Protocol of the Session on December 11, 2008

Aufgrund fehlender Zuständigkeit des Landes Niedersachsen für die Gefahrenabwehr auf internationalen Seewegen und in Anbetracht nationaler und internationaler Bemühungen, der Piraterie entgegenzuwirken, erfolgen gesonderte niedersächsische Initiativen zur Sicherung internationaler Seewege nicht.

Die Strafverfolgung - d. h. konkret die Festnahme von Seeräubern - ist im deutschen Recht in der Verordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozessordnung auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Zuständigkeitsbezeichnungs-Ver- ordnung See, ZustBV-See) vom 4. März 1994 (BGBl. I, S. 442) , zuletzt geändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1818), geregelt. Die Zuständigkeit der Strafverfolgung durch Festnahme obliegt seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres der Bundespolizei.

Zu 3: Bei der Landesregierung gibt es keine Überlegungen, niedersächsische Polizisten auf deutschen Marinebooten einzusetzen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

Anlage 16

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 19 der Abg. Dr. Gabriele Andretta (SPD)

Inhaltliche Selbstständigkeit des offenen Jugendvollzugs Göttingen

Im Zuge der von der Landesregierung angekündigten Umorganisation der niedersächsischen Vollzugslandschaft soll der offene Jugendvollzug Göttingen künftig der Jugendanstalt in Hameln zugeordnet werden.

Das niedersächsische Modell offener Jugendvollzug ist beispielhaft in der Vollzugslandschaft der Bundesrepublik. Der Vollstreckungsplan legt die Zuweisung aller Erstverbüßer bis zu einer Strafzeit von dreieinhalb Jahren in den offenen Jugendvollzug fest. Im offenen Jugendvollzug wird die Entscheidung über die Eignung festgestellt. Das qualifizierte Aufnahmeverfahren mit Beteiligung verschiedener Fachdienste und zusätzlicher Eignungsanalyse in Kooperation mit externen Trägern im offenen Jugendvollzug hat sich bewährt und muss nach Auffassung von Fachleuten erhalten bleiben. Im Ländervergleich führt das Verfahren seit Langem zu einer deutlich höheren Quote der im offenen Vollzug untergebrachten Jugendlichen gegenüber den anderen Bundesländern.

Die erfolgreiche Arbeit wurde seit 1982 in der selbstständigen Jugendanstalt Göttingen-Leineberg entwickelt und geleistet. Mit der Zusammenfassung der Vollzugseinrichtungen in Südniedersachsen wurde der Jugendvollzug zu einer Abteilung der JVA Rosdorf. Die inhaltliche Selbstständigkeit des offenen Jugendvollzugs wurde durch eigenständige Strukturen und eigenverantwortliche Organisationsformen erhalten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche konkreten Auswirkungen wird die Zuordnung der Abteilung offener Jugendvollzug Göttingen der JVA Rosdorf zur geschlossenen Jugendanstalt in Hameln für den offenen Jugendvollzug haben?

2. Wird die Landesregierung auch in Zukunft die inhaltliche Selbstständigkeit des offenen Vollzugs, wozu zwingend die Entscheidung über Eignung und Aufnahme im offenen Vollzug gehört, entsprechend den bisherigen Regelungen sicherstellen, und, wenn ja, wie will sie dies konkret gewährleisten?

Die Landesregierung teilt die Auffassung, dass im offenen Jugendvollzug der Abteilung GöttingenLeineberg eine erfolgreiche Vollzugsarbeit geleistet wird. Die Entscheidung, die Einrichtung künftig nicht mehr der JVA Rosdorf, einer Anstalt des geschlossenen Männervollzuges der Sicherheitsstufe 2, sondern der Jugendanstalt Hameln anzugliedern, beruht daher allein auf strukturellen Erwägungen.

Die Planung der Landesregierung, für den Jugendvollzug in Niedersachsen ein Gesamtkonzept zu entwickeln und ihn unter eine gemeinsame Leitung zu stellen, hat die uneingeschränkte Zustimmung der Verantwortlichen in den betroffenen Anstalten gefunden. Gemeinsam mit ihnen werden die konkreten Modalitäten für eine Zusammenführung festgelegt und die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Auf die Vormerkungen wird hingewiesen. Die konkreten Auswirkungen stehen noch nicht fest.

Zu 2: Die Antwort zu Frage 1 gilt entsprechend.

Anlage 17

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 20 der Abg. Ursula Helmhold und Ralf Briese (GRÜNE)

Wird das Land Oldenburg als „Stadt der Wissenschaft 2009“ finanziell fördern?

Die Stadt Oldenburg hat den renommierten Titel „Stadt der Wissenschaft 2009“ gewonnen. Vor dem Hintergrund dieser Auszeichnung will die Stadt als nachhaltiges Ergebnis des gewonnenen Titels ein Haus der Wissenschaft ähnlich wie Bremen oder Braunschweig schaffen. Braunschweig hat zur Realisierung auch Landesförderung erhalten. Das „Schlaue Haus“ in Oldenburg soll eine Dauerausstellung zu den

Themen Energie und Alter beinhalten und gleichzeitig als offenes Forum für Vorträge zu diesem Thema fungieren. Ein Rohkonzept für das „Schlaue Haus“ existiert bereits in Oldenburg. Daneben ist auch bereits ein geeignetes Objekt in Augenschein genommen worden. Die überschlägigen Gesamtkosten des „Schlauen Hauses“ beziffern sich gegenwärtig auf rund 2,5 Millionen Euro. Die Stadt rechnet bei dieser Kalkulation fest mit einem Landeszuschuss von rund 1 Million Euro.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wird Oldenburg bei der Realisierung eines „Schlauen Hauses“ Landesförderung erhalten?

2. Wenn ja, in welcher Höhe und aus welchem Haushaltstitel?

3. In welcher Höhe hat Braunschweig finanzielle Unterstützung bei der Umsetzung und Realisierung des Titels „Stadt der Wissenschaft“ erhalten?

Die Stadt Oldenburg wurde vom Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft als „Stadt der Wissenschaft 2009“ ausgezeichnet. Das ursprünglich temporär geplante „Schlaue Haus“ ist eines der 16 Leitprojekte der Bewerbung Oldenburgs als „Stadt der Wissenschaft 2009“ (Leitprojekt 4). „Stadt der Wissenschaft“ ist zwar primär ein einjähriges Veranstaltungsprogramm, bislang haben aber zwei Städte erfolgreich den Versuch unternommen, die Dynamik aus einem Wissenschaftsjahr durch die Einrichtung eines Wissenschaftshauses und damit den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft fortzuführen. Dies soll nach Aussage der Stadt Oldenburg durch das „Schlaue Haus“ auch in Oldenburg geschehen.

Derzeit liegt eine Diskussionsgrundlage für ein Konzept „Schlaues Haus“ mit Stand vom 31. Oktober 2008 vor. Danach soll das „Schlaue Haus“ ein Wissenschaftshaus sein, in dem dauerhaft zwei (Zukunfts-) Themen präsentiert werden: „Energie/Klimawandel“ und „Wohnen/Alter“. Ohne Zweifel ist der Klimawandel eine der größten Herausforderungen in der Zukunft.

Aufgrund des demografischen Wandels wird auch das Thema des altersgerechten Wohnens immer mehr an Bedeutung gewinnen. Die niedersächsische Forschung ist heute im Bereich „Ambient Assisted Living“ (= AAL) gut positioniert. Das MWK fördert seit Oktober 2008 den niedersächsischen Forschungsverbund „GAL - Gestaltung Altersgerechter Lebenswelten“ über zunächst zwei Jahre mit mehr als 3 Millionen Euro. Unter der Federführung von OFFIS arbeiten Wissenschaftler aus Oldenburg (HörTech, Uni Oldenburg), Braunschweig, Hannover, Vechta, Osnabrück und anderen

Standorten zusammen, um interdisziplinär zwischen Medizinern, Soziologen, Gerontologen, Ökonomen, Pflegewissenschaftlern, aber wesentlich auch technischen, natur- und ingenieurswissenschaftlichen Disziplinen wie Informatik, Physik und Elektrotechnik die Herausforderungen der Techniknutzung für ältere Menschen zu bewältigen.

Dies vorangestellt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1 und 2: Da bisher der Landesregierung kein abschließendes Konzept für das „Schlaue Haus“ vorliegt, war eine Veranschlagung im Haushalt 2009 nicht möglich. Soweit die Stadt Oldenburg ein überzeugendes Konzept für das „Schlaue Haus“ vorlegt, welches die Forschung in den Zukunftsthemen „Klimawandel“ und „Altersgerechtes Wohnen“ befördert, wird eine finanzielle Förderung für das Haushaltsjahr 2010 zu prüfen sein.

Zu 3: Die Stadt Braunschweig hat zur Realisierung der Baumaßnahme „Haus der Wissenschaft“ 1 Million Euro Landesmittel erhalten. Ein Anspruch der Stadt Oldenburg auf finanzielle Förderung des „Schlauen Hauses“ lässt sich daraus aufgrund der Verschiedenheiten der Projekte und der zu 1 und 2 genannten Gründe nicht ableiten.

Anlage 18

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 21 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Wie verhält sich die Niedersächsische Landesregierung im Vermittlungsausschuss des Bundesrates zum BKA-Gesetz?

Das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKA-Gesetz) wurde zwar vom Bundestag mit der Mehrheit der Stimmen von CDU und SPD verabschiedet. Im Bundesrat hat das Gesetz aber keine Mehrheit bekommen. Der Vermittlungsausschuss soll nun die Zustimmung absichern, und der Bundesinnenminister regte sogar eine Änderung des Grundgesetzes bezüglich der Abstimmungsregeln des Bundesrates an, um Hindernisse seiner Politik künftig zu vermeiden. Neben der umstrittenen Onlinedurchsuchung sollen die neuen §§ 20 a bis 20 x des Gesetzentwurfes die Raster- und Schleierfahndung, den Einsatz von verdeckten Ermittlern, den Lauschangriff (auch innerhalb der Wohnung dritter Personen), die Videoüberwachung und das heimliche Betreten von Wohnungen regeln. Strittig sind gegenwärtig u. a. die Eilkompetenz zur Onlinedurchsuchung, das Zeugnisverweigerungsrecht bei Berufsgeheim

nisträgern wie Strafverteidigern und Geistlichen und die verschiedenen unterschiedlichen Anforderungskompetenzen und Voraussetzungen bei präventiven Überwachungsmaßnahmen im Kernbereich privater Lebensgestaltung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Position vertritt die Landesregierung im Vermittlungsverfahren bei der umstrittenen Befugnis der BKA-Eilkompetenz zur Onlinedurchsuchung ohne richterlichen Beschluss?

2. Warum gibt es unterschiedliche Zeugnisverweigerungsrechte in dem Gesetzentwurf?

3. Warum braucht Niedersachsen nach wie vor die Kompetenz zur akustischen Wohnraumüberwachung durch den Landesverfassungsschutz, wenn sowohl das Bundesamt für Verfassungsschutz als auch das Bundeskriminalamt diese Kompetenz zukünftig haben werden und zudem die niedersächsische Befugnis in den letzten Jahren nicht zur Anwendung gekommen ist?

Die Bekämpfung des internationalen Terrorismus gehört seit Jahren zu den entscheidenden Aufgaben der deutschen Sicherheitsbehörden. Sie kann nur erfolgreich bewältigt werden, wenn die Behörden von Bund und Ländern eng zusammenarbeiten, sich austauschen und ihre Ressourcen optimal einsetzen. Dies haben nicht zuletzt die Ermittlungskomplexe in Zusammenhang mit der sogenannten Sauerlandgruppe eindringlich vor Augen geführt.

Bereits im Zuge der Föderalismusreform I im Jahre 2006 wurden durch Änderung des Grundgesetzes die Voraussetzungen für eine Einbindung des bis dahin auf die Verfolgung von terroristischen Straftaten beschränkten Bundeskriminalamts (BKA) in die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus geschaffen. Dabei bleibt die Zuständigkeit des BKA im präventiven Bereich auch nach der Grundgesetzänderung begrenzt auf die Fälle, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit eines Landes nicht erkennbar ist oder ein Land um Übernahme gebeten hat. Die Zuständigkeit der Länder bleibt - auch bei einer gegebenenfalls vorliegenden Doppelzuständigkeit - unberührt.

Das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt wird das BKA mit den für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Befugnissen ausstatten und das Zusammenwirken von BKA und Polizeien der Länder regeln. Dabei gehören die Befugnisse zur Onlinedurchsuchung von Computern und zur Überwachung der Telekommunikation im Zeitalter der modernen Informationstechnologie zu den

wichtigsten Voraussetzungen, um terroristische Strukturen aufzuklären und Anschlagspläne rechtzeitig zu entdecken. Der Gesetzentwurf sieht für diese Befugnisse umfangreiche und ausgewogene Regelungen vor, die dem Grundrechtsschutz einen hohen Stellenwert beimessen und ihn durch klare Begrenzungen der Eingriffsbefugnisse sowie durch besondere Verfahrensvorkehrungen zur Geltung bringen.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf muss die Onlinedurchsuchung von Computern durch das Gericht angeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug, wenn also das Gericht nicht rechtzeitig erreicht werden kann, soll auch der Präsident des BKA oder sein Vertreter zur Anordnung befugt sein; für eine solche Eilanordnung ist im Nachhinein die Bestätigung des Gerichts einzuholen. Der Vertreter Niedersachsens wird seine Haltung hinsichtlich eines Verzichts auf die Eilkompetenz des Präsidenten des BKA vom Diskussionsverlauf im Vermittlungsverfahren abhängig machen.