Protocol of the Session on January 16, 2009

1. Wie bewertet die Landesregierung - vor dem Hintergrund der abschreckenden Wirkung von Studiengebühren - die Tatsache, dass mit der Erstattung der Studiengebühren an Erstsemester der Rückgang der Studierendenzahlen gestoppt und eine deutlichen Steigerung bei den Immatrikulierten erreicht werden konnte?

2. Sind der Landesregierung weitere Fachbereiche oder Studiengänge an niedersächsischen Hochschulen bekannt, in denen die Studiengebühren zum Teil oder in Gänze (gegebe- nenfalls nur für bestimmte Semester) von Unternehmen übernommen worden sind?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Chancenungleichheit für Studierende in nicht wirtschaftsnahen Studiengängen (etwa Lehrämter oder Geisteswissenschaften) bei der Erstattung der Studiengebühren durch Unternehmen?

Die niedersächsischen Hochschulen konnten im Jahr 2008 im zweiten Jahr in Folge bei den Studienanfängerzahlen zulegen. Nach den Meldungen der Hochschulen haben sich an den niedersächsischen Hochschulen insgesamt 2,5 % mehr Studienanfänger eingeschrieben als im Vorjahr. Hervorragend schneiden die Fachhochschulen dabei ab: Im Vergleich zum Vorjahr haben sich im Jahr 2008 (SoSe 2008 und WiSe 08/09) rund 15 % mehr Studierende im ersten Hochschulsemester an den niedersächsischen Fachhochschulen immatrikuliert. Nach den bislang vorliegenden Meldungen der Hochschulen haben sich im Jahr 2008 insgesamt 27 368 Studentinnen und Studenten neu im ersten Hochschulsemester immatrikuliert. Im Vorjahr waren dies 26 689 Studienanfänger. Auch bei den Gesamtzahlen hat Niedersachsen zugelegt: Insgesamt sind an den niedersächsischen Hochschulen im WiSe 08/09 141 040 Studierende immatrikuliert. Das entspricht einem Plus von rund 2,4 % im Vergleich zum WiSe 2007/08.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Eine abschreckende Wirkung der Erhebung von Studienbeiträgen oder ein Rückgang der Studierendenzahlen aufgrund der Studienbeiträge sind nicht zu beobachten. Ein Rückgang der Zahl von Studierenden in einzelnen, insbesondere technischen Fächern ist kein Phänomen, das erst seit

Einführung der Studienbeiträge besteht. Die Unterauslastung in den sogenannten MINT-Fächern mit unterschiedlichen Schwankungen in einzelnen Bereichen besteht seit vielen Jahren unabhängig von Studienbeiträgen. Die Studienbeiträge bieten vielmehr den Unternehmen jetzt die Möglichkeit, durch die Vergabe von Stipendien oder Erstattung der Beiträge gezielt ihr Interesse an den Studierenden öffentlichkeitswirksam deutlich zu machen und so für ein Studium in bestimmten Studiengängen zu werben. Diese zusätzliche Möglichkeit und die damit verbundene größere finanzielle Beteiligung der Unternehmen an den Kosten der Ausbildung ihrer zukünftigen Mitarbeiter war eines der Ziele der Einführung der Studienbeiträge. Dieses Beispiel zeigt deutlich die gewünschte Steuerungswirkung von Studienbeiträgen.

Zu 2: Privatunternehmen leisten vornehmlich in sogenannten dualen Studiengängen finanzielle Beiträge zur Studienfinanzierung. Insbesondere ist dies in technischen und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern der Fall.

Zu 3: Das finanzielle Engagement privater Unternehmen verschiedener Branchen für die Studienfinanzierung ist sehr zu begrüßen. Die betreffenden Firmen verfolgen damit sicherlich auch ihr eigenes Interesse an möglichst hochbefähigten und motivierten Studienabsolventinnen und -absolventen, sie leisten aber auch einen Beitrag zur Studienfinanzierung der betreffenden Studierenden und tragen zum Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen und der Wirtschaft bei.

Studierende unterschiedlicher Fächer haben sich in der Gesellschaftsordnung der sozialen Marktwirtschaft generell den jeweils gegebenen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten nach Abschluss des Studiums, zu stellen. Das finanzielle Engagement privater Unternehmen bei der Unterstützung Einzelner im Studium bildet dies lediglich bereits in der Studienphase ab. Dies ist aus Sicht der Landesregierung nicht zu bemängeln, sondern zu begrüßen, weil sich darin auch zukunftsorientierte Personalplanung von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden dokumentiert.

Anlage 41

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 43 des Abg. Victor Perli (LINKE)

Chemische Substanzen in legalen CannabisErsatzdrogen - Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus dem geplanten Verbot von Spice?

Verschiedenen Medienberichten zufolge wird Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt noch im Januar eine Eilverordnung zum Betäubungsmittelgesetz unterschreiben, wonach die Herstellung, der Handel und der Besitz der in den letzten Monaten bekannt gewordenen Modedroge Spice verboten werden soll. Spice wird von einer britischen Firma hergestellt und seit gut vier Jahren als „Kräutermischung und Räucherwerk“ legal, ohne Aufklärung über die Inhaltsstoffe und ohne Altersbeschränkung im Fachhandel sowie über das Internet vertrieben.

Insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene haben Spice in gerauchter Form verwendet, um dadurch eine Rauschwirkung zu erzielen, die dem verbotenen Rauschhanf (Canna- bis) ähnelt. Spice wird daher auch als Ersatzdroge für Cannabisprodukte bezeichnet. Cannabis ist nach wie vor die am häufigsten gebrauchte und gehandelte illegale Droge in Deutschland. Eine Studie im Auftrag der Stadt Frankfurt am Main hat nun ergeben, dass Spice eine künstlich hergestellte chemische Substanz aus der Arzneimittelforschung enthält. Ein Pharmaunternehmen hatte die Proben untersucht und das synthetische Cannabinoid JWH-018 gefunden. Die Substanz sei viermal stärker als der natürliche Cannabiswirkstoff THC und alleinig verantwortlich für die Rauschwirkung. Die Reinheit des Stoffes sei jedoch „in keiner Weise garantiert“. Jeder Konsument sei im Prinzip ein Versuchskaninchen.

Daraufhin haben mehrere EU-Mitgliedsstaaten Verbotsverfahren eingeleitet, so auch Deutschland, wo die politische Entscheidung von der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Sabine Bätzing, vorbereitet wird. Nach ihren Angaben sollen die Bundesländer noch über die Eilentscheidung informiert werden. Bundestag und Bundesrat müssen dann innerhalb eines Jahres ein langfristiges Verbot auf den Weg bringen.

Nach einem Bericht von Focus Online vom 4. Januar 2009 kritisieren Experten des besagten Pharmaunternehmens das geplante Verbot, da „bald nach dem Inkrafttreten weitere cannabishnliche Substanzen auf den Markt kommen“ würden. Besser als einzelne Verbote sei für den Konsumentenschutz deshalb eine Bundesstelle, die nach Maßgabe des Arzneimittelgesetzes fortlaufend teste, was auf dem Markt sei.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Teilt die Landesregierung die Auffassung von Experten, wonach von der als Kräutermischung getarnten chemischen Cannabisersatzdroge eine größere Gesundheitsgefährdung ausgeht als von gewöhnlichen Hanfblüten und der gut vierjährige legale Vertrieb von Spice somit erneut belegt, dass ein repressiver Umgang mit sogenannten „weichen Drogen“ wie Cannabis unkontrollierbare negative Folgen hat und die Gesundheit der Konsumenten gefährdet anstatt zu schützen (bitte mit Begründung)?

2. Welche Schlussfolgerungen resultieren für die Landesregierung aus dem offensichtlich steigenden Konsum- und Marktinteresse an chemischen Cannabisersatzdrogen für die Drogenpolitik im Allgemeinen und den Konsumentenschutz und die Drogenaufklärung im Besonderen?

3. Sind der Landesregierung Straftaten, Straßenverkehrsdelikte oder andere polizeilich relevante Vorfälle bekannt geworden, die im Zusammenhang mit dem Konsum von Spice oder verwandten sogenannten Kräutermischungen stehen? Wenn ja, welche?

Bei Spice (englisch: Gewürz) handelt es sich laut Packungsaufdruck um eine aus verschiedenen Pflanzen und aromatischen Extrakten bestehende Kräutermischung, die sich in letzter Zeit als legaler Cannabisersatz unter Konsumenten verbreitet hat und im Joint oder in der Wasserpfeife geraucht wird. Spice wird im Fachhandel sowie einschlägigen Onlineshops als nicht zum Verzehr geeignete Räucherware verkauft. Im Internet wird vielfach die berauschende Wirkung geschildert. Es ist seit 2007 auf dem Markt.

Analyseergebnisse haben gezeigt, dass Proben von Spice das synthetische Cannabinoid JWH-018 enthalten, das ähnlich dem natürlichen Cannabisinhaltsstoff Tetrahydrocannabinol (THC) wirkt. Allerdings kann die Wirkung von JWH-018 bis zu viermal stärker sein als die von THC. Von erheblichen Wirkungen auf das Herz-, Kreislauf- und Nervensystem bis zur Bewusstlosigkeit wurde berichtet, sodass von einem mit Cannabis vergleichbarem Abhängigkeitspotenzial gerechnet werden muss.

Neben JWH-018 wurden auch andere synthetische Cannabinoide in Spice identifiziert, die noch nie in klinischen Studien am Menschen eingesetzt waren, in pharmakologischen Studien und Tierversuchen aber eine gegenüber THC etwa fünf- bis zehnmal höhere Wirksamkeit haben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Ursprünglich handelt es sich bei der unter dem Namen Spice erhältlichen Kräutermischung

um eine nicht zum Verzehr (Essen, Trinken, Inha- lieren) geeignete Räucherware zur Raumluftveränderung, dessen inhaltliche Zusammensetzung deutlichen Schwankungen unterliegt. Der Verzehr ist grundsätzlich schädlich.

In den zur Untersuchung gelangten Spiceproben wurden synthetische Inhaltsstoffe nachgewiesen, die cannabisähnliche Wirkungen auslösen. Wissenschaftliche Untersuchungen zu langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen von Spice gibt es nicht. Neben den gesundheitlichen Gefahren, die vom Rauchen des Tabaks als Trägersubstanz ausgehen, muss nach jetzigem Forschungsstand davon ausgegangen werden, dass alle Risiken, die mit dem Missbrauch von Cannabis verbunden sind, auch Spice betreffen.

Wie hoch eine von Spice ausgehende Gesundheitsgefährdung bei Inhalation ist, ist davon abhängig, welche Inhaltsstoffe und in welchem Prozentanteil sich diese Inhaltsstoffe in der Kräutermischung befinden. Ob Spice eine größere Gesundheitsgefährdung darstellt als Cannabis, hängt somit von der unmittelbaren Zusammensetzung ab. Für die untersuchten Proben wird eine höhere Gesundheitsgefährdung angenommen.

Insgesamt wird die Suchtgefährdung von Cannabis und cannabisähnlichen Produkten von Fachleuten als hoch eingeschätzt. Der Begriff „weiche Droge“ wird den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen nicht gerecht. Insbesondere bei Jugendlichen ist der Missbrauch von Cannabis häufig mit schweren psychischen Störungen verbunden.

Repressive Maßnahmen zur Einschränkung des Angebots und der Nutzung von Cannabis und cannabisähnlichen Substanzen hält die Landesregierung wegen der erheblichen gesundheitlichen Gefährdung für notwendig. Aufklärung bezüglich der negativen gesundheitlichen Folgen, aber auch Beratung und Therapie der Menschen, die von Cannabis oder cannabisähnlichen Substanzen abhängig sind, werden deshalb von den Fachstellen für Sucht und Suchtprävention des Landes flächendeckend angeboten.

Zu 2: Die Bundesregierung beabsichtigt, die Droge JHW-018 mit einer Eilverordnung dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zu unterstellen. Wegen der Dringlichkeit soll die Unterstellung unter das BtMG zunächst nach § 1 Abs. 3 BtMG durch auf ein Jahr befristete Ministerverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erfolgen.

JHW-018 wird mittels dieser Eilverordnung in die Anlage I des BtMG (nicht verkehrfähige Betäu- bungsmittel) aufgenommen und zählt somit zu den illegalen Betäubungsmitteln ohne medizinischen Nutzen (kein Arzneimittel). Da es sich bei JHW-018 um ein einzelnes synthetisches Cannabinoid handelt und möglicherweise schnell weitere Abkömmlinge synthetisiert werden können, ist es sinnvoll, generell synthetische Cannabinoide unter einem Sammelbegriff in die Anlage I des BtMG einzufügen.

Nach erfolgter Änderung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und Bekanntwerden des Verbots von Spice geht die Landesregierung davon aus, dass das Interesse an Spice abnehmen wird. Diese Meinung vertritt auch die Bundesdrogenbeauftragte Bätzing.

Das Problem des inhalativen Missbrauchs von Substanzen zu Rauschzwecken durch Tabak, Cannabis und cannabisähnliche Substanzen ist erkannt. Insbesondere im Bereich des Cannabismissbrauchs durch Jugendliche forciert die Niedersächsische Landesregierung deshalb ihre Präventionsanstrengungen. Zurzeit wird das erfolgreich praktizierte Bundesprojekt „realize it“ in die niedersächsische Fläche transferiert. Es handelt sich um ein Beratungsprogramm für Cannabis missbrauchende Jugendliche, das als Multiplikatorenschulung in den Suchtberatungsstellen des Landes verankert wird. Die Erkenntnisse und Erfahrungen aus diesem Projekt sind grundsätzlich auch für Beratungssituationen anderer, cannabisähnlicher Substanzen nutzbar. Die missbräuchliche Anwendung von Substanzen außerhalb ihrer eigentlich vorgesehenen Verwendung kann aber nur durch breite Aufklärung der Bevölkerung abgewendet werden.

Zu 3: Der Landesregierung sind bislang keine Straftaten bekannt geworden, die im Zusammenhang mit dem Konsum von Spice stehen. Der Besitz von Spice wurde wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vereinzelt angezeigt. Mangels Strafbarkeit wurden die daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren jedoch von den Staatsanwaltschaften nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.

Anlage 42

Antwort

der Niedersächsischen Staatskanzlei auf die Frage 44 der Abg. Wittich Schobert und Björn Thümler (CDU)

Art der Präsentation von Wahlwerbespots der Parteien im Europa- und Bundeswahlkampf 2009

Die Wahlkampfwerbespots, die öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten aufgrund von § 42 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages ausstrahlen, sind im Laufe der letzten Jahre und Jahrzehnte immer stärkeren Einschränkungen ausgesetzt. § 42 Abs. 2 stellt klar, dass Parteien gegen Erstattung von Selbstkosten eine angemessene Sendezeit für Wahlen zum Deutschen Bundestag sowie für das Europäische Parlament einzuräumen ist. Die Bedingung hierfür ist mindestens eine auf sie zugelassene Landesliste bzw. ein Wahlvorschlag.

Mittlerweile ist zu beobachten, dass die Wahlwerbespots in einem „schwarzen Rahmen“ sowie mit einem expliziten Hinweis auf Parteiwerbung ausgestrahlt werden. Damit distanzieren sich die Sender von einer Verantwortung für die Werbespots und belegen diese gegenüber anderen Arten von Werbung mit einem Sonderstatus.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Was rechtfertigt aus Sicht der Landesregierung eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu kommerzieller Werbung?

2. Wird durch diese Art der Darstellung die Parteiwerbung bei demokratischen Wahlen diskriminiert, weil der Eindruck einer vermeintlich besonderen Gefährdung durch diese Wahlwerbespots erweckt wird?

3. Suggerieren die Warnhinweise und andere Einschränkungen nicht eine Distanz zu unserem politischen System, und ist diese Tatsache vor dem Hintergrund von Artikel 21 Abs. 1 GG hinsichtlich der besonderen Bedeutung der Mitwirkung der Parteien an der allgemeinen Willensbildung hinnehmbar?

Die Ausstrahlung von Wahlwerbung im Rundfunk ist für Niedersachsen in § 42 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages, § 11 des ZDF-Staatsvertrages, § 15 NDR-StV und § 24 NMediengesetz geregelt. § 42 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages gilt nur für den bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk, § 24 NMediengesetz für den landesweit verbreiteten privaten Rundfunk. Den genannten Regelungen ist gemeinsam, dass sie die Rundfunkveranstalter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten, Parteien während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag oder den Wahlen der Abgeordneten aus der Bun

desrepublik Deutschland für das Europäische Parlament angemessene Sendezeit einzuräumen. Diese Verpflichtung beruht auf den durch das Demokratieprinzip geprägten Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl. Rundfunk ist als wichtiges Massenkommunikationsmittel gerade vor Wahlen besonders geeignet, die freie politische Meinungsbildung zu befördern. Die Parteien sind aufgrund ihres Beitrags zur freien politischen Meinungsbildung gegenüber kommerziellen Werbetreibenden privilegiert. In der Konsequenz werden Wahlwerbespots entweder kostenlos (öffentlich- rechtlicher Rundfunk) oder gegen Erstattung der Selbstkosten der privaten Rundfunkveranstalter geschaltet.

§ 7 Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages bestimmt, dass Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art unzulässig ist. Die Rundfunkveranstalter sind zur politischen Neutralität und Ausgewogenheit bei der Programmgestaltung verpflichtet. Sie müssen gewährleisten, dass die Vielfalt der vorhandenen Meinungen und Zielsetzungen in ihren Programmen transportiert wird. Überparteilich ist jedoch nicht gleichbedeutend mit unpolitisch. So ist es Rundfunkveranstaltern nicht verwehrt, in Sendungen einen politischen Standpunkt ausschließlich oder überwiegend zu vertreten, wenn an anderer Stelle des Programms hierfür ein Ausgleich erfolgt. Das Gebot der politisch ausgewogenen Programmgestaltung zieht die Notwendigkeit nach sich, dass Rundfunkveranstalter Wahlwerbespots als Programmbeiträge Dritter kennzeichnen. Wie diese Kennzeichnung im Einzelfall erfolgt, hat der Gesetzgeber nicht geregelt, sondern dem Ermessen der Rundfunkveranstalter überantwortet. Kritik an der Art und Weise der Kennzeichnung wäre daher vorrangig in den zuständigen Rundfunkgremien zu erörtern.

Wahlwerbespots im Fernsehen werden üblicherweise sowohl akustisch als auch optisch vom eigenen Programm abgegrenzt. Dies erfolgt einerseits durch Hinweise auf die Verantwortung der Parteien für Inhalt und Gestaltung der Werbespots vor und nach ihrer Ausstrahlung, andererseits durch Umrahmung des Spots und die dauerhafte Einblendung eines entsprechenden Hinweises auf dem einfarbigen Rahmen. Diese Art der optischen Kennzeichnung richtet sich insbesondere an Zuschauer, die sich durch die Programme „zappen“ und aufgrund ihrer kurzen Verweildauer im Programm von den Hinweisen vor und nach der Wahlwerbung nicht erreicht werden. Der Rahmen beschneidet die Abbildung des Spots nicht und ist ein