Protocol of the Session on October 13, 2011

net, um auf die soziale Lage und soziale Absicherung von Selbstständigen zu schließen.

Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer unterliegen - wie alle selbstständig Tätigen - nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie haben die freie Wahl zwischen einer privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sie sich freiwillig versichern können.

In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für diesen Personenkreis ebenfalls keine obligatorische Versicherungspflicht. Die Selbstständigen können dort jedoch auf eigenen Antrag versicherungspflichtig werden. Möglich ist der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer vorausgegangenen Versicherungspflicht (§ 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]).

Ist die private Vorsorge unzureichend, haben Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen und bestehender Bedürftigkeit zudem grundsätzlich Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als steuerfinanziertem staatlichen Fürsorgesystem. Und als natürliche Personen können Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer letztlich bei Zahlungsunfähigkeit auch ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen mit der Chance der späteren Restschuldbefreiung und damit eines wirtschaftlichen Neuanfangs einleiten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Hierzu wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zu 2: Wie in der Vorbemerkung erwähnt, unterliegen selbstständige Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, können sich dort aber freiwillig versichern. Der für diese freiwillige Versicherung zu erhebende Beitrag wird gemäß § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auf der Grundlage einer festen monatlichen Bezugsgröße errechnet.

Bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (in 2011 = 123,75 Euro), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße (in

2011 = 63,88 Euro). Bei freiwilligen Mitgliedern, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründerzuschuss nach § 421 SGB III oder eine entsprechende Leistung nach § 16 SGB II haben, beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße (in 2011 = 42,58 Euro). Seit dem 1. April 2007 wird bei allen freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen, die nachweislich über geringere Einnahmen als den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße verfügen, nur noch der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt.

Unbenommen bleibt selbstverständlich weiterhin die private Krankenversicherung.

Eine Unterstützung für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer bietet § 26 SGB II, der einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch in den Fällen vorsieht, in denen der übrige Bedarf aus dem erzielten Einkommen gedeckt werden kann.

Reicht das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht aus, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes II, das auch als ergänzende (aufstockende) Leistung zum Einkommen zu gewähren ist.

Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosen- geld II sind für die Zeit dieses Bezuges gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung u. a. nur darlehensweise gewährt wird. Personen, die vor Leistungsbeginn nicht nach den vorgenannten Vorschriften versichert gewesen sind, müssen sich nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes privat versichern.

Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine obligatorische soziale Absicherung von Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmern gegen die Risiken des Alters und der Erwerbsminderung derzeit nicht vorgesehen. Sie können jedoch - wie in der Vorbemerkung ausgeführt - versicherungspflichtig werden. Für die Beitragsbemessung von selbstständig Tätigen wird gemäß § 165 SGB VI grundsätzlich das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, mindestens jedoch monatlich 400 Euro.

Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II erfolgt keine Zuschusszahlung mehr für Rentenversicherungsbeiträge, da die Rentenversicherungspflicht für diesen Personenkreis durch

das Haushaltsbegleitgesetz 2011 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 entfallen ist. Weiterhin wurden die Rechtsgrundlagen sowohl für die die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 1 b SGB VI) als auch für die Gewährung des Zuschusses zu den Beiträgen für die Altersvorsorge bei Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 26 Abs. 1 SGB II) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben. Stattdessen werden die Zeiten des Arbeitslosengeld-II-Bezuges an die Rentenversicherung gemeldet und können bei einer Rentenberechnung als Anrechnungszeiten gewertet werden (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI).

Sofern eine Kleinunternehmerin oder ein Kleinunternehmer während der Erwerbsphase keine ausreichenden Ansprüche in der gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung erwerben oder ausreichend Vermögen aufbauen konnte, um damit den Lebensunterhalt im Alter zu bestreiten, besteht nach Erreichen der Rentenaltersgrenze und bei Bedürftigkeit ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII). Somit wird auch bei einer nicht ausreichenden oder fehlenden Altersvorsorge das soziokulturelle Existenzminimum im Alter durch den Staat gewährleistet.

Nach § 4 a Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) werden einer natürlichen Person, die einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit ihr Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Durch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und der Verfahrenskostenstundung wird auch einem völlig mittellosen Kleinunternehmer, der nicht der Lage ist, die Kosten des Insolvenzverfahrens aus seinem Vermögen zu tragen, die Perspektive eines wirtschaftlichen Neuanfangs eröffnet.

Nach § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Zwar soll die Vorschrift in erster Linie dem Verfahrensziel der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung dienen, führt aber gleichzeitig zu einem Schutz des Schuldners vor Zwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger.

Der Grundsatz des § 35 InsO, dass das Vermögen des Schuldners den Insolvenzgläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung

steht, erfährt in § 36 InsO eine Einschränkung dahin gehend, dass nur das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen erfasst wird. Der Zugriff auf das Schuldnervermögen ist bei der Gesamtvollstreckung nicht unbeschränkt. Es gelten für sämtliche in der Insolvenz befindliche natürliche Personen und damit auch für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer über § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850, 850 a, 850 c, 850 e, 850 f Abs. 1, 850 g bis 850 l, 851 c und 851 d der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Dem Schuldner und seinen Angehörigen sollen die Mittel und Vermögensgegenstände für den notwendigen Lebensunterhalt verbleiben.

Insbesondere sind folgende Forderungen und andere Vermögensrechte über die entsprechende Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften nicht dem Insolvenzbeschlag unterworfen:

Nach dem entsprechend geltenden § 850 i ZPO besteht für die Einkünfte von Selbstständigen umfassender Pfändungsschutz. Nach § 850 i ZPO hat das Gericht, wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, wie ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde.

Nach den entsprechend geltenden §§ 851 c und 851 d ZPO besteht in der Insolvenz Pfändungsschutz auch für die Altersversorgung von Selbstständigen. Nach § 851 c Abs. 1 und 2 ZPO werden Anrechte sowohl in der Leistungsphase als auch in der Anwartschaftsphase geschützt und damit dem Zugriff der Gläubiger entzogen. § 851 d ZPO gewährleistet den Pfändungsschutz nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO für steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen.

Des Weiteren sind auch im Insolvenzverfahren die Pfändungsschutzvorschriften für Sozialleistungen zu beachten. Nach dem entsprechend geltenden § 850 i Abs. 3 ZPO bleiben die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt. Der Pfändungsschutz für Sozialleistungen ist allgemein in § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelt.

Zu 3: Da die Mitgliedschaft von Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmern in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung von einer persönlichen Antragstellung abhängt, besteht keine Möglichkeit, einer im Einzelfall unzureichenden sozialen Absicherung vorzubeugen.

Die Bundesregierung beabsichtigt aber, auf der zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform die Insolvenzordnung dahin zu ändern, dass das Verfahren der Restschuldbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen von sechs auf drei Jahre verkürzt wird. Durch die Möglichkeit der Halbierung der Restschulddauer wird nach einem geschäftlichen Scheitern das wirtschaftliche Potenzial der Kleinunternehmerin oder des Kleinunternehmers im Interesse aller schneller wieder reaktiviert.

Anlage 16

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 18 des Abg. Victor Perli (LINKE)

Die FDP will Tausende Studierende exmatrikulieren - Was sagt die Landesregierung?

Nach Zeitungsberichten über Studierende mit hoher Semesterzahl an der Universität Hannover haben die Abgeordneten Dirk Toepffer (CDU) und Almuth von Below-Neufeldt (FDP) einen härteren Umgang mit den sogenannten Langzeitstudierenden gefordert, weil diese Menschen den Platz für Studienanfänger versperren würden. Die Hochschulen bestreiten jedoch, dass Studierende in höheren Semestern Studienanfängerplätze blockieren würden.

In ihrer Pressemitteilung vom 22. September 2011 fordert die Abgeordnete von Below-Neufeldt, dass Studierende zwei Semester nach Ende der Regelstudienzeit grundsätzlich zu exmatrikulieren und ihnen nur noch zwei Chancen für „die erforderliche Prüfung“ zu gewähren seien. Davon wären Tausende Studierende in Niedersachsen betroffen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Studierende sind derzeit an Niedersachsens Hochschulen eingeschrieben, die die Regelstudienzeit um drei oder mehr Semester überschritten haben?

2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Gründe für eine längere Studienzeit ausschließlich bei den Studierenden zu suchen sind?

3. Hält die Landesregierung die bestehenden Regelungen, um Exmatrikulationen zu bewirken, für ausreichend, falls nicht, welchen Änderungsbedarf sieht sie?

Gemäß § 19 Abs. 6 Satz 1 NHG kann die Exmatrikulation erfolgen, wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten.

Nach § 19 Abs. 6 Satz 2 NHG hat eine Exmatrikulation zu erfolgen, wenn die oder der Studierende dies beantragt, wenn eine Abschlussprüfung bestanden, wenn eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist und darüber hinaus die oder der Studierende in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist. Gemäß § 7 Abs. 4 NHG können die Prüfungsordnungen bestimmen, dass eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht werden und die oder der Studierende dies zu vertreten hat oder wenn die oder der Studierende über Prüfungsleistungen täuscht. Die Hochschulen haben demnach die Möglichkeit, in den Prüfungsordnungen Fristen vorzusehen, nach deren Ablauf eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt mit der Folge einer Exmatrikulation nach § 19 Abs. 6 Satz 2 NHG.

Auch wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet oder fällige Abgaben und Entgelte nach dem NHG nicht zahlt, ist gemäß § 19 Abs. 6 Satz 3 NHG mit Fristablauf zum Ende des Semesters exmatrikuliert.

Eine auf auslaufende Diplom- oder Magisterstudiengänge abzielende gesetzliche Sonderregelung existiert nicht. Da es jedoch das Ziel des Landes und der niedersächsischen Hochschulen ist, allen Studierenden die Möglichkeit des Studienabschlusses in einem angemessenen Zeitraum zu ermöglichen, wird die auslaufende Betreuung in solchen Studiengängen im Rahmen von Zielvereinbarungen zwischen den Hochschulen und dem Land Niedersachsen vereinbart. In vielen Fällen ermöglichen die niedersächsischen Hochschulen über die vereinbarten Fristen hinaus Studierenden die Fortführung ihres Studiums durch individuelle Betreuung und Beratung und ermöglichen den Studierenden einen Studienabschluss. Darüber hinaus wird bei Härtefällen besonders verfahren.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Jeder Studiengang weist eine individuelle Regelstudienzeit auf. Diese beträgt für Bachelorstudiengänge in der Regel sechs Semester und für Masterstudiengänge in der Regel vier Semester. In Niedersachsen befinden sich bei den Bachelor- und den Masterstudiengängen etwa 85 % der Studierenden in der Regelstudienzeit. Eine Überschreitung um mindestens drei Semester ist in Niedersachsen in den Bachelor- und den Masterstudiengängen bei weniger als 5 % der Studierenden zu verzeichnen. Die in der amtlichen Statistik ausgewiesene Zahl der Studierenden, nach angestrebtem Abschluss und Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011, sind in der als Anhang beigefügten Tabelle dargestellt.

Zu 2: Eine längere Studienzeit kann vielfältige Ursachen haben.

Zu 3: Änderungsbedarf hinsichtlich der einleitend dargestellten gesetzlichen Regelungen wird seitens der Landesregierung derzeit nicht gesehen.

Anlage 17

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 19 des Abg. Victor Perli (LINKE)

Innovations-Inkubator an der Universität Lüneburg: Wie werden KMU gefördert?

Der Innovations-Inkubator an der Universität Lüneburg hat als eines seiner Ziele die regionale Wirtschaftsförderung sowie die bessere Vernetzung der regionalen Wirtschaft mit der Hochschule. So umfasst das Förderprogramm des Inkubators als ersten von fünf Maßnahmebereichen die „Erhöhung der regionalen Forschungskraft“, der wiederum in sechs Bereiche unterteilt ist, die u. a. die Schaffung von Kompetenztandems (Maßnahme I.1) und Verbund- und Entwicklungsprojekte zugunsten von KMU (I.3) beinhalten. Es sind zunehmend Stellungnahmen von Vertretern aus Politik und Wirtschaft aus der Region zu hören, die zum Inhalt haben, dass kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) aus dem Lüneburger Umland nicht wie erhofft vom InnovationsInkubator profitieren würden, obwohl sie Hauptzielgruppe seien; insbesondere gebe es Kommunikations- und Einbindungsprobleme mit KMU-Vertretern.

Ich frage die Landesregierung: