Protocol of the Session on December 11, 2008

Zu 3: Minister Ehlen wurde im September 2008 vom Leiter der Abteilung Natur und Landwirtschaft, Herrn Dr. Hinkelmann, im Ostpreußischen Landesmuseum Lüneburg zur Eröffnung der Sonderausstellung „Jagd in Ostpreußen“ eingeladen. Im Landwirtschaftsministerium ressortiert auch die Jagd, sodass Minister Ehlen ohne Bedenken zusagte, die Ausstellung zu eröffnen.

Da Sonderausstellungen in jedem Museum erst kurz vor der feierlichen Eröffnung fertiggestellt sind und das Ausstellungskonzept eine naturwissenschaftliche Präsentation der Jagd beinhaltete, war mit der Präsentation von Trophäen des NS-Verbrechers Göring nicht zu rechnen.

Nach der Eröffnungszeremonie fand ein kursorischer, 15-minütiger Rundgang statt, bei dem weder die einzelnen Ausstellungsobjekte angesprochen noch die Beschilderung gelesen werden konnte.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 13 der Abg. Ursula Helmhold und Enno Hagenah (GRÜNE)

Unterläuft die Sonntagsöffnung einer ReweMarkt-Filiale in Duderstadt das Ladenschlussgesetz?

Laut Gesetz über die Ladenöffnungszeiten dürfen Verkaufsstellen, „die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf (§ 2 Abs. 2 NLöffVZG) ausgerichtet sind“, sowie Hofläden in Niedersachsen sonntags für bis zu drei Stunden außerhalb der Gottesdienstzeiten Waren des täglichen Kleinbedarfs verkaufen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 a NLöffVZG).

Davon macht eine Filiale der Supermarktkette Rewe in Duderstadt Gebrauch. Bislang öffnete sie einen Teil ihrer Verkaufsfläche an Sonnta

gen zwischen 8 und 11 Uhr und verkaufte dort Bäckereiwaren und Blumen. Seit Oktober öffnet die Filiale sonntags aber den kompletten Markt. In einer ganzseitigen Anzeige in der Zeitung Hallo Eichsfeld sind als Öffnungszeiten Montag bis Samstag von 7 bis 22 Uhr und Sonntag von 8 bis 11 Uhr angegeben.

Zugänglich für die Kunden sind damit Waren des täglichen Kleinbedarfs, aber auch alle anderen Artikel wie Autozubehör, Schuhe oder Musikartikel. Der unbefangene Beobachter wird darin ein Unterlaufen des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten erkennen.

Die Stadt Duderstadt räumt ein, bislang nicht kontrolliert zu haben, ob die Rewe-Filiale die gesetzlichen Bestimmungen einhält. Allerdings hatte sich der Rat der Stadt Duderstadt im Juli 2008 mit großer Mehrheit gegen die Öffnung von Geschäften an Sonn- und Feiertagen entschieden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Handelt es sich bei der Rewe-Filiale mit ihrem Mischwarensortiment auf einer Verkaufsfläche von ungefähr 2 000 m² um eine Verkaufsstelle, „die nach Größe und Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet“ ist, wie es das Ladenschlussgesetz unter § 4 Abs. 1 Satz 3 a vorsieht?

2. Welche weiteren Fälle ähnlicher Art sind der Landesregierung bekannt?

3. Wie stellen die Landesregierung und ihre untergeordneten Behörden sicher, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, wenn Märkte von 2 000 m² Größe und einem Mischsortiment an Sonntagen öffnen und auch Waren anbieten, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen?

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 a des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für drei Stunden öffnen, wenn sie nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sind. Zum täglichen Kleinbedarf gehören nach § 2 Abs. 2 NLöffVZG beispielsweise Bäckereiwaren, Zeitungen, Blumen, Toilettenartikel und Lebensmittel.

Für Erholungs- und Ausflugsorte wie Duderstadt gelten gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 2 NLöffVZG sowohl ein um z. B. Bekleidungsartikel, Schmuck und Devotionalien erweiterter Warenkorb als auch erweiterte Öffnungszeiten (jeweils acht Stunden in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 31. Oktober).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Rewe-Markt in Duderstadt mit einer Verkaufsfläche von ca. 2 800 m2 bietet das durchschnittliche Angebot eines Supermarktes an. Damit

ist die Produktpalette nicht mehr auf den Verkauf des täglichen Kleinbedarfs im Sinne des § 2 ausgerichtet. Das angebotene Warensortiment geht auch über den für Erholungsorte zulässigen Warenkorb hinaus. Wenn der Markt - wie von ihm beabsichtigt - sein Warensortiment nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NLöffVZG anpasst, darf er sonn- und feiertags acht Stunden in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober öffnen.

Zu 2 und 3: Die Gemeinden sind als Aufsichtsbehörden für die Einhaltung der Ladenöffnungszeiten zuständig. Im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben gehen sie Hinweisen auf Verstößen nach. Neben Beratungsgesprächen mit den Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern der betroffenen Verkaufsstellen können sie z. B. Unterlassungsverfügungen erteilen und Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.

Die Landesregierung hat die Fachaufsicht. Ihr ist derzeit ein ähnlicher Fall bekannt. Er befindet sich in der Sachaufklärung. Ein weiterer Fall einer einmaligen Öffnung wurde mit der betroffenen Kommune geklärt.

Anlage 12

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 14 des Abg. Rolf Meyer (SPD)

Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortlichen Schulen

Im Runderlass des MK vom 9. Juni 2007 „Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortlichen Schulen“ lautet im Absatz 2 der zweite Satz: „Dabei entscheidet die Schule, ob und in welchem Umfang sie die Entscheidungsspielräume nutzt oder die Bezugserlasse weiterhin vollständig anwendet.“

Am Ende des Erlasses wird der Bezugserlass „Konferenzen und Ausschüsse der öffentlichen Schulen“ aufgehoben.

Im Schulalltag kommt es dabei zu Problemen bei der Umsetzung. An einer Schule wurde von sechs Kolleginnen und Kollegen (50 %) eine Fachkonferenz beantragt, deren Einberufung von der Schulleitung aber verweigert.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie ist zu verfahren, wenn die Schulleitung keine eigene Konferenzordnung entwickelt hat?

2. Welche Kriterien müssen in einer Konferenzordnung für den Fall einer Einberufung auf Verlangen eingehalten werden?

3. Welche Möglichkeiten bleiben den Kolleginnen und Kollegen, wenn die Einberufung einer Fachkonferenz auf Verlangen über zwölf Wochen verzögert wird?

Im Rahmen der Deregulierung wurde der RdErl. des MK zu Konferenzen und Ausschüssen der öffentlichen Schulen vom 10. Januar 2005, die sogenannte Konferenzordnung, mit Wirkung vom 1. August 2007 außer Kraft gesetzt. Dadurch sollte den Schulen im Hinblick auf die Einführung der Eigenverantwortlichen Schulen im Rahmen der Vorgaben des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) mehr Eigenverantwortung eingeräumt werden.

Maßgeblich für die Errichtung von Fachkonferenzen und für die Anberaumung von Terminen für diese Konferenzen sind damit §§ 35 und 36 des NSchG. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 NSchG richtet die Gesamtkonferenz für Fächer oder Gruppen von Fächern Fachkonferenzen ein. Nach § 36 Abs. 4 NSchG sind die Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuberaumen.

Den Schulen ist es unbenommen, daneben Regelungen zu Konferenzen, Ausschüssen und dem Schulvorstand in einer eigenen Geschäftsordnung festzulegen. Dabei steht es den Schulen auch frei, Regelungen der außer Kraft getretenen Konferenzordnung in die Geschäftsordnung zu übernehmen. Zuständig hierfür ist die jeweilige Konferenz.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Sitzungstermine der Fachkonferenz können durch die Fachkonferenzleiterin oder den Fachkonferenzleiter mit Zustimmung der Schulleitung festgelegt werden. Die Verweigerung eines Termins darf durch die Schulleiterin oder den Schulleiter allerdings nicht willkürlich erfolgen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann auch ohne Konferenzordnung Fachkonferenzen von sich aus einberufen.

Zu 2: Eine Fachkonferenz kann selbstbestimmt im Rahmen der pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in einer Geschäftsordnung eigene Verfahrenskriterien festlegen. Hierbei kann sie sich an der früheren Konferenzordnung orientieren. Diese sah beispielsweise die Einberufung einer Konferenz vor, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

Zu 3: Das Schulgesetz sieht eine Einberufung auf Verlangen nicht vor. Wenn die Fachkonferenzleiterin oder der Fachkonferenzleiter eine Konferenz einberufen will und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Terminierung verweigert, kann die Schulaufsicht hinzugezogen werden. Diese überprüft, ob die Verweigerung der Terminierung rechtsmissbräuchlich ist.

Anlage 13

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 15 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Einsatz von Wahlcomputern in Niedersachsen geplant?

Im Oktober dieses Jahres hat sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Einsatz von Wahlcomputern bei Bundestags- bzw. Europawahlen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung befasst. Mehrere Richter kritisierten in Karlsruhe, dass mit den derzeitigen Systemen weder die korrekte Speicherung der abgegebenen Stimmen noch deren Auszählung kontrolliert werden könne. Allerdings könne das Wahlergebnis später bei Bedarf überprüft werden, wenn die Stimmen als Wahlzettel ausgedruckt und aufbewahrt würden. Seitdem die ersten Wahlen in verschiedenen Kommunen durchgeführt wurden, gibt es erhebliche Kritik an den Systemen, die aus Sicht der Fachleute bisher noch nicht ausgeräumt werden konnten. Die Niederlande haben den Einsatz von Wahlcomputern komplett wieder abgeschafft. Auch in Deutschland gibt es von verschiedenen IT-Experten nach wie vor erhebliche Kritik an der Zulassung von Wahlcomputern. Nach Meinung der Kritiker werde vor allen Dingen die Manipulation durch elektronische Verfahren erleichtert, und die Transparenz und Kontrolle würden erschwert. Auch das Vertrauen in den Wahlgang wird durch elektronische Verfahren strapaziert, weil das Verständnis für die elektronische Durchführung für den übergroßen Teil der Bevölkerung nicht vorausgesetzt werden kann.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unterstützt die Landesregierung den Einsatz von Wahlcomputern bei Landtags- und Kommunalwahlen?

2. Gibt es in Niedersachsen Pläne für Modell- bzw. Testversuche für „elektronische“ Wahlen für die Landtagswahl 2013? Wenn ja, wie sehen diese aus?