Nach Bekanntwerden von möglichen Verstößen gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen durch entsprechende Presseveröffentlichungen hat sich das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt als örtlich zuständige Behörde umgehend um Aufklärung bemüht. In den Aufklärungsgesprächen hat sich herausgestellt, dass es sich bei der umstrittenen Verfahrensweise, die von der Firma bezüglich der Neueinstellungen im Grunde bestätigt wurde, nicht um eine Verletzung von Arbeitschutzvorschriften handelte.
Die Beratung und Aufklärung bei Bewerbungs- und Einstellungsgesprächen durch eine Betriebsärztin zum „Arbeiten in Kältebereichen“ erfolgte nach Angaben der Firma Kemper unter mutterschutzrechtlichen Aspekten, da für werdende Mütter und ihr ungeborenes Kind eine gesundheitliche Gefährdung eintreten kann. In § 4 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird ein Beschäftigungsverbot bei „Kälte“ gesetzlich normiert.
Es gibt auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) - und vor dessen Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches - eine klare Rechtslage: Arbeitgeber haben weder das Recht, Frauen nach Schwangerschaft oder Kinderwunsch zu fragen, noch dürfen Sie Schwangerschaftstests verlangen. Aufgrund der besonderen Bewerbungssituation umfasst dies auch ein freiwilliges Angebot im Rahmen von Einstellungsgesprächen oder -untersuchungen.
Zu 1: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des niedersächsischen Sozialministeriums haben sowohl mit den anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen als auch mit der Gleichstellungsbeauftragten Kontakt aufgenommen. Mit Frau Dr. von Garrel, der Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises Osnabrück, hat ein persönliches und vertrauliches Gespräch mit der Sozialministerin stattgefunden.
Gespräche mit einzelnen Betroffenen konnten nicht erfolgen, da keine Namen von möglichen betroffenen Frauen dem Sozialministerium bekannt sind. In der Presse gab es den Aufruf bei den Frauen, sich bei dem Gewerbeaufsichtsamt zu melden.
Vom Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück hat sich das Sozialministerium über den bekannt gewordenen Sachverhalt unterrichten lassen. Auch mit der Firma Kemper wurde gesprochen, um sich den betriebsinternen Ablauf der Einstellungs- bzw. Bewerbungsverfahren erläutern zu lassen.
Insgesamt hat sich gezeigt, dass sich für die Vergangenheit die Vorgänge noch nicht eindeutig aufklären lassen, da von möglicherweise betroffenen Frauen keine überprüfbaren Aussagen aus erster Hand vorliegen. Insoweit ist abzuwarten, ob es gelingt, hierzu eindeutige Aussagen zu erlangen. Das Sozialministerium steht für Gespräche jederzeit zur Verfügung.
Zu 2: Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück ist Anfang September diesen Jahres von pro familia und der Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises Osnabrück beteiligt worden. In den Gesprächen wurden häufig Sachverhalte zum Arbeitsrecht und Arbeitsschutzrecht vermengt. Das Gewerbeaufsichtsamt hat aufgrund der nicht eindeutig geschilderten Sachverhalte eine Betriebsbesichtigung durchgeführt.
Konkrete arbeitsschutzrechtliche Mängel konnten vom Gewerbeaufsichtsamt auch unter mutterschutzrechtlichen Aspekten nicht festgestellt werden. Es bestand keine Veranlassung, an den Aussagen des Gewerbeaufsichtsamtes zu zweifeln.
Zu 3: Einstellungs- oder Bewerbungsverfahren, die Frauen unter Druck setzen und die dazu führen, dass sie sich wegen dieses Drucks gegen Kinder
entscheiden, sind nicht zu dulden. Aufgabe aller gesellschaftlichen Kräfte ist es, Rahmenbedingungen dafür zu gewährleisten, dass Schwangerschaft und Berufstätigkeit miteinander vereinbar sind. So tragen z. B. der Ausbau des Betreuungsangebots, die Ko-Stellen oder das Audit „Beruf und Familie“ zur besseren Vereinbarkeit bei. Viele Unternehmen haben sich bereits auf Familienfreundlichkeit eingestellt, weil sie erkannt haben: Wer seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei unterstützt, ihre Erwerbs- mit ihrer Familientätigkeit besser zu vereinbaren, profitiert von hoch motiviertem, loyalem und zufriedenem Personal. Viele Praxisbeispiele in Niedersachsen haben gezeigt, dass Fehlzeiten sinken, Rückkehrfristen aus der Elternzeit geringer werden und neue Fachkräfte sich in solchen Unternehmen leichter gewinnen lassen. Durch verstärkte Öffentlichkeitsarbeit und gezielte Ansprache von Unternehmensverbänden sollen die vorhandenen positiven Entwicklungen verstärkt werden mit dem Ziel, einen gemeinsamen Fairnesskatalog zu entwickeln.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 21 der Abg. Heidemarie Mundlos (CDU)
Niedersachsen hat im Jahr 2005 das Gesetz über das Leichenbestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) novelliert. Insbesondere wurden durch die Gesetzesnovelle Möglichkeiten geschaffen, alternative Bestattungsformen wie die Beisetzung in Friedwäldern, die Seebestattung oder die Bestattung aus religiösen Gründen im Leinentuch zu wählen.
1. Liegen ihr Erkenntnisse darüber vor, wie viele Seebestattungen seit der Novellierung des Bestattungsgesetzes in Niedersachsen durchgeführt wurden?
3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über weitergehende Veränderungen des Bestattungswesens durch das novellierte Bestattungsgesetz gewonnen?
Das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen ist durch das Niedersächsische Bestattungsgesetz (Nds. BestattG) zum 1. Januar 2006 umfassend neu geordnet worden. Das Gesetz ersetzt die zu
einem großen Teil noch aus der Vorkriegszeit stammenden zersplitterten Vorschriften des Bestattungsrechts. Das neue Bestattungsrecht orientiert sich verstärkt an Wünschen der Bürgerinnen und Bürger und bringt eine Reihe von Neuerungen mit sich. Auf diese Weise wird es den Menschen ermöglicht, dass sie ihrer Trauer angemessen Ausdruck verleihen können. Des Weiteren wurde durch die Novellierung die Rechtssicherheit für die Trägerschaft und für den Betrieb von alternativen Bestattungsformen bestätigt und verbessert.
Als Leitlinie für die Anwendung des niedersächsischen Bestattungsrechts wird erstmals eine Bestimmung darüber getroffen, welche Rechtsgüter geschützt werden: Gemäß § 1 Nds. BestattG sind Leichen und Aschen Verstorbener so zu behandeln, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird und das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.
Der bisher kraft Gewohnheitsrechts bestehende Friedhofszwang wird ausdrücklich geregelt (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 5 Satz 1 Nds. BestattG). Behördlich geduldete private Bestattungsplätze genießen Bestandsschutz und dürfen unter bestimmten Umständen weiter genutzt werden (§ 19 Abs. 1 Nds. BestattG). Beibehalten bleibt die Beschränkung der Friedhofsträgerschaft auf Gemeinden und Kirchengemeinden (§ 13 Abs. 1 Nds. BestattG) mit der Möglichkeit, Dritte, auch Private, ganz oder teilweise mit dem Betrieb von Friedhöfen zu beauftragen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nds. BestattG). Die Aufgaben der Gemeinden nach § 13 Nds. BestattG gehören zum eigenen Wirkungskreis; daher werden Friedhofsordnungen grundsätzlich als Satzung (Ortsrecht) der Gemeinde oder des sonstigen Rechtsträgers erlassen.
Die Bestattung kann nur als Begräbnis (Erdbestat- tung) oder als Einäscherung mit anschließender Aufnahme der Asche in einer Urne und Beisetzung der Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nds. BestattG). Dabei ist aber nun auch die Bestattung der Asche Verstorbener in Friedwäldern (vgl. § 2 Abs. 4 Nds. BestattG) und in Form der Seebestattung (§ 12 Abs. 5 Satz 2 Nds. BestattG) sowie eine Bestattung aus religiösen Gründen im Leinentuch (§ 11 Abs. 1 Nds. BestattG) möglich.
storbenen Person von einem Schiff aus im Küstengewässer beigesetzt werden. Für die Seebestattung dürfen nur Urnen verwendet werden, die wasserlöslich und biologisch abbaubar sind und keine Metallteile enthalten. Die Urnen sind so zu verschließen und durch Sand oder Kies zu beschwerden, dass sie nicht aufschwimmen können.
Da es nach den Bestimmungen des Nds. BestattG keine Berichtspflicht über die Seebestattungen gibt, liegen keine Daten über die Anzahl der Seebestattungen seit der Novellierung des Bestattungsgesetzes in Niedersachsen vor.
Zu 2: Waldbestattung ist eine Form der Naturbestattung, bei der die Asche Verstorbener an den Wurzeln eines Baumes beigesetzt wird. Die Bäume sind gekennzeichnet und die Daten registriert.
Die Idee der Waldbestattungen wurde ursprünglich von der FriedWald GmbH ins Leben gerufen, die den Produktnamen „FriedWald“ für sich beansprucht. „FriedWälder“ sind naturbelassene Wälder, in denen Menschen schon zu Lebzeiten ihre letzte Ruhestätte auswählen können. Seitdem entwickeln auch zahlreiche Firmen, Kommunen und Privatwaldbesitzer im Landes-, Kommunal- und Privatwald die Konzeption der Waldbestattungen unter anderer Produktbezeichnung und mit eigenen Ideen weiter. Die im Nds. BestattG aufgeführten Friedhofsträger haben den Bedarf und die Nachfrage nach alternativen Bestattungsmöglichkeiten erkannt und mit der Einrichtung von Urnenfeldern, Urnenwänden und Urnenbeisetzungen unter Bäumen das Angebot erweitert. Allein die FriedWald GmbH betreibt in Deutschland heute 25 Waldfriedhofsanlagen. Unter Federführung der niedersächsischen Landesforstverwaltung wurde der erste Friedwald in Niedersachsen am 5. Dezember 2003 eröffnet. Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten (NLF) betreibt als größter Anbieter in Zusammenarbeit mit der FriedWald GmbH derzeit sieben Waldfriedhöfe, von denen vier bereits vor Inkrafttreten des BestattG gewidmet wurden: Hasbruch bei Bremen, Bramsche bei Osnabrück, Buxtehude, Lüneburger Heide bei Bispingen, Elm bei Königslutter, Südharz bei Bad Sachsa und Uetzer Herrschaft (Region Hannover). Das Angebot der NLF ist zum einen an einer möglichst guten räumlichen Verteilung innerhalb Niedersachsens orientiert, sodass ein Friedwald innerhalb Niedersachsens in höchstens einer Autofahrstunde zu erreichen ist. Zum andern wird die derzeitige Kapazität an Friedwaldplätzen mittelfristig und ohne größere Erweiterungen der Anlagen die stetig wachsende Nachfrage nach Bestattungen im
Wald sichern. Genauere Zahlen liegen nur für die Waldbestattungen in den vier bereits vor Inkrafttreten des BestattG eröffneten Friedwäldern der NLF vor. Hier stieg allein von 2006 bis 2007 die Anzahl um 16 % auf rund 460 Bestattungen an. Die stetig steigende Anzahl verkaufter Bestattungsplätze in den NLF bestätigt die zu Beginn des Ausbaus dieses neuen Geschäftsfeldes getätigten positiven Prognosen. Insgesamt haben die Friedwälder und andere Waldbestattungsangebote die Bestattungskultur in Niedersachsen bereichert. Das Konzept hat sich erfolgreich etabliert und darüber hinaus in vielen anderen Bundesländern Fuß gefasst.
Zu 3: Das Nds. BestattG berücksichtigt die Belange der Kulturen und Religionen. So sind im Gesetz Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen für diejenigen bestattungsrechtlichen Vorgaben, die im Widerspruch zu religiösen oder traditionellen Vorstellungen stehen könnten. Dies betrifft insbesondere die Mindestfrist vor einer Bestattung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nds. BestattG) und den Sargzwang (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nds. BestattG).
Der Landesregierung ist im Zusammenhang mit der Integration von Zuwanderern aus anderen Kulturen und Religionen in Niedersachsen der Dialog mit den Kulturen und Religionen ein wichtiges Anliegen. Im Rahmen des Projektes der Niedersächsischen Staatskanzlei „Dialog mit den Kulturen und Religionen in Niedersachsen“ wurden von teilnehmenden Religionsgemeinschaften bisher keine weiteren konkreten Änderungswünsche zum Nds. BestattG vorgetragen.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 22 der Abg. Heidemarie Mundlos (CDU)
Nach Angaben des Berufsverbandes Deutscher Nuklearmediziner (BDN) wird in deutschen Kliniken derzeit jede zweite nuklearmedizinische Untersuchung verschoben. Grund hierfür ist ein Engpass in der Versorgung mit radioaktiven Isotopen. Vier von fünf Reaktoren, welche die Radionuklide in Europa herstellen, arbeiten zurzeit nicht. Drei von ihnen wurden wegen Wartungsarbeiten abgeschaltet. Ein vierter Reaktor in Belgien ist aufgrund eines Störfalls außer Betrieb.
1. Welche Auswirkungen hat der bestehende Engpass auf die Untersuchungslage für Patienten in Niedersachsen?
2. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen lebensnotwendige Untersuchungen aufgrund des Versorgungsengpasses mit Radionukliden nicht durchgeführt werden konnten?
3. Welche Möglichkeiten hat die Landesregierung, in Zukunft die Versorgung mit Radionukliden für die entsprechenden medizinischen Untersuchungen sicherzustellen?
Die Versorgung Europas mit Molybdän 99 als Grundlage für die Gewinnung von Technetium 99m ist abhängig von fünf bereits 40 bis 50 Jahre alten Forschungsreaktoren. Diese Reaktoren befinden sich in den Niederlanden (HFR Petten, stellt 60 % des europäischen Bedarfs sicher), Belgien (Belgi- an Reactor 2) und Frankreich (Osiris). Darüber hinaus stehen noch ein Reaktor in Kanada, der fast ausschließlich den Bedarf des amerikanischen Marktes deckt, sowie ein Reaktor in Südafrika zur Verfügung. Anfang September 2008 fiel nun neben den beiden planmäßig in Wartung gegangen belgischen und französischen Reaktoren der niederländische Reaktor unvorhersehbar aus. Die dort vorliegende Störung ist so gravierend, dass mit einer Wiederinbetriebnahme des Reaktors frühestens Anfang Dezember 2008 zu rechnen ist und somit Molybdän erst wieder frühestens Mitte bis Ende Dezember von dort zur Verfügung gestellt werden kann. Darüber hinaus steht in nächster Zeit der südafrikanische Reaktor zu einer bereits einmal verschobenen Wartung an.
Zu 1: Aus den einleitend genannten Gründen besteht europaweit ein erheblicher Engpass an radioaktiven Arzneimitteln für den Bereich der Diagnostik von Tumorerkrankungen in medizinischen Einrichtungen, Krankenhäusern und niedergelassenen radiologischen Praxen. Hier ist besonders zu berücksichtigen, dass das Fehlen des fast ausschließlich im Bereich der Diagnostik genutzten Technetium 99m (Szintigraphie) auch Folgen für die Therapie hat, da ohne exakte Diagnostik keine sinnvolle radiologische Therapie durchgeführt werden kann.
Die deutsche Gesellschaft für Nuklearmedizin hat mit den in Deutschland tätigen pharmazeutischen Unternehmern einen gemeinsamen Notfallplan entwickelt. Somit ist von einer einheitlichen Betroffenheit aller Bundesländer auszugehen. Ziel dieser
gemeinsamen Notfallplanung ist es, eine optimale Nutzung der begrenzten Ressourcen zu ermöglichen. Hierzu gehören z. B. die Einführung zusätzlicher Schichten in radiologischen Einrichtungen, aber auch die Optimierung von Transport- und Lieferbedingungen, um hierdurch eine optimale Ausnutzung der Radiopharmaka zu gewährleisten.