Protocol of the Session on April 10, 2008

Ein geplanter Anbau ist dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nach § 16 a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik - Gentechnikgesetz - mitzuteilen. Das BVL hat den geplanten Anbau im Standortregister erfasst.

Bt-(Bacillus thuringiensis)-Mais (z. B. MON810) produziert innerhalb der Zellen Bt-Toxin, einen Wirkstoff, der für Fraßfeinde giftig ist. Fraßinsekten, die auf die jeweilige Toxinvariante empfindlich reagieren, nehmen mit Pflanzenteilen den für sie tödlichen Wirkstoff auf. Erst im Darm der Fraßinsekten wird das Bt-Protein in eine giftige Variante umgewandelt, die den Darm der Insekten zerstört.

Die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit (ZKBS) hat über MON810-Mais zuletzt 2007 beraten. Das von der Bundesregierung berufene Expertengremium kam zu dem Schluss, der Anbau von MON810-Mais stelle keine Gefahr für die Umwelt dar. Die ZKBS verwies insbesondere auf die

aktuellen Ergebnisse verschiedener von der Bundesregierung geförderter Forschungsprojekte, die sich mit den potenziellen Risiken eines MON810Anbaus beschäftigt hatten. Das Vertriebsverbot des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) für MON810 wurde auch deshalb im Dezember 2007 wieder aufgehoben.

Seit 1964 sind Bt-Präparate in Deutschland als Pflanzenschutzmittel zugelassen. Sie werden vor allem im Mais-, Kartoffel-, Obst- und Gemüseanbau verwendet und sind auch im ökologischen Landbau erlaubt.

Die in der Anfrage erwähnten Verbote von MON810 in anderen europäischen Staaten werden auf EU-Ebene diskutiert. Die fachlichen Begründungen für die Verbote konnten von den zuständigen Stellen der EU bislang nicht nachvollzogen werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Mais MON810 hat eine europaweite Zulassung. Er kann daher auch in Deutschland in den Verkehr gebracht werden. Voraussetzung für den Anbau ist eine fristgerechte Meldung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die Aufnahme in das dort geführte Standortregister. Diese Meldung ist im Januar 2008 erfolgt (Flurstücke 39/1, 20 und 21 der Flur 16, Gemarkung Laase). Der Anbau ist mit dem europäischen und deutschen Gentechnikrecht vereinbar.

Ein Projekt ist vor seiner Zulassung oder Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen (Gesetz über das Biosphä- renreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ - NElbtBRG - in Verbindung mit dem Niedersächsi- schen Naturschutzgesetzes - NNatG -). Projekte sind nach niedersächsischem Naturschutzrecht auch Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer Anzeige an eine Behörde bedürfen. Über die Verträglichkeit eines Projektes entscheidet die Behörde, der das Projekt anzuzeigen ist, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde (§ 40 Abs. 1 Satz 1 NElbtBRG in Verbindung mit § 34 c Abs. 7 NNatG). Die Biosphärenreservatsverwaltung und das BVL stehen im Kontakt, um das weitere Vor

gehen abzustimmen. Wasserrechtlich relevante Tatbestände sind nicht erkennbar.

Zu 2: Die Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung wird die gute fachliche Praxis beim Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen regeln. Sie ist zwischen Bundesrat und Bundesregierung abgestimmt und wird in Kürze veröffentlicht, ist aber noch nicht In Kraft getreten.

Der nächste konventionelle Maisanbau befindet sich in einem Abstand von 220 m und würde daher einem in der o. g. Verordnung vorgeschriebenen Abstand von 150 m nachkommen. Ein ökologischer Anbau von Mais ist im Umkreis von 1 000 m zum Bt-Mais nicht bekannt.

Zu 3: Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Auswirkungen der Freisetzung und des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen auf Arten und Biotope innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten nicht unterschiedlich sind. Vorbeugende Regelungen zur Vermeidung und Minimierung eventueller nachteiliger Folgen durch gentechnisch verändertes Material sind generell zu treffen und in erster Linie Sache des Gentechnik- und Landwirtschaftsrechts.

Schutzgebietsausweisungen nach Landesnaturschutzrecht können nicht als Instrument herangezogen werden, um eine nach anderweitigen Vorschriften zulässige Verwendung allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Schutzgebiet handelt, auszuschließen. Die Frage, ob über die bundesrechtlichen Vorgaben hinaus in einer landesrechtlichen Norm für ein Schutzgebiet Weitergehendes zu regeln ist, muss gebietsspezifisch und bezogen auf den jeweiligen Schutzzweck entschieden werden. Der Landesgesetzgeber hat in dem Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ ein ausdrückliches Verbot des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen nicht vorgesehen. Es muss aber insbesondere auch den in Frage 1 genannten Voraussetzungen Rechnung getragen werden.

Anlage 21

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 23 des Abg. Jan-Christoph Oetjen (FDP)

Novelle der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung

Die Novelle der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) stellt sehr hohe Anforderungen an die Luftreinhaltung. Besonders betroffen ist die Gewinnung von Energie

aus Holz. Es gibt Annahmen, dass die Forderungen zur Feinstaubreduktion nur erfüllt werden können, wenn eine Vielzahl von Holzöfen in Deutschland stillgelegt oder aber nachgerüstet wird.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie viele Feuerungsanlagen zum Einsatz fester Brennstoffe oder ähnliche Feuerstellen wären in Niedersachsen betroffen?

2. Wie bewertet die Landesregierung die geplante Novelle der 1. BImSchV in diesem Zusammenhang?

3. Wie kann sichergestellt werden, dass Holz auch künftig als klimafreundlicher und preiswerter Energieträger genutzt werden kann?

Der Ausbau der energetischen Nutzung von Holz und anderen biogenen Brennstoffen ist unter Klimaschutzaspekten positiv zu bewerten. Holz als Energieträger schafft im ländlichen Raum neue Einkommensquellen und Arbeitsplätze. Die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Energieerzeugung erfordert eine stärkere energetische Nutzung von Holz. Der angestrebte Ausbau der energetischen Nutzung von Biomasse kann jedoch nur dann eine breite und umweltpolitisch positive Akzeptanz finden, wenn er möglichst umweltverträglich erfolgt. Als flankierendes Instrument hierzu sind am Stand der Technik ausgerichtete Umweltanforderungen an den Betrieb der Anlagen zu stellen, um eine effiziente und emissionsarme Energieumwandlung zu gewährleisten.

Die Novelle der 1. BImSchV strebt an, die bestehenden Anforderungen an den verbesserten Stand der Technik der Emissionsminderung anzupassen, um der technischen Weiterentwicklung seit 1988 Rechnung zu tragen. Im Vordergrund stehen dabei die Regelungen für feste Brennstoffe und Anforderungen an Altanlagen, für die zeitlich gestaffelte Anpassungsfristen vorgesehen sind.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach einer groben Abschätzung des Landesinnungsverbandes für das Schornsteinfegerhandwerk Niedersachsen fallen in Niedersachsen ca. 1 Million Feststoff-Einzelraumfeuerungsanlagen in den Geltungsbereich der im Entwurf vorliegenden Novelle der 1. BImSchV. Die Anzahl der mit festen Brennstoffen betriebenen zentralen Heizungskessel wird auf etwa 30 000 geschätzt. Eine Abschätzung des Anteils der Anlagen, die nachgerüstet oder stillgelegt werden müssen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Belastbare Er

kenntnisse werden erst vorliegen, wenn die Frist zur Nachweisführung durch eine Bescheinigung des Ofenherstellers oder eine Vor-Ort-Messung über die Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 am 31. Dezember 2012 abgelaufen ist.

Zu 2: Die Verbrennung von Holz verursacht im Vergleich mit den Brennstoffen Erdgas und Heizöl EL naturgemäß grundsätzlich höhere, aber auch andere Luftschadstoffemissionen. Gleichzeitig ist der Einsatz nachwachsender biogener Brennstoffe als Energieträger im Hinblick auf die Erfordernisse des Klimaschutzes aufgrund der neutralen CO2Bilanz positiv zu bewerten.

Die Novellierung der 1. BImSchV will den Erfordernissen der Luftreinhaltung Rechnung tragen. Es werden Emissionsgrenzwerte und - in einem abhängig vom Alter der Anlage gestaffelten Zeitraum - Nachrüstpflichten mit Filtern für die Anlagen eingeführt, die die Grenzwerte nicht einhalten. Die Verordnung muss aber so gefasst werden, dass sie nicht nur den umweltpolitischen Notwendigkeiten, sondern auch den Bedürfnissen der Bürger nach weniger Bürokratie und geringeren Kosten gerecht wird.

Umweltminister Sander hat Ende 2007 in einem Schreiben an Bundesumweltminister Gabriel auf die Verunsicherung vieler Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen hingewiesen, denen eventuell eine Filternachrüstung oder Stilllegung droht. Es ist sicherzustellen, dass derartige Maßnahmen verhältnismäßig, sachgerecht, praxistauglich und sozialverträglich sind. Minister Sander hat daher beim Bundesumweltminister eine größere Sorgfalt, Ausgewogenheit und Augenmaß angemahnt.

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz wird sich im Rahmen der weiteren Beratungen für unbürokratische und kostengünstige Lösungen bei der Neufassung der 1. BImSchV einsetzen. Niedersachsen hat sich z. B. erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Überwachungszyklen bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen verlängert werden und Getreide in den Katalog der Regelbrennstoffe aufgenommen wird.

Zu 3: Holz ist ohne Zweifel ein klimafreundlicher und preiswerter Energieträger. In welchem Umfang Holz auch in Zukunft als Brennstoff genutzt wird, ist im Wesentlichen von den künftigen Preisen für diesen Brennstoff im Vergleich zu Kohle, Öl und Gas abhängig. In den letzten Jahren ist es, insbesondere bedingt durch den Preisanstieg bei den genannten Konkurrenzbrennstoffen, zu einem verstärkten Holzeinsatz gekommen. Nach Ein

schätzung der Landesregierung wird der Holzeinsatz auch künftig zunehmen.

Kundige Verbraucher werden sich durch die in der Novelle der 1. BImSchV vorgesehenen schärferen Anforderungen an die Verbrennung von festen Brennstoffen nicht davon abhalten lassen, einen Holzofen zu kaufen. Die heute erhältlichen Öfen erfüllen - unabhängig von der Preisklasse - in der Regel die Staubgrenzwerte der Stufe 1 und ein großer Teil auch schon die der Stufe 2. Der Verbraucher sollte beim Neukauf darauf achten, dass sein Ofen das Umweltzeichen Blauer Engel trägt bzw. nach DIN CERTO zertifiziert ist. Betreiber solcher Öfen brauchen weder an Filtereinbau noch Stilllegung oder Austausch zu denken. Der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik informiert im Rahmen einer Onlinedatenbank über eine Vielzahl der auf dem Markt angebotenen Feuerungsanlagen und die von diesen Anlagen eingehaltenen Normen.

Anlage 22

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 24 der Abg. Enno Hagenah und Filiz Polat (GRÜNE)

Beschäftigungserlaubnisse für langjährig geduldete Ausländerinnen und Ausländer

Seit August 2007 gilt die bundesgesetzliche Regelung, dass geduldeten Ausländerinnen und Ausländern, die sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder im Falle einer häuslichen Gemeinschaft seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben, eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Dezember 2009 erteilt werden soll. Die Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerb von Sprachkenntnissen sind nachholbar, sodass es Betroffenen erleichtert wird, ein Bleiberecht zu erlangen, da eine Erwerbstätigkeit (zur Sicherung des Lebensunterhalts) nicht sofort nachgewiesen werden muss.

Im Zuge dessen entfällt der Anspruch, dass Deutsche und andere EU-Bürgerinnen und EUBürger gegenüber anderen Arbeitssuchenden ein Vorrecht auf freie Arbeitsplätze genießen. Es muss keine arbeitsrechtliche Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit mehr durchgeführt werden, um geduldeten Ausländern bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens vier Jahren eine Zustimmung für Arbeit zu erteilen. Dadurch wird das Verfahren erheblich vereinfacht und wertvolle Zeit im Bewerbungsverfahren gespart.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele geduldete Personen, die sich im Sinne des § 10 BeschVerfV ununterbrochen seit mindestens vier Jahren erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben, lebten am 31. Dezember 2007 in Niedersachsen?

2. Wie vielen dieser Personen ist seit der Änderung des § 10 BeschVerfV vom August 2007 bis zum 31. Dezember 2007 eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden?

3. Wie oft und aus welchen Gründen wurde die Arbeitserlaubnis von den Behörden abgelehnt?

Zeitgleich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union am 28. August 2007 ist die Beschäftigungsverfahrensverordnung, in welcher das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung geregelt sind, geändert worden. Geduldeten Ausländern wurde der Arbeitsmarktzugang erleichtert. Nach § 10 Satz 3 der Beschäftigungsverfahrensverordnung kann nunmehr geduldeten Ausländern, die sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder aus humanitären Gründen erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten haben, die Ausübung einer Beschäftigung ohne die bisher erforderliche Zustimmung der Agentur für Arbeit erlaubt werden. Die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird im Ermessenswege erteilt. Sie darf nicht erteilt werden, wenn Versagungsgründe des § 11 der Beschäftigungsverfahrensverordnung vorliegen. Versagungsgründe erfüllen diejenigen Ausländer, die nach Deutschland gekommen sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. Ein weiterer Versagungsgrund liegt vor, wenn der Aufenthalt ausreisepflichtiger Ausländer wegen von ihnen selbst zu vertretender Abschiebungshindernisse nicht beendet werden konnte. Zu vertreten hat der Ausländer insbesondere Abschiebungshindernisse, die durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt wurden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Am 31. Dezember 2007 hielten sich in Niedersachsen 14 848 Personen auf, deren Aufenthalt seit mehr als vier Jahren geduldet war. Diese Zahl umfasst alle geduldeten Personen, also auch Kinder und Erwachsene, die aufgrund ihres Lebensalters keiner Beschäftigung mehr nachgehen können. Rückschlüsse im Hinblick auf den Arbeitsmarktzugang dieser Personen können somit nicht daraus gezogen werden.

Zu 2: Es gibt keine Erhebungen darüber, wie vielen Personen im Zeitraum vom 28. August 2007 bis 31. Dezember 2007 eine Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung nach § 10 Satz 3 der Beschäftigungsverfahrensverordnung erteilt worden ist.