Protocol of the Session on February 20, 2009

2 Die Abkürzung ICD steht für "International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems", die Ziffer 10 bezeichnet die 10. Revision der Klassifikation

Zu 3: Die Landesregierung hat zu dieser Problematik zahlreiche Aufklärungsmaßnahmen vorangetrieben. Insbesondere wird in Zusammenarbeit mit den Kommunen auf Veranstalter und Gewerbetreibende vor Ort zugegangen, um die Jugendschutzvorschriften und die Gefahren, die sich aus dem Alkoholkonsum für Kinder und Jugendliche ergeben, bekannt zu machen und zur Einhaltung der Vorschriften zu bewegen. Beispielhaft können die nachfolgenden Maßnahmen benannt werden:

- Die vom Land als Institution geförderte Landesstelle Jugendschutz (LJS) hat bereits in den Jahren 2003/2004 das Faltblatt „Jugendschutz und Alkohol“ mit gesetzlichen Grundlagen und Hinweisen für Gewerbetreibende (Einzelhandel, Gaststätten, Diskotheken, Tankstellen, Kioske ) entworfen und inzwischen in zwei Auflagen von insgesamt 25 000 Stück verbreitet.

- Die LJS bietet Kommunen und Landkreisen diesen Flyer für die Initiierung von Informationsveranstaltungen für Gewerbetreibende an und informiert durch eine Referentin über das Jugendschutzgesetz vor Ort. Veranstalter sind die örtlichen Jugend- und Ordnungsämter.

- Die LJS berät Kommunen und Landkreise bei der Durchführung von Festen und Großveranstaltungen im Hinblick auf

- den Verkauf und den Verzehr von Alkohol,

- ergänzende Präventionsmaßnahmen, u. a. Angebot alkoholfreier Getränke.

Hierfür hat die LJS in Kooperation mit dem Landespräventionsrat Niedersachsen (LPR) die Broschüre „ZerlegBar“ produziert, die eine Bauanleitung einer Bar enthält. Mit ihr soll vorzugsweise für den Ausschank alkoholfreier Getränke geworben werden.

Die LJS stellt für Veranstaltungen zum Thema Jugend und Alkohol (derzeit insbesondere mit dem Themenschwerpunkt Komatrinken) eine Referentin in Niedersachsen zur Verfügung, mit dem Ziel, die Öffentlichkeit betreffend der Abgabe von Alkohol an Jugendliche zu sensibilisieren.

Die LJS führt Fachtagungen für pädagogische Fachkräfte durch. Die nächste Veranstaltung wird am 5. Mai 2009 in Hannover unter dem Titel „Treffpunkt City! Komatrinken auf öffentlichen Plätzen“ stattfinden.

Darüber hinaus wurde durch die Polizei ein Maßnahmenkonzept entwickelt und umgesetzt, das als Ziele u. a. den Schutz der Kinder und Jugend

lichen vor Alkoholmissbrauch und die Verhinderung von damit in Zusammenhang stehenden Straftaten hat. Es sieht dabei eine Vielzahl von Maßnahmen vor und berücksichtigt sowohl repressive als auch präventive Aspekte.

Anlage 31

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 33 der Abg. Stefan Wenzel und Filiz Polat (GRÜNE)

Eisengießerei in Osnabrück - Rolle der Gewerbeaufsicht

Bereits seit mehreren Jahren beklagen die Anwohner einer Eisengießerei in der Stadt Osnabrück massive Belastungen durch Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen sowie Erschütterungen durch den Betrieb. In ihrer Antwort vom 14. November 2007 auf eine Anfrage der Abgeordneten Dorothea Steiner hatte die Landesregierung dargestellt, welche Maßnahmen vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück getroffen worden sind, um die Probleme abzustellen. Die Beschwerden beim Gewerbeaussichtsamt Osnabrück haben bisher offensichtlich nicht dazu geführt, dass sich die Situation im Sinne der Anwohner verbessert hätte. So haben sich im Oktober 2008 nach einem Brand auf dem Gelände der Eisengießerei Anwohner mit einer umfangreichen, mit Fotos belegten Beschwerde erneut an das GAA gewandt. Bei den dort dokumentierten Situationen auf dem und um das Firmengelände stellen sich Fragen nach der Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, einer möglichen Gesundheitsgefährdung von Mitarbeitern und Anwohnern. Im Herbst 2008 hat sich zudem eine Gruppe von Anwohnern an die Staatsanwaltschaft Osnabrück gewandt und um Prüfung eines Anfangsverdachts und Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gebeten.

In der ersten Februarwoche 2009 erschienen in der Presse mehrere Beiträge, in denen die Befürchtungen der Anwohner geschildert werden, dass die Firma krebserregendes Benzol emittiert und dieser Schadstoff für 31 Krebsfälle in der Umgebung der Gießerei verantwortlich sei.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Verstöße gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bzw. Vorschriften zum Umgang mit umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoffen hat das zuständige GAA in den letzten fünf Jahren im Einzelnen festgestellt?

2. Mit welchen Maßnahmen, außer den bekannten Messungen, hat das Gewerbeaufsichtsamt bei der Firma mit welchen Gesprä

chen bzw. welchen behördlichen Anordnungen erreicht, dass kurz- oder langfristig die von Betroffenen als gravierend empfundenen Nachbarschaftsprobleme gelöst werden?

3. Wie beurteilt die Landesregierung den Zusammenhang zwischen den in der Umgebung des Betriebes aufgetretenen Krebserkrankungen und den gesundheitsschädlichen Immissionen etwa von Benzol?

Die Firma Borgelt betreibt eine nach dem BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Eisengießerei. Im Laufe der Jahre ist die Wohnbebauung immer näher an die Gießerei herangerückt. Im Frühjahr 2007 hat das GAA Osnabrück die Firma zum Erlass einer Anordnung nach § 26 BImSchG zur Durchführung von umfangreichen Messungen angehört. Im Juli 2007 wurde diese mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs erlassen. Nach Zurückweisung der von der Firma Borgelt erhobenen Beschwerde beim OVG Lüneburg im August 2008 war die Messanordnung vollziehbar.

Im Oktober 2008 wurden dem GAA Osnabrück Gutachten zu Emissionsmessungen in der Abluft der Entstaubungsanlage des Kaltwindkupolofens und in der Hallenluft sowie den Zusatzbelastungen an Luftschadstoffen, zur Geräuschsituation in der Nachbarschaft, zu olfaktometrischen Messungen zur Bestimmung der Geruchsimmissionen und zu Erschütterungen übermittelt. Die Gutachten wurden vom GAA Osnabrück und dem GAA Hildesheim, Zentrale Unterstützungsstelle Luftreinhaltung und Gefahrstoffe, geprüft. Gegenstand der Prüfung durch die Gewerbeaufsichtsämter war insbesondere, ob die durchgeführten Messungen und die Messberichte den Anforderungen der TA Luft entsprechen bzw. ob aufgrund der Messergebnisse Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen oder vor Gesundheitsgefahren zu treffen sind. Mit der Umsetzung der aus den Gutachten erkennbaren Maßnahmen wurde begonnen.

Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft Osnabrück ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen des Verdachts der Luftverunreinigung nach § 325 des Strafgesetzbuches (StGB), der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB gegen die Geschäftsführerin der Eisengießerei führt. Diesem Ermittlungsverfahren liegen vier ursprünglich gesondert geführte Ermittlungsverfahren zugrunde, die auf Strafanzeigen u a. mehrerer Anwohner in der Zeit von März bis Oktober 2008 beruhten. Im Dezember 2008 wurden diese separaten Verfahren zusammengefasst und dem GAA Osnabrück

zur Fortsetzung der zum Teil schon in den Einzelverfahren angeordneten Untersuchungen übersandt, die zurzeit noch andauern. Nach Vorlage des abschließenden Berichts wird die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob und gegebenenfalls welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen zu treffen sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das GAA Osnabrück hat die Firma Borgelt 2007 einer Systemprüfung unterzogen. Die Systemprüfung enthält eine Aufnahme der Arbeitsschutzorganisation im Betrieb und ermöglicht eine Fortentwicklung des festgestellten Umsetzungsstandes durch wiederkehrende Überprüfungen.

Dabei wurde eine Reihe von Mängeln festgestellt: Unter anderem fehlten Teile der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ebenso wie verschiedene Betriebsanweisungen und die Dokumentationen von Unterweisungen, persönliche Schutzausrüstungen fehlten oder waren zu erneuern, die Prüfung des Gabelstaplers war nachzuholen, defekte Werkzeuge waren zu erneuern. Die festgestellten Mängel wurden der Firma in einem Revisionsschreiben mitgeteilt. Gleichzeitig wurde die Firma zur Beseitigung aufgefordert.

Weiterhin wurde die Einhaltung der relevanten Arbeitsplatzgrenzwerte überwacht. Entsprechende Messungen und Auswertungen wurden von der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft durchgeführt. Mitarbeiter des GAA Osnabrück haben an den Messungen teilgenommen. Das GAA Osnabrück hat die Messergebnisse und erforderliche Maßnahmen mit der Firma Borgelt erörtert. Im Hinblick auf die Einwirkung von Benzol auf die Arbeitnehmer wurde von Firma Borgelt ein Facharzt für Arbeitsmedizin eingeschaltet, der in Bezug auf Benzol mitgeteilt hat, dass eine spezifische Untersuchung aufgrund der Messergebnisse nicht erforderlich ist.

Zu 2: Die Umgebung der Firma Borgelt wurde regelmäßig, vornehmlich an Freitagen, da an diesen Tagen gegossen wird und dabei die Hauptemissionen entstehen, vor Ort durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GAA Osnabrück überprüft. Wurden bei diesen Überprüfungen Staubemissionen, sogenannter Qualm oder Geräuschemissionen aus dem Abluftsystem festgestellt, wurde der Betrieb aufgesucht und die Geschäftsführerin wurde aufgefordert, die Undichtigkeit zu beheben. Grundsätzlich wurde nach Beschwerden die Umgebung des Betriebs überprüft

bzw. in der Firma ermittelt, ob ein Grund für die jeweilige Beschwerde identifizierbar war. Bei festgestellten Mängeln wurde die Firma zur umgehenden Behebung aufgefordert.

Insgesamt wurde die Firma Borgelt, bezogen auf die organisatorischen Vorgaben der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen, um ein Vielfaches häufiger und im Beschwerdefall, soweit personell möglich, grundsätzlich immer überprüft.

Zu 3: Um einen möglichen Zusammenhang zwischen aufgetretenen Krebserkrankungen und Immissionen eines Betriebes diskutieren zu können, muss eine vollständige Erfassung aller Krebsfälle in der Umgebung (in diesem Fall Eversburg) mit genauer Tumordiagnose, Datum der Erstdiagnose und Altersangabe vorgenommen werden. Zurzeit werden diese Daten vom Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück erfasst. Die anonymisierten Daten werden dem Niedersächsischen Landesgesundheitsamt bzw. dem Niedersächsischen Krebsregister zur weiteren Bewertung zugeleitet. Nach Vorliegen der Ergebnisse wird zwischen den oben genannten Behörden abgestimmt, ob und in welcher Form weitergehende Untersuchungen sinnvoll und erforderlich sind, um die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf das Entstehen von Krebserkrankungen weitgehend zu beurteilen.

Anlage 32

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 34 der Abg. Ursula Helmhold und Enno Hagenah (GRÜNE)

Insolvenzrecht: Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Fehler ihrer Firmenleitung zahlen müssen

Immer wieder berichten Medien über Insolvenzverwalter, die erfolgreich ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insolventer Unternehmen auf Rückzahlung ihrer Löhne und Gehälter verklagen. Das ARD-Magazin „FAKT“ spricht von einem „flächendeckenden Problem“. Zuletzt strahlte „Report München“ am 26. Januar 2009 einen Beitrag aus, der sich mit den ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zahlungsunfähigen Firma Maintaldruck in Oberfranken beschäftigte. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten monatelang loyal mit Urlaubs- und Teilgehaltsverzicht sowie Überstunden für ihren angeschlagenen Betrieb in der Hoffnung gekämpft, dessen Fortbestand zu sichern. Jetzt fordert der Insolvenzverwalter bis zu 12 500 Euro von

den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zurück und beruft sich dabei auf geltendes Recht: Laut § 130 der Insolvenzordnung (InsO) können Zahlungen, die bis zu drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, anfechtbar sein. Löhne und Gehälter können danach zum Schuldnervermögen gehören. Zugleich soll es einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Zahlungsschwierigkeiten verwehrt sein, zu kündigen und im Anschluss Arbeitslosengeld I zu erhalten. Laut den ehemaligen Mitarbeitern von Maintaldruck hätte die zuständige Arbeitsagentur im Falle einer Kündigung eine dreimonatige Auszahlungssperre verhängt. Als Begründung soll die Arbeitsagentur angegeben haben, dass der Betrieb Maintaldruck fortbesteht, so lange das Insolvenzverfahren noch nicht beantragt ist. Damit sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter faktisch dem Risiko ausgesetzt, bis zu einem Vierteljahr kein Geld zu erhalten und gegebenenfalls eine Privatinsolvenz beantragen zu müssen. Auch das Insolvenzgeld (§ 183 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) bietet in den bekannten Fällen keinen ausreichenden Schutz: Ausschließlich die Monatsgehälter in den drei Monaten vor dem Insolvenzantrag werden erstattet, nicht jedoch ausstehende Löhne, die sich auf die Zeit davor beziehen. Bislang haben Initiativen im Bundestag (Petition 4-16-07-311- 009819 und Kleine Anfrage Drs. 16/6297) nicht dazu geführt, das Einkommen von Arbeitnehmern durchgehend zu schützen. Das Bundesjustizministerium sieht keinen Handlungsgrund, spricht in seiner Antwort (Drs. 16/6488) von Einzelfällen und möchte „die weitere Entwicklung in diesem Bereich“ lediglich beobachten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Fälle von Rückzahlungsforderungen an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insolventer Firmen sind der Landesregierung speziell in Niedersachsen bekannt?

2. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass laut Insolvenzordnung das unternehmerische Risiko auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen werden kann und damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverschuldet trotz Insolvenzgeldes unzureichend geschützt und ohne Einflussmöglichkeit das Missmanagement ihrer Arbeitgeber mitzutragen haben?

3. In welcher Weise bringt sich die Landesregierung im Bund ein, um das Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchgehend zu sichern, z. B. über eine Ausdehnung des Insolvenzgeldes, eine Änderung der InsO oder aber durch eine Aufhebung der ALG-I-Sperre bei Beschäftigten von Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten?

Im Jahr 2008 ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Niedersachsen nach vorläufiger Schätzung mit rund 2 400 auf den niedrigsten Stand

seit 2001 gesunken. In diesem Zusammenhang wurden bei den niedersächsischen Arbeitsagenturen insgesamt rund 14 500 Anträge auf Insolvenzgeld gestellt.

Nach § 183 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieses wird für Arbeitsentgelt gezahlt, das für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis (nicht dem Insolvenzantrag, wie es in der Anfrage heißt) vom Arbeitgeber nicht geleistet wurde.

Geleistete Lohnzahlungen innerhalb der letzen drei Monate vor Beantragung des Insolvenzverfahrens sind grundsätzlich ebenfalls geschützt. Ansprüche von Insolvenzverwaltern auf Rückzahlungen können sich nur auf solches Arbeitsentgelt beziehen, das in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Arbeitgeber gezahlt worden ist, sich aber auf Arbeitsleistungen bezieht, die vor der Dreimonatsfrist erbracht worden sind - wenn es sich also um ehemals gestundetes Arbeitsentgelt handelt. Dies folgt unmittelbar aus der wichtigen insolvenzrechtlichen Grundidee der Gläubigergleichbehandlung und kommt bundesweit nur in Einzelfällen vor.

Es besteht aber keinesfalls ein Zwang des Insolvenzverwalters zur Anfechtung und Rückforderung. Die Anfechtung steht vielmehr nach § 129 Insolvenzordnung im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Insolvenzverwalters.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von insolvenzbedrohten Unternehmen sind durch das deutsche Recht mehrfach geschützt: Pünktliche Zahlungen des Arbeitsentgelts können durch den Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. Diese sind als sogenannte Bargeschäfte gemäß § 142 der Insolvenzordnung abgesichert. Nach einem Insolvenzereignis werden Arbeitsentgeltansprüche zu Masseverbindlichkeiten und gehören damit zumindest zu den privilegierten Forderungen. Schließlich lindern das Insolvenzgeld sowie das Arbeitslosengeld I die Not der von einer Unternehmensinsolvenz betroffenen Menschen: Etwa mit der sogenannten Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 SGB III erhalten die Betroffenen das Arbeitslosengeld I entgegen der sonst bei bestehenden Ansprüchen auf Arbeitsentgelt eingreifenden Ruhensvorschrift.