2. Gibt es Unterbringungsmöglichkeiten im Maßregelvollzug, die speziell für geistig Behinderte vorgesehen sind, und wie viele Plätze sind dort an welchen Standorten vorhanden?
3. Welche Planungen gibt es seitens der Landesregierung, wie mit solchen oder ähnlich gelagerten Fällen zukünftig umzugehen ist?
Auf Schuldunfähige oder vermindert Schuldfähige (§§ 20/21 StGB) finden die sogenannten freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Si
Wie bereits in der Antwort zur Mündlichen Anfrage Nr. 16 der Abg. Schwarz, Albers, Elsner-Solar, Groskurt, Harden, Hemme, Krämer und WeddigeDegenhard (SPD) vom Dezember 2007 (LT- Drs. 15/4280) ausgeführt, erfolgt die Unterbringung von Menschen mit schweren geistigen Behinderungen mit begleitenden seelischen Störungen und den daraus resultierenden vermehrten Fehlhandlungen in der Regel zur akuten Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern je nach Gefährdung entsprechend einem Betreuungsbeschluss oder dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG). Nur in sehr seltenen Einzelfällen, wenn geistig Behinderte aufgrund einer seelischen Begleiterkrankung gravierende Straftaten begehen, z. B. gegen das Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung, erfolgt eine Verurteilung und Unterbringung gemäß § 63 StGB. Dabei ist die Unterbringung von schwer geistig Behinderten gemäß § 63 StGB im Maßregelvollzug extrem selten und in der Regel nur kurz, da immer eine Verlegung und Weiterbetreuung in geeigneten Einrichtungen der Behindertenhilfe erfolgt.
Die in dem Zeitungsartikel angesprochene Person war durch richterlichen Beschluss gemäß § 126 a StGB im Asklepios-Klinikum Göttingen vorläufig untergebracht. Nach der Anhörung des Gutachters und einer Einrichtung für Behinderte hat das Gericht die Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet, sie jedoch gemäß § 68 b StGB zur Bewährung ausgesetzt und den Verurteilten angewiesen, während der Dauer der Führungsaufsicht seinen Wohnsitz in der Einrichtung Stiftung Waldheim Cluvenhagen in Langwedel zu nehmen. Wäre kurzfristig eine Verlegung in eine geeignete Einrichtung der Behindertenhilfe nicht möglich gewesen, wäre er zumindest vorübergehend in das NLKH Moringen verlegt worden.
Zu 2 und 3: Auf die Vorbemerkung und auf die Antwort zur Mündlichen Anfrage Nr. 16 der Abg. Schwarz, Albers, Elsner-Solar, Groskurt, Harden, Hemme, Krämer und Weddige-Degenhard (SPD) vom Dezember 2007 (LT-Drs. 15/4280) wird verwiesen.
Was darf man den Wahlversprechen der Landesregierung zur Aufhebung des Gesamtschulneugründungsverbots glauben? Weiß Minister Sander mehr als der Ministerpräsident?
„Wir werden im Landkreis Holzminden keine Gesamtschule bekommen, auch in Bodenwerder nicht“, zitierte die Deister-Weser-Zeitung vom 10. März 2008 Aussagen des Niedersächsischen Umweltministers Hans-Heinrich Sander im Rahmen des FDP-Kreisparteitages in Golmbach.
Aus dem am 25. Februar 2008 unterzeichneten Koalitionsvertrag von CDU und FDP lässt sich die Aussage des Umweltministers jedoch nicht ableiten - im Gegenteil: Auf Seite 13 heißt es darin u. a.: „Als Ergänzung kann die Gründung von Gesamtschulen auf Antrag der Schulträger ermöglicht werden, sofern das Regelschulsystem dauerhaft nicht gefährdet wird und der nachhaltige Elternwille und Bedarf besteht.“ In der Regierungserklärung des Ministerpräsidenten vom 27. Februar 2008 heißt es zur Gründung von Gesamtschulen: „Schließlich ist es mit der Robert-Bosch-Gesamtschule in Hildesheim eine Gesamtschule, die als beste Schule in Deutschland ausgezeichnet wurde. Auch deshalb werden wir die Gründung von Gesamtschulen auf Antrag der Schulträger als Angebot ermöglichen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.“
Obwohl es im gesamten Landkreis Holzminden bisher keine Gesamtschule gibt, obwohl die Schülerinnen und Schüler aus Bodenwerder, die das Abitur anstreben, derzeit weite und beschwerliche Wege zum Gymnasium zurücklegen müssen, will Herr Sander bereits sehr genau wissen, dass die Voraussetzungen zur Neuerrichtung einer Gesamtschule im Landkreis Holzminden nicht erfüllt sind.
Zwischen CDU und FDP im Landtag und innerhalb der CDU ist inzwischen ein öffentlicher Streit über die Voraussetzungen zur Neuerrichtung von Gesamtschulen entbrannt. Während vor der Landtagswahl der Eindruck erweckt wurde, neue Gesamtschulen könnten bereits zum Schuljahr 2008/2009 genehmigt sein und die Arbeit aufnehmen und zahlreiche Kommunen bereits die Vorbereitungen in ihren Gremien dafür eingeleitet haben, ist jetzt von immer mehr Einschränkungen und Verzögerungen die Rede, soll es frühestens zum Mai einen Gesetzentwurf der Mehrheitsfraktionen im Landtag geben. Damit wird den Kommunen als Schulträgern die von Tausenden von Eltern gewünschte Neugründung von Gesamtschulen erschwert.
Vor diesem Hintergrund fragen sich die Wählerinnen und Wähler, ob das, was der Ministerpräsident vor der Wahl und in der Regierungserklärung versprochen hat, noch eingehalten wird oder ob Minister Sander bereits weiß, nach welchen Kriterien in Zukunft in Niedersachsen entgegen den Wahlversprechen neue Gesamtschulen verhindert werden sollen.
1. Auf welcher Basis und anhand welcher Kriterien wird die Landesregierung prüfen, ob die Errichtung von Gesamtschulen das Fortbestehen des dreigliedrigen Schulsystems in der jeweiligen Region gefährdet?
2. Aufgrund des Koalitionsvertrages kann eine unterstellte Gefährdung des dreigliedrigen Schulsystems der einzige Grund sein, den formal korrekten Antrag des Schulträgers auf Neuerrichtung einer Gesamtschule abzulehnen. Welche Untersuchungen oder Erkenntnisse liegen der Aussage des Umweltministers zugrunde, die Errichtung einer Gesamtschule im Landkreis Holzminden, insbesondere in Bodenwerder, könnte das bestehende Schulsystem im Landkreis Holzminden infrage stellen?
3. Der Ministerpräsident begründet die angekündigte Lockerung des Neuerrichtungsverbots von Gesamtschulen u. a. mit dem Gewinn des Deutschen Schulpreises durch die RobertBosch-Gesamtschule Hildesheim. Auch andere niedersächsische Gesamtschulen haben bei Schulleistungsvergleichen hervorragende Ergebnisse erzielt. Aus welchen sachlichen Gründen will der Umweltminister den Schülerinnen und Schülern seines Heimatlandkreises diese offenkundig erfolgreiche Schulform auch weiterhin vorenthalten?
In der DEWEZET vom 10. März 2008 wird über den FDP-Kreisparteitag in Golmbach, Landkreis Holzminden, berichtet. Unter anderem wird in dem Zeitungsartikel auch eine Prognose von Minister Sander (FDP-Vorsitzender im Landkreis Holzmin- den) zu der Möglichkeit zitiert, im Landkreis Holzminden Gesamtschulen zu errichten.
Der vollständige Artikelabschnitt mit dem Zitat, das die Fragesteller bedauerlicherweise auch aus dem sonstigen Textzusammenhang gerissen haben, lautet wie folgt:
„Klare Worte vom Minister gibt es auch in der Schulpolitik. ‚Wir werden im Landkreis Holzminden keine Gesamtschule bekommen, auch in Bodenwerder nicht.’ Eingerichtet werden könnten Gesamtschulen nur dort, wo das bestehende Schulsystem dadurch nicht infrage gestellt wird. Wichtiger sei es, ein bedarfsgerechtes Angebot zu entwickeln, die Hauptschule zu
Aus dem Kontext ist ersichtlich, dass Minister Sander eine Prognose über die Realisierung eines Gesamtschulangebots im Landkreis Holzminden abgegeben hat. Dies wird ihm von den Fragestellern nicht zu verwehren sein, zumal Minister Sander nicht nur die Ausgestaltung der örtlichen Schullandschaft sehr gut kennt, sondern ihm auch die Leistungsfähigkeit und die Möglichkeiten der Schulträger durchaus bekannt sind. Ein Widerspruch zu der Ankündigung der Koalitionspartner, das Errichtungsverbot von Gesamtschulen aus dem Schulgesetz zu streichen, ergibt sich daraus nicht.
Zu 1: Genehmigungsbehörde für kommunale Schulorganisationsakte, wie z. B. die Errichtung einer Gesamtschule, ist die Landesschulbehörde. Sie prüft auf der Basis des Schulgesetzes und der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-SEP) sowie anhand der dort geregelten Kriterien, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für eine Maßnahme des Schulträgers erfüllt sind.
Nach einer entsprechenden Änderung des Schulgesetzes durch den Landtag und der VO-SEP durch das Kultusministerium bezüglich einer Aufhebung des Errichtungsverbots von Gesamtschulen wird die Landesschulbehörde auf der Basis der vom Landtag beschlossenen Bestimmungen und anhand der dann geltenden Kriterien die Prüfung schulfachlich und schulrechtlich vornehmen.
Zu 3: Die Landesregierung erkennt die Leistungen an, die an den Gesamtschulen Niedersachsens erbracht werden. Sie hat dies wiederholt deutlich zum Ausdruck gebracht und das Engagement aller Beteiligten öffentlich gewürdigt.
Ob im Landkreis Holzminden eine Gesamtschule eingerichtet wird, wird voraussichtlich im Wesentlichen davon abhängen, ob ein nachhaltiger Elternwille und Bedarf für die Errichtung einer Gesamtschule bestehen und ob potenzielle Schulträger sich gehalten und in der Lage sehen, eine Gesamtschule zu errichten und zu betreiben.
Anbau von gentechnisch verändertem Mais MON810 im Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ - Was macht die Landesregierung?
Im Standortregister für gentechnisch veränderte Nutzpflanzen sind seit dem 18. Januar 2008 zwei Standorte in der Gemeinde Langendorf, Gemarkung Laase, LK Lüchow-Dannenberg, der sich inzwischen per Kreistagsbeschluss zur gentechnikfreien Region erklärt hat, für den Anbau von Mais MON810 gemeldet. Sie liegen im Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ in der höchsten Schutzzone C im hochwassergefährdeten Vorland zwischen Deich und Elbe. Gleichzeitig sind die Flächen als FFH- und EU-Vogelschutzgebiet gemeldet. Der gentechnisch veränderte Mais MON810 ist ein sogenannter bt-Mais, der während seiner gesamten Vegetationszeit das Insektengift des Bazillus turginiensis produziert. Wegen dieser Eigenschaft, die Gefahren für die Umwelt vermuten lässt, und in Verbindung mit fehlenden Monitoringplänen ordnete die Genehmigungsbehörde Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Frühjahr 2007 nach der Aussaat ein sofortiges Vertriebsverbot für Saatgut des Mais MON810 an.
Aufgrund neuer Studien und Erkenntnisse zur Gefährlichkeit von MON810 ist der Anbau in Polen, Österreich, Ungarn, Griechenland und - seit Anfang 2008 - auch in Frankreich verboten.
Nach meiner Kenntnis ist dieser Vorgang, in einem FFH-Gebiet gentechnisch veränderten Mais kommerziell anbauen zu wollen, einmalig in Europa. Inzwischen haben zwei weitere Landwirte in der Region von ihrem Vorhaben, Mais MON810 anzubauen, abgesehen und ihre Meldung zum Standortregister zurückgezogen. Der Genmaisanbau im Schutzgebiet stellt daher die letzte gemeldete Fläche in den Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg dar.
Kritik an dem geplanten Genmaisanbau kommt auch aus der niedersächsischen Naturschutzverwaltung. Der Leiter des Biosphärenreservatsverwaltung Dr. Prüter wird in einem Artikel in der Elbe-Jeetzel-Zeitung (EJZ) vom 13. März 2008 wie folgt wiedergegeben: Die langfristigen Folgen für die Tier- und Pflanzenwelt seien derzeit nicht abzusehen. Es müsse insbesondere geklärt werden, welche Gefahren der gentechnisch veränderte Mais für die Insektenfauna berge. Es gebe ernst zu nehmende Hinweise, dass auch Arten betroffen sein könnten, die durch die Veränderung der Maisgene nicht geschädigt werden sollen.
1. Wie bewertet sie die Vereinbarkeit des Anbaus der gentechnisch veränderten Pflanze Mais MON810 am oben geschilderten Ort mit a) dem EU-Recht, insbesondere der Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, b) dem Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere § 34 a, und c) dem Niedersächsischen Wassergesetz, insbesondere § 95?
2. Sind nach Einschätzung der Landesregierung die in der in der Anlage (zu § 2 Nr. 1, § 5, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1) der Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV) festgelegten Abstände zwischen Anbauflächen mit gentechnisch veränderten Pflanzen und konventionellen sowie biologischen Anbauflächen an einem hochwassergefährdeten Standort einzuhalten?
3. Was unternimmt die Landesregierung, um den Genmaisanbau im Biosphärenreservat zu verhindern, bzw. durch welche Regelungen sollen in Zukunft Beeinträchtigungen von wertvollen Naturschutzflächen durch gentechnisch veränderte Organismen ausgeschlossen werden?
Die Standorte liegen im Gebietsteil C/Teilraum C52 des Biosphärenreservates „Niedersächsische Elbtalaue“ und zugleich im FFH-Gebiet DE 2528331 „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“ und im Europäischen Vogelschutzgebiet DE 2832-401 „Niedersächsische Mittelelbe“. Die Standorte liegen außerdem im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet.