Protocol of the Session on January 16, 2009

Wahlwerbespots im Fernsehen werden üblicherweise sowohl akustisch als auch optisch vom eigenen Programm abgegrenzt. Dies erfolgt einerseits durch Hinweise auf die Verantwortung der Parteien für Inhalt und Gestaltung der Werbespots vor und nach ihrer Ausstrahlung, andererseits durch Umrahmung des Spots und die dauerhafte Einblendung eines entsprechenden Hinweises auf dem einfarbigen Rahmen. Diese Art der optischen Kennzeichnung richtet sich insbesondere an Zuschauer, die sich durch die Programme „zappen“ und aufgrund ihrer kurzen Verweildauer im Programm von den Hinweisen vor und nach der Wahlwerbung nicht erreicht werden. Der Rahmen beschneidet die Abbildung des Spots nicht und ist ein

technisch geeigneter Weg, den Hinweis auf die Drittverantwortung des Programmteils dauerhaft und deutlich sichtbar einzublenden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Wahlwerbespots sind wegen des Verbots der politischen Werbung als Beiträge Dritter deutlich zu kennzeichnen, um eine Verwechselung mit Programmangeboten des Rundfunkveranstalters auszuschließen.

Zu 2: Dem Publikum soll jederzeit transparent sein, dass der Werbespot von einer Partei verantwortet wird, die um seine Gunst als Wählerin oder Wähler wirbt. Entsprechende akustische und optische Hinweise erfüllen diesen Zweck, ohne den Anschein einer Gefährdung zu erwecken.

Zu 3: Eine Distanz zum politischen System soll durch die Art der Darstellung nach Auffassung der Landesregierung nicht vermittelt werden. Vielmehr wird verdeutlicht, dass aufgrund der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Deutschland jede Partei chancengleich im Rundfunk für sich werben kann, ohne dass der Sender in den Wettbewerb verfälschend eingreift. Damit wird dem Interesse der Parteien an wirksamer Wahlwerbung Rechnung getragen.

Anlage 43

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 45 der Abg. Gesine Meißner und Roland Riese (FDP)

Beifang oder Discard

In Cuxhaven wurde kürzlich der Modellversuch „Stopp Discard“ abgeschlossen, innerhalb dessen drei Fischkutter unter wissenschaftlicher Aufsicht ihre Fangmethoden abweichend von den EU-Bestimmungen handhaben durften. Bislang dürfen Fischer nur solche Fische anlanden, für dessen Fang sie eine Lizenz besitzen oder deren Fangquote noch nicht ausgeschöpft ist. Fangen sie andere Fische, müssen sie diese in das Meer zurückwerfen, selbst wenn andere Fischer zum Fang dieser Arten lizensiert sind. Nach Angaben des WWF überleben die meisten Fische diesen Vorgang nicht. Der Beifang könne, abhängig von der gefischten Art, das Vielfache an Gewicht ausmachen, so der WWF.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Teilt sie die vom Geschäftsführer des Bremerhavener Fischereiunternehmens Deutsche See geäußerte Auffassung, dass in die See zurückgeworfener Beifang eine der größten Gefahren für den Erhalt der Fischbestände ist?

2. Wie beurteilt sie die Aussichten, dass aufgrund der Ergebnisse des Modellversuchs „Stopp Discard“ die Fangvorschriften auf europäischer Ebene dergestalt verändert werden, dass die Befischung schonender wird und Beifang wirtschaftlich verwendet werden kann, ohne dass sich neue Gefahren für eine Überfischung bestimmter Arten ergeben?

3. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen werden sich für niedersächsische Fischereiunternehmen ergeben, wenn die Ergebnisse des Modellversuchs in die europäische Rechtsetzung eingearbeitet werden?

Das von der Deutschen See gemeinsam mit der Erzeugergemeinschaft der Hochsee- und Kutterfischer aus Cuxhaven initiierte und vom Von-Thünen-Institut durchgeführte Pilotprojekt „Stopp Discard“ in der Nordsee war auf das Jahr 2008 beschränkt und ist abgeschlossen. Dieses Projekt wird ab 2009 in der Ostsee mit dem „FehmarnDiscardprojekt“ fortgesetzt, an dem sich Fischereifahrzeuge aus Heiligenhafen beteiligen. Ziel des Projektes ist ebenfalls die Reduzierung bzw. weitestgehende Vermeidung von Rückwürfen in der kommerziellen Fischerei.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Art und Umfang der Rückwürfe in der Fischerei sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Fischerei sehr unterschiedlich und insofern nicht generell als eine der größten Gefahren für den Erhalt der Fischbestände zu bezeichnen. Die Landesregierung ist allerdings der Auffassung, dass im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Bestände die Rückwürfe deutlich reduziert werden müssen und soweit wie möglich für den menschlichen Konsum genutzt werden sollten.

Zu 2: Die Europäische Kommission hat das Thema Rückwürfe im März 2007 in einer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament „Eine Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei“ aufgegriffen und einen Diskussionsprozess begonnen. In diesem Rahmen sind auch die beiden von der Kommission als Versuchsfischerei für wissenschaftliche Zwecke eingestuften deutschen Projekte zu sehen. Die Ergebnisse dieser Projekte werden sicher zusätzliche Erkenntnisse bringen, aber nicht entscheidend für die künftige Discard-Politik der Kommission sein.

Auch der Kommission dürfte bereits bekannt sein, dass z. B. in bestimmten Fischereien bei Einsatz größerer Maschenweiten weniger Beifänge anfallen. Maschenweiten aber werden von der Kommission im Rahmen der technischen Maßnahmen festgelegt. Eine Beifang vermindernde Fischerei und die wirtschaftliche Verwendung von Beifängen werden nicht zu einer neuen Gefahr für die Überfischung von Beständen führen, da die jeweiligen Gesamtfangmengen, die wiederum der Rahmen für die nationalen Quoten sind, wissenschaftlich ermittelt werden.

Zu 3: Es ist heute noch nicht absehbar, wie die künftige Discard-Politik der Kommission aussehen wird, da der Diskussionsprozess erst begonnen hat. Insofern kann auch über die wirtschaftlichen Auswirkungen auf niedersächsische Fischereiunternehmen noch nichts ausgesagt werden.

Anlage 44

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 46 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)

Vergütung der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchlaufen nach ihrem Hochschulstudium eine mindestens drei Jahre dauernde Ausbildung in Vollzeit. Diese Ausbildung ist privat zu finanzieren. Das Gesetz schreibt innerhalb der dreijährigen Ausbildung eine praktische Tätigkeit von mindestens eineinhalb Jahren vor, wovon mindestens ein Jahr in einem Krankenhaus abgeleistet werden muss. Sie sind dann dort in die Stationsarbeit integriert und stehen unter fachlicher Anleitung. Nur weniger als 10 % der Auszubildenden erhalten während dieser praktischen Tätigkeit eine Vergütung. Begründet wird dies damit, dass die Krankenhäuser für diese Ausbildungszeit im Gegensatz zu klinischen Ausbildungsphasen anderer (medizinischer) Berufe keine Refinanzierung erhielten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Nach welchen Rechtsvorschriften ist die Ausbildung zur Psychotherapeutin bzw. zum Psychotherapeuten geregelt?

2. Welche therapeutisch tätigen Berufe erhalten während der klinischen Phase der Ausbildung eine Ausbildungsvergütung, die durch Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes refinanziert wird?

3. Ist es seitens der Bundesregierung oder durch Initiative der Landesregierung über den Bundesrat vorgesehen, die Refinanzierung ei

ner Ausbildungsvergütung für in der Ausbildung befindliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Krankenhausfinanzierungsreformgesetz abzusichern?

Die Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten befindet sich ebenso wie die Frage der Ausbildungsvergütung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeu- tengesetz) und den dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen im Jahre 1999 in der Diskussion. Die Diskussion hat durch die Einführung von Bachelor- und Masterabschlüssen noch zugenommen. Das zuständige Bundesministerium für Gesundheit hat daher im Jahr 2007 ein Forschungsgutachten zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Auftrag gegeben, das zurzeit noch läuft. Änderungen der Ausbildung und ihrer Finanzierung sind erst nach Kenntnis der Ergebnisse des Forschungsgutachtens sinnvoll.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Ausbildung ist geregelt im Bundesgesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) , zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686).

Zu 2: Nach dem KHG wird der praktische Teil der Ausbildung in den in § 2 Nr. 1 a KHG genannten Berufen Ergotherapeut, Ergotherapeutin, Diätassistent, Diätassistentin, Hebamme, Entbindungspfleger, Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, medizinischtechnischer Laboratoriumsassistent, medizinischtechnische Laboratoriumsassistentin, medizinisch

technischer Radiologieassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin, Logopäde, Logopädin, Orthoptist, Orthoptistin refinanziert.

Zu 3: Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz plant, die Ausbildungsvergütung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gesetzlich abzusichern. Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages hat einen dahin gehenden Antrag der Mitglieder der Fraktion Bündnis90/Die Grünen abgelehnt (BT-Drs. 16/11429). Die Landesregierung beabsichtigt nicht, im laufenden Verfahren über den Bundesrat deswegen initiativ zu werden. Eine Ausweitung der Refinanzierung nach §§ 17 a und 2 Nr. 1 a KHG auf andere Berufe, bei denen ein Ausbildungsabschnitt im Krankenhaus abzuleisten ist, ist mit dem Zweck des KHG, nämlich der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser, nicht vereinbar. Im Übrigen ist die Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gegenüber den in § 2 Abs. 1 a KHG genannten Berufsausbildungen wesensverschieden.

Anlage 45

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 47 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)

Vergütung substituierender Ärztinnen und Ärzte

Nach Aussagen von Experten führt die Punktwertabsenkung in der neuen Honorarreform des Bundes für die Substitutionsbehandlung zu einer Verschlechterung für die Versorgung von Drogenabhängigen. Bereits mit der Einführung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mussten beispielsweise die Schwerpunktpraxen für die Behandlung Drogenabhängiger in Baden-Württemberg eine drastische Verschlechterung ihrer ohnehin schon schwierigen Situation hinnehmen. Es gibt allerdings für die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen die Möglichkeit, über Ausgleichsmechanismen eine besondere Vergütung zugunsten substituierender Ärztinnen und Ärzte auszuhandeln, um die drohende 20-prozentige Absenkung der Vergütung zu vermeiden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie stellt sich zurzeit die Honorierung der Substitutionsbehandlung für in der Suchtmedizin in Schwerpunktpraxen tätige Ärztinnen und Ärzte in Niedersachsen dar?

2. Welche Folgen wird die Honorarreform für die Substitutionsbehandlung in den sogenannten Schwerpunktpraxen ab dem 1. Januar 2009 in Niedersachsen haben?

3. Werden ähnlich wie im Bundesland BadenWürttemberg Verhandlungen über Ausgleichsmechanismen angezeigt sein?

Die vertragsärztliche Vergütung wurde durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 1. Januar 2009 neu geordnet. Die Vergütungshöhe für vertragsärztliche Leistungen ergibt sich ab diesem Zeitpunkt aus der vom Bewertungsausschuss im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für die jeweilige Leistung vorgesehenen Punktmenge multipliziert mit einem regionalen Punktwert, der von den Vertragspartnern auf Landesebene auf Grundlage eines bundeseinheitlichen Orientierungswertes vereinbart wird. Der bundeseinheitliche Orientierungswert wurde vom Erweiterten Bewertungsausschuss auf 3,5001 Cent festgelegt, der zudem eine Aufwertung der Punktmenge im EBM für vertragsärztliche Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit um 12,06 v. H. zum 1. Januar 2009 beschlossen hat. Das Landesschiedsamt Niedersachsen für die vertragsärztliche Versorgung hat den bundeseinheitlichen Orientierungswert in Höhe von 3,5001 Cent als regionalen Punktwert für Niedersachsen bestätigt. Der Punktwert für Substitutionsleistungen bei Drogenabhängigkeit lag zuletzt durchschnittlich bei ca. 3,0 Cent.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 bis 3: Vertragsärztliche Leistungen bei der Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigkeit werden außerhalb der von den Vertragspartnern auf Landesebene vereinbarten Gesamtvergütungen vergütet und laut Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nicht von den Begrenzungsregelungen der sogenannten Regelleistungsvolumen umfasst. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren wird nach Berechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen das Punktwertniveau ab 2009 ca. 30 % über dem bisherigen Punktwertniveau liegen. Vor diesem Hintergrund bedarf es für Niedersachsen keiner Ausgleichsmechanismen.

Anlage 46

Antwort