des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 19 des Abg. Enno Hagenah (GRÜ- NE)
Müssen ARGEn und Optionskommunen im Herbst 2006 wegen der Haushaltssperre des Bundes ihre Arbeit einstellen?
Anfang Juli veranlasste die Bundesregierung im Rahmen einer Haushaltssperre eine Kürzung der SGB-II-Bundesmittel zur Eingliederung Langzeitarbeitsloser von 6,4 auf 5,3 Milliarden Euro. Die gesperrten 1,1 Milliarden Euro sollen als Reserve dienen, falls für das Arbeitslosengeld II mehr Geld gebraucht wird, als bisher eingeplant ist.
Um die damit voraussichtlich im Bereich SGB II in den kommenden Monaten fehlenden Mittel auszugleichen, hat das Bundesarbeitsministerium die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) und Optionskommunen aufgefordert, dort noch nicht verplante Mittel für eine regionale Umverteilung zur Verfügung zu halten, um drohende Engpässe in Job-Centern aufzufangen.
Nach Informationen aus dem BMAS waren im Mai 2006 in Niedersachsen bereits 58 % der Mittel gebunden.
1. Inwieweit haben die Argen und Optionskommunen in Niedersachsen ihre Mittel inzwischen bereits verausgabt?
2. Sind bereits Engpässe aufgetreten, und, wenn ja, welche Argen bzw. Optionskommunen sind betroffen?
3. Hält die Landesregierung die mit der Haushaltssperre im Bund verminderte Finanzsumme aufgrund der bisherigen Erfahrungen für ausreichend zur Deckung des SGB-II-Bedarfes in 2006?
Die Landesregierung hält die mit der Haushaltssperre des Bundes verminderte Finanzsumme bei den Bundesmitteln zur Eingliederung Langzeitarbeitsloser nicht für ausreichend. Mit der Entscheidung, annähernd ein Sechstel der für die Aktivierung der Langzeitarbeitslose eingeplanten Mittel zur sperren und diese Mittel zur Deckung von eventuell entstehenden Mehrausgaben beim Arbeitslosengeld II heranzuziehen, hat der Deutsche Bundestag ein politisches Signal gesetzt, das arbeitsmarktpolitisch verfehlt ist. Es ist nicht akzeptabel, dass der Bund zu einer kurzfristigen Arbeitsmarktpolitik nach Kassenlage übergeht. Gerade jetzt, wo die größten Anlaufschwierigkeiten bei den Trägern des SGB II bewältigt sind, und die Personalressourcen auf das eigentliche Ziel des Gesetzes, die Aktivierung, konzentriert werden, ist diese Entscheidung fatal.
Die inzwischen vom Bund durchgeführte freiwillige Umverteilung von Eingliederungsmitteln ist als pragmatische Maßnahme zugunsten der bereits Mitte des Jahres in ihrer Handlungsfähigkeit beeinträchtigten Grundsicherungsträger grundsätzlich akzeptabel. Das durch die Haushaltssperre beschädigte Vertrauen in die Verlässlichkeit der Arbeitsförderung des Bundes kann durch eine solche Maßnahme jedoch nicht wiederhergestellt werden. Die unterjährige Haushaltssperre bewirkt für den Rest des Jahres einen zumindest relativen Stillstand. Ein verantwortungsvolles und eigenständiges Verhalten bei den regionalen Trägern und eine dezentrale Steuerung im Rahmen der vorgehenden Ziele kann auf solche Weise nicht erreicht werden.
Diese Position der Niedersächsischen Landesregierung hat Frau Ministerin Ross-Luttmann im Namen der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales aller Länder Herrn Bundesminister Müntefering mit Datum vom 21. August 2006 in einem Anschreiben mitgeteilt und ihn eindringlich gebeten, sich für die unverzügliche vollständige Aufhebung der Haushaltssperre einzusetzen, um damit das erforderliche arbeitspolitische positive Signal für eine adäquate Beschäftigungsförderung zu setzen.
Zu 1: Die ARGEn und Optionskommunen in Niedersachsen haben zum Stichtag 31. Juli 2006 rund 72 % der ihnen zugeteilten Eingliederungsmittel gebunden.
Zu 2: Bei verschiedenen ARGEn und Optionskommunen sind Engpässe aufgetreten. Unter anderem sind dies die ARGEn Aurich, Diepholz und Northeim sowie die Optionskommune Leer. Diesen sowie 18 weiteren ARGEn und Optionskommunen sind inzwischen im Zuge der vom Bund durchgeführten Umverteilung weitere Eingliederungsmittel in Höhe von insgesamt 7,17 Millionen Euro zugeteilt worden.
Die geplante Entschlickung des Hafens Weener ist Anfang dieses Jahres ins Stocken geraten, da Untersuchungen des Hafenschlicks eine deutlich überhöhte Belastung mit dem giftigen Tributylzinn (TBT) ergeben haben. Es wurde eine durchschnittliche Belastung von 0,124 mg/kg TS festgestellt. Diese Kontamination schließt eine Verklappung in der Ems oder im Wattenmeer aus. Damit wird eine spezielle Deponierung auf geeigneten Spülflächen erforderlich, wie sie z. B. in den letzten Jahren schon in Bremerhaven-Luneort erprobt wurde. Dort wurde das TBT in gut fünf Jahren größtenteils so abgebaut, dass das Material jetzt im Deichbau eingesetzt werden kann.
Ein anderer Lösungsansatz wird jetzt in einem Artikel der Rheiderland-Zeitung vom 8. Mai 2006 in Aussicht gestellt. Dort heißt es: „Landwirte haben sich bereit erklärt, den Schlick aus dem Weeneraner Hafen auf ihre Ländereien aufzubringen.“ In diesem Zusammenhang wird auf die biologische Abbaubarkeit von TBT unter Einfluss von Licht und Luft hingewiesen, die unter bestimmten Umständen erreichbar ist. Dabei wird offensichtlich von einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen ausgegangen.
Die gegenwärtigen Probleme, die sich z. B. aktuell durch die Verwendung eines mit perflorierten Tensiden belasteten Düngers in der Landwirtschaft ergeben haben, machen deut
lich, welche Sensibilität im Bereich der Lebensmittelerzeugung erforderlich ist. Entsprechend skeptisch wird teilweise vor Ort der Hinweis auf die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für TBT-Schlick aufgenommen.
1. Wie ist der gegenwärtige Stand der Planungen, und wie beurteilt sie die ins Auge gefassten Maßnahmen?
2. Welchen wissenschaftlichen Untersuchungen rechtfertigen eine Aufbringung von TBT-belastetem Schlick auf „aktive“ landwirtschaftliche Flächen?
3. Wie wäre die Aufbringung auf landwirtschaftliche Flächen rechtlich einzustufen, und welche Genehmigungsverfahren ergeben sich daraus?
Die Aufbringung von Schlick aus Unterhaltungsmaßnahmen von Fließgewässern auf landwirtschaftlich genutzte Flächen hat besonders im Verlauf der Ems eine langjährige Tradition. Seit langem wird das gewonnene Baggergut zur Aufhöhung und Bodenverbesserung auf benachbarten Feldern, die eigens zu diesem Zweck vorübergehend aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen werden, genutzt. Derartige Maßnahmen werden heutzutage nur noch nach sorgfältiger Abwägung der Belange aller Beteiligten und der Belange des Naturschutzes genehmigt.
Dieses Verwertungsverfahren kann bei ortsnaher Verwendung von geeignetem Material, z. B. bei unmittelbarer Aufspülung von schadstofffreiem Baggergut, einen sinnvollen Verwertungsweg darstellen. Hinsichtlich der eingesetzten Mengen kommt diesem Verwertungsweg allerdings eine geringere Bedeutung zu als den Beseitigungsverfahren Umlagerung/Verklappung oder Deponierung.
Zu 1: Nach Auskunft des Landkreises Leer befindet sich das Vorhaben zur Verwertung bzw. Beseitigung des Schlicks aus dem Hafen Weener derzeit in einer Planungsphase, in der der Landkreis Leer, der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küstenschutz und Naturschutz und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen das am besten geeignete Verfahren zur Verwertung bzw. Beseitigung des Hafenschlicks ermitteln.
Zu 2: Die biologische Abbaubarkeit von Tributylzinn wurde u. a. im Rahmen einer Studie der Universität Bremen im Limnologischen Institut Dr. Nowak untersucht. Die Studie „Risikobewertung für eine Landablagerung von Tributylzinn-kontaminiertem Hafensediment: Struktur-Wirkungsbetrachtungen und Mechanismen des biologischen Abbaus“ (BRANDSCH, 2001, Dissertation, Fachbe- reich Biologie/Chemie der Universität Bremen; www.limnowak.com/_pdf/Dissertation-RBrandsch.pdf) belegt zwar einen teilweisen Abbau unter den Bedingungen auf der Anlage zur Integrierten Baggergutentsorgung Seehausen bei Bremen. Hinsichtlich der Übertragbarkeit der dort gewonnenen Erkenntnisse auf die Abbaubarkeit von TBT in Ackerböden trifft diese Studie jedoch keine Aussagen. Es erscheint daher fachlich bedenklich, wenn einerseits Baggergut mit einer vergleichbaren TBTBelastung von der Verklappung in Küstengewässern ausgeschlossen, andererseits aber eine Verwertung auf sensibel genutzten Flächen zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln zugelassen würde. Ein weniger sensibler Einsatzbereich als die landwirtschaftliche Verwertung, z. B. bei geeigneter Konsistenz eine Nutzung als Kleiersatz im Deichbau, wäre nach neueren Erkenntnissen eine weitere Alternative für die Verwertung des Baggergutes. Zudem würde eine derartige Vorgehensweise sowohl einen erheblichen Aufwand an Untersuchung und Bewertung des Baggergutes als auch Bodenuntersuchungen auf den zu beaufschlagenden Flächen erfordern. Es wäre daher im Rahmen einer Projektplanung zu ermitteln, ob dieser Aufwand durch eine eventuelle spätere Steigerung der Ertragsfähigkeit der Böden und eine nachfolgende Steigerung von Erträgen wieder ausgeglichen werden kann.
Zu 3: Die rechtliche Grundlage der Verwertung von Baggergut auf Böden stellt das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) dar. Demnach muss das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen ausgeschlossen sein, wenn eine Aufbringung von Baggergut zulässig sein soll. Zu diesem Zweck ist das Material zu untersuchen und zu bewerten. Die BBodSchV betont insbesondere die Qualitätsanforderungen an Böden, für die eine landwirtschaftliche Folgenutzung nach der Herstellung einer kultivierbaren Bodenschicht vorgesehen ist. Weiterhin ist eine baurechtliche Genehmigung erforderlich.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 21 des Abg. Dieter Möhrmann (SPD)
In einem Gespräch am 14. Juni 2006 soll Landwirtschaftsminister Heiner Ehlen der Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft von Plänen aus dem Landkreis Soltau-Fallingbostel zum Anbau von gentechnisch verändertem Mais für Biogasanlagen berichtet haben. So solle der örtliche Landvolkverband auf eine schnelle Genehmigung drängen. In der Frankfurter Rundschau vom 14. August 2006 wird ebenfalls von diesen Plänen aus dem Landkreis Soltau-Fallingbostel berichtet. Es wird ergänzt, dass diese Pläne auf Wohlwollen des Landwirtschaftsministeriums gestoßen seien.
Erkundigungen vor Ort bei einigen kreisangehörigen Kommunen und auch beim Landkreis nach Plänen dieser Art ergaben, dass man davon keine Kenntnis habe. Der Landkreis ergänzt in seiner schriftlichen Antwort, dass auch das Gewerbeaufsichtsamt Celle von solchen Plänen keine Kenntnis habe. Besorgt heißt es weiter in dem Schreiben: „Gerade der Anbau gentechnisch veränderter Rohstoffe könnte eine steuerungsbedürftige Entwicklung einleiten, die für unseren Landkreis von noch nicht abzuschätzender Bedeutung sein könnte.“
Auch das Landvolk Soltau-Fallingbostel hat nach Auskunft des dortigen Geschäftsführers keine Kenntnis von solchen Plänen.
Interessant ist, dass nach der obigen Meldung der Frankfurter Rundschau die Gentechnik für eine Verbesserung der Energiegewinnung nach Auffassung der KWS Saatgut Einbeck nicht nutzbar sei. Man setze in dieser Frage auf konventionelle Züchtung.
1. Von wem und zu welchem Zeitpunkt liegen ihr Anträge auf Anbau und Verwertung von für Energiegewinnung gentechnisch verändertem Mais vor?
2. Wie beurteilt sie die obigen Aussagen der KWS wegen des angeblich geäußerten Wohlwollens gegenüber solchen Plänen?
3. Welche tatsächlichen Ziele verfolgt sie mit der Unterstützung solcher Pläne an der Öffentlichkeit und den betroffenen Gebietskörperschaften vorbei?
Die Fragen von Herrn MdL Möhrmann zu „Streit über Gentechnik-Energiepflanzen - Ist die Landesregierung auf dem Holzweg?“ möchte ich namens der Landesregierung kurz beantworten:
Zu 1: Die Landesregierung ist nicht zuständig für eine Genehmigung zum Anbau von gentechnisch verändertem Mais. Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen setzt eine Genehmigung für das Inverkehrbringen des Produktes voraus, welche europaweit gilt. Zuständige Behörde für eine solche Genehmigung gemäß Gentechnikgesetz ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Aktuell gibt es in der EU keine Genehmigung für das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Mais, dessen Eigenschaften speziell für die Energiegewinnung optimiert wären. Spezielle gentechnikrechtliche Bestimmungen zur Verwertung von zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen in Biogasanlagen bestehen nicht. Der Anbau von gentechnisch verändertem Mais bedarf in Deutschland des weiteren noch einer Sortenzulassung. Liegen diese beiden Genehmigungen vor, hätte der Anbauer eine Meldung im Standortregister beim BVL vorzunehmen. Auch hierüber liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor - im Übrigen betrifft dies auch nicht die Zuständigkeit der Landesregierung.
Zu 2: Nach Rücksprache mit der KWS Saatgut AG sind die derzeit für Biogasanlagen verwendeten Maissorten konventionell gezüchtet. Für die Zukunft werden auch für diesen Bereich der Pflanzenzüchtung gentechnische Verfahren als Option einbezogen. Dies gilt insbesondere für die Bereiche der Pflanzenkrankheiten und Trockenresistenz. Die Auffassung der Landesregierung ist, dass für eine Weiterentwicklung einer wettbewerbsfähigen Landwirtschaft in Niedersachsen unter Berücksichtigung potenzieller Risiken auch diese Form der Pflanzenzüchtung - neben anderen Züchtungsformen - jetzt und in Zukunft genutzt werden sollte.