von Haushaltsmitteln gegeben werden.
des Justizministeriums auf die Frage 27 der Abg. Hans-Dieter Haase, Marcus Bosse, Marco Brunotte, Jürgen Krogmann, Stefan Politze, Grant Hendrik Tonne und Dörthe Weddige-Degenhard (SPD)
In seiner „Entlastung der Gerichte“ betitelten Pressemitteilung vom 14. März 2008 hat der Justizminister auf sein Vorhaben hingewiesen, Nachlassangelegenheiten und Einsichtnahmen ins Grundbuch von der Justiz auf Notare zu verlagern. In dem betreffenden, u. a. vom Land Niedersachsen in den Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf (BR-Drs. 109/08) wird zu den zu erwartenden Mehrkosten durch die Übertragung der Nachlassangelegenheiten auf Notare jedoch Folgendes ausgeführt: „Den zunächst eintretenden Belastungen durch den Gebührenausfall stehen die erheblichen Einsparpotenziale bei Personal- und Sachmitteln in diesem Bereich sowie - aufwandsfreie - Steuermehreinnahmen gegenüber. Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch die bei einem Tätigwerden des Notars im Nachlassverfahren anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer Mehrbelastungen in Höhe des Mehrwertsteuersatzes. Diese Mehrbelastungen können jedoch durch die Vorteile der Übertragung nachlassgerichtlicher Aufgaben auf die Notare zumindest teilweise wieder ausgeglichen werden.“
1. Wie beziffert sie die zunächst eintretenden Belastungen für den niedersächsischen Landeshaushalt ganz konkret, d. h. wie hoch waren die betreffenden Gebühreneinnahmen der Justiz in den Jahren 2006 und 2007 in den einzelnen Gerichten?
2. Wie beziffert die Landesregierung „die erheblichen Einsparpotenziale bei Personal und Sachmitteln in diesem Bereich“ ganz konkret, welche Modellrechnungen wurden angestellt, und wie viele Stellen sollen nach der Vorstellung der Landesregierung in der niedersächsischen Justiz eingespart werden?
3. Wie begegnet die Landesregierung der in Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf geäußerten Befürchtung, durch die geplanten Aufgabenverlagerungen werde der Fortbestand der kleineren Amtsgerichte in Niedersachsen zusätzlich gefährdet?
In ihrem Koalitionsvertrag haben sich die die Landesregierung tragenden Parteien darauf verständigt, eine Konzentration der Justiz auf ihre Kernaufgaben anzustreben und deswegen u. a. auf eine Aufgabenübertragung im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinzuwirken.
Mit der Bundesratsinitiative zur Aufgabenübertragung auf Notare soll die Rechtsprechung in ihrer Kernkompetenz - der spruchrichterlichen Tätigkeit - langfristig gestärkt werden. Die Justiz ist - sowohl für sich betrachtet als auch im internationalen Vergleich - außerordentlich leistungsfähig, effektiv und
qualitativ hochwertig. Angesichts der dauerhaft hohen Arbeitsbelastung sowie der allgemein knappen finanziellen Ressourcen kann dieser Standard aber nur gehalten werden, wenn die Justiz von Aufgaben entlastet wird, die sie nicht zwingend selbst wahrnehmen muss und die zugleich ohne Qualitätsverlust auch von anderen Stellen übernommen werden können.
Für eine solche Aufgabenübertragung bieten sich insbesondere Bereiche aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit an, weil viele der dort zu erledigenden Aufgaben nicht Streit entscheidenden Charakter haben. Notare sind bereits heute mit Aufgaben in der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst und deshalb mit der Materie vertraut; als Träger eines öffentlichen Amtes üben sie eine hoheitliche Funktion aus und sind für die Aufgabenübernahme besonders geeignet. Dies gilt auch und gerade für das Nachlassrecht: Notare beurkunden seit Langem Testamente und Erbverträge. Ebenso wie die Gerichte nehmen sie Erbscheinsanträge auf; zudem sind sie für die Abnahme der in diesem Zusammenhang abzugebenden eidesstattlichen Versicherungen zuständig.
Aber auch in anderen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Übertragungen möglich und sachgerecht: So müssen z. B Einsichtnahmen ins Grundbuch nicht zwingend im Grundbuchamt des Amtsgerichts erfolgen. Da die Notare am automatisierten Abrufverfahren teilnehmen, kann das Grundbuch auch unmittelbar in den Notariaten eingesehen werden. Auch gibt es keinen überzeugenden Grund, weshalb Notare nicht die alleinige Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten haben sollten; dass hierfür - wie bisher - auch Justizbeamte (Gerichtsvollzieher) zuständig sein sollen, ist weder sachlich noch rechtlich geboten.