Protocol of the Session on October 9, 2008

gemeinsamen Notfallplanung ist es, eine optimale Nutzung der begrenzten Ressourcen zu ermöglichen. Hierzu gehören z. B. die Einführung zusätzlicher Schichten in radiologischen Einrichtungen, aber auch die Optimierung von Transport- und Lieferbedingungen, um hierdurch eine optimale Ausnutzung der Radiopharmaka zu gewährleisten.

Zu 2: Derzeit sind der Landesregierung solche Fälle nicht bekannt.

Die weitere Entwicklung der Situation wird im Wesentlichen davon abhängen, ob der südafrikanische Reaktor seine Wartung erneut verschieben kann und ob es technisch möglich ist, Molybdän aus dem französischen OSIRIS-Reaktor im weiterhin funktionsfähigen Labor des niederländischen Reaktors in Petten aufzubereiten. Beides wird derzeit auf EU-Ebene geprüft.

Zu 3: Das Arzneimittelrecht ist Bundesrecht. Daher hat die Landesregierung keine eigenen Möglichkeiten, in Zukunft die Versorgung mit Radionukliden für die entsprechenden medizinischen Untersuchungen sicherzustellen. Die Landesregierung hat jedoch die niedersächsischen Arzneimittelüberwachungsbehörden angewiesen, im Falle von Anträgen auf Änderung der Herstellungserlaubnis zur Nutzung alternativer Präparate diese Änderungen rasch durchzuführen.

Während der Engpasssituation kann es dazu kommen, dass in den betriebsbereiten Einrichtungen zur optimalen Ausnutzung der Radiopharmaka deutlich mehr Patienten als bisher untersucht werden müssen. Auch hier wurden die Aufsichtsbehörden angewiesen, erforderlich werdende Überschreitungen der in der Verordnung über radioaktive Arzneimittel festgelegten gesetzlichen Obergrenze (AMRadV § 2 Abs. 1, Satz 3, Nr. 3) von 20 Behandlungsfällen pro Woche und Einrichtung zu tolerieren.

Des Weiteren ist es gelungen, zusätzliche Radionuklidgeneratoren (= als Fertigarzneimittel einge- stufte Behälter, die mit Molybdän 99 bestückt sind und in denen dann die Umwandlung zu Tech- netium 99m stattfindet) aus dem europäischen Ausland nach Niedersachsen einzuführen.

Darüber hinaus wurde das Bundesministerium für Gesundheit von mehreren Ländern, darunter Niedersachsen, gebeten zu prüfen, inwieweit zukünftig der Forschungsreaktor München 2 zur Gewinnung von Molybdän 99 eingesetzt werden kann.

Anlage 22

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 23 der Abg. Norbert Böhlke und Heidemarie Mundlos (CDU)

Anstieg der Gästezahlen in deutschen Heilbädern

Laut einem Artikel in der Juni-Ausgabe der Zeitschrift Gesundheit und Gesellschaft verzeichnen erstmals seit Jahren die rund 300 bundesdeutschen Heilbäder und Kurorte im Bereich der stationären Rehabilitation wieder einen Zuwachs bei den Gästezahlen. Nach Angaben von Staatssekretär Dr. Klaus-Theo Schröder vom Bundesgesundheitsministerium erhöhte sich die Zahl der von Sozialversicherungsträgern finanzierten Maßnahmen im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr um 3,7 %. Damit sei es gelungen, einen jahrelangen negativen Trend zu stoppen. Probleme gebe es hingegen noch bei der ambulanten Vorsorge in den Heilbädern. Hier existierten nach wie vor große Meinungsverschiedenheiten zwischen Kostenträgern und Leistungsanbietern.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Hat sich der bundesweite positive Trend der Gästezahlen in Heilbädern und Kurorten auch auf niedersächsische Einrichtungen ausgewirkt?

2. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung in den letzten Jahren ergriffen, um die niedersächsischen Kur- und Heilbäderstandorte zu stärken?

3. Welche Perspektiven sieht die Landesregierung zur Verbesserung der ambulanten Vorsorge in den niedersächsischen Heilbädern und Kurorten?

Zurzeit gibt es in Niedersachsen 52 anerkannte Kurorte und Heilbäder, 30 Luftkurorte und 98 Erholungsorte. Diese zeichnet aus, dass sie neben dem Kur- und Rehabilitationstourismus den Gesundheits- und Wellnesstourismus als neues Geschäftsfeld entdeckt haben, nachdem ihnen in der Vergangenheit insbesondere durch die zeitliche Begrenzung der durch die gesetzlichen Krankenkassen abgedeckten stationären medizinischen Leistungen und die Ausweitung des zeitlichen Abstandes für die Wiederholung der Behandlung und einer nicht dem Bedarf entsprechenden Fortschreibung des Budgets ein Großteil des Nachfragepotenzials weggebrochen ist.

Gesundheitstourismus ist seitdem fester Bestandteil der Marketingstrategie der TourismusMarketing Niedersachsen, und durch verschiedene Studien hat das Land deutlich gemacht, dass hier Wettbewerb herrscht. Zu nennen sind hier die erste ver

gleichende Kurortanalyse in Niedersachsen im Jahr 2002/2003 sowie die aktuelle vergleichende Qualitätsbewertung von Kurorten und Heilbädern aus dem Jahr 2007, an der 158 Orte aus acht Bundesländern teilgenommen haben. Zahlreiche niedersächsische Orte belegten hier Spitzenpositionen in der Gesamtbewertung. Unter den ersten 30 Orten befinden sich immerhin 15 Orte aus Niedersachsen. Insoweit lässt sich festhalten, dass Niedersachsens Heilbäder und Kurorte ihre Wettbewerbsposition im Gesundheitsmarkt verbessert haben.

Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen medizinische Vorsorgeleistungen auf der Grundlage des § 23 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf ärztliche Behandlung und die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln schon vor dem Eintritt der eigentlichen Krankheit, wenn die Behandlung notwendig ist, um

- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder

- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder

- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Art und Umfang der Leistungen sind abgestuft nach den medizinischen Erfordernissen. Daher kommt zunächst die ambulante Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin in Betracht. Reichen diese Leistungen nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche Maßnahmen in Form einer ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten erbringen. Die Kassenleistung umfasst die medizinischen Leistungen am Kurort sowie einen Zuschuss zu den übrigen Kosten (Übernachtung, Verpflegung, Fahrkosten, Kurtaxe etc.) bis zu 13 Euro täglich nach Satzungsrecht.

Aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten sind eine Ermessensleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Informationen über einen restriktiven Umgang der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen bezüglich der Genehmigung von Kuren liegen nicht vor.

Im Rahmen der ambulanten Vorsorge erbrachte Heilmittel können nur durch ärztliche Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden. Über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln sowie über die Preise schließen u. a. die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserb

ringern. So können sie individuell auf den Versorgungsbedarf eingehen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Rahmenvorgaben richten sich nach § 125 SGB V und nach den Heilmittelrichtlinien. Für ortstypische Leistungen werden die Leistungsbeschreibungen des Bundesheilbäderverbandes genutzt. Die Preise dafür werden gesondert verhandelt.

Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V erbringen, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den maßgeblichen Bundesverbänden der Leistungserbringer die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (§ 137 d Abs. 3 SGB V).

Die im Vorspann der Kleinen Anfrage thematisierten großen Meinungsverschiedenheiten zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern sind nach hier vorliegenden Informationen Ausfluss dieser Verhandlungen auf Bundesebene. Das Bundesministerium für Gesundheit begleitet und beobachtet die Verfahrensentwicklung sehr eng.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Ja. Im Jahr 2007 steigerten sich die Ankünfte bei den Heilbädern (Mineral- und Moorheilbäder, Orte mit Kurbetrieb, Heilklimatische Kurorte, Kneippkurorte) um 2,4 % gegenüber dem Vorjahr. Von Januar bis Juli 2008 verzeichneten die niedersächsischen Heilbäder 765 100 Ankünfte (+ 0,4 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum) und 3 815 864 Übernachtungen (+ 0,4 %). Bei den niedersächsischen Seebädern (Nordseeheilbäder, Küstenbade- orte, sonstige Seebäder) gab es bei den Ankünften im Jahr 2007 eine Steigerung um 4,8 % gegenüber dem Vorjahr und im Zeitraum Januar bis Juli 2008 stiegen die Ankünfte um 3,9 % auf 911 661, die Übernachtungen um 2,9 % auf 5 401 671.

(Quelle: Der „Kumulierte Schnellbericht“ des Lan- desamtes für Statistik und Kommunikationstechno- logie Niedersachsen.)

Zu 2: Das Land hat in der letzten Förderperiode Infrastruktureinrichtungen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft gefördert und setzt dies in der derzeitigen Förderperiode fort. Im Rahmen der vergleichenden Kurortanalyse 2002/03 haben alle 50 teilnehmenden Orte ein Stärken-/Schwächenprofil erhalten, das Grundlage der Weiterentwicklung der Orte war. Die

vergleichende Qualitätsbewertung von Heilbädern und Kurorten 2007, die mit einem erweiterten Kriterienkatalog vorgenommen wurde, hat deutliche Qualitätsunterschiede erkennen lassen.

Aufgrund der neuen KurortVO vom 22. April 2005 müssen sich alle bisher anerkannten Kurorte, Luftkurorte und Erholungsorte einer Neuprädikatisierung unterziehen, wenn Sie auch nach dem 1. Mai 2010 weiterhin anerkannt sein wollen.

Sowohl diese Prädikatisierung (Begriffsbestim- mungen, Ausstattungs- und Qualitätsstandards) als auch die vergleichende Qualitätsbewertung (Marktforschung/Kundensicht) sind Grundlage für die Bepunktung von Fördermaßnahmen (Quali- tätskriterien EFRE) in Niedersachsen.

Zu 3: Die Niedersächsische Landesregierung hat keine Möglichkeiten, Einfluss auf die Leistungsgewährung zu nehmen oder in die Vertragsverhandlungen einzugreifen. Viele physiotherapeutische Abteilungen der verschiedenen Heilbäder haben eine Zulassung (§ 124 SGB V) und übernehmen einen Teil der ambulanten Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln. Sie befinden sich damit auch im Wettbewerb mit den niedergelassenen Leistungserbringern.

Anlage 23

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 24 des Abg. Ansgar Bernhard Focke (CDU)

„Pietätlos, aber nicht strafbar“ - Das gemeinsame Verbrennen von Leichen und Müll darf nicht straffrei sein!

Ende Juni 2008 wurde vor dem Landgericht Frankfurt/Oder der Fall eines Krematoriumbetreibers aus dem Landkreis Barnim verhandelt, dem vorgeworfen worden war, Gewerbemüll zusammen mit Leichen verbrannt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder hatte wegen des Verdachts der Störung der Totenruhe einen Strafbefehl in Höhe von 7 500 Euro gegen den privaten Betreiber beantragt.

Wie die BILD-Zeitung und der Berliner Tagesspiegel in ihren Ausgaben vom 3. Juli 2008 übereinstimmend berichteten, ging der Krematoriumbetreiber jetzt jedoch straffrei aus. Ein derartiges Handeln wäre zwar eine grobe Pietätlosigkeit, aber keine Störung der Totenruhe, teilte demnach der Sprecher des Landgerichts Frankfurt /Oder, Markus Fritsch, mit. Strafbar wäre das Verbrennen von Leichen mit Müll nur dann, wenn dies aus „Missachtung gegenüber dem Verstorbenen“ geschehe. Dies sei in dem

vorliegenden Fall aber nicht nachweisbar gewesen.

Die Richter lehnten daher einen Strafbefehl gegen den 43-Jährigen ab.

Ich frage die Landesregierung:

1. Sind der Landesregierung vergleichbare Fälle aus Niedersachsen bekannt?

2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Totenruhe durch das Niedersächsische Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen in ausreichendem Maße gewahrt wird?

3. Sieht die Landesregierung angesichts des vorliegenden Falls die Notwendigkeit, entsprechende Vorschriften im Niedersächsischen Gesetz über das Leichen-- Bestattungs- und Friedhofswesen zu konkretisieren?

Das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen ist durch das Niedersächsische Bestattungsgesetz (Nds. BestattG) zum 1. Januar 2006 umfassend neu geordnet worden. Das Gesetz ersetzt die zu einem großen Teil noch aus der Vorkriegszeit stammenden zersplitterten Vorschriften des Bestattungsrechts. Als Leitlinie für die Anwendung des Niedersächsischen Bestattungsrechts wird erstmals eine Bestimmung darüber getroffen, welche Rechtsgüter geschützt werden: Gemäß § 1 Nds. BestattG sind Leichen und Aschen Verstorbener so zu behandeln, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird und das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.

Die Bestattung kann nur als Begräbnis (Erdbestat- tung) oder als Einäscherung mit anschließender Aufnahme der Asche in einer Urne und Beisetzung der Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nds. BestattG). Dabei dürfen die Einäscherungen gemäß § 12 Abs. 1 Nds. BestattG nur in einem Krematorium vorgenommen werden.