Protocol of the Session on November 9, 2012

Der Bitte des Landtages entsprechend, haben sich der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und der Minister für Umwelt und Klimaschutz in einem gemeinsamen Schreiben vom 19. Juni 2008 beim Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung dafür eingesetzt, dass die Unterhaltungsmaßnahmen an der Mittelelbe nur im notwendigen Umfang und unter Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse erfolgen, weitere Ausbaupläne nicht mehr verfolgt werden und stattdessen ein verstärktes Augenmerk auf die Optimierung der Nutzbarkeit des Elbeseitenkanals gerichtet wird.

Hierzu ist es erforderlich, im Bereich Scharnebeck ein zweites Schiffshebewerk oder eine Schleuse zu errichten, um den dort bestehenden einzigen Engpass im Elbeseitenkanal für die aktuellen Schiffsgrößen zu beseitigen.

Zu diesem Zweck hat sich auch der Ministerpräsident mit Schreiben vom 10. Februar 2012 an den Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gewandt und darauf hingewiesen, dass der Elbeseitenkanal in den konzeptionellen Überlegungen der Landesregierung eine zentrale Rolle spielt, und die Bitte geäußert, trotz der angespannten Haushaltssituation die technischen Planungen für den Neubau einer Schleuse zu verstärken sowie die notwendigen Schritte für das Erreichen des Baurechts zeitnah einzuleiten.

Die Landesregierung wird sich auch weiterhin für eine entsprechende Optimierung des Elbeseitenkanals einsetzen. So wird sie in Absprache mit anderen Ländern den Neubau einer Schleuse bei

Lüneburg für den nächsten Bundesverkehrswegeplan anmelden.

Die Fragen 1 (zweiter Halbsatz) bis 3 können nur von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes beantwortet werden. Die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost in Magdeburg wurde um entsprechende Informationen gebeten. Eine Antwort steht bisher aus. Nach deren Erhalt wird diese schriftlich nachgereicht.

Anlage 41

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 42 der Abg. Dr. Manfred Sohn und Patrick-Marc Humke (LINKE)

Wie verhält sich die Krankenhausinvestitionsförderung des Landes zu den Gesamtausgaben der niedersächsischen Krankenhäuser?

Dem Mitteilungsblatt fakten & aspekte des BKK Landesverbandes Mitte vom Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass der Anteil der Krankenhausfinanzierung, den die Bundesländer über die Krankenhausinvestitionsförderung tragen, seit Einführung der dualen Finanzierung von durchschnittlich über 20 % in den 1970er-Jahren auf unter 4 % heutzutage gefallen ist.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie hat sich der Anteil der niedersächsischen Krankenhausinvestitionsförderung, gemessen an den Gesamtausgaben der niedersächsischen Krankenhäuser, von 1970 bis heute entwickelt (bitte mindestens die letzten zehn Jahre in einzelnen Jahresschritten auflisten)?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass mit der anteiligen Absenkung der Landesfinanzierung folgerichtig zugleich der Anteil der Steuerfinanzierung der Krankenhäuser zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung und der wirtschaftlichen Stabilität der Kliniken rückläufig ist?

3. Gedenkt die Landesregierung den Anteil der Landesförderung in der Krankenhausfinanzierung kurz- oder mittelfristig wieder anzuheben, wenn ja, in welcher Höhe?

Seit der Einführung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes (KHG) vom 29. Juni 1972 - unterliegen deutsche Krankenhäuser der dualen Finanzierung.

Zweck der Krankenhausfinanzierung und des KHG ist gemäß § 1 KHG die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen unter Beachtung der Trägervielfalt (öffentlich-rechtliche, freigemeinnützige und private Krankenhäuser).

Charakteristisch für die duale Finanzierung ist die Trennung der Kosten in Investitionskosten, die durch die Bundesländer aufgebracht werden, und pflegesatzfähigen Kosten, die von den Versicherten bzw. deren Krankenkassen zu tragen sind. Basis der Investitionsfinanzierung ist der jeweilige Krankenhausplan des Bundeslandes. Zusammen mit den aufgestellten Investitionsprogrammen sichern diese die Finanzierung der Investitionskosten von Krankenhäusern. Die Betriebskosten der Krankenhäuser werden gemäß § 4 KHG von den Patientinnen und Patienten über ihre Krankenkassen durch Erlöse aus Pflegesätzen getragen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Statistische Daten zu den Gesamtausgaben der Krankenhäuser (sogenannte bereinigte Kos- ten), aufgeteilt nach Ländern, werden erst seit 1991 erhoben (vgl. Statistisches Bundesamt, Ge- sundheitswesen, Fachserie 12, Reihe 6.3 Kosten- nachweis der Krankenhäuser für die jeweiligen Jahre, abrufbar unter www.destatis.de/DE/Publi- kationen/Thematisch/Gesundheit/Krankenhaeuser/ GrunddatenKrankenhaeuser2120611117004.html).

Danach ergibt sich für die niedersächsischen Krankenhäuser folgendes Bild:

Jahr Kranken- hausinvesti- tionsfinan- zierung in Mio. Euro

Ausgaben von Kranken- häusern (berei- nigte Kosten) in Mio. Euro

Verhältnis der Länderinvestitionen zu den Gesamtkosten der Kranken- häuser in %

1972 71,02

1973 162,90

1974 164,38

1975 155,48

1976 185,50

1977 150,06

1978 172,51

1979 145,41

1980 164,99

1981 180,69

Jahr Kranken- hausinvestitionsfinan- zierung in Mio. Euro

Ausgaben von Kranken- häusern (berei- nigte Kosten) in Mio. Euro

Verhältnis der Länderinvestitionen zu den Gesamtkosten der Kranken- häuser in %

1982 221,90

1983 193,98

1984 194,44

1985 213,00

1986 212,65

1987 170,41

1988 178,70

1989 197,05

1990 203,95

1991 207,99 3.411,97 6,1

1992 217,61 3.699,04 5,9

1993 222,62 3.884,13 5,7

1994 225,53 4.060,07 5,6

1995 221,44 4.208,41 5,3