Protocol of the Session on January 20, 2012

28. In welchem Umfang wird die Landesregierung die Mittel, die sie den Ganztagsschulen für die Beschäftigung außerschulischer Fachkräfte zur Verfügung stellt, anheben, damit sie künftig diese Fachkräfte mindestens im bisherigen Stundenumfang im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigen können?“

Die Landesregierung - Drs. 16/3885 - hat die Fragen wie folgt beantwortet:

„Zu 27:

Bei der Mehrzahl der außerschulischen Fachkräfte an Ganztagsschulen handelt es sich um geringfügig Beschäftigte, sodass hier gegenüber einem Dienstleistungsvertrag nur der Pauschalbeitrag zur Sozialversicherung zusätzlich entstehen kann. Diese zusätzlichen Kosten können grundsätzlich innerhalb des zur Verfügung stehenden Budgets gedeckt werden. Sofern in der Übergangszeit Probleme bestehen, können die Schulen ein erhöhtes Budget erhalten. Siehe hierzu auch die Beantwortung der Frage 25.

Zu 25:

Während der Übergangsphase der Verträge gibt es keine Einschränkungen der Ganztagsangebote.

Ob durch die Änderung von Dienstleistungsverträgen in Arbeitsverträge überhaupt ein spürbarer Mehrbedarf entsteht, wird sich aus den Einzelfallprüfungen ergeben. Hierbei kommt es auf die Höhe des bisherigen Honorars, die künftige Eingruppierung, die Möglichkeit pauschaler Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte 400- Euro-Verträge) und eventuell das Greifen der steuerrechtlichen sogenannten Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) an. In der Mehrzahl der Fälle dürfte von Mehrkosten nicht auszugehen sein.

Sollte es in Einzelfällen aber aufgrund der Umstellung von freien Dienstleistungsverträgen auf Arbeitsverträge während einer Übergangsphase zu Problemen mit der Finanzierung des vorhandenen Ganztagsangebots kommen, erhalten die Schulen auf Antrag ein erhöhtes Budget zum Ausgleich des Mehrbedarfs.

Zu 28:

Die Landesregierung beabsichtigt, den bewährten und langjährig praktizierten Berechnungsmodus für die zusätzlichen Lehrerstunden zur Ganztagsbetreuung beizubehalten. Ganztagsschulen können sich die gewährten Zusatzstunden budgetieren lassen.

Die Mittel für budgetierte Lehrerstunden sind an die Bezüge der Lehrkräfte gekoppelt. Eine Abkoppelung der budgetierten Lehrerstunde von den Entgelten für Lehrkräfte würde zu einer Besserstellung der Schulen führen, die Lehrerstunden budgetieren, gegenüber Schulen, die weiterhin Lehrerstunden für den Ganztagsbetrieb einsetzen werden.

Insofern wird auf die Ausführungen zur Berechnung der budgetierten Lehrerstunden im Vorspann hingewiesen.“

In der Landtagssitzung am 19. September 2011 - TOP 36 - ist die Anfrage mit den Antworten ausführlich erörtert worden. Diese Antworten sind weiterhin gültig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1 und 2: Es wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 3: Das Grundprinzip der Eigenverantwortlichen Schule wird auch in Zukunft in Niedersachsen Gültigkeit behalten. Dazu gehört, die Entscheidungen zur Auswahl des Personals der Eigenverantwortlichen Schule auch weiterhin in den Schulen zu treffen.

Die NLSchB wird die Entscheidungen der Schule auf formale und materielle Richtigkeit prüfen und den Prozess des Vertragsabschlusses eng begleiten. Die Begleitung kann bei unterschiedlichen Vertragsarten in einem unterschiedlichen Ausmaß gestaltet werden. Sie wird zum Teil so weit gehen, dass den Schulen ein unterschriftsreifer Vertrag vorgelegt wird.

Die Rolle der Schule als Vertragspartner wird dabei deutlich gestärkt. Die Sicherheit, rechtsfehlerfreie Verträge abgeschlossen zu haben, gibt den Schulen Freiraum, sich verstärkt den pädagogischen Aspekten der schulischen Arbeit zu widmen.

Anlage 7

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 8 der Abg. Pia-Beate Zimmermann (LINKE)

Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge im Land Niedersachsen im Jahr 2011

Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge ist Beobachtern zufolge eine gängige Praxis des Landes Niedersachsen, um den Aufenthalt von Flüchtlingen zu beenden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele ausländische Flüchtlinge wurden im Jahr 2011 durch das Land Niedersachsen zwangsweise auf welche jeweilige Art und Weise in welches Land zurückgeführt?

2. Welche Kosten sind dem Land für welche Form der Rückführung in diesem Zusammenhang entstanden?

3. Zieht die Landesregierung im Vergleich zu Antworten auf gleichlautende Anfragen zu

zwangsweisen Rückführungen andere Schlussfolgerungen hinsichtlich der Abschiebepraxis aufgrund veränderter Bedingungen in Ländern, in welche abgeschoben worden ist?

Der Aufenthalt von Flüchtlingen wird weder in Niedersachsen noch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zwangsweise durch Abschiebung beendet. Die Landesregierung hat bereits mehrfach erläutert, dass Personen, denen in Deutschland Asylrecht nach Artikel 16 a des Grundgesetzes oder der Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde oder die subsidiären Schutz erhalten, eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Diese Flüchtlinge werden nicht abgeschoben und sind auch nicht von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.

Von zwangsweisen Rückführungen sind ausschließlich vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer betroffen, bei denen in einem rechtstaatlichen Verfahren festgestellt wurde, dass ihnen im Herkunftsland weder politische Verfolgung noch Gefahren für Leib und Leben drohen, die auch aus anderen Gründen kein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten können und die ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nachgekommen sind. Die vorausgegangenen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen

sind regelmäßig von den Verwaltungsgerichten geprüft und bestätigt worden.

Die Abschiebung dieses Personenkreises ist gemäß § 58 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zwingend vorgeschrieben. Es handelt sich um den Vollzug der für alle staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage. Das Aufenthaltsgesetz ist ein Bundesgesetz. Es gilt somit bundesweit und wird in allen Ländern gleichermaßen vollzogen. Im Übrigen ist Deutschland, ebenso wie alle übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach dem geltenden europäischen Recht verpflichtet, Drittstaatsangehörige, die keinen rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben und ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, in ihre Herkunftsländer abzuschieben. Die zwangsweise Rückführung ist ein wesentlicher Teil der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung in die Europäische Union.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Im Jahr 2011 wurden 589 ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer in die nachfolgend aufgeführten Zielländer, differenziert nach Flug- und Landabschiebungen, abgeschoben. Darunter befanden sich 144 Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland Straftaten begangen haben.

Zielland Flugabschiebungen Bemerkungen Landab-

schiebungen

Albanien 14

Afghanistan 1

Ägypten 1

Algerien 12

Armenien 4

Aserbaidschan 2

Belarus 1

Belgien

Bulgarien 2

Bosnien-Herzegowina 4

China VR 3

Dänemark 5 davon 4 Drittstaatsangehörige

Dominikan. Republik 1

Estland 4