Der federführende Ausschuss hat für diesen Beratungsgegenstand eine schriftliche Berichterstattung vorgesehen. Der schriftliche Bericht über die Ausschussberatungen liegt Ihnen in der Drucksache 16/446 vor. Im Ältestenrat haben sich die Fraktionen jedoch darauf geeinigt, dass über diesen Punkt ohne Besprechung abgestimmt und der Bericht daher mündlich erstattet werden soll. Ich halte das Haus für damit einverstanden, so zu verfahren. - Ich sehe keinen Widerspruch.
Deswegen bitte ich jetzt den Abgeordneten Borngräber um seine Berichterstattung. Bitte schön, Herr Borngräber!
Frau Präsidentin Vockert! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! In der Drucksache 434 empfiehlt Ihnen der federführende Kultusausschuss einstimmig, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Dieses Votum wird auch von den mitberatenden Ausschüssen für Rechts- und Verfassungsfragen sowie für Haushalt und Finanzen getragen.
Wegen der Einzelheiten des ursprünglichen Gesetzentwurfs darf ich zunächst auf die Begründung der Landesregierung verweisen. Insoweit bestand in den Ausschussberatungen Einvernehmen zwischen allen Fraktionen.
Während der Beratung im federführenden Ausschuss haben die Fraktionen der CDU und der FDP einen Änderungsvorschlag zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes eingebracht. Mit diesem Änderungsvorschlag, dessen Inhalt Sie in der Beschlussempfehlung als Artikel 1/1 finden, sollen die §§ 106 und 117 des Niedersächsischen Schulgesetzes um zwei redaktionelle Versehen bereinigt werden. Inhaltliche - ich betone: inhaltliche - Bedenken gegen diese Änderungen wurden in den Ausschussberatungen nicht geäußert.
Infolge der Einfügung dieser Regelung in den ursprünglichen Gesetzentwurf empfiehlt der federführende Ausschuss aber aus redaktionellen Gründen eine Änderung der Überschrift des Gesetzes sowie die Einfügung von Überschriften bei den einzelnen Artikeln. Außerdem empfiehlt der federführende Ausschuss - insoweit abweichend von dem Änderungsvorschlag der Regierungsfraktionen -, die Änderungen des Schulgesetzes aus rechtsförmlichen Gründen nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft in Kraft zu setzen. Diese Regelung finden Sie in dem gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf geänderten Artikel 2 der Beschlussempfehlung. Auch diese Empfehlungen werden von den mitberatenden Ausschüssen einhellig geteilt.
Die weiteren Einzelheiten zu den vorgeschlagenen Änderungen können Sie dem schriftlichen Bericht zu dem Gesetzentwurf entnehmen.
Abschließend bitte ich namens des Kultusausschusses, entsprechend der Empfehlung in der Drucksache 434 zu beschließen.
Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte so beschließen? - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.
Artikel 1/1. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte so beschließen? - Gegenstimmen? - Stimmenthaltun
gen? - Bei Stimmenthaltungen einiger Mitglieder der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ist das so beschlossen.
Artikel 2. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte so beschließen? - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.
Gesetzesüberschrift. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer möchte so beschließen? - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist so beschlossen.
Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Dann ist das so beschlossen.
Einzige (abschließende) Beratung: Verfassungsgerichtliches Verfahren Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. Klaus Hahnzog, München und weiteren 10 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern gegen Artikel 34 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (BayGVBl Nr. 26/2005, S. 641) - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 16/407
Einzige (abschließende) Beratung: Verfassungsgerichtliches Verfahren Verfassungsbeschwerde des Herrn Oliver Steinkamp, Dornum gegen § 32 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 25. November 2007 (GVBl S. 651) - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 16/408
Einzige (abschließende) Beratung: Verfassungsgerichtliches Verfahren Verfahren über den Antrag festzustellen, dass die Bundesregierung durch die Nichteinholung der Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Veräußerung der Anteile an der Aurelis Real Estate GmbH & Co. KG und der Aurelis Management GmbH die Rechte des Deutschen Bundestages
aus Artikel 110 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 87 e des Grundgesetzes verletzt hat - Antragsteller: Bodo Ramelow, Mitglied des Deutschen Bundestages, Berlin - Antraggegner: Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin, Bundeskanzleramt Berlin - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 16/409
Einzige (abschließende) Beratung: Verfassungsgerichtliches Verfahren Verfahren über den Antrag festzustellen, 1. Die Antragsgegnerin zu 2. und ihre Mitglieder sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages ihr Abgeordnetenmandat frei und unbeeinträchtigt durch Maßnahmen der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ausüben können. - 2. Der Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. haben, indem sie es unterlassen haben, das Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen, die Beobachtung des Antragstellers zu 1. einzustellen, gegen Artikel 46 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue verstoßen und dadurch den Antragsteller zu 1. in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Artikel 46 Abs. 1 und Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. - 3. Der Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. haben, indem sie es unterlassen haben, das Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen, die Beobachtung des Antragstellers zu 1. und weiterer der Antragstellerin zu 2. angehörender Bundestagsabgeordneter einzustellen, gegen den Grundsatz der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages in Verbindung mit Artikel 46 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 2 GG und den Grundsatz der Verfassungsorgantreue sowie gegen die Grundsätze der Finanzverfassung gemäß Artikel 104 a ff. GG verstoßen und dadurch den Deutschen Bundestag in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus diesen Vorschriften verletzt. - 4. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. - Antragsteller: 1. Bodo Ramelow, Mitglied des Deutschen Bundestages, 2. Bundestagsfraktion DIE LINKE - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 16/411
Einzige (abschließende) Beratung: Verfassungsgerichtliches Verfahren I. Verfahren über den Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon (BT-Drs. 16/8300) den Deutschen Bundestag in seinen Rechten als legis
latives Organ verletzt und deshalb unvereinbar mit dem Grundgesetz ist - Antragsteller: Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag, Antragsgegnerin: Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin, und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - II. Verfassungsbeschwerde des Herrn Diether Dehm und weitere 52 Mitglieder der Fraktion DIE LINKE des Deutschen Bundestages gegen das Gesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BT-Drs. 16/8300), Zustimmungsgesetz zum Lissaboner Vertrag und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 16/412
Einzige (abschließende) Beratung: Verfassungsgerichtliches Verfahren Kommunale Verfassungsbeschwerde der Region Hannover, Hannover, vertreten durch den Regionspräsidenten gegen Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich, des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes und des GöttingenGesetzes vom 12.07.2007 (Nds. GVBl. S. 312) - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen - Drs. 16/413
Möchten Sie sich, bevor wir dazu kommen, zur Geschäftsordnung melden, Frau Reichwaldt? - Frau Reichwaldt!
Die Tagesordnungspunkte 8 bis 13 werden zusammen beraten. Herr Dr. Sohn und ich möchten, dass unser Abstimmungsverhalten zu den Punkten 11 und 12 gemäß § 85 der Geschäftsordnung im Stenografischen Bericht vermerkt wird. Dazu möchten wir auch eine kurze schriftliche Begründung übergeben, die dann im Stenografischen Bericht nachzulesen ist.
Das ist durchaus möglich. Nach § 85 unserer Geschäftsordnung wird das im Nachhinein so zu Protokoll gegeben.
Ich beziehe mich ebenfalls auf § 85 der Geschäftsordnung und möchte, dass mein Stimmverhalten zu den Punkten 11 und 12, die zur Abstimmung stehen, und eine kurze schriftliche Begründung dazu im Stenografischen Bericht festgehalten werden.2
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! § 85 sagt in Satz 3, dass Satz 2 nicht gilt, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist. Satz 2 besagt, dass eine schriftliche Begründung übergeben werden kann. Das geht aber nicht, wenn die Abstimmung ohne Aussprache ist.
Allgemeine Unruhe. Wenn Sie sich gerne weiter darüber unterhalten möchten, können wir das Ende der Sitzung noch ein bisschen hinauszögern.
Wir haben uns im Ältestenrat darauf verständigt, dass keine Aussprache stattfindet. Gleichwohl haben wir in unserer Geschäftsordnung festgelegt: „Bei Abstimmungen kann jedes Mitglied des Landtages verlangen, dass im Stenografischen Bericht vermerkt wird, wie es gestimmt hat.“ - Das ist definitiv und steht fest. - „Dabei kann es dem Sitzungsvorstand eine kurze schriftliche Begründung übergeben,“ - das erwarte ich jetzt auch, das wird nicht mündlich vorgetragen - „die in den Stenografischen Bericht aufzunehmen ist. Satz 2 gilt nicht, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist.“ - Da hat Frau Helmhold durchaus Recht. Da wir im Ältestenrat allerdings gesagt haben, dass wir aus zeitlichen Gründen auf eine Besprechung verzichten, gehe ich davon aus, dass nichts dagegen spricht, wenn anschließend eine schriftliche Stellungnahme mit zu Protokoll gegeben wird.
Ich fange noch einmal von vorne an, damit wir wissen, worüber wir gleich abstimmen. Es geht um die Tagesordnungspunkte 8 bis 13, die ich vereinbarungsgemäß zusammen aufgerufen habe. Diese Tagesordnungspunkte betreffen insgesamt sechs verfassungsgerichtliche Verfahren, deren Gegenstände Sie der Tagesordnung und den Beschlussempfehlungen in präziser Weise entnehmen können.
Der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen hat in allen Fällen empfohlen, von einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof abzusehen. Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen einig, dass über diese Punkte ohne Besprechung abgestimmt wird. Darauf habe ich eben bereits verwiesen. Auch jetzt sehe und höre ich keinen Widerspruch. Ich sehe Einvernehmen.