Protocol of the Session on December 11, 2008

Zu 1: Nach dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf muss die Onlinedurchsuchung von Computern durch das Gericht angeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug, wenn also das Gericht nicht rechtzeitig erreicht werden kann, soll auch der Präsident des BKA oder sein Vertreter zur Anordnung befugt sein; für eine solche Eilanordnung ist im Nachhinein die Bestätigung des Gerichts einzuholen. Der Vertreter Niedersachsens wird seine Haltung hinsichtlich eines Verzichts auf die Eilkompetenz des Präsidenten des BKA vom Diskussionsverlauf im Vermittlungsverfahren abhängig machen.

Zu 2: Nach dem Entwurf sind Maßnahmen, durch die in die geschützten Vertrauensverhältnisse von Geistlichen, Verteidigern und Abgeordneten eingegriffen wird, grundsätzlich unzulässig. Ein solcher absoluter Schutz, der auch Sachverhalte erfasst, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Maßgeblich für die Entwurfsfassung dürfte jedoch der besondere Bezug der seelsorgerischen Tätigkeit und der Tätigkeit des Strafverteidigers zur Menschenwürde sowie die Eigenschaft der Abgeordneten als Mitglieder eines Verfassungsorgans sein. Für andere Berufsgruppen sieht der Entwurf bei Eingriffen in das Vertrauensverhältnis eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, bei der im jeweiligen Einzelfall die Interessen des Berufsgeheimnisträgerschutzes und der Gefahrenabwehr gegeneinander abzuwägen sind. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das einen abstrakten Vorrang von grundrechtlich geschützten Positionen wie z. B. der Pressefreiheit abgelehnt hat. Für alle Berufsgruppen gelten im Übrigen unabhängig von den Vorschriften über den Berufsgeheimnisträgerschutz die besonderen Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

Zu 3: Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Niedersächsischen Verfas

sungsschutzgesetzes und des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Drs. 16/395), der zurzeit in den Ausschüssen des Landtags beraten wird, sollen die Vorschriften zur Wohnraumüberwachung im Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz novelliert und an diese Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden. Bis dahin wird von der bestehenden Regelung zur Wohnraumüberwachung kein Gebrauch gemacht. Das bedeutet aber nicht, dass für eine solche Befugnis der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde keine Notwendigkeit besteht. Die Bedrohungslage durch den islamistischen Terrorismus besteht unvermindert fort. Insofern sind Szenarien denkbar, in denen auch die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde die Befugnis zur Wohnraumüberwachung einsetzen muss. Allerdings wird dieses einschneidende Mittel, nicht zuletzt angesichts der vorgesehenen hohen Eingriffsschwellen, nur in wenigen herausgehobenen Fällen zur Anwendung kommen.

Soweit andere Sicherheitsbehörden ebenfalls über die Befugnis zur Wohnraumüberwachung verfügen, hat dies keine ausschließende Wirkung auf die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde. Nur wenn alle Sicherheitsbehörden mit den erforderlichen Eingriffsbefugnissen ausgestattet sind, ist eine Aufgabenbewältigung in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen, die auch überschneidend sein können, möglich. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sind darüber hinaus grundgesetzlich verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Eine solche sinnvolle Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden ist aber nur möglich, wenn auch gleichgeartete Eingriffsbefugnisse bestehen.

Anlage 19

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 22 der Abg. Miriam Staudte (GRÜNE)

Gerät der Krippenausbau in Niedersachsen ins Stocken?

Die niedersächsischen Kommunen haben für die Einrichtung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für unter Dreijährige die Möglichkeit, bis 2013 beim Land Niedersachsen Mittel in Höhe von 226 Millionen Euro zu beantragen. Der größte Anteil der Mittel (114 Millionen Euro) sind dabei Bundesmittel. Für das Haushaltsjahr 2008 stehen nach Angaben der Landesregierung knapp 40 Millionen Euro zur Verfügung, es wurden jedoch über 60 Millionen Euro bean

tragt. Bis zum 31. Juli 2008 konnten die Kommunen entsprechende Anträge auf Investitionskostenzuschüsse stellen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kommunen haben bisher einen Bewilligungsbescheid für wie viele Krippen- und Tagespflegeplätze erhalten?

2. Welche Beträge für Investitionskosten wurden den Kommunen bisher im Jahr 2008 vom Land Niedersachsen überwiesen?

3. Nach welchen Kriterien bewilligt die Landesschulbehörde bzw. das Landessozialamt bzw. nach welchen Kriterien lehnen die Behörden diese Anträge ab?

Das Land Niedersachsen gewährt auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 bis 2013 Zuwendungen für Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen (Richtlinie Investitionen Kinder- betreuung). Für die entsprechende Förderung stellen Bund und Land von 2008 bis 2013 insgesamt rund 226 Millionen Euro zur Verfügung.

Bis zum 31. Oktober eines Haushaltsjahres ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Bedarf für das kommende Haushaltsjahr mitzuteilen. Nicht verbrauchte Haushaltsmittel werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen. Dafür ist es erforderlich, diese Mittel bis zum 1. Dezember des Jahres zurückzumelden. Das ist für dieses Jahr geschehen, sodass die Voraussetzungen für eine Übertragung der 2008 nicht ausgezahlten Haushaltsmittel auf das kommende Haushaltsjahr seitens des Landes geschaffen wurden. Gleiches ist für die Landesmittel vorgesehen, die ebenfalls in das kommende Haushaltsjahr übertragen werden sollen, sodass weiterhin der gesamte Verfügungsrahmen für notwendige Investitionen für den Ausbau der Tagesbetreuung erhalten bleibt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Krippenplätze: 21 Anträge konnten bisher bewilligt werden, abgelehnt wurde kein Antrag.

Bewilligungen wurden in Höhe von 1 579 032,25 Euro für die Schaffung von 255 neuen Krippenplätzen ausgesprochen, die sich wie folgt aufteilen:

Gebietskörperschaft Plätze

Stadt Hildesheim 16

Stadt Bad Fallingbostel 12

Stadt Delmenhorst 12

Gemeinde Nienstädt 15

Stadt Herzberg am Harz 6

Gemeinde Kalefeld 15

Stadt Vienenburg 15

Stadt Hameln 15

Stadt Göttingen 15

Stadt Dassel 15

Landkreis Helmstedt 5

Gemeinde Kreiensen 5

Gemeinde Emmerthal 5

Stadt Osterode am Harz 15

Gemeinde Cremlingen 15

Gemeinde Flöthe 15

Stadt Elsfleth 15

Flecken Bederkesa 15

Stadt Burgdorf 7

Gemeinde Boffzen 7

Stadt Burgdorf 15

Gesamt 255

Kindertagespflege: 76 Anträge konnten bisher bewilligt werden, 5 Anträge wurden im Laufe des Verfahrens zurückgezogen, 1 Antrag abgelehnt.

Bewilligungen in Höhe von 785 144,87 Euro (743 821,46 Euro Bundesmittel und 41 323,41 Euro Landesmittel) für die Schaffung von 380 neuen Plätzen in der Kindertagespflege wurden ausgesprochen, die sich wie folgt aufteilen:

Name der Gebietskörperschaft

Bewilligte Plätze

Anzahl Bewilligungen

Ammerland LK 7 3

Aurich LK 10 1

Braunschweig Stadt 9 2