Protocol of the Session on February 20, 2009

Im Dezember 2007 eröffnete in der Stadt Wolfsburg ein Designer-Outlet-Center (DOC) mit rund 40 Fachgeschäften, welche Markenwaren zu Preisen anbieten, die unter den handelsüblichen liegen. Das DOC Wolfsburg liegt geographisch zwischen der Autostadt Wolfsburg und dem Wissenschaftsmuseum Phaeno in Wolfsburg, zwei touristischen Aushängeschildern der Stadt, die ohne Zweifel auch eine touristische Magnetwirkung weit über die Region hinaus besitzen. Aus diesem Grund hat die Stadt Wolfsburg diesen Bereich zur touristischen Sonderzone erklärt.

Durch diese exponierte Lage in der touristischen Sonderzone kann das DOC bis zu 42 verkaufsoffene Sonntage im Jahr ausweisen. Einzelhandelsgeschäften in den Innenstädten ist es nur an bis zu vier Sonntagen möglich, diese als verkaufsoffen auszuweisen, wobei durch die jeweilige Verwaltung eine Genehmigung erfolgen muss. „Dank der Liberalisierung“ der Öffnungszeiten durch die Niedersächsische Landesregierung im März 2007 sind die zusätzlichen Öffnungen gesetzlich geregelt worden.

Die Aufnahme des DOC in die touristische Sonderzone und die daraus resultierenden zusätzlichen Öffnungen an den Sonntagen sorgen im Umland der Stadt Wolfsburg unter den Einzelhändlern für Unmut, da ein Kaufkraftabfluss befürchtet wird.

Zudem hat das Wolfsburger DOC angekündigt, die Beschränkung auf 13 Sonntagsöffnungen im Jahr 2008 auf 20 Sonntagsöffnungen im Jahr 2009 auszuweiten. Einzelhändler befürchten, dass unter den jetzigen gesetzlichen Regelungen eine weitere Erhöhung der

Sonntagsöffnungen im Jahr 2010 durch das DOC Wolfsburg in Erwägung gezogen wird.

Um diesem Wildwuchs an Sonntagsöffnungen Einhalt zu gebieten, hat der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen, Christian Wulff, auf dem Empfang der Industrie- und Handelskammer Braunschweig am 13. Januar 2009 versprochen, eine Gesetzesänderung zu unterstützen, wonach Bekleidung und Schmuck aus dem Verkaufskatalog bei Sonntagsöffnungen herausgenommen werden sollen (siehe hierzu die Meldung in der Braunschweiger Zei- tung vom 14. Januar 2009, S. 6). Unter den regionalen Einzelhändlern wurde diese Nachricht mit Wohlwollen aufgenommen und betont, dass dadurch die Chancengleichheit im Umland des DOC wiederhergesellt werden könnte.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1 Inwieweit ist die Landesregierung darüber informiert worden, dass die touristische Sonderzone in Wolfsburg neben der Autostadt und dem Phaeno auch noch ein kommerziell betriebenes Designer-Outlet-Center (DOC) umfassen soll? Wurde dies in dem Antrag erwähnt, oder nutzt die Stadt Wolfsburg die Unwissenheit der Landesregierung bezüglich der geographischen Nähe des DOC zu Phaeno und Autostadt?

2. Der Ministerpräsident hat seine Unterstützung zur Eindämmung von Sonntagsöffnungen für die Bereiche Kleidung und Schmuck zugesagt. Wie weit sind die Beratungen gedrungen, um das Gesetz schnellstmöglich zu modifizieren, damit ein Kaufkraftabfluss frühzeitig unterbunden werden kann?

3. Das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten sieht bei Sonntagsöffnungen dezidierte arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen für das Verkaufspersonal vor. Demnach hat das Verkaufspersonal, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, Anspruch auf Ausgleichszeiten. Der Verkaufsstelleninhaber ist dazu verpflichtet, hierüber ein Verzeichnis zu führen. Inwieweit hat die Landesregierung Kenntnis darüber, dass dem betroffenen Personal auch die gesetzlichen Ausgleichszeiten zugestanden werden, und inwieweit überprüft die Landesregierung bzw. ihre nachgeordneten Behörden und Dienststellen die Einhaltung dieser Bestimmungen, speziell im Fall des DOC Wolfsburg, da bei der Vielzahl an zusätzlichen Öffnungen enorme Ausgleichszeiten anfallen müssten?

Die Stadt Wolfsburg hat im Jahr 2002 erstmals für einen Teilbereich der Stadt eine Anerkennung als Ausflugsort erhalten. Im Jahr 2005 wurde dieser Bereich aufgrund neuerer städtebaulicher Planung verändert. In beiden Verfahren war das Areal, auf dem ein Hersteller-Direkt-VerkaufsZentrum errichtet werden sollte, bereits einbezo

gen. Die Anerkennung als Ausflugsort erfolgte somit weit vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Ladenöffnungs- und Verkaufszeitengesetzes (NLÖffZVG). Danach war in diesem Ortsbereich auch nur der Verkauf der nach altem Recht zulässigen Waren und Warenkörbe möglich. Der Verkauf von Bekleidung und Schmuck wurde erst zum 1. April 2007 durch das neue NLÖffZVG ermöglicht. Erst mit diesem Datum erhielt das zwischenzeitlich gebaute HerstellerDirekt-Verkaufs-Zentrum DOW die Möglichkeit, wie andere Verkaufstellen in Ausflugsorten auch, Schmuck und Bekleidung verkaufen zu dürfen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkung.

Zu 2: Die Anpassung der sonn- und feiertäglichen Verkaufsmöglichkeiten für Ausflugsorte ist am 18. Februar 2009 mit der Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom Niedersächsischen Landtag beschlossen worden.

Zu 3: Es ist richtig, dass das Niedersächsische Gesetz über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten einen konkreten Arbeitszeitschutz für Verkaufspersonal vorsieht. Diese Regelung entspricht dem alten Bundesrecht. Der Landesregierung liegen jedoch keine Kenntnisse darüber vor, dass dem Verkaufspersonal in den einzelnen Verkaufsstellen des DOW die vorgeschriebenen Ausgleichszeiten von ihren Arbeitgebern nicht zugestanden werden. Eine Nachfrage bei der Aufsichtsbehörde, dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig, hat ergeben, dass dort keine Beschwerden von einzelnen Verkäuferinnen oder Verkäufern bzw. von Betriebsräten oder Gewerkschaftsvertretungen vorliegen.

Anlage 30

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 32 der Abg. Uwe Schwarz, Markus Brinkmann, Marco Brunotte, Ulla Groskurt, Stefan Klein, Matthias Möhle, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)

Illegaler Alkoholausschank an Kinder und Jugendliche

Nach Presseberichten haben bei Testkäufen in Teilen Niedersachsens regelmäßig in etwa der Hälfte aller Fälle die jugendlichen Testkäufer

hochprozentige Spirituosen erwerben können. Im Gegensatz zur öffentlichen Empörung über diesen erschreckenden Befund verstärkt sich der Eindruck, dass die ohnehin begrenzten Sanktionsmöglichkeiten gegen diese schweren Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz nicht konsequent ausgeschöpft werden.

Wir fragen deshalb die Landesregierung:

1. Wie haben sich in Niedersachsen der Alkoholkonsum bei Kindern und Jugendlichen sowie die Zahl der wegen Alkoholabhängigkeit in ambulanter oder stationärer Behandlung befindlichen Kinder und Jugendlichen seit dem Jahre 2000 entwickelt?

2. Wo fanden die Testkäufe statt, sind weitere geplant, und nach welchen Kriterien werden die jugendlichen Testkäuferinnen und -käufer sowie die getesteten Verkaufsstellen ausgewählt?

3. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bisher ergriffen bzw. welche Maßnahmen plant sie, um den illegalen Alkoholausschank an Kinder und Jugendliche insbesondere an Kiosken, Tankstellen und anderen Verkaufsstellen zu unterbinden?

Der unvermindert festzustellende Trend zum exzessiven Alkoholkonsum durch Kinder und Jugendliche ist weiterhin alarmierend. So wurden im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2008 in Niedersachsen erneut über 3 100 zum Teil stark betrunkene Kinder und Jugendliche aufgegriffen. Dies stellt einen Rückgang im Vergleich zum dritten Quartal 2008 um ca. 2 000 Kinder und Jugendliche dar, bleibt aber weiterhin alarmierend.

Im Hinblick auf diesen Alkoholmissbrauch durch Minderjährige und die hohe Zahl der unter Alkoholeinfluss begangenen Gewaltdelikte jugendlicher Täterinnen und Täter wurden bereits vielfältige Präventionsmaßnahmen initiiert, die Bemühungen um Aufklärung intensiviert und gezielte Kontrollmaßnahmen verstärkt.

Die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzes nach § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) liegt bei den Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen bei den Landkreisen. Dementsprechend sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 ZustVO-Owi die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlung nach § 28 des Jugendschutzgesetzes zuständig.

Die Landesregierung hält eine wirksame Überwachung von Einzelhandel und Verkaufsstellen und

eine konsequente Ahndung von Verstößen bei unrechtmäßigem Alkoholverkauf an Minderjährige für unverzichtbar. Dazu wurden und werden in gemeinsamer Verantwortung und durch Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendschutzes und der Polizei Testkäufe durchgeführt.

Erste Testkäufe im Einzelhandel in Hannover zeigen in aller Deutlichkeit, dass die jugendschutzrechtliche Überwachung des Einzelhandels verbessert werden muss: Obwohl die Testkäufe zuvor in den Medien angekündigt worden waren, gelang es den Testkäuferinnen und Testkäufern in 51 Fällen (77 %), Alkohol zu erwerben, der an sie nach dem Jugendschutzgesetz nicht hätte abgegeben werden dürfen.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieses erschreckenden Ergebnisses sind die Polizeipräsidenten gebeten worden, mit den kommunalen Jugendschutzbehörden die Möglichkeiten gemeinsamer Testkäufe zu erörtern und zu initiieren. Auch die kommunalen Spitzenverbände wurden um entsprechende Unterstützung bei der Durchsetzung des Jugendschutzgesetzes gebeten.

Erneute Testkäufe in Hannover und weitere Testkäufe in Braunschweig ergaben wiederum besorgniserregende Ergebnisse: So wurden in Hannover 47 Testkäufe im Einzelhandel durchgeführt. In 30 Fällen gelang es den jugendlichen Testkäufern, Alkohol zu erwerben, der gemäß Jugendschutzgesetz (JuSchG) nicht hätte abgegeben werden dürfen. Auch in Braunschweig ergaben Testkäufe eine ähnliche Bilanz: Bei 53 Testkäufen wurde in 30 Fällen verbotswidrig Alkohol an jugendliche Testkäufer abgegeben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Für die in stationärer Behandlung befindlichen Kinder und Jugendlichen liegen folgende Daten vor: Nach der Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) werden jährlich im Rahmen einer Totalerhebung alle vollstationären Patientinnen und Patienten in allen deutschen Krankenhäusern erfasst. Die Meldungen zur Diagnosestatistik beziehen sich auf alle im Laufe des Berichtsjahres entlassenen vollstationär behandelten Patientinnen und Patienten. Die Daten des Statistischen Bundesamtes sind über die Gesundheitsberichterstattung des Bundes (www.gbe-bund.de) zugänglich.

Diagnosedaten der Krankenhäuser für 2000, 2002, 2004 und 2005 bis 2007 für 2ICD 10 F 10 – Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, gruppiert nach Altersgruppen < 15 Jahre und 15 bis 20 Jahre, für Niedersachsen

2000 2002 2004

Alter in Jahren

Niedersachsen

230 845 313 1 051 314 1 408

2005 2006 2007

Alter in Jahren

Niedersachsen

340 1612 308 1 682 378 2 085

Zahlen für 2008 sind in dieser Datenbank noch nicht eingestellt.

Zu 2: Auf Grundlage einer Abfrage bei den Polizeidirektionen in Niedersachsen wurden im IV. Quartal 2008 in Hannover, Melle, Delmenhorst, Diepholz, Wilhelmshaven, Braunschweig, Wolfenbüttel und Nienburg insgesamt 277 begleitete Testkäufe durchgeführt. Weitere bzw. wiederholte Testkäufe sind für die Zukunft vorgesehen. Dabei obliegt es den jeweils verantwortlichen Amtspersonen, auf die individuelle Geeignetheit minderjähriger Testkäufer zu achten. Dies bezieht sich auf die zu beachtende Objektivität der Maßnahme sowie auf eine mögliche Gefährdung der eingesetzten jugendlichen Testkäuferinnen und Testkäufer. Der in den Medien beschriebene Einsatz von Schülerinnen und Schülern der Fachoberschule Verwaltung und Rechtspflege/Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst stellt dabei lediglich eine mögliche Form dar.

Die Landesregierung hält es vor dem Hintergrund der bisherigen Ergebnisse der Testkäufe für sinnvoll, im Rahmen gemeinsamer Verantwortung von Jugendhilfe und Polizei weitere Testkäufe in Niedersachsen durchzuführen. Die Auswahl der Verkaufsstellen erfolgt in Abstimmung aller Beteiligten und auf Grundlage lokaler Erkenntnisse und Gegebenheiten.

2 Die Abkürzung ICD steht für "International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems", die Ziffer 10 bezeichnet die 10. Revision der Klassifikation