Protocol of the Session on January 20, 2012

Die Innenministerkonferenz hat in ihrer Sitzung im Dezember 2011 in Wiesbaden die zuständigen Arbeitskreise ausdrücklich beauftragt zu prüfen, inwieweit bei dem Einsatz von V-Leuten die Vorgaben zur Art und Weise der Auswahl, Führung und des Einsatzes von V-Leuten zu optimieren und als bundesweiter Standard konsequent anzuwenden sind.

Zwischen dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu den NPD-Verbotsverfahren im März 2003 und der gegenwärtigen öffentlichen Diskussion über einen weiteren Verbotsantrag sind inzwischen über acht Jahre vergangen. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Vielzahl von Erkenntnissen über die Verfassungsfeindlichkeit von Struktur, Aktivitäten und Personal der NPD zusammengetragen worden. Hierzu hat auch der Einsatz von V-Leuten beigetragen. Ob die gegenwärtig vorliegenden verwertbaren Erkenntnisse über die NPD ausreichen, um einen neuen Verbotsantrag zu stützen und diesen Erfolg versprechend begründen zu können, wird noch zu bewerten sein.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 3: Der Justizminister und der Innenminister sind sich in ihrer Auffassung über die Wirksamkeit von V-Leuten einig. Es besteht weder ein Dissens, noch irrt ein Minister. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.

Zu 2: Die Niedersächsische Landesregierung hat bereits mehrfach durch Beantwortung Dringlicher und Kleiner Anfragen erklärt, dass Waffenfunde bei Rechtsextremisten die bundesweit gültige Einschätzung belegen, dass in der gesamten rechten Szene eine deutliche Affinität zu Waffen feststellbar ist. Die Landesregierung hat dabei auch wiederholt ausgeführt, dass Waffen von Angehörigen der rechtsextremistischen Szene als Tatmittel und zur Bedrohung genutzt wurden sowie als „Statussymbol“ angesehen werden. In diesem Kontext sieht die Landesregierung auch die in der Beantwortung der Mündlichen Anfrage Nr. 52 der Abgeordneten Marianne König und Pia-Beate Zimmer

mann von November 2011 aufgeführten Waffen. Ob allerdings diese Waffen schon mit dem Plan beschafft wurden, um später damit bestimmte Straftaten zu begehen, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Vor dem Hintergrund der deutlichen Affinität der gesamten rechten Szene zu Waffen, schöpft die niedersächsische Polizei alle rechtlichen Möglichkeiten aus, die zum Auffinden von Waffen geeignet sind. So wurde die Mehrzahl der im Rahmen der Beantwortung der Mündlichen Anfrage Nr. 52 der Abgeordneten Marianne König und Pia-Beate Zimmermann von November 2011 genannten Waffen im Verlauf von polizeilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen der rechten Szene sowie im Verlauf von Durchsuchungen bei Mitgliedern der rechten Szene sichergestellt.

Anlage 5

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 6 der Abg. Almuth von Below-Neufeldt (FDP)

Sind die niedersächsischen Waldwege ausreichend für die Waldbrandbekämpfung befahrbar?

Noch heute sind die Folgen des Waldbrandes von 1975 im Landkreis Celle erkennbar. Seitdem ist viel für die Waldbrandvorsorge und -bekämpfung in Niedersachsen getan worden. Die Waldbrandvorsorge ist mit der automatisierten kameragestützten Waldbrandfrüherkennung auf dem Stand der Technik. Hinzu kommen zwei Kleinflugzeuge des Feuerwehrflugdienstes für die Einsatzleitung bei Waldbrandbekämpfung. Die Ausstattung der Feuerwehren ist in der Regel ausreichend und auf einem hohen Niveau, und regelmäßig finden Übungen und Taktiklehrgänge zur Waldbrandbekämpfung statt. Mit den Kreisverbindungskommandos der Bundeswehr (KVK) ist auch die Anforderung von Löschfluggerät für die großflächige Waldbrandbekämpfung in jedem Landkreis gewährleistet. In Niedersachsen gibt es derzeit sechs Waldbrandrisikogebiete. Die Landkreise LüchowDannenberg, Gifhorn und Celle sind hierbei in die höchste Risikostufe eingruppiert. Der vorbeugende Brandschutz scheint damit mit Bezug auf die Entstehung und die Auswirkungen gut aufgestellt. Zum Aspekt der Ausbreitung gehört die gute Erreichbarkeit, der im Rahmen der Waldbrandbekämpfung wichtigen taktischen Orte über die Wald- und Forstwege. Die Gefahrenvorsorge liegt in diesem Fall in der Eigenverantwortung der Waldbesitzer.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die derzeitige Waldbrandvorsorge durch die Waldbehörden, Waldbrandbeauftragten und Feuerwehren ausreichend, sodass jeder Brandherd im Wald in 15 Minuten nach Alarmierung erreicht werden kann?

2. Wird das Waldwegenetz in seiner Struktur und im Ausbauzustand (Lastaufnahmen und Profile) den heutigen Anforderungen an die Befahrbarkeit gerecht?

3. Kann der NATO-Helikopter 90, Nachfolger des Bell UH-1D (Löschtankvolumen 1 000 l) der Bundeswehr, Außenlasten zu Waldbrandbekämpfung transportieren, oder entsteht diesbezüglich eine Fähigkeitslücke in Niedersachsen?

Die Wälder in Niedersachsen werden multifunktional bewirtschaftet. Für die Bewirtschaftung, insbesondere für die Holzernte und die Erholung im Wald, ist ein umfangreiches Wegenetz vorhanden. Neben den eigentlichen Aufgaben stellt die Walderschließung insbesondere in Waldbrandrisikogebieten die Grundlage für die schnelle Erreichbarkeit und Bewältigung von Waldbränden dar.

Die Waldbesitzer investieren aus eigenem Interesse permanent in die laufende Unterhaltung der Waldinfrastruktur, auch wenn die Anlage und Pflege des Wegenetzes häufig kostenintensiv ist. Neben der Daueraufgabe des Freischneidens und der Erhaltung des Lichtraumprofils werden nicht unerhebliche Summen für die Befestigung der Wege bereitgestellt. So gab die Anstalt Niedersächsische Landesforsten im Mittel der letzten Jahre allein im o. g. Risikogebiet Celle rund 80 000 Euro/Jahr für die Erhaltung und den Ausbau der Lkw-fähigen Wege aus.

Sofern es im Einzelfall durch ungünstige Forststrukturen, hohen regionalen Kleinprivatwaldanteil oder bei unklaren Wegerechts- und Nutzungsverhältnissen zu Defiziten bei der Erschließung kommt, haben die Waldbesitzer die Möglichkeit, entsprechende Förderungen in Anspruch zu nehmen.

Um unzureichend erschlossene Waldgebiete neben der nachhaltigen Bewirtschaftung zur Waldbrandvorsorge zugänglich zu machen, können die Waldbesitzer für den Bau und den Ausbau von ganzjährig befahrbaren Wegen Zuwendungen von bis zu 70 % der Nettokosten erhalten. Dass diese Fördermöglichkeit von vielen Waldbesitzenden in Anspruch genommen wird, zeigt die langjährige Mittelbereitstellung. So wurden in den vergangenen Jahren nur für diesen Zweck Fördermittel von durchschnittlich rund 1,5 Millionen Euro pro Jahr bereitgestellt.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Im Rahmen der Waldbrandvorsorge werden befahrbare Wege unterschiedlicher Klassen, Sammelplätze, Wendeplätze, Ausweichstellen sowie die vorhandenen Wasserentnahmestellen durch die Waldbrandbeauftragten und Feuerwehren erfasst, in der jeweiligen Waldbrandeinsatzkarte ausgewiesen und entsprechend ihrer Bestimmung von den Waldbesitzern gepflegt.

Die von der Waldbehörde für bestimmte Gefahrenbezirke bestellten Waldbrandbeauftragten können im Rahmen ihrer Aufgaben vorsorgliche Maßnahmen gegen Waldbrände treffen. Sie haben die Möglichkeit nach § 19 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG), dem Waldbesitzenden im Bedarfsfall aufzuerlegen, in seinem Wald auf eigene Kosten die erforderlichen Zufahrten, Wendeplätze und Wasserstellen für die Feuerwehren anzulegen, damit ein zeitnaher Einsatz im Brandfall möglich ist. Darüber hinaus stellen diese Personen ein wichtiges Verbindungsglied zwischen Feuerwehren, Landkreisen und den einzelnen Waldbesitzern dar, beraten diese fachlich und organisieren regelmäßig Fortbildungen und Übungen im Wald.

Im Allgemeinen sind das Waldwegenetz und die Infrastruktur im Wald so angelegt, dass im Falle eines Brandes nahezu jeder Brandort in einer angemessenen Zeit (ca. 15 Minuten) erreicht werden kann.

Eine Auswertung der Waldbrandstatistik für das Jahr 2010 mit über 100 Brandereignissen zeigt, dass im Mittel nur 12 Minuten zwischen der Alarmierung der Feuerwehren und dem Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehren am Brandort liegen.

Zu 2: Der niedersächsische Wald ist durch ein umfangreiches Wegenetz mit durchschnittlich 114 lfdm pro Hektar im Vergleich zu vielen anderen Bundesländern sehr gut erschlossen. Die Hälfte der Wege sind Fahrwege, die im gewachsenen Boden tragfest oder mit einer gebundenen Trag- und Deckschicht einfach befestigt und mit normalen Fahrzeugen ganzjährig befahrbar sind. Etwa zwei Drittel aller Fahrwege sind mit Lkw von bis zu 60 t Gesamtgewicht ganzjährig befahrbar. Diese Wege bilden das Rückgrat in den niedersächsischen Forstbetrieben, da über sie der gesamte Schwerlastverkehr im Wald erfolgt.

Da die meisten Feuerwehrfahrzeuge ca. 17 bis 18 t Gesamtgewicht besitzen, können sie neben den

Hauptwegen auch noch eine Vielzahl kleinerer Fahrwege nutzen, die für geringere Tonnagen ausgelegt sind. Eine spezielle Geländegängigkeit der Fahrzeuge ist bei nahezu allen Fahrwegen nicht erforderlich.

Insgesamt gesehen wird das Waldwegenetz den Anforderungen für die Waldbrandvorsorge gerecht.

Zu 3: Der NH 90 befindet sich zurzeit noch in der Erprobungsphase und wird nicht vor 2013 an die Bundeswehr ausgeliefert. Der Hubschrauber wird zukünftig - wie auch die Bell UH-1D - mit einem Lasthaken ausgestattet, der bis zu 2,3 t Lasten transportieren kann. Somit können auch wie bisher Löschwasseraußenlastbehälter mit Transportgeschirr von insgesamt 1 060 kg transportiert werden. Eine Fähigkeitslücke entsteht nicht.

Anlage 6

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 7 der Abg. Ina Korter (GRÜNE)

Wie soll der Ganztagsbetrieb in den niedersächsischen Schulen auf eine sichere rechtliche und finanzielle Basis gestellt werden?

Kultusminister Dr. Althusmann hat mit Schreiben an die Schulleiterinnen und Schulleiter der öffentlichen Schulen in Niedersachsen am 4. Januar 2012 mitgeteilt, dass er nach seinem am 28. November 2011 verkündeten Moratorium den Abschluss von Honorarverträgen für Ganztagsschulen wieder freigegeben hat.

Zugleich wird aus seinem Schreiben deutlich, dass Honorarverträge nur für wenige Ausnahmefälle zulässig sind, nämlich nur dann, wenn „die außerschulischen Fachkräfte im Rahmen ihrer Verträge lediglich mit einem von vornherein zeitlich und sachlich festgelegten Angebot betraut werden und darüber hinaus weitere Pflichten nicht übernehmen dürfen“, „nicht in die schulischen Abläufe integriert werden“ und auch „nicht Mitglied in schulischen Gremien“ sind.

Die meisten Aufgaben im Ganztagsbetrieb (z. B. Mittagessenbetreuung, Hausaufgabenhil- fe, Fördermaßnahmen, Betreuung von Arbeits- gemeinschaften mit Anlehnung an Unterrichts- inhalte etc.) dürfen nur auf Basis von Arbeitsverträgen erledigt werden. Nach Auffassung der GEW haben auch Arbeitsgemeinschaften in Sport, Musik und Kunst immer einen Bezug zum pädagogischen Gesamtkonzept der Schulen und der Schulprogramme und können daher in der Regel nicht von Honorarkräften geleitet werden.

Da es auch künftig zu Abgrenzungsproblemen kommen kann, welche Tätigkeiten von Hono

rarkräften übernommen werden können und welche auf der Basis von Arbeitsverträgen erledigt werden müssen, wird von Schulleiterinnen und Schulleitern gefordert, dass die Vertragsgestaltung und die Vertragsabschlüsse bei den dafür qualifizierten Fachkräften des Landes liegen sollen.

Da für reguläre Arbeitsverträge Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen, werden höhere Kosten entstehen als für Honorarverträge.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Mehrkosten werden insgesamt dadurch entstehen, dass künftig für den Ganztagsbetrieb in der Regel Arbeitsverträge abgeschlossen werden müssen?

2. In welchem Umfang sollen die den Ganztagsschulen zur Verfügung gestellten Budgetmittel angehoben werden, damit sie auch künftig ihren Ganztagsbetrieb mindestens im bisherigen Umfang aufrechterhalten können?

3. Aus welchen Gründen will die Landesregierung zwar die Beratung der Schulen ausbauen, die Zuständigkeit für Vertragsabschlüsse aber weiterhin bei den Schulen selbst belassen, sodass diese weiterhin das Risiko bei möglicherweise rechtswidrigen Verträgen tragen?

Am 4. Januar 2012 ging ein Schreiben an alle niedersächsischen Schulen, das die rechtliche Lage im Ganztagsbereich klarstellt und den niedersächsischen Schulen eine gute Perspektive auf dem Weg zu mehr Eigenverantwortlichkeit aufzeigt, indem die Servicefunktion der Niedersächsischen Landesschulbehörde gestärkt und ausgebaut wird.

Erfreulicherweise hat sich die Rechtsauffassung der Landesregierung über die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Verwendung von Honorarverträgen bzw. freien Dienstleistungsverträgen in Ganztagsschulen bestätigt. Die Äußerungen der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover (DRV) im Kultusausschuss des Landtages wurden offenbar fehlinterpretiert. Dem Kultusministerium wurde seitens der DRV bestätigt, dass es bei der Beurteilung dieser Verträge jeweils auf die „konkrete Betrachtung und Würdigung des Einzelfalles“ ankommt. Von einer grundsätzlichen Rechtswidrigkeit könne aber keine Rede sein.

Desgleichen hat eine vom Kultusministerium beauftragte renommierte und bundesweit tätige Anwaltssozietät in einem fundierten Rechtsgutachten die Zulässigkeit derartiger Verträge an Ganztagsschulen bestätigt. Deshalb wurde der Abschluss der sogenannten Honorarverträge wieder freigegeben.

Die Interpretation des Schreibens vom 4. Januar 2012 an die Schulen durch Frau Korter, dass nun ganz überwiegend Arbeitsverträge abgeschlossen werden müssten und die Möglichkeit der Verwendung von Honorarverträgen eingeschränkt sei, ist eigenwillig. Die Ganztagsschulen können auf rechtlich sicherer und finanziell ausreichender Basis ihr Angebot fortsetzen.

Ergänzend verweise ich hinsichtlich der Fragen zu den Mehrausgaben und zur Finanzierung auf die Antworten der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 5. April 2011 - Drs. 6/3540 („Der Staatsanwalt im Kultusministerium - Wer übernimmt die Verantwor- tung?“). Dort wurden u. a. hierzu folgende Fragen gestellt.

„27. Welche Mehrkosten werden denjenigen Schulen künftig entstehen, die außerschulische Fachkräfte bislang im Rahmen von Dienstleistungsverträgen beschäftigt haben, wenn sie diese Fachkräfte künftig im gleichen Stundenumfang im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigen?

28. In welchem Umfang wird die Landesregierung die Mittel, die sie den Ganztagsschulen für die Beschäftigung außerschulischer Fachkräfte zur Verfügung stellt, anheben, damit sie künftig diese Fachkräfte mindestens im bisherigen Stundenumfang im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigen können?“